L 7 R 500/22 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 22 R 1375/18 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 500/22 ZV
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB 4 und damit iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten Betriebstreue und Pflichterfüllung handelte.

Bemerkung

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner

   
   
 

 

  1. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Oktober 2022 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 3. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2018, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 26. September 2012 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1978 bis 1982, 1986 und 1987 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:

 

Für das Jahr:

1978

117,06 Mark

1979

239,13 Mark

1980

478,17 Mark

1981

474,54 Mark

1982

480,00 Mark

1986

991,04 Mark

1987

459,87 Mark

 

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  1. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits in Höhe von sieben Achteln.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1978 bis 1982, 1986 und 1987 (Zuflussjahre) in Form von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner festzustellen.

 

Dem 1952 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines in der Zeit von Oktober 1973 bis August 1976 absolvierten Fachschulstudiums in der Fachrichtung Hochbau an der Ingenieurschule für Bauwesen Y... (Außenstelle A....), mit Urkunde vom 5. Juli 1976 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. September 1976 bis 31. Dezember 1976 als Bauleiter bei der Landbauvereinigung X..., vom 1. Januar 1977 bis 31. Januar 1986 als Bauleiter und Haupttechnologe bei der Deutschen Reichsbahn (DR) in der Hochbaumeisterei A...., vom 1. Februar 1986 bis 30. April 1986 als Leiter Investbau im volkseigenen Betrieb (VEB) Kühlbetrieb A.... und vom 1. Mai 1986 bis 30. Juni 1990 als Bauleiter bei der DR in der Reichsbahndirektion A.... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

 

Am 16. Januar 2012 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verfahrens

  • eine Entgeltbescheinigung des Bundeseisenbahnvermögens vom 24. Januar 2006 (für die Beschäftigungszeiträume von Januar 1983 bis Januar 1986, für Dezember 1987 und von März 1988 bis Juni 1990) sowie
  • eine weitere Entgeltbescheinigung des Bundeseisenbahnvermögens vom 11. September 2012 (für die Beschäftigungszeiträume von Januar 1983 bis Januar 1986, für Dezember 1987 und von März 1988 bis Juni 1990, inklusive der in den Jahren 1983 bis 1985 und 1988 bis 1990 ausgezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner)

vor.

 

Mit Bescheid vom 26. September 2012 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1977 bis 31. Januar 1986 und vom 1. Mai 1986 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, inklusive der in den Jahren 1983 bis 1985 und 1988 bis 1990 ausgezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigungen des Bundeseisenbahnvermögens vom 24. Januar 2006 und vom 11. September 2012 sowie auf der Grundlage fiktiver Jahresentgelte, fest. Die Feststellung der Beschäftigungszeiträume vom 1. September 1976 bis 31. Dezember 1976 und vom 1. Februar 1986 bis 30. April 1986 lehnte sie mit der Begründung ab, sie seien keinem Zusatzversorgungssystem (fiktiv) zuordenbar. Die Feststellung von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für die Zeiträume vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1982, vom 1. Mai 1986 bis 30. November 1987 und vom 1. Januar 1988 bis 29. Februar 1988 sowie von Jahresendprämien (generell) lehnte sie mit der Begründung ab, der Zufluss dieser Entgelte sei nicht nachgewiesen.

 

Mit Überprüfungsantrag vom 8. Februar 2018 (Eingang bei der Beklagten am 15. Februar 2018) begehrte der Kläger die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für die Zuflussjahre 1978 bis 1982 und 1986 bis 1988 bei den festgestellten Arbeitsentgelten, unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts. Er legte – im Laufe des Verfahrens – eine schriftliche Erklärung des Zeugen D.... vom 16. April 2018 vor, in der ausgeführt ist, dass der Kläger in den Jahren der Beschäftigung bei der DR regelmäßig die jährlichen zusätzlichen Belohnungen, entsprechend der betrieblichen Regelungen der DR und in Höhe der damaligen gesetzlich vorgesehenen Prozentsätze erhielt.

 

Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2018 ab.

