L 21 AS 1977/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 AS 4332/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 AS 1977/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.9.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.4.2017 bis zum 30.9.2017 bzw. ab Beginn des Leistungsbezugs.

 

Der 1957 geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine 46,5 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der F-Straße 1 in L. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom (dezentrale Warmwassererzeugung), die Beheizung über einen Mix aus Strom und Gas. Angemietet hat der Kläger zusätzlich Räumlichkeiten von 60 qm im Haus H-Straße 66 in L (Mietvertrag für gewerbliche Räume mit Mietbeginn am 15.8.1992), wobei Näheres zu den diesbezüglichen Kosten und der Art und Intensität der Nutzung nicht bekannt ist.

 

Der Kläger und seine Ehefrau stehen als Bedarfsgemeinschaft (BG) im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 13.3.2017 bewilligte der Beklagte der BG mit Bescheid vom 24.3.2017 für die Zeit vom 1.4.2017 bis 30.9.2017 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 847,92 €. Der Bescheid ergehe zunächst vorläufig, da die Kosten der Unterkunft und Heizung hinsichtlich der Heiz-, Neben- und sonstigen Kosten ungeklärt seien. Auch die Einkommensverhältnisse aus den beiden Beschäftigungsverhältnissen des Klägers und seiner Ehefrau seien noch ungeklärt. Im Bescheid legte der Beklagte einen Regelbedarf von je 368 €, einen Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung von je 8,46 € und eine Grundmiete von je 135,50 € zugrunde. Zudem rechnete der Beklagte ein Einkommen des Klägers i.H.v. 220 € (brutto wie netto) und ein Einkommen der Ehefrau des Klägers von 200 € (brutto wie netto) unter Abzug der Freibeträge an.

 

Hiergegen legte der Kläger am 25.4.2017 Widerspruch ein. Der Beklagte habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass ihm 20 € an Fahrtkosten erstattet würden. Eine Anrechnung dieses Betrages als Einkommen sei daher nicht nachvollziehbar. Hierzu legte der Kläger im Nachgang eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 4.5.2017 vor, wonach sich das monatlich überwiesene Gehalt von 220 € aus dem Lohn i.H.v. 198 € und anteiligen Fahrtkosten i.H.v. 22 € zusammensetze. Darüber hinaus reichte der Kläger eine Mietbescheinigung vom 12.6.2017 ein, wonach für die Wohnung in der F-Straße ab "08/2016" eine Grundmiete von 216 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 100 € zu zahlen sei.

 

Mit Änderungsbescheid vom 18.7.2017 bewilligte der Beklagte vorläufig höhere Leistungen für die Zeit vom 1.8.2017 bis zum 30.9.2017 in Höhe von insgesamt 892,92 €. Die höheren Kosten der Unterkunft seien gemäß der eingereichten Mietbescheinigung angepasst worden.

 

Auch gegen diesen Änderungsbescheid legte der Kläger entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung am 3.8.2017 Widerspruch ein. Die Heizkosten seien gar nicht, die Wohnkosten nicht in zustehender Höhe gewährt worden. Diesen Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.10.2017 als unzulässig. Der Änderungsbescheid vom 18.7.2017 sei nach § 86 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 24.3.2017 geworden.

 

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 6.10.2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.3.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.7.2017 als unbegründet zurück. Die höheren Kosten der Unterkunft seien entsprechend der vorgelegten Mietbescheinigung berücksichtigt worden. Weitergehende Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht nachgewiesen. Die Einkünfte seien zutreffend angerechnet worden. Der von seinem Einkommen abzusetzende Pauschbetrag von 100 € umfasse die geltend gemachten Fahrtkosten von 22 €.

 

Hiergegen hat der Kläger am 6.11.2017 Klage vor dem SG Köln erhoben.

