S 14 KR 204/14

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 14 KR 204/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 BA 52/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

1.    Die Klage wird abgewiesen. 

2.    Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 22. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2014 über die Frage des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers.

Vom 1. Juni 2004 an war der Kläger als Redakteur bei der Klägerin angestellt (vergleiche Arbeitsvertrag Bl. 9 VA). In dem Vertrag wird ausgeführt, dass Änderungen oder Ergänzung des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen. Mündliche Vereinbarung oder die mündliche Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform seien nichtig (Bl. 12 VA).

Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 bestätigte die Klägerin dem Kläger, dass diese ab 1. Februar 2009 als freie Mitarbeiter in der Redaktion zur Verfügung stehe. Das monatliche Honorar betrage 2800 € zuzüglich Mehrwertsteuer worüber, der Kläger bitte bis jeweils am Monatsende eine entsprechende Rechnung ausstellen wolle. Als Ansprechpartner stünden Herr H. und Herr F. zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit organisatorisch in den Lauf des Verlags eingepasst werden könne (Bl. 13). Es wird bestätigt, dass vereinbart worden sei, dass die Zusammenarbeit mit einer beidseitigen Frist von 6 Monaten beendet werden könne. Der Kläger werde die Klägerin rechtzeitig informieren, wenn er abwesend sei, vor allem wenn der wegen Urlaubs länger abwesend sei (Bl. 13 VA).

Die Klägerin stellte am 8. November 2012 einen Antrag auf Feststellung des sozialisierungsrechtlichen Status bei der Beklagten (Bl. 1 VA).

Sie gab an vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 für die zu beurteilende Tätigkeit einen Existenzgründungszuschuss oder Gründungsaktzuschuss von der Agentur für Arbeit erhalten zu haben (Bl. 2 VA). Auf Bl. 14 der Verwaltungsakte befindet sich ein Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, mit dem der Klägerin einen Eingliederungszuschuss für besonders betroffen schwer behinderte Menschen für den Kläger für den Zeitraum 1. Juni 2004 bis 31.Mai 2005 bewilligt wurde (Bl. 14 VA).

Die Klägerin gab an, dass der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig sei. Es wird ausgeführt, diese seien „Nicht bekannt“ (Bl. 2 VA).

Die Klägerin gab an, dass das Einkommen aus dem zu beurteilenden Vertragsverhältnis den überwiegenden Teil seines Gesamteinkommens darstelle (Bl. 2 VA). Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt übersteige die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 50.850 € im Jahre 2012 nicht. 

Der Kläger gab an, seit 2. Februar 2009 als freier Redakteur für eine Publikation der Klägerin tätig sei (Bl. 5 VA). Diese Tätigkeit umfasste ca. ein Tag pro Woche, höchstens 6 Tage im Monat (Bl. 5 VA).

In der Anlage zum Statusfeststellungsantrag wird ausgeführt, dass der Kläger als Redakteur für eine periodisch (sechsmal pro Jahr) erscheinende Publikation tätig sei. Er habe die freie Wahl von Zeit und Arbeitsort; entscheidend sei der Abgabetag der Texte. Hinsichtlich der Arbeits- und Anwesenheitszeit gebe es keine Einschränkung von Seiten des Auftraggebers. Auch andere anderweitige Einschränkungen gebe es nicht (Bl. 7 VA). Die Kommunikation mit dem Kläger erfolge per E-Mail. Es gebe keine Dienstpläne keine Dienstkleidung etc. Er trete nicht unternehmerisch auf und trage kein unternehmerisches Risiko (Bl. 8 VA).

Mit Schreiben vom 15. November 2012 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und den Kläger.

Der Kläger teilte mit, dass er für mehrere Auftraggeber tätig sei. Er sei für die Klägerin und D. tätig (Bl. 22 VA). Er sei seit 21. Februar 2009 als freier Redakteur fortlaufend für die Klägerin tätig. Die Tätigkeit beschränke sich seither nur noch auf eine Publikation des Verlages (vorher 3), die 2-monatig erscheint (Bl. 25 VA). Er sei als Redakteur für eine periodisch (sechsmal jährlich) erscheinende Publikation tätig. Es gebe keinerlei Vorgaben außer dem Abgabetermin der Texte. Arbeitszeit und Arbeitsort seien frei wählbar. Hinsichtlich der Arbeitszeit sei diese frei wählbar. Es gebe keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit. Die Tätigkeit wird hauptursächlich zu Hause ausgeführt, gelegentlichem Verlag (meetings, Textübergabe). Es liege keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation vor, außer der Vorgabe von Abgabeterminen. Er mache selbst keine Werbung; er trage kein eigenes unternehmerisches Risiko (Bl. 7 und 20, 28 VA). 