 

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2018 (Eingang bei der Beklagten am 5. Juni 2018) Widerspruch ein und begehrte weiterhin die Anerkennung von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner auf der Grundlage der Glaubhaftmachung.

 

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2018 mit der Begründung zurück, weitere Entgelte in Form von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Unterlagen seien nicht vorhanden. Die Gewährung und die Höhe der zusätzlichen Belohnungen seien von einer Vielzahl von Bedingungen abhängig gewesen, die ohne Nachweis nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien. Entscheidend für die Zuordnung des zutreffenden Prozentsatzes der zusätzlichen Belohnung sei unter anderem die Dauer einer nach bestimmten Kriterien für jeden Beschäftigten individuell zu ermittelnden ununterbrochenen Beschäftigung (nicht identisch mit dem Arbeitsrechtsverhältnis) gewesen. Die Berechnungsgrundlage der zusätzlichen Belohnung sei nicht identisch mit dem Arbeitsentgelt gewesen. Die Gewährung sei leistungsabhängig gewesen.

 

Hiergegen erhob der Kläger am 26. September 2018 Klage zum Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 24 R 1375/18 ZV) und begehrte weiterhin die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner.

 

Das Sozialgericht Dresden hat die Klage – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 1. September 2022 – mit Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2022 (im Verfahren S 22 R 1375/18 ZV) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: "Jahresendprämien" seien – entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) – kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, weil deren Zufluss zu Zeiten der DDR steuerfrei erfolgt sei.

 

Gegen den am 7. Oktober 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. November 2022 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Feststellung von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner – nach einem gerichtlichen Hinweisschreiben des Senats vom 6. Januar 2023 nur noch – für den Zeitraum von 1978 bis 1982, 1986 und 1987 (Zuflussjahre) weiterverfolgt. Der Zufluss der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner sei dem Grunde nach durch die Zeugenaussage glaubhaft gemacht worden. Deren Höhe ergebe sich aus der Eisenbahnerverordnung, entsprechend der Rechtsprechung des 5. und 7. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts im Rahmen der Glaubhaftmachung.

 

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Oktober 2022 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 3. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2018, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 26. September 2012 abzuändern und zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner für die Zuflussjahre 1978 bis 1982, 1986 und 1987 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid im Ergebnis für zutreffend und führt ergänzend aus: Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Dresden sei im Ergebnis (Tenor) richtig. Die Begründung, mit der die Vorinstanz allerdings zu ihrem Urteil gekommen sei, stehe in Divergenz zur Rechtsprechung des BSG. Sie werde von der Beklagten nicht mitgetragen. Aber auch dann, wenn man den Sachverhalt nach Maßgabe der BSG-Rechtsprechung bewerte, sei der Anspruch des Klägers aus den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid und den im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen abzulehnen. Der Beklagten erschließe sich nicht, worauf der Bevollmächtigte des Klägers welches Begehren stütze. Dem Rechtsnachfolger des Arbeitgebers des Klägers sei es mangels fehlender Unterlagen nicht gelungen, für den gesamten Beschäftigungszeitraum des Klägers die Arbeitsverdienste sowie die zusätzliche Belohnung zu bescheinigen. Der Bevollmächtigte des Klägers verweise auf eine Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts. Es könne aus Sicht der Beklagten jedoch nicht ihre Aufgabe und auch nicht die des Gerichts sein, eigenständig im Rahmen einer Glaubhaftmachung vermeintlich erzielte Beträge zu berechnen. Noch dazu stelle die Beklagte immer wieder dar, dass aus ihrer Sicht gerade keine "einfache Berechnung" die Grundlage für die tatsächlich erzielte zusätzliche Belohnung für Eisenbahner sein könne. Die zusätzliche Belohnung sei für Berufstreue und Pflichterfüllung gezahlt worden. Hierfür sei die jährliche Leistungsbewertung notwendig gewesen.

 

Der Senat hat arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger beigezogen und eine schriftliche Auskunft des Zeugen D.... vom 28. Januar 2023 eingeholt.

 

Mit Schriftsätzen vom 1. Dezember 2022 und vom 6. Februar 2023 (Kläger) sowie vom 7. Februar 2023 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

 

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

 

II.

Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist ganz überwiegend begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage ganz überwiegend zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1978 bis 1982, 1986 und 1987 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 26. September 2012 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Eine zusätzliche Belohnung für Eisenbahner für das Zuflussjahr 1988 begehrt der Kläger ausdrücklich und ausweislich seines Berufungsbeschränkungsschriftsatzes vom 24. Januar 2023 nicht mehr. Insoweit ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden bereits rechtskräftig geworden (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

 

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2018 (§ 95 SGG) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem Feststellungsbescheid vom 26. September 2012 das Recht (teilweise) unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich (teilweise) als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Oktober 2022 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 26. September 2012 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1978 bis 1982, 1986 und 1987 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe, wie tenoriert, festzustellen sind. Soweit der Kläger höhere, als die tenorierten, Entgelte wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner begehrt, war die Berufung im Übrigen (zumindest aus Gründen der Klarstellung) zurückzuweisen.

 

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

 

Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 26. September 2012 ist teilweise rechtswidrig.

 

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 26. September 2012 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner hat sie jedoch zu Unrecht für die Zuflussjahre 1978 bis 1982, 1986 und 1987 nicht berücksichtigt.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 3/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 1/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 3/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 1/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 3/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 39; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 1/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 39; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, RdNr. 27 [Stand: Februar 2016]).

 

Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).

 

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar (vgl. dazu bereits ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Juli 2016 - L 5 RS 426/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 78-100 – insoweit auch rechtskräftig, da nicht von der Revision im Verfahren B 5 RS 5/17 R erfasst; Sächsisches LSG, Urteil vom 27. März 2018 - L 5 RS 255/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 25-51; Sächsisches LSG, Urteil vom 9. Oktober 2018 - L 5 RS 800/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 23-55; Sächsisches LSG, Urteil vom 7. April 2022 - L 7 R 578/21 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 32-45; so auch zutreffend, ohne Begründung: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 7 R 227/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 30), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Berufstreue und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nur teilweise steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war.

 

Die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner stellt daher eine Einnahme aus der Beschäftigung des Klägers in Betrieben des Eisenbahnverkehrswesens dar.

 

1.

Nach § 9 Abs. 1 der "Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner – Eisenbahner-Verordnung –" vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 25 S. 217) erhielten Eisenbahner für ihre Berufstreue und Pflichterfüllung einmal jährlich eine zusätzliche Belohnung. Die zusätzliche Belohnung betrug, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Eisenbahner-Verordnung, nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von

  • einem Jahr:    zwei Prozent,
  • zwei Jahren:   vier Prozent,
  • drei Jahren:    acht Prozent

des Bruttoeinkommens der letzten zwölf Monate. Die zusätzliche Belohnung war mit fünf Prozent zu versteuern (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Eisenbahner-Verordnung), unterlag aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und gehörte nicht zum Durchschnittsverdienst (§ 9 Abs. 2 Satz 3 der Eisenbahner-Verordnung). Auch der "Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn" (nachfolgend: RKV DR) in der Fassung des 43. Nachtrags vom 22. November 1978 verwies auf die vorgenannte Eisenbahner-Verordnung und bestimmte in

  • § 34 Nr. 1 RKV DR, dass die zusätzliche Belohnung auf der Grundlage der Bestimmungen der Eisenbahner-Verordnung gewährt wurde,
  • § 34 Nr. 2 RKV DR, dass Voraussetzung für die Gewährung der zusätzlichen Belohnungen Berufstreue sowie pflichtbewusste Arbeit und eine mindestens einjährige Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn waren,
  • § 34 Nr. 5 RKV DR, dass die zusätzliche Belohnung für die letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag berechnet und am planmäßigen Lohnzahltag des Monats, in dem der Fälligkeitstag lag, gezahlt wurde.