Der Bescheid sei fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Auf die Verwaltungsakte des Jobcenters werde verwiesen und gleichzeitig Akteneinsicht in die komplette aktuelle Gerichtsakte beantragt mit der Genehmigung auf Anfertigung eigener Kopien. Geklagt werde u.a. um die seit Beginn des Arbeitslosengeld (ALG) II-Bezugs nicht gezahlten Wohn- und Heizkosten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Er sei der Meinung, dass die meisten ALG II-Empfänger monatlich durchschnittliche Heizkosten erhielten, auch im Hochsommer. Auch andere Leistungen seien falsch oder gar nicht berechnet worden.

 

Im Rahmen des Klageverfahrens bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28.5.2018 die Leistungen nach dem SGB II endgültig für die Zeit vom 1.4.2017 bis zum 30.9.2017. Mit Änderungsbescheid vom 11.6.2018 bewilligte er unter Bezugnahme auf die Mietbescheinigung weitere Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1.4.2017 bis 31.7.2017 und hob den Bescheid vom 28.5.2018 insoweit auf, so dass nunmehr im gesamten Leistungszeitraum Kosten der Unterkunft in Höhe von je 158,00 € übernommen wurden.

 

Auf die Anfrage des SG, ob sich das Verfahren angesichts der Änderungsbescheide erledigt habe, hat sich der Kläger nicht weiter erklärt

 

Mit Schreiben vom 22.10.2018 hat der Kläger zum Teil geschwärzte Kontoauszüge seines Girokontos bei der Postbank L vorgelegt. Zudem hat er ausgeführt, dass ihm von Seiten des LSG NRW im Nachgang zu einem gerichtlichen Verfahren Unterlagen zurückgesandt worden seien. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, ob und ggf. in welchem Umfang diese Eingang in die Gerichtsunterlagen gefunden hätten.

 

Das Sozialgericht hat dem Kläger mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Frist nach § 106a SGG gesetzt, um die bislang nicht vorgebrachten Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der Kläger beschwert fühlt, und ihn über die Folgen der Fristversäumung belehrt. Weitere Unterlagen sind innerhalb dieser Frist nicht eingegangen.

 

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger keinen Antrag gestellt. Er wolle nicht, dass er auf Dinge festgelegt werde, die nicht zutreffend seien.

 

Der Kläger hat aus Sicht des SG sinngemäß beantragt,

 

den Bescheid vom 24.3.2017, geändert durch Bescheid vom 18.7.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2017, ersetzt durch Bescheid vom 28.5.2018 und Änderungsbescheid vom 11.6.2018, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, höhere Leistungen nach dem SGB II ab Beginn des Leistungsbezuges zu gewähren.

 

Der Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er hat zur Begründung Bezug genommen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Neuer Sachverhalt sei nicht vorgetragen worden.

 

Mit Urteil vom 19.9.2019, dem Kläger zugestellt am 29.10.2019, hat das SG die Klage abgewiesen.

 

Nach verständiger Auslegung des Begehrens des Klägers wende sich dieser letztlich zulässigerweise gegen den Bescheid vom 28.5.2018, geändert durch Bescheid vom 11.6.2018 im Rahmen der hierzu statthaften Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.4.2017 bis zum 30.9.2017. Der ursprünglich angefochtene (vorläufige) Bescheid vom 24.3.2017 sowie der diesbezügliche Änderungs- und Widerspruchsbescheid seien durch die endgültigen Festsetzungsbescheide ersetzt worden und die endgültigen Bescheide nach § 96 SGG auch ohne (erneutes) Widerspruchsverfahren im gerichtlichen Verfahren überprüfbar.