Der Kläger legte Rechnung für den Zeitraum Februar 2009 bis Dezember 2012 vor. Im Monat Februar 2009 und März 2009 rechnete er für seine Tätigkeit 2700 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer ab (Bl. 29, 30 VA). Für die Monate Mai 2009 bis die Dezember 2009 rechnete er 2800 € zuzüglich Mehrwertsteuer ab (Bl. 31-39 VA). Gleiches gilt für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 (Bl. 51 bis 63 VA).

Im November rechnete er 2800 € netto abzüglich einer Überzahlung aus 2009 gegenüber der Klägerin ab (Bl. 41 VA). Im Jahr 2011 rechnete der Kläger jeweils 1500 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer gegenüber der Klägerin ab (Bl. 52-62 VA). Für den Zeitraum Januar bis Mai 2012 und Oktober bis Dezember 2012 rechnete er jeweils 2000 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer ab (Bl. 64-72 VA).

Mit einem weiteren Schreiben erklärte der Kläger, dass er als Chefredakteur für die Klägerin tätig sei (Bl. 76, 19 VA). Er sei mit der Erstellung des periodischen Magazins M. und diverser Sonderhefte beauftragt. Dies umfasse Organisation, Recherche, Reportage und Text. Die Reportagen vor Ort fänden in ganz Deutschland statt, Meetings im Verlag. Er übe die Tätigkeit überwiegend zu Hause aus. Er unterhalte keine eigenen Geschäftsräume. Bei der Klägerin bestünde kein eigener Arbeitsplatz, bei Bedarf könne Platz eines Verlagsangestellten genutzt werden. Er habe dafür keine Kostenbeteiligung zu übernehmen.

In dem Projektphasen des Magazins in der Regel 7-10 Tage tägliche Arbeit am Projekt, wobei er zugleich für andere Kunden tätig sein. Die Hefte erscheinen seit einer Dekade fast in dem gleichen Turnus, der Zeitplan sei daher klar. Die Fragen nach eigener Werbung / Kundenakquise und unternehmerischen Risiko werden verneint (Bl. 46, 76).

Er trage kein wirtschaftliches Risiko. Er habe die Verlagsleitung bei Krankheit oder Verhinderung zu informieren.  

Die Klägerin übe keine fachlichen Weisungen aus. Zusätzlich sei er für einen weiteren Verlag D. GmbH tätig. 

Er sei seit 1.2.2009 [Schreibfehler genannt wird 1.2.2010] selbständig und arbeite für den Verlag als freier Journalist. Ein Ende seiner Tätigkeit sei nicht geplant. 

Es gebe kein Vertrag, er schreibe für jedes Projekt eine Rechnung; diese habe er bereits eingereicht (Bl. 76 VA).

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 1. Januar 2013 mit, dass der Kläger Redakteur für eine periodisch erscheinende Publikation sei. Die Aufgaben umfasse das Verfassen von Texten, Führen von Interviews, Auswerten von Bildmaterial. 
Die Erledigung der Aufgaben erfolge sowohl in den Räumen des Verlages sowie in den Privaträumen des Auftragnehmers. Vorwiegend würde die Arbeit in den Privaträumen des Klägers ausgeübt. Der Kläger habe einen Arbeitsplatz zur freien Verfügung, der je nach Bedarf genutzt werden könne; hierfür bestehe keine Kostenbeteiligung. 

Die Ausübung seiner Tätigkeit umfasse alle zwei Monate (pro Magazinausgabe) ca. 2 Wochen. Dieser Zeitumfang könne allerdings je nach Bedarf und Aufwand zeitlich abweichen. Dauer, Beginn und Ende der Arbeitszeit bestimme der Kläger selbst. Es bestünden keine festen Arbeitszeiten, diese bestimme der Kläger nach Bedarf. 

Die Auftragserteilung erfolge teilweise telefonisch, über E-Mail oder nach Notwendigkeit in einem gemeinsamen Meeting. 

Darüber, ob der Kläger ein wirtschaftliches Risiko trage, habe der Verlag keine Information. 
Bei Krankheit informiere der Auftragnehmer den Verlag. Falls es Abgabetermine gebe, die zwingend eingehalten werden müssten, sei eine Krankmeldung für den Verlag von Bedeutung, andernfalls gebe es keinen Grund zur Information. Eine Vertretung stelle der Auftragnehmer, falls erforderlich. 

Im Verlag stünden dem Auftragnehmer Rechner, sowie Drucker zur freien Verfügung. Von der Klägerin würden keine Arbeitsmittel gestellt. Weisungen erfolgten an den Auftragnehmer in Form von Text, Art des Bildmaterials sowie der Gesamtumfang. 

Die Kommunikation erfolge größtenteils per E-Mail. 
Der Auftragnehmer schreibe nur für ein periodisch erscheinendes Magazin und hierfür auch nur für verschiedene Themenbereiche. Es bestehe keine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung (Bl. 77-79 VA).

Mit Schreiben vom 25. März 2013 hörte die Beklagte die Kläger dahingehend an, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen (Bl. 81, 83 VA).

Mit Schreiben vom 11. April 2013 teilte die Klägerin mit, dass sich die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit von der früheren Tätigkeit gravierend unterscheide. Der Kläger betreue lediglich nur noch ein Magazin und schreibe hier für einzelne Texte, Reportagen und Interviews. Die frühere Tätigkeit, die der Kläger ausgeübte, war die des Chefredakteur für mehrere Magazine. 

Abgabetermine seien bei jedem periodisch erscheinenden Magazin einzuhalten. Wenn die redaktionelle Tätigkeit vom Umfang zu hoch oder zu auffällig sei, werde diese an andere Redakteure aufgeteilt. 

Der Kläger entscheide selbst, wie viele Texte er schreibe und welchen Umfang von Aufträgen er zeitlich erledigen könne. Die Tätigkeit werde nicht monatlich vergütet (Bl. 86 VA). Der Kläger stelle für seinen redaktionellen Aufwand sowie den zeitlichen Aufwand eine Rechnung. Einen festen Arbeitsplatz habe er im Verlag nicht, lediglich die Möglichkeit, die Räumlichkeiten zu nutzen. 

Eine persönliche Abhängigkeit zwischen dem Kläger und der Klägerin bestehe nicht, da der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig sei. Er habe nur bei Bedarf und seinen Möglichkeiten entsprechend Aufträge von der Klägerin angenommen. 

Über die Art seines Schreibstils, Umfang von Texten, Führen von Interviews und das passende Bildmaterial, entscheide der Kläger selbst. Hierbei unterliege er zwar einem Briefing von Seiten der Klägerin, jedoch keiner bindenden Weisung. 

Des Weiteren wird ausgeführt, dass der Vertrag vom 30.Januar 2009 in dieser Form nicht mehr bestehe. Zur damaligen Zeit sei vorgesehen, dass der Kläger als freier Journalist in unserem Haus mehrere Magazine exklusiv betreuen sollte. Aufgrund der Umstrukturierung des Verlages ab Mai 2009 habe sich das Magazinangebot verändert und Magazine wurden gänzlich eingestellt. Der sogenannte Anstellungsvertrag wurde 31.März 2009 aufgehoben (Bl. 88 VA).

Der Kläger widersprach ebenfalls mit Schreiben vom 11.4.2013 der Einschätzung, dass er abhängig beschäftigt sei. Die Tätigkeit werde zudem nicht immer mit 2800 € vergütet. Die Abrechnung erfolgte bereits seit geraumer Zeit projektbezogen und sei abhängig vom Arbeitsaufwand. (Bl. 90 VA).

Die Beklagte erließ am 20. April 2013 gegenüber der Klägerin und dem Kläger Bescheide, in denen festgestellt wurde, dass der Kläger ab dem 1. Februar 2009 seine Tätigkeit als Redakteur in abhängiger Beschäftigung ausübte und Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Rentenversicherung, der Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht (Bl. 92, 95 VA).

Der Kläger legte mit Schreiben vom 10.Mai 2013, die Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 2013 Widerspruch ein (Bl. 98, 99 VA).

Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 6. Februar 2014 zurückgewiesen (Bl. 114, 117 VA).

Die Kläger haben am 26. März 2014 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.

Die Klage des Klägers wurde zunächst unter dem Az. 14 KR 205/14 geführt und mit Beschluss vom 15. April 2014 mit dem Verfahren 14 KR 204/14 verbunden.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig seien. Die Klägerin arbeitete von Anfang an unter hohem Kostendruck, der im Verlaufe der Zeit immer weiter zunahm. In den Jahren 2007 und 2008 sah sich die Klägerin immer weniger in der Lage, dem Kläger das vertraglich vereinbarte Gehalt zu zahlen. Darüber setzte sie den Kläger in Kenntnis. Um bei einer aus diesem Grund drohenden Kündigung nicht mit leeren Händen dazustehen, habe der Kläger in Kenntnis und Billigung der Klägerin seine freiberufliche Tätigkeit vorbereitet. Es sei ihm gelungen, Aufträge anderer Auftraggeber zu akquirieren. Auf der anderen Seite produziere die Klägerin immer mehr Titel und Inhalte ohne Mitwirkung des Klägers. Mit Vereinbarung vom 30. Januar 2009 wurde der Arbeitsvertrag zwischen beiden klagenden Parteien einvernehmlich mit Wirkung zum 1. Februar 2009 aufgehoben. 

Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nur noch im geringen Maß für die Klägerin tätig. Eingesetzt sei er seitdem nur noch für die Herstellung des Magazins M. Seit dem genannten Zeitpunkt sei der Kläger unternehmerischer am Markt tätig. Er richtete sich Anfang des Jahres 2009 einen Arbeitsplatz unter der Anschrift im B-Straße,  A-Stadt ein und schaffte sich Computer sowie entsprechende Peripheriegeräte an. Der Kläger sei. bei der Künstlersozialkasse versichert. Er sei für andere Auftraggeber tätig. Wie sich aus dem Vorstehenden ergebe sei, der Kläger nicht verpflichtet, ausschließlich für die Klägerin tätig zu sein. Ganz im Gegenteil habe eine ganze Reihe anderer Auftraggeber. Der Kläger sei nicht weisungsgebunden. Er entscheide selbst über die Ausführung seiner Tätigkeit. Das Honorar, das der Kläger für seine Tätigkeit von der Klägerin erhalte, sei an seinen Arbeitsergebnissen orientiert. Dementsprechend sei die Höhe des Honorars nicht immer gleich. Der Kläger habe neben dem Honorar keine Ansprüche auf weitere Leistung gegenüber der Klägerin. Im Krankheitsfall erhalte er keine Fortzahlung der Bezüge, er erhalte weder Überstundenvergütung noch Freizeitausgleich. Auch habe er keinen Anspruch auf Urlaub.

Die Kläger beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 22.04.2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06.02.2014 aufzuheben. 

Die Beklagte beantragt, 
die Klage abzuweisen. 

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffenen Bescheide erreicht mäßig seien. Sie verweist zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. 

In der mündlichen Verhandlung wurden der Geschäftsführer der Klägerin und der Kläger befragt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2019 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angegriffenen Bescheide vom 22. April 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06. Februar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Aus diesem Grund ist die Klage abzuweisen.

Die von der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden zugrunde gelegte Statusfeststellung, dass der Kläger seine Tätigkeit als Redakteur für den Kläger als abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeübt hat, ist rechtmäßig. 

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist als Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis anzusehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, U.v. 29. August 2012 – B 12 R 14/10 R; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. März 2013 – L 2 R 372/12 –, Rn. 51, juris).

Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08.12.1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2016 – L 4 R 2120/15 ZVW –, Rn. 60, juris). 

Für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers spricht, dass die Klägerin und der Kläger vereinbarten, dass der Kläger als freier Redakteur tätig werde. Aus der Vereinbarung ergibt sich daher zunächst der Wille zur selbständigen Tätigkeit. 

Für selbstständige Tätigkeit spricht darüber hinaus, dass im Fall der Erkrankung und Urlaub eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Kläger nicht besteht. Damit ist ein Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall zwischen den Beteiligten nicht vereinbart worden.

Für abhängige Beschäftigung sprechen das gewährte Honorar und das insbesondere fehlende unternehmerische Risiko des Klägers. Nach Ansicht der Kammer überwiegen im hiesigen Fall bei der Beschäftigung des Klägers die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. 

Zwar berufen sich die Kläger darauf, dass der Kläger weisungsfrei handele. In der mündlichen Verhandlung legten beide jedoch übereinstimmend dar, dass der Kläger hauptsächlich an der Einstellung des Heftes „M.“ mitarbeite. Dieses erscheine sechsmal im Jahr. Der Kläger sei für bestimmte Rubriken in dem Heft seit Jahren verantwortlich. Zwar ist der Kläger hinsichtlich der konkreten Themenauswahl frei, dennoch bestimmt sich diese anhand der von ihm übernommenen Rubriken. Nach der mündlichen Verhandlung und der Befragung des Klägers und des Geschäftsführers der Klägerin geht die Kammer davon aus, dass der Kläger nur hinsichtlich des Inhalts der zu verfassenden Beiträge einen Freiraum hatte. Die Rubriken, der Umfang der Beiträge, das Layout jedoch von Verlagsseite vorgegeben waren. Eine weisungsfreie Tätigkeit im Sinne des § 7 SGB IV ist nicht erkennbar, denn die Beiträge des Klägers mussten sich in das Gesamtbild der Publikation einpassen und sind damit durch aus Vorgaben geprägt. 

Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger hinsichtlich Zeit, Ort und dem äußerem Rahmen keinen Vorgaben bei der Ausübung seiner Tätigkeit durch die Klägerin unterlag. 

Denn die möglicher Weise faktisch fehlenden Weisungen der Klägerin gegenüber dem Kläger können hier keine Berücksichtigung finden, da offensichtlich die Zusammenarbeit beider so ausgestaltet war, dass der Kläger Artikel für die von ihm übernommenen Rubriken zum Abgabezeitpunkt abgab. 

Trotz Nachfragen der Kammer in der mündlichen Verhandlung konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden, wie die organisatorisch erforderlichen Absprachen zwischen den Klägern erfolgte. Der Geschäftsführer der Klägerin gab lediglich an, dass am Anfang des Jahres Absprachen mit den Redakteuren getroffen werden würden. Des Weiteren wurde geschildert, dass die Redakteure ihre Artikel in einer Cloud ablegten und die Klägerin alle Artikel bezahlte, die dort abgelegt wurden.

Präzisere Angaben zu Organisation und Ablauf wurden trotz Nachfrage nicht gemacht.
Die dem Bescheid zu Grunde liegende Statusfeststellungsentscheidung der Beklagten ist daher nicht zu beanstanden. 

Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte ergeben damit zwar kein einheitliches, aber doch überwiegend für eine abhängige Tätigkeit sprechendes Bild, denn dies wird durch andere Abgrenzungskriterien bestätigt. 

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Selbständige ein Unternehmerrisiko zudem unter anderem dann tragen, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist (BSG, Urteil vom 27.03.1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). 

Das Schreiben der Klägerin vom 30. Januar 2009 kann jedoch nicht so verstanden werden, dass nur tatsächlich geleistet Stunden abgerechnet werden. 

Die Formulierung: „Das monatliche Honorar beträgt 2.800 € zuzüglich Mehrwertsteuer, worüber Sie uns bitte jeweils am Monatsende eine entsprechende Rechnung ausstellen wollen“ (Bl. 13 VA). Spricht dafür, dass dieses Honorar dem Kläger ein Mindesteinkommen garantierte, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Vergütung von tatsächlich geleisteter Stunden abhing (BSG, Urteil vom 27.03.1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 16.04.2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 94; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Diese spiegelt sich auch in den vorliegenden Honorarabrechnungen wieder, aus denen hervorgeht, dass der Kläger über Monate gleichbleibende Honorare erzielte, ohne dass sich aus der Rechnungsstellung konkret ergibt, für welche Tätigkeiten das Honorar gewährt wurde.

Der Kläger räumte gegenüber der Beklagten auch ein, dass er kein unternehmerisches Risiko trage.

Aus den dargelegten Gründen ist der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden, weshalb die Klage abzuweisen ist. 

Nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung folgt diese aus § 193 SGG.
 

Rechtskraft
Aus
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