Zur Berechnung der Dienstzeit verwies § 34 Nr. 3 RKV DR auf die detaillierten Bestimmungen des § 33 RKV DR. In diesen regelte beispielsweise § 33 Nr. 2 Buchstabe q) RKV DR, dass als Dienstzeiten bei der DR auch Studienzeiten im Direktstudium an Hoch- und Fachschulen der DDR und der sozialistischen Staaten galten, vorausgesetzt das Studium wurde erfolgreich abgeschlossen (§ 33 Nr. 2 Buchstabe q Satz 2 RKV DR) und die Arbeit bei der DR wurde unverzüglich nach Beendigung des Studiums aufgenommen (§ 33 Nr. 3 Satz 2 RKV DR). Nach § 34 Nr. 4 RKV DR begann die Beschäftigungsdauer für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung bei Lehrlingen mit dem Beginn ihrer Ausbildung. Allerdings wurde während der Lehrzeit bzw. während eines Direktstudiums an Hoch- und Fachschulen keine zusätzliche Belohnung gezahlt. Jungarbeiter und Absolventen erhielten daher grundsätzlich die zusätzliche Belohnung erstmalig am Fälligkeitstag nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. des Studiums. Diese kollektivvertragliche Regelung macht deutlich, dass der Fälligkeitstag der zusätzlichen Belohnung abhängig vom Beginn einer Ausbildung, deren Abschluss und dem tatsächlichen Erbringen von Arbeitsleistungen für jeden Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn individuell festzustellen war, weil er von der Erfüllung verschiedener individueller Bedingungen abhängig war. Auf diesen individuell festzustellenden Fälligkeitstag stellte auch die Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens ab, denn nach § 34 Nr. 7 RKV DR waren der Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens die dem Fälligkeitstag vorausgegangenen zwölf Kalendermonate zugrunde zu legen. In § 34 Nr. 9 RKV DR war ausdrücklich festgelegt, welche Entgeltbestandteile zu dem hier maßgeblichen Jahresbruttoeinkommen gehörten und dass unter anderem für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung der Durchschnittsverdienst entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes zugrunde zu legen war. Schließlich verwies § 34 Nr. 10 RKV DR – ähnlich wie die Bestimmungen zur Höhe der Jahresendprämie – darauf, dass die Höhe der zusätzlichen Belohnung nach den Arbeitsleistungen und dem Verhalten des Beschäftigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Fälligkeitstermin durch den Leiter der Dienststelle im Einvernehmen mit der zuständigen gewerkschaftlichen Leitung festzulegen war. Gleiche Regelungen finden sich in dem zum 1. Januar 1990 in Kraft getretenen 53. Nachtrag zum RKV DR.

 

2.

Ausgehend von diesen Regelungen kann festgehalten werden, dass die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fällt und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Höhe durch Unterlagen nachgewiesen oder diese zumindest glaubhaft gemacht worden sind.

 

Dieser Bewertung folgend, hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 26. September 2012 auch die in der Entgeltbescheinigung des Bundeseisenbahnvermögens vom 11. September 2012 für die Zuflussjahre 1983 bis 1985 und 1988 bis 1990 ausgewiesenen zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner zusätzlich zu den Bruttoarbeitsentgelten festgestellt.

 

Zwar konnte der Kläger Bezugsdokumente bezüglich zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner für die von ihm geltend gemachten (weiteren und streitgegenständlichen) Zuflussjahre (1978 bis 1982, 1986 und 1987) nicht vorlegen. Und auch der ehemalige Beschäftigungsbetrieb bzw. der Rechtsnachfolger bzw. die Archivfirma vermochte keine Zahlungsnachweise zu erbringen, wie aus der Entgeltbescheinigung des Bundeseisenbahnvermögens vom 11. September 2012 hervorgeht.

 

Nachweise über, an den Kläger gezahlte, zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV).