 

Soweit der Kläger ggf. sinngemäß auch höhere Leistungen nach dem SGB II für Zeiträume vor April 2017 und beginnend ab dem Bezug der Leistungen nach dem SGB II begehre, sei die Klage unzulässig und bleibe deshalb ohne Erfolg. Eine derartige isolierte Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG sei nicht statthaft. Denn eine solche sei nur statthaft, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Leistung geltend gemacht werde, die ihrerseits der Regelung durch einen Verwaltungsakt nicht zugänglich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

 

Die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers in Bezug auf den Zeitraum vom 1.4.2017 bis zum 30.9.2017 sei unbegründet. Der Kläger habe in diesen Monaten keinen Anspruch auf höhere (endgültige) Leistungen als vom Beklagten bereits zuerkannt. Der Beklagte habe insofern den zutreffenden Regelbedarf i.H.v. 368 € zugrunde gelegt, da der Kläger in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau lebe. Ferner seien zu Recht ein Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung anerkannt worden i.H.v. 8,46 € pro Person sowie für beide Bewohner Kosten der Unterkunft i.H.v. 216 € für die Grundmiete und i.H.v. 100 € für die Nebenkosten.

 

Weitergehende Kosten der Unterkunft seien auf der Bedarfsseite nicht anzuerkennen. Insbesondere seien die vom Kläger u.a. im Weiterbewilligungsantrag vom 8.9.2017 geltend gemachten sonstigen Wohnkosten i.H.v. 200 € nicht anzuerkennen. Zur Begründung werde Bezug genommen auf die Ausführungen der Kammer vom 22.2.2016 im Verfahren S 25 AS 2516/14 und die des LSG im Urteil vom 6.4.2017 in dem diesbezüglichen Berufungsverfahren (L 19 AS 689/16).

 

Ein Bedarf an Heizkosten sei zutreffend nicht festgestellt worden. Hierbei sei dem Kläger zwar zuzugestehen, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum denkbar sei, dass in einer von zwei Personen bewohnten Wohnung gar keine Heizkosten anfielen. Dies genüge jedoch nicht, um einen weitergehenden Bedarf im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II festzustellen. Hierzu bedürfe es der Vorlage von geeigneten Nachweisen zu den anfallenden Kosten sowohl hinsichtlich der Höhe als auch zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Entsprechende Nachweise habe der Kläger auch bis zum Ablauf der nach § 106a SGG gesetzten Frist nicht vorgelegt. Soweit aus den Kontoauszügen des Klägers Zahlungen an das Energieunternehmen S zu erkennen seien (etwa im Juli 2017 über 25 € und im Mai 2017 über 47,63 €), ließen diese Informationen keinen hinreichenden Rückschluss über die für die Wohnung in der F-Straße anfallenden und anzuerkennenden Heizkosten zu. Weder sei erkennbar, auf welche Wohnung sich die gezahlten Kosten beziehen, was jedoch von Relevanz sei, da der Kläger zwei Unterkünfte angemietet habe. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, ob es sich um Strom oder (Heiz)Gas handele, was aber nötig sei, da von anfallenden Stromkosten nur ein Anteil als Heizkosten anerkannt werden könne. Denn der in der Regelleistung enthaltene Anteil für Haushaltsenergie sei nicht zugleich auch als Heizkostenbedarf i.S.v. § 22 SGB II anzuerkennen. Auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 19.9.2019 im Verfahren S 25 AS 683/19 werde insoweit verwiesen.

 

Auch habe der Beklagte das anzurechnende Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau zutreffend berechnet.

 

Hiergegen hat der Kläger am 27.11.2019 Berufung eingelegt. Das Urteil sei mangelhaft begründet und es seien nicht alle relevanten Tatsachen berücksichtigt worden. Auf die Aktenlage und die Entscheidungen des Beklagten werde verwiesen. Er begehre Akteneinsicht zu seinen Händen und in seinen Räumlichkeiten. Eine Einsichtnahme der Akten beim LSG NRW komme für ihn auch aufgrund der aktuellen Corona Situation nicht in Betracht. Aufgrund der Erfahrungen mit dem LSG und den unzähligen öffentlich bekannten Skandalen im deutschen Justizwesen, müsse er die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Klagen nicht unvoreingenommen und mit der gebotenen Gründlichkeit geprüft werden.

 

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

 

das Urteil des SG Köln vom 19.9.2019 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 28.5.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.6.2018 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.4.2017 bis 30.9.2017 und ab Beginn des Leistungsbezugs zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er hält die Berufung für unbegründet und verweist auf sein bisheriges Vorbringen.

 

Der Senat hat den Kläger im Hinblick auf sein Akteneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 21.7.2020 darauf hingewiesen, dass eine Übersendung von Akten an Privatpersonen ausgeschlossen sei, Akteneinsicht aber weiterhin nach Terminvereinbarung bei der Geschäftsstelle des 21. Senats genommen werden könne. Mit Schreiben vom 8.10.2020 hat der Kläger mitgeteilt, dass er weiterhin Akteneinsicht begehre, aber eine Einsichtnahme im LSG nicht nur wegen der aktuellen Corona-Pandemie keine Option sei. Mit Schreiben vom 25.11.2020 hat das Gericht mitgeteilt, dass die Akten des Beklagten aktualisiert und vervollständigt worden seien und nunmehr wieder vorlägen. Akteneinsicht könne genommen werden. Nach Terminierung auf den 1.10.2021 hat der Kläger um Verschiebung des Termins gebeten. Er habe keine Akteneinsicht erhalten, wegen Corona wisse er nicht, ob überhaupt eine Nutzung von Bus und Bahn möglich sei. Zudem sei ihm ausdrücklich die Übernahme von Reisekosten versagt worden. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass eine Entsendung eines Sitzungsvertreters nicht möglich sei, ist der Verhandlungstermin aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 28.9.2021 hat das Gericht erneut auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in den Räumen des LSG hingewiesen. Mit einem weiteren gerichtlichen Schreiben vom 6.4.2022 ist dem Kläger angeboten worden, Akteneinsicht in den Räumen des SG Köln zu nehmen. Er ist gebeten worden, bis zum 30.4.2022 mitzuteilen, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.

 

Mit Schreiben vom 12.9.2022, eingegangen am 13.9.2022, hat der Kläger in diesem und sechs weiteren Verfahren um Aufhebung des Verhandlungstermins mit der Begründung gebeten, er bestehe auf Akteneinsicht zu seinen Händen und nicht in Räumlichkeiten der Justiz. Ihm eine Fahrtkostenerstattung anzubieten, damit er sich u.U. rechtliches Gehör verschaffen könne, sei offensichtlich zu kostenintensiv. Er bitte um Übersendung der Verfahrensakten, gerne auch digital auf einem gesicherten und verschlüsselten Datenträger. Die angemessenen Kosten, z.B. für einen DVD-Rohling, übernehme er. Mit Schreiben vom 13.9.2022 hat der Vorsitzende des Senats den Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten  und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe:

 

A. Der Senat konnte in der Streitsache entscheiden, obwohl für den Kläger niemand zum Termin erschienen ist, denn der Kläger ist mit Postzustellungsurkunde, die am 26.8.2022 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde, geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Sein Antrag auf Terminsverlegung vom 13.9.2022 ist durch den Vorsitzenden des Senats mit Schreiben vom 13.9.2022, dem Kläger zugestellt am 14.9.2022, abgelehnt worden.

 

Dem Kläger ist auch ausreichend Gelegenheit gegeben worden, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch Akteneinsicht zu verwirklichen. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 SGG haben die Beteiligten das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dies nicht ausschließt. Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen (§ 120 Abs. 1 Satz 2 SGG).

 

Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen gewährt, § 120 Abs. 3 Satz 1 SGG. Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in Papierform an eine Privatperson scheidet grundsätzlich aus, es sei denn, diese ist selbst Rechtsanwalt oder zählt zu dem Personenkreis des § 120 Abs. 3 Satz 3 SGG (Wehrhahn, in: jurisPK-SGB X, § 120 (Stand: 15.6.2022) Rn. 22ff.).

 

Die Prozessakten im vorliegenden Verfahren werden bei Gericht in Papierform geführt. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Gerichtsakte als auch bezogen auf die Verwaltungsakten des Beklagten. Diese Papierakten sind Grundlage der Entscheidung des Gerichts. Dem Kläger ist die Gelegenheit zur Akteneinsicht sowohl in den Räumen des LSG NRW (Schreiben vom 21.7.2020, 24.9.2020, 25.11.2020 und 28.9.2021) als auch in den Räumen des SG Köln (Schreiben des LSG vom 6.4.2022) angeboten worden. Diese Möglichkeiten hat er nicht wahrgenommen. Eine Digitalisierung der Papierakten durch das Gericht ist nicht erfolgt, so dass auch eine Bereitstellung der Papierakten zum Abruf oder auf einem sicheren Übermittlungsweg, wie in § 120 Abs. 3 Satz 2 SGG vorgesehen, nicht möglich war. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Räume des LSG NRW oder des SG Köln nicht hat aufsuchen können, sind nicht ersichtlich.

 

Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 12.9.2022 darauf hingewiesen hat, dass der Senat ihm eine Fahrkostenerstattung nicht angeboten habe, ist dies zutreffend. Ein entsprechender ausdrücklicher Antrag wird in dieser Formulierung nicht gesehen. Das Gericht ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, etwa durch Anordnung der Übernahme der Fahrtkosten, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann (BSG vom 13.11.2017 – B 13 R 152/17 B, Rn. 11). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann aber im Ausnahmefall geboten sein, etwa wenn der schriftliche Vortrag eines Beteiligten wegen Unbeholfenheit oder Sprachunkenntnis keine Sachverhaltsaufklärung gewährleistet und ein Erscheinen auf eigene Kosten undurchführbar ist (vgl. BSG, a.a.O.). Dafür sind vorliegend bei dem sehr prozesserfahrenen Kläger keine Anhaltspunkte ersichtlich.

 

B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen.

 

I. Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist allein die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 1.4.2017 bis zum 30.9.2017 nach § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II durch Bescheid vom 28.5.2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.6.2018, der die vorläufige Bewilligung im Bescheid vom 24.3.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.7.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.10.2017 ersetzt hat. Die vorläufigen Bewilligungsbescheide haben sich mit Erlass des Bescheids vom 28.5.2018 i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung dieser vorläufigen Entscheidungen bedurft hätte. Dabei ersetzt der Bescheid über die endgültige Leistung den Bescheid über die vorläufige Leistung (BSG vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R, Rn. 13). Mit der Erledigung des Bescheides über die vorläufige Festsetzung wird daher zugleich der Bescheid über die endgültige Festsetzung nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines dazu anhängigen Klageverfahrens.

 

II. Der endgültige Bewilligungsbescheid vom 28.5.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.6.2018 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, weder für den hier streitigen Zeitraum vom 1.4.2017 bis 30.9.2017 noch für die von ihm ebenfalls begehrte Zeit ab Beginn des Leistungsbezugs.

 

Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil des SG Köln, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

 

Mit der Berufung sind keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht worden. Eine Berufungsbegründung, die sich inhaltlich mit der Sach- und Rechtslage, die dem Urteil zu Grunde liegt, auseinandersetzt, ist nicht erfolgt. Anhaltspunkte, die eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen erfordern oder geeignet sind, eine dem Kläger günstigere Entscheidung zu rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger sich u.a. gegen die Berücksichtigung der vom Arbeitgeber im streitgegenständlichen Zeitraum pauschal in Höhe von 22 € pro Monat übernommenen Fahrkosten als Einkommen wendet, wird darauf hingewiesen, dass das BSG am 11.11.2021 – B 14 AS 41/12 R, Rn. 18ff. entschieden hat, dass der Fahrkostenersatz des Arbeitgebers Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

 

D. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

 

 

Rechtskraft
Aus
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