L 7 R 492/22 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 22 R 1067/18 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 492/22 ZV
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Beim VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- Dresden handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb, sondern um einen Dienstleistungsbetrieb, der koordinierende, lenkende und leitende Aufgaben sowie Aufgaben im Bereich von Forschung, Projektierung und Rationalisierung verrichtete

Bemerkung

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- Dresden - Dienstleistungsbetrieb

   
   
 

 

      1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

 

      1. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

      1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, mit dem diese, zuvor bestandskräftig festgestellte Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystemen der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt deklarierte sowie über die Feststellung von höheren Arbeitsentgelten in Form von Prämienzahlungen.

 

Dem 1953 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines in der Zeit von September 1972 bis August 1976 absolvierten Hochschulstudiums in der Fachrichtung "Fertigungsverfahren" an der Technischen Universität B...., mit Urkunde vom 17. September 1976 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 1. September 1976 bis 31. August 1979 als Fertigungstechnologe im volkseigenen Betrieb (VEB) "Z...." Starkstrom-Anlagenbau B...., vom 1. September 1979 bis 31. Dezember 1979 als Entwicklungsingenieur im VEB Rationalisierung Luft- und Kältetechnik B.... sowie – infolge Überleitungsvertrages vom 14. Dezember 1979 – vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 als Entwicklungsingenieur und wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter im VEB Kombinat Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... bzw. (nach Umbenennung zum 1. Januar 1985) im VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

 

Am 10. April 2003 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2004 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

 

Mit Überprüfungsantrag vom 29. März 2017 (Eingang bei der Beklagten am 31. März 2017) begehrte der Kläger die Feststellung höherer Arbeitsentgelte zum einen in Form von Jahresendprämien sowie zum anderen in Form von zusätzlichen Belohnungen (für Werktätige in Bereichen der speziellen Produktion). Hierzu legte er verschiedene arbeitsvertragliche Unterlagen, Zeugenerklärungen von X.... vom 14. Februar 2017 und von W.... vom 15. Februar 2017 sowie eine eigene (nachträglich angefertigte, aus Arbeitsverdiensten hochgerechnete) Jahresendprämienaufstellung vom 10. Februar 2017 vor.

 

Aufgrund dieses Überprüfungsantrages prüfte die Beklagte die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Feststellungsbescheides vom 24. August 2004 und stellte mit Bescheid vom 30. Mai 2017 fest, dass

  • § 1 AAÜG nicht anwendbar ist,
  • der Feststellungsbescheid vom 24. August 2004, mit dem die Zeiten vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festgestellt wurden, rechtswidrig ist, aber nicht zurückgenommen werden kann und
  • kein Anspruch auf Feststellung von höheren Entgelten nach dem AAÜG besteht.

Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 29. März 2017 lehnte sie zudem ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG würden nicht vorliegen, weil für den Kläger weder eine tatsächliche noch eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft bestanden habe. Die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft habe nicht vorgelegen, weil der Kläger, der am 30. Juni 1990 im VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... beschäftigt gewesen sei, nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Der Betrieb habe keine industrielle Fertigung standardisierter Produkte und deshalb keine Massenproduktion betrieben. Hauptzweck des Betriebes sei die Wirtschaftsleitung des Kombinates gewesen. Der Feststellungsbescheid vom 24. August 2004 sei daher fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig, könne aber (mangels Verschuldens des Klägers und infolge Fristablaufs) nicht zurückgenommen werden, sodass es bei den rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten verbliebe. Weitere Rechte seien aus dem Bescheid allerdings nicht ableitbar, auch nicht im Zuge eines Überprüfungsverfahrens.

 

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26. Juni 2017 (Eingang bei der Beklagten am 29. Juni 2017) Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2017 (mit gleichlautender Begründung wie im Rechtswidrigkeitsfeststellungs- und Überprüfungsablehnungsbescheid vom 30. Mai 2017) als unbegründet zurück.

 

Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 2. März 2018 (Eingang bei der Beklagten am 9. März 2018) begehrte der Kläger abermals die Feststellung höherer Arbeitsentgelte zum einen in Form von Jahresendprämien sowie zum anderen in Form von zusätzlichen Belohnungen (für Werktätige in Bereichen der speziellen Produktion). Hierzu legte er erneut verschiedene arbeitsvertragliche Unterlagen, Entgeltbescheinigungen, ein Anerkenntnis der Beklagten vom 15. Dezember 2003 im Rechtsstreit eines Kollegen (V....) aus dem sozialgerichtlichen Verfahren S 22 RA 1471/03, eine eigene (nachträglich angefertigte, aus Arbeitsverdiensten hochgerechnete) Jahresendprämienaufstellung vom 10. Februar 2017 sowie ein von Dr.-Ing. U.... erstelltes Papier mit der Überschrift "Unternehmensgeschichte – Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik, B...." vor.

 

Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2018 ab und führte zur Begründung aus: Weitere Rechte in Form von höheren Arbeitsentgelten könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er – wie mit Bescheid vom 30. Mai 2017 festgestellt worden sei – nicht zusatzversorgungsberechtigt sei. § 1 AAÜG sei für ihn nicht anwendbar, weil er keine Zusatzversorgungsanwartschaft erworben habe.

 

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2018 (Eingang bei der Beklagten am 17. April 2018) Widerspruch ein.

 

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2018 mit der Begründung zurück, eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft sei nicht entstanden, weil die betriebliche Voraussetzung am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen habe. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei kein Produktionsdurchführungsbetrieb oder diesen gleichgestellter Betrieb gewesen. Deshalb falle er nicht in den Anwendungsbereich von § 1 AAÜG. Weitere Rechte in Form von höheren Entgelten seien auf der Grundlage der rechtswidrigen Feststellung aus dem Bescheid vom 24. August 2004 nicht herleitbar.

 

Hiergegen erhob der Kläger am 23. Juli 2018 Klage zum Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 24 R 1067/18 ZV) und begehrte die Feststellung der Rechtmäßigkeit des (als rechtswidrig deklarierten) Feststellungsbescheides vom 24. August 2004 sowie die Anerkennung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Prämienzahlung (ohne diese zu konkretisieren oder zu spezifizieren). Zur Begründung führte er aus: Die betriebliche Voraussetzung sei erfüllt. Im Jahr 1980 sei das Institut für Luft- und Kältetechnik, welches angewandte Forschung betrieben habe, mit der Kombinatsleitung des Kombinates zum Stammbetrieb für Forschung und Technik fusioniert. Die Forschungs- und Entwicklungsarbeit sei weiterbetrieben worden. Das Kombinat habe zunächst als Schwerpunkt die Erhöhung der Kühlschrankproduktion (Ausstattung aller Haushalte mit einem Kühlschrank) angekurbelt. Das ILK sei ein Forschungsinstitut mit angewandter Forschung und das Kombinat sei ein Produktionsbetrieb mit Massenproduktionsprägung gewesen. Beide seien unabhängig und erst recht im Zusammenschluss unter die 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 zu subsumieren.

 

Die Beklagte legte im Laufe des Klageverfahrens verschiedene Betriebsunterlagen vor.

 

Das Sozialgericht Dresden hat die Klage – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 14. Juni 2022 – mit Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2022 (im Verfahren S 22 R 1067/18 ZV) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger sei nicht tatsächlich in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen worden, sodass die Voraussetzungen von § 1 AAÜG nicht vorlägen. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur fingierten Versorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen, weil diese dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990, des Einigungsvertrages und des AAÜG widerspräche.

 

Gegen den am 6. Oktober 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. November 2022 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Feststellung der Rechtmäßigkeit des (als rechtswidrig deklarierten) Feststellungsbescheides vom 24. August 2004 sowie auf Anerkennung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Prämienzahlung (ohne diese zu konkretisieren oder zu spezifizieren) weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus: Der angefochtene Gerichtsbescheid sei rechtlich zu beanstanden. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 alle drei Voraussetzungen einer fingierten Versorgungsanwartschaft erfüllt. Bei dem Kollegen (V....) des Klägers sei der "VEB Kombinat Luft- und Klimatechnik Stammbetrieb" unter dem Aktenzeichen des Sozialgerichtes S 22 RA 1471/03 als einzubeziehender Betrieb anerkannt worden. Gleiches begehre der Kläger für sich. Die Ansicht der Beklagten sei fehlerhaft. Das Kombinat habe eine umfangreiche Sachgüterproduktion betrieben. Die Beklagte habe mit dem Anerkenntnis des Arbeitskollegen im Jahr 2004 einen Vertrauenstatbestand beim Kläger geschaffen, auch über den eigenen Bescheid aus 2004 hinaus, der von ihr nicht von Amts wegen aufgehoben werde könne. Deshalb sei der Kläger besonders beschwert, da ihm jede Möglichkeit genommen worden sei, andere Altersvorsorgemaßnahmen treffen zu können.

 

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Oktober 2022 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 5. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2018, zu verurteilen, den Rechtswidrigkeitsfeststellungs- und Ablehnungsbescheid vom 30. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2017 zurückzunehmen sowie den Feststellungsbescheid vom 24. August 2004 abzuändern und zusätzliche Arbeitsentgelte in Form von Prämienzahlungen im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Zur Begründung führt sie aus: Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Dresden sei im Ergebnis (Tenor) richtig. Die Begründung, mit der die Vorinstanz allerdings zu ihrem Urteil gekommen sei, stehe in Divergenz zur Rechtsprechung des BSG. Sie werde von der Beklagten nicht mitgetragen. Aber auch dann, wenn man den Sachverhalt nach Maßgabe der BSG-Rechtsprechung bewerte, sei der Anspruch des Klägers aus den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid und im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen abzulehnen. Über die im August 2004 erfolgte – fehlerhafte – Feststellung von Zusatzversorgungszeiten hinaus habe der Kläger keinen Anspruch auf Verbesserung seiner Rechtsposition dadurch, dass weitere Arbeitsverdienste festgestellt werden müssten. In Ermangelung einer – im August 2004 zwar angenommenen, mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2017 aber als rechtswidrig erkannten – Anspruchsgrundlage sei eine weitergehende Besserstellung des Klägers durch Feststellung von zusätzlichen Arbeitsverdiensten nicht möglich. Die Beklagte habe das Fehlen der betrieblichen Einbeziehungsvoraussetzung am 30. Juni 1990 für die Anwendung des AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 AAÜG zu Recht festgestellt. Am 30. Juni 1990 sei der juristisch selbständige VEB Kombinat Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- mit Sitz in B...., Arbeitgeber des Klägers im juristischen Sinn gewesen. Dieser Betrieb sei kein Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie im Sinne der BSG-Rechtsprechung gewesen.

 

Mit Schriftsätzen vom 4. Februar 2023 (Kläger) und vom 6. Februar 2023 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

 

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

 

II.

Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis – nicht allerdings auch in der Begründung – zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2022 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2018 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn mit dem – aufgrund des neuerlichen Überprüfungsantrages vom 2. März 2018 zur Überprüfung gestellten – Rechtswidrigkeitsfeststellungs- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2017 wurde weder das Recht unrichtig angewandt, noch wurde von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]), weil mit dem – zu Recht als rechtswidrig deklarierten – bestandskräftig gewordenem Feststellungsbescheid vom 24. August 2004 das Recht unrichtig angewandt worden ist (§ 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Die zu Gunsten des Klägers ursprünglich (bestandskräftig) getroffenen Feststellungen sind vielmehr zu Unrecht erfolgt, weil die Voraussetzungen von § 1 AAÜG in seinem Fall nicht vorliegen.

 

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

 

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Rechtswidrigkeitsfeststellungs- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2017 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten. Mit ihm wurde weder das Recht unrichtig angewandt, noch wurde von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist.

 

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, unter entsprechender Rücknahme des Rechtswidrigkeitsfeststellungs- und Ablehnungsbescheides vom 30. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2017, den mit dem Feststellungsbescheid vom 24. August 2004 geschaffenen Zustand wiederherstellt, damit die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG und die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte sowie höhere Arbeitsentgelte in Form von Prämienzahlungen feststellt, weil er am 30. Juni 1990 diesem Zusatzversorgungssystem weder tatsächlich noch fiktiv zugehörig war.

 

Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, kann die Verwaltung von Amts wegen einen konstitutiven feststellenden Verwaltungsakt – zur Vorbereitung eines "Abschmelzungsverfahrens" – erlassen, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann (vgl. dazu grundlegend: BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 46/86 - JURIS-Dokument, RdNr. 20; Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X, RdNr. 67 [Stand: August 2012]; Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X – Kommentar, 9. Aufl. 2020, § 48, RdNr. 34). § 48 Abs. 3 SGB X erlaubt eine gegenüber der Rücknahme nach § 45 SGB X weniger weitgehende, aber doch einschneidende Beseitigung der Bestandskraft. In diesem Umfang ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 48 Abs. 3 SGB X ebenso rechtsgestaltend wie die Rücknahme nach § 45 SGB X. Der konstitutive feststellende Verwaltungsakt kann selbständig – ohne zugleich mit dem eine Erhöhung ablehnenden bzw. einschränkenden Bescheid verbunden zu sein – ergehen.

 

Die Voraussetzungen zum Erlass eines Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X lagen im konkreten Fall vor, denn der Feststellungsbescheid vom 24. August 2004 war rechtswidrig. Aus diesem rechtswidrigen Bescheid kann der Kläger weitere Recht in Form von höheren Arbeitsentgelten bereits dem Grunde nach nicht herleiten, sodass es auf den mangelnden Nachweis sowie die mangelnde Glaubhaftmachung der begehrten Prämienzahlungen im Fall des Klägers nicht ankommt.

 

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), war die Beklagte zu den zu Gunsten des Klägers ergangenen Feststellungen nur dann verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt.

 

Dies war nicht der Fall, weil der Kläger am 30. Juni 1990 weder tatsächlich noch fingiert in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben einbezogen und damit nicht versorgungsberechtigt war.

 

Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.

 

Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990, S. 889, berichtigt S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 24. Mai 1951 [DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

 

Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann – mangels tatsächlich erfolgter Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem – insbesondere auch nicht dadurch erfüllt werden, dass der Kläger vor seiner am Stichtag 30. Juni 1990 ausgeübten Beschäftigung möglicherweise in anderen volkseigenen Produktionsbetrieben als Diplomingenieur ingenieurtechnisch beschäftigt war und aus dieser Beschäftigung später "ausgeschieden" ist. Vor diesem Hintergrund sind die in den Zeiträumen vom 1. September 1976 bis 31. Dezember 1979 ausgeübten Beschäftigungen (in anderen Betrieben) irrelevant. Erst wenn die sog. "Türöffnerfunktion" des § 1 AAÜG positiv festgestellt worden ist, ist in einem weiteren (nachgelagerten) Schritt zu überprüfen, welche tatsächlichen Beschäftigungszeiten dem § 5 AAÜG unterfallen.

 

Der Kläger war am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

 

Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 93, S. 844) und der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487) von drei (kumulativen) Voraussetzungen ab, nämlich von

  1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
  2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
  3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32).

 

Nur wenn eine solche fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 bestanden hat, kann und darf weiter geprüft werden, welche konkreten Zeiträume unter diese Zusatzversorgungsanwartschaft fallen.

 

Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er im VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... beschäftigt (dazu nachfolgend unter 1.). Dieser Betrieb war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (dazu nachfolgend unter 2.) oder ein diesen Betrieben gleichgestellter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG (dazu nachfolgend unter 3.). Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 VO-AVItech und der 2. DB ist deshalb nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus den von ihm vorgebrachten "Gleichbehandlungsargumenten" keine andere Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage (dazu nachfolgend unter 4.).

 

1.

Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990, und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 5 RS 1/16 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) – war, ausweislich des vorliegenden Überleitungsvertrages vom 14. Dezember 1979, der vorliegenden Arbeitsänderungsverträge vom 4. September 1981, vom 15. Juni 1982, vom 31. Januar 1984, vom 1. April 1985, vom 20. April 1987 und vom 5. März 1990 sowie der Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung ausschließlich der VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B..... Entgegen den im Klage- und Berufungsverfahren vom Kläger teilweise verwirrend vorgetragenen verschiedenen Betriebs-bezeichnungen kommt es deshalb weder auf ein "Institut für Luft- und Kältetechnik", noch auf den "VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik" als solchen, noch auf andere Kombinatsbetriebe an. Denn diese anderen Betriebe fungierten am 30. Juni 1990 nicht als sein Arbeitgeber im rechtlichen Sinn. Zu betrachten ist ausschließlich der "Stammbetrieb" als solcher (VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B....).

 

2.

Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers im rechtlichen Sinn am 30. Juni 1990 (also dem VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B....) handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die maschinelle, serienmäßige, massenhafte Produktion von Sachgütern im Bereich der Industrie oder die maschinelle, serienmäßige, massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen, sondern die Erbringung von Dienstleistungen in Form von (kombinatsübergreifenden) koordinierenden, lenkenden und leitenden Aufgaben sowie im Bereich von Forschung, Projektierung und Rationalisierung.

 

Dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB unterfallen nämlich nur die Produktionsbetriebe (der Industrie und des Bauwesens), deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 111, S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 1960er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der "Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB" vom 28. März 1973 (DDR-GBl. 1973 I, Nr. 15, S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der "Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe" vom 8. November 1979 (DDR-GBl. 1979 I, Nr. 38, S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

 

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

 

Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16).

 

Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

 

Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. 1963 II, Nr. 63, S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. 1963 II, Nr. 63, S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasste (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).

 

Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Projektierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

 

Im Übrigen ist Kennzeichen der massenhaften Produktionsdurchführung, dass es sich um maschinelle, automatisiert hergestellte, fließbandartige Standardware handelt. Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie (oder des Bauwesens) macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).

 

Beim VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... handelte es sich nicht um einen Betrieb, dem die industrielle, maschinell und automatisiert durchgeführte, fließbandartige Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb mit serienmäßiger Standardfertigung oder die unmittelbare maschinelle, serienmäßige, massenhafte Ausführung von Bauleistungen das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Betriebsprägend waren vielmehr kombinatsübergreifende planende, lenkende, leitende und koordinierende Dienstleistungen in all ihren Ausprägungen und Facetten sowie Tätigkeiten im Bereich von Forschung und Technik, Projektierung und Rationalisierung, die selbst keine Produktionsdurchführung darstellen, sondern dem Bereich der Produktionsvorbereitung, der Leitung und der Produktionssicherung zugeordnet sind.

 

Zwar handelte es sich beim VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B...., also dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990, um einen Betrieb im Wirtschaftsbereich der Industrie, nicht hingegen um einen solchen, dem die unmittelbare industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich aus den vorliegenden und von der Beklagten bereits im Klageverfahren zu den Akten gereichten Betriebsunterlagen:

 

Klarstellend ist dabei nochmals darauf hinzuweisen, dass Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht das Kombinat (VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik) als solches oder irgendwelche andere Kombinatsbetriebe waren, sondern der konkrete Kombinatsbetrieb VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B..... Dieser Betrieb war ausweislich des beigezogenen Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zur Registernummer: …. sowie ausweislich des am 21. November 1985 ministeriell bestätigten Statuts des VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik vom 5. November 1985 (und ebenso ausweislich des am 28. Dezember 1979 ministeriell bestätigten Statuts des VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik aus dem Jahr 1979) juristisch selbständig und rechtsfähig und zwar bis über den 30. Juni 1990 hinaus. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, welchen Kombinatsdirektiven der Betrieb unterlag. Entscheidend im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Voraussetzung ist allein das Tätigkeitsfeld des konkreten Kombinatsbetriebes VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B..... Welcher Kategorie ein Betrieb zuzuordnen ist, bestimmt sich nämlich weder nach den Eigentums- noch den Beherrschungsverhältnissen; die Zuordnung zu einer bestimmten Branche bestimmt sich allein nach dem Betriebs- bzw. Hauptzweck des Betriebes, der Arbeitgeber war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15).

 

Der VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... wurde auf Weisung des Ministers für Schwermaschinen- und Anlagenbau vom 30. Oktober 1979 gebildet, auf Anweisung des Generaldirektors des Kombinates vom 29. November 1979 mit Wirkung zum 1. Januar 1980 am 22. Februar 1980 in das Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR (unter der Registernummer: ….) mit der Betriebsnummer: …. (zunächst) als VEB Kombinat Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... eingetragen, dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau als unmittelbar übergeordnetem Organ unterstellt und war dem VEB Kombinat Luft- und Kältetechnik mit Sitz in B.... zugeordnet. Der Betrieb wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1985 in VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... umbenannt, was am 10. Januar 1985 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde. Seine Rechtsfähigkeit erlosch am 14. August 1990 aufgrund Umwandlung nach dem Treuhandgesetz durch Gründung der ILKA Luft- und Kältetechnik GmbH B.... im Aufbau und Eintragung im Handelsregister des Kreisgerichts B.... (unter der Registernummer: ….).

 

Ausweislich des am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen, ministeriell am 21. November 1985 bestätigten Statuts des VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik vom 5. November 1985 bestand "die Hauptaufgabe" des rechtsfähigen und rechtlich selbständigen Kombinatsbetriebes (VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B....) "darin, eine einheitliche und zielgerichtete Wirtschaftspolitik im Interesse der ständigen Steigerung und Effektivität und der stabilen und kontinuierlichen Leistungsentwicklung im Kombinat durchzusetzen" (§ 4 Abs. 3 des Kombinatsstatuts 1985; ebenso § 4 Abs. 3 des Kombinatsstatuts 1979). Der VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... hatte "durch konzentrierten Einsatz der bei ihm vorhandenen wissenschaftlich-technischen Potenzen in enger Zusammenarbeit mit allen Kombinatsbetrieben die beschleunigte Steigerung des Niveaus der Erzeugnisse und der Rationalisierung technologischer Prozesse zu verwirklichen" (§ 4 Abs. 4 des Kombinatsstatuts 1985; ebenso § 4 Abs. 4 des Kombinatsstatuts 1979). Deshalb waren vom VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... folgende Aufgaben zentralisiert wahrzunehmen:

  • Grundsatz- und Querschnittsarbeit auf dem Gebiet Forschung und Technik zur Erarbeitung anwendungsbereiter Lösungen,
  • Festlegung der Markt-, Absatz-, Schutzrechts- und Lizenzpolitik,
  • internationale Zusammenarbeit im Rahmen der sozialistischen ökonomischen Integration,
  • Abschluss von internationalen Wirtschaftsverträgen beziehungsweise Anleitung und Kontrolle der damit beauftragten Betriebe,
  • Erwerb und Aufrechterhaltung von Schutzrechten im Ausland,
  • Grundsatzarbeit mit den Außenhandelsbetrieben,
  • Beteiligung an Messen und Ausstellungen einschließlich der Studiengruppenarbeit,
  • Durchführung der In- und Auslandswerbung,
  • Grundsatzarbeit für die einheitliche Kaderpolitik einschließlich der Berufsausbildung und Weiterbildung,
  • Ausarbeitung von Projekten und Studien sowie Planung der Grundfondswirtschaft und Rationalisierung im Kombinat,
  • Abstimmung mit den übergeordneten Organen/Bilanzorganen der Bedarfsträger und Lieferer insbesondere des verbraucherseitig zu planenden Materialbedarfs bei DDR-Aufkommen und Import,
  • Abschluss von Verträgen über die Kooperation von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,
  • Durchsetzung eines einheitlichen Datenverarbeitungsprozesses auf der Basis anwendungsbereiter EDV-Programme,
  • Leitung, Planung und Koordinierung der Preisarbeit nach zentralen staatlichen Grundsatzentscheidungen und Wahrnehmung der durch Rechtsvorschriften festgelegten Aufgaben bei der planmäßigen Bildung der Preise

(§ 5 Abs. 2 des Kombinatsstatuts 1985; ebenso § 5 Abs. 2 des Kombinatsstatuts 1979).

 

Nichts Anderes ergibt sich im Übrigen aus dem vom Kläger wiederholt im Verfahren vorgelegten, von Dr.-Ing. U.... erstellten Papier mit der Überschrift "Unternehmensgeschichte – Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik, B....". Denn zum konkreten Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 (VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B....) wird auch dort lediglich Folgendes ausgeführt:

"1980 erfolgte die Bildung des Stammbetriebes für Forschung und Technik (SFT) durch Zusammenschluss der Kombinatsleitung mit dem Institut für Luft- und Kältetechnik und dem Bereich Rationalisierung und Investprojektierung des Rationalisierungsbetriebes Meißen. Damit sollten Qualität und Effektivität der praxiswirksamen Forschung, Rationalisierung und Grundfondsökonomie verbessert und das Aufkommen im Anlagenbau der Luft- und Kältetechnik gesteigert werden."

 

Damit wird insgesamt deutlich, dass die Hauptaufgaben des Betriebes im Bereich der produktionsvorbereitenden Forschung, Projektierung und Rationalisierung sowie in leitenden, koordinierenden und produktionssichernden Bereichen lagen und die eigentliche Produktionsdurchführung anderen Betrieben oblag. Die Sachgüterproduktion gab dem konkreten Betrieb damit nicht im Ansatz das Gepräge. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... bestand in der Grundsatz- und Projektarbeit im Bereich Forschung, Projektierung und Rationalisierung, in der Ausgestaltung der internationalen Zusammenarbeit und in verwaltenden sowie in koordinierenden (übergreifenden) Aktivitäten innerhalb des Kombinats. Aufgaben der Forschung, der Projektierung und der Rationalisierung sind produktionsvorbereitende Aufgaben im Dienstleistungssektor, weshalb solche Betriebe nach der Rechtsprechung des BSG nicht den industriellen Produktionsbetrieben zugeordnet werden können, weil sie schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes erhalten und – entgegen der vermeintlichen Ansicht des Klägers – nicht die betriebliche Voraussetzung erfüllen (vgl. dazu nochmals explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; explizit für Projektierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; sowie explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Betriebszwecke der Forschung, Projektierung und Rationalisierung sind selbst keine betrieblichen Tätigkeiten, die auf die Massenproduktion von Bauwerken oder Gütern gerichtet sind (so explizit: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20). Ein Betrieb mit solchen Betriebszwecken verfolgt vielmehr Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Vorschläge zur Effizienzsteigerung in (anderen) Produktionsbetrieben zu unterbreiten (= Zweck der Rationalisierung) sowie bloße Vorbereitungshandlungen für die Produktion in anderen Betrieben vorzunehmen (= Zweck der Projektierung). Die Tätigkeiten der Rationalisierung und Projektierung sind daher nicht dem Bereich der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern zuzuordnen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20).

 

Dass der tatsächlich verfolgte Hauptzweck des VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... nicht in der Produktion von Sachgütern bestand, spiegelt sich im Übrigen auch in den die Aufgabe der Forschung, Projektierung, Rationalisierung, Leitung und Produktionssicherung regelnden Vorschriften der DDR wider, an die faktisch anzuknüpfen ist. Nach dem Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, auf den es nach der Rechtsprechung des BSG maßgeblich ankommt (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), waren insoweit von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. 1975 I, Nr. 1, S. 1) wider, die nach der "Anordnung Nr. 2 über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 13. Oktober 1982 (DDR-GBl. 1982 I, Nr. 37, S. 616) auch über den Jahreswirtschaftsplan 1983 weiterhin anzuwenden war. Diese ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wurde unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich war dabei unter anderem sowohl die Forschung und Entwicklung (31), als auch die Projektierung (33) sowie die Rationalisierung (37, 2. Spiegelstrich) zugeordnet. Dem Leitungs- und produktionssichernden Bereich waren unter anderem die Bereiche Leitung (41), Planung (42) und Information und Dokumentation (48) zugeordnet. Entsprechend wird in der Rahmenrichtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Auch in der "Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe" vom 8. November 1979 (DDR-GBl. 1979 I, Nr. 38, S. 355) wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Rationalisierungsmittelbetrieben sowie Projektierungsbetrieben auf der anderen Seite unterschieden.

 

Soweit in der rentenberatenden Literatur zum Teil ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industrielle Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie die Kläger-Prozessbevollmächtigte sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

 

3.

Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

 

Der VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, weil Kombinatsstammbetriebe für Forschung und Technik, nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

 

Der VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... war insbesondere auch kein wissenschaftliches Institut oder Forschungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB.

 

Ausgangspunkt zur Bestimmung des inhaltlichen Anwendungsbereichs der gleichgestellten Betriebe "Forschungsinstitut" und "wissenschaftliches Institut" ist zunächst, dass in der DDR zwischen thematisch "freier" Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den, dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten, Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. dazu: "Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter" vom 25. Februar 1970 [DDR-GBl. 1970 II, Nr. 26, S. 189]; "Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den Universitäten und Hochschulen" - Forschungs-VO - vom 23. August 1972 [DDR-GBl. 1972 II, Nr. 53, S. 589]) und zweck- bzw. betriebsbezogener Forschung