 

Den Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für die streitgegenständlichen Zuflussjahre 1978 bis 1982, 1986 und 1987 konnte der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall allerdings glaubhaft machen.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht aber die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

 

Der Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dem Grunde nach ergibt sich im vorliegenden Fall des Klägers aus den unterschiedlichsten Aspekten des konkreten Einzelfalles:

 

Der Kläger war vom 1. Januar 1977 bis 31. Januar 1986 und vom 1. Mai 1986 bis 30. Juni 1990 jeweils ununterbrochen bei der DR beschäftigt, wie sich aus seinen Arbeitsverträgen und Änderungsverträgen sowie den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung ergibt. Die Arbeitsverträge des Klägers mit der DR vom 3. Januar 1977 und vom 5. Mai 1986 verweisen dabei auch jeweils ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des RKV DR. Die Unschädlichkeit der Unterbrechung der Beschäftigung des Klägers bei der DR im Zeitraum vom 1. Februar 1986 bis 30. April 1986 ergibt sich (im Übrigen) aus der Entgeltbescheinigung des Bundeseisenbahnvermögens vom 11. September 2012. Denn dieser ist zu entnehmen, dass der Kläger in den Zuflussjahren 1988 bis 1990 zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner erhielt, deren Höhe nicht auf einem neuen, sondern auf einem fortgesetzten Anwartschaftszeitraum basierten. Der Zeitraum des Fachschuldirektstudiums des Klägers an der Ingenieurschule für Bauwesen Y... ist gemäß § 33 Nr. 2 Buchstabe q) RKV DR bei der Dienstzeitberechnung nicht mit zu berücksichtigen, weil der Kläger seine Arbeit bei der DR nicht unverzüglich nach Beendigung des Studiums aufgenommen (§ 33 Nr. 3 Satz 2 RKV DR) hatte.

 

Dass der Kläger dem Grunde nach in den Jahren seiner Beschäftigung bei der DR zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner bezogen hat, ergibt sich zudem bereits aus der Entgeltbescheinigung des Bundeseisenbahnvermögens vom 11. September 2012.

 

Dem korrespondierend bestätigte auch der Zeuge D.... in seiner schriftlichen Erklärung vom 16. April 2018, dass der Kläger in den Jahren seiner Beschäftigung bei der DR regelmäßig die jährlichen zusätzlichen Belohnungen, entsprechend der betrieblichen Regelungen der DR und in Höhe der zu Zeiten der DDR gesetzlich vorgesehenen Prozentsätze, erhielt. Weitergehende oder präzisere Angaben konnte der Zeuge D.... zwar nicht mehr tätigen, wie sich aus dessen Auskunft vom 28. Januar 2023 ergibt. Dies ist – worauf der Zeuge auch ausdrücklich hinwies – allerdings in Anbetracht der Länge des zwischenzeitlichen Zeitablaufs auch nachvollziehbar. Zudem war bei der Bewertung der aktuellen Zeugenaussage zu berücksichtigen, dass der Zeuge inzwischen über 85 Jahre alt ist und einen labilen Gesundheitszustand aufweist, worauf er ebenfalls hinwies.

 

Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Kläger angeforderten und von ihm vorgelegten Unterlagen, dass er seine Arbeitsaufgaben bei der DR stets hervorragend erfüllte, sodass Zweifel am Bezug der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dem Grunde nach im Hinblick auf die erforderliche Pflichterfüllung durch den Kläger nicht im Ansatz aufkommen:

 

Jeweils in Anerkennung seiner sehr guten fachlichen Arbeit und Pflichterfüllung wurden ihm wiederholt Lohnerhöhungen von der DR vertraglich zugesprochen. Bereits im Gehaltserhöhungsschreiben vom 9. Januar 1978 wurde ihm Dank für seine geleistete Arbeit ausgesprochen. Im Beförderungsnachweis vom 26. April 1978 wurden die vom Kläger gezeigten Leistungen positiv eingeschätzt und hervorgehoben, dass der Kläger

  • sich in seiner Arbeitsweise durch Anstelligkeit und Findigkeit auszeichnete,
  • über eine gute Einstellung zur Arbeit verfügte,
  • sich ständig bemühte seine Kenntnisse zu erweitern,
  • selbständig arbeitete,
  • die ihm übertragenen Aufgaben den Möglichkeiten entsprechend gut erledigte.

Im Beförderungsnachweis vom 3. Mai 1979 wurde ausgeführt, dass der Kläger

  • als Bauleiter stets bestrebt war, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen,
  • in der Lage war, seine erworbenen theoretischen Kenntnisse praxisverbunden anzuwenden,
  • eingetretene Schwierigkeiten durch operativen Einsatz überwand.

Im Beförderungsnachweis vom 1. Juni 1981 wurden die vom Kläger gezeigten Leistungen gleichfalls positiv eingeschätzt und hervorgehoben, dass der Kläger

  • sich in seiner Arbeitsweise durch Anstelligkeit und Findigkeit auszeichnete,
  • über eine gute Einstellung zur Arbeit verfügte,
  • sich ständig bemühte, seine Kenntnisse zu erweitern.

In einem Kadergesprächsvermerk vom 24. Juni 1982 ist ausgeführt, dass dem Kläger im Ergebnis einer (positiven) Leistungseinschätzung durch den Leiter der Hochbaumeisterei und dem Vorsitzenden der Betriebsgewerkschaftsleitung mit Wirkung ab 1. Juni 1982 eine Tariflohnzulage gewährt wurde. Im Attestierungsnachweis vom 1. Juli 1986 werden dem Kläger eine nachgewiesene fachliche Qualifizierung, langjährige praktische Erfahrungen, gute fachliche Leistungen sowie Einsatzbereitschaft bescheinigt.

 

In Anerkennung seiner nachgewiesenen Befähigungen und der gezeigten Leistungen im Dienst der DR wurde er wiederholt von der DR befördert und attestiert: Mit Beförderungsnachweis vom 26. April 1978 und Urkunde vom 9. Juni 1978 wurde ihm mit Wirkung vom 1. Juni 1978 der Dienstrang eines Reichsbahnoberinspektors verliehen. Mit Beförderungsnachweis vom 3. Mai 1979 und Urkunde vom 8. Juni 1979 wurde ihm mit Wirkung vom 1. Juni 1979 der Dienstrang eines Reichsbahnamtmannes verliehen. Mit Beförderungsnachweis vom 1. Juni 1981 und Urkunde vom 12. Juni 1981 wurde ihm mit Wirkung vom 1. Juni 1981 der Dienstrang eines Reichsbahnoberamtmannes verliehen. Mit Attestierungsnachweis vom 1. Juli 1986 und Urkunde vom 10. November 1986 wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1987 zum Reichsbahnoberamtmann attestiert.

 

Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erbringung pflichtbewusster Arbeitsleistungen und disziplinierten Verhaltens des Klägers im Sinne der Regelungen im RKV DR aufdrängen.

 

Glaubhaft gemacht ist damit im vorliegenden Fall, dass der Kläger

  • als bei der DR Beschäftigter dem Grunde nach zum berechtigten Bezugskreis für zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner zählte,
  • ab 1. Januar 1977 Eisenbahner war sowie ab Januar 1978 eine mindestens einjährige, ab Januar 1979 eine mindestens zweijährige und ab Januar 1980 eine mindestens dreijährige ununterbrochene Dienstzeit bei der DR aufwies,
  • in den (streitgegenständlichen) Zuflussjahren 1978 bis 1982, 1986 und 1987 vom Geltungsbereich der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner erfasst war und
  • in den (streitgegenständlichen) Zuflussjahren 1978 bis 1982, 1986 und 1987 pflichtbewusste Arbeit verrichtete und Diensttreue aufwies.

 

Soweit die Beklagte ausführt, die nach den DDR-rechtlichen Regelungen für den Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner erforderliche betriebliche Leistungs- und Verhaltenseinschätzung eines Werktätigen könne nicht durch ein gerichtliches Werturteil retrospektiv ersetzt werden, führt dies zu keiner anderen Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Denn dieser Einwand verkennt bereits im Kern, dass im konkreten Einzelfall kein Werturteil zu ersetzen, sondern nachvollziehend zu prüfen ist, ob hinreichende Indizien, also konkrete Anknüpfungstatsachen, dafür vorliegen, ob der Kläger den Bezug der geltend gemachten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner glaubhaft gemacht hat. Dies setzt, unter Zugrundelegung der maßgeblichen DDR-rechtlichen Rechtsgrundlagen als (abstrakte) Anknüpfungstatsachen einerseits, die konkrete Bewertung der Umstände des konkreten Einzelfalles als (individuelle) Anknüpfungstatsachen andererseits voraus, der sich die Beklagte zu Unrecht verschließt.

 

Soweit die Beklagte vorträgt, dass der personenbezogene, von den individuellen Gegebenheiten des beruflichen Werdeganges des Klägers abhängige Fälligkeitstag unklar geblieben und es daher unmöglich sei, das jeweilige Jahresbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag zu bestimmen, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Vielmehr steht aufgrund der Betriebszugehörigkeit des Klägers zur DR nicht im Zweifel, dass dem Kläger die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner bis 1986 jährlich im Januar und ab 1987 jährlich im Mai gezahlt worden sind. Da der RKV DR auf die Eisenbahner-Verordnung verwies und in § 34 Nr. 5 RKV DR bestimmte, dass die zusätzliche Belohnung für die letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag berechnet und am planmäßigen Lohnzahltag des Monats, in dem der Fälligkeitstag liegt, gezahlt wurde, steht zudem außer Zweifel, dass von einem Fälligkeitstag bis 1986 jährlich im Januar und ab 1987 jährlich im Mai auszugehen ist. Mithin bestimmt sich das Jahresbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag bis 1986 aus den letzten zwölf Monaten des Vorjahres und ab 1987 aus den vier Monaten des gleichen Jahres sowie den letzten acht Monaten des Vorjahres. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass die jeweiligen – insoweit maßgeblichen – monatlichen Entgelte nicht bekannt sind. Sie sind aber berechenbar. Denn aus den bisherigen Entgeltfeststellungen der maßgeblichen Kalenderjahre lassen sich ohne weiteres jeweils durchschnittliche Monatsentgelte ermitteln und unter anteiliger Berücksichtigung kann der maßgebliche Jahresbetrag vor dem Fälligkeitstag berechnet werden.

 

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entgeltbescheinigungen des Bundeseisenbahnvermögens vom 24. Januar 2006 und vom 11. September 2012 die Bruttoarbeitsentgelte nicht ausweisen, die für die Glaubhaftmachung der Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner in den Zuflussjahren 1978 bis 1982 und 1987 zu Grunde zu legen wären (Beschäftigungsjahre 1977 bis 1981 und Januar 1986 + Mai bis Dezember 1986 + Januar bis März 1987). Aus diesem Grund können als Grundlage der Berechnung im Rahmen des § 6 Abs. 6 AAÜG lediglich die im Sozialversicherungsausweis eingetragenen niedrigeren Entgelte in Betracht kommen. Die Glaubhaftmachung der Höhe von zusätzlichen Arbeitsentgelten kann nämlich nur auf der Grundlage nachgewiesener Bruttoarbeitsentgelte erfolgen (vgl. dazu, die präzisierte und ergänzte Rechtsprechung des erkennenden Senats: Sächsisches LSG, Urteil vom 7. April 2022 - L 7 R 578/21 ZV - juris, RdNr. 59 [zu zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner]; Sächsisches LSG, Urteil vom 8. September 2022 L 7 R 773/19 ZV - juris, RdNr. 275 [zu zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben mit spezieller Produktion]; Sächsisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - L 7 R 139/22 ZV - juris, RdNr. 91 [zu Jahresendprämien]; Sächsisches LSG, Urteil vom 8. September 2022 - L 7 R 144/22 ZV - juris, RdNr. 92 [zu Jahresendprämien]; Sächsisches LSG, Urteil vom 8. September 2022 - L 7 R 108/22 ZV - juris, RdNr. 75 [zu Jahresendprämien]).

 

Nachgewiesen vom Kläger sind folgende Entgelte:

 

Planjahr bzw.

Zeitraum

Bruttoarbeitsentgelt

Nachweisdokument

1977

7.023,63 Mark

Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung

1978

7.173,78 Mark

Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung

1979

7.172,59 Mark

Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung

1980

7.118,05 Mark

Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung

1981

7.200,00 Mark

Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung

1985

14.865,64 Mark

Entgeltbescheinigung vom 24. Januar 2006

 Januar 1986

436,40 Mark

Entgeltbescheinigung vom 24. Januar 2006

Mai bis Dez. 1986

4.498,00 Mark

Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung

1987

7.200,00 Mark

Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung

 

Nur von diesen – nachgewiesenen – Bruttoentgelten kann daher bei der Berechnung der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner des Klägers im Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 6 AAÜG ausgegangen werden. Daraus ergibt sich folgendes glaubhaft gemachtes Entgelt der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner im konkreten Fall des Klägers:

  1. für das Zuflussjahr 1978: zwei Prozent von 7.023,63 Mark = 140,47 Mark, davon fünf Sechstel = 117,06 Mark
  2. für das Zuflussjahr 1979: vier Prozent von 7.173,78 Mark = 286,95 Mark, davon fünf Sechstel = 239,13 Mark
  3. für das Zuflussjahr 1980: acht Prozent von 7.172,59 Mark = 573,81 Mark, davon fünf Sechstel = 478,17 Mark
  4. für das Zuflussjahr 1981: acht Prozent von 7.118,05 Mark = 569,44 Mark, davon fünf Sechstel = 474,54 Mark
  5. für das Zuflussjahr 1982: acht Prozent von 7.200,00 Mark = 576,00 Mark, davon fünf Sechstel = 480,00 Mark
  6. für das Zuflussjahr 1986: acht Prozent von 14.865,64 Mark = 1.189,25 Mark, davon fünf Sechstel = 991,04 Mark
  7. für das Zuflussjahr 1987: acht Prozent von (4.498,00 Mark + [4 x 600,00 Mark] =) 6.898,00 Mark = 551,84 Mark, davon fünf Sechstel = 459,87 Mark.

 

Ein kontrollierender Vergleich der vom Bundeseisenbahnvermögen in der Entgeltbescheinigung vom 11. September 2012 mitgeteilten Werte der zusätzlichen Belohnung für Eisenbahner, beispielsweise für die Zuflussjahre

  • 1983 in Höhe von konkret 1.130,82 Mark,
  • 1984 in Höhe von konkret 1.118,80 Mark,
  • 1985 in Höhe von konkret 1.236,03 Mark

bestätigt die Plausibilität der vorgenommenen Berechnung im Rahmen der Glaubhaftmachung. Denn hinsichtlich der für das Zuflussjahr 1986 glaubhaft gemachten zusätzlichen Belohnung für Eisenbahner, bezüglich derer der zugrundeliegende Bruttoverdienst des Klägers bekannt und damit in voller Höhe nachgewiesen ist, ergibt sich ebenfalls ein Betrag in Höhe von konkret 1.189,25 Mark, der sich im Bereich der Vorjahreshöhen der zusätzlichen Belohnungen bewegt.

 

Die von der Beklagten vorgetragenen Bedenken, nach denen der Fälligkeitstag unklar geblieben sei, die detaillierten Vorgaben zur Berechnung der ununterbrochenen Beschäftigungszeit nicht nachvollziehbar seien, die Bestimmung des individuellen Bruttoeinkommens nicht berechenbar sei und deshalb eine eigenständige Berechnung nicht möglich sei, teilt der Senat insgesamt nicht. Jeder Glaubhaftmachung mag ein gewisses Maß an Ungenauigkeit innewohnen. Dem trägt indessen die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Insbesondere auf diesem Wege werden etwaige Ungenauigkeiten pauschal ausgeglichen.

 

3.

Die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner regeln würde, liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Verfahrens und damit insbesondere anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen. Eine vollständige Kostenerstattung kam – trotz der im Berufungsverfahren nur noch für die Zuflussjahre 1978 bis 1982, 1986 und 1987 geltend gemachten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner – nicht in Betracht, weil sowohl im Widerspruchs-, als auch im Klageverfahren eine zusätzliche Belohnung auch für das Zuflussjahr 1988 als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt begehrt wurde, obwohl diese von der Beklagten bereits im Feststellungsbescheid vom 26. September 2012 vollständig berücksichtigt wurde. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostengrundentscheidung war eine einheitliche Kostenquote für das gesamte Verfahren zu bilden.

 

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

Rechtskraft
Aus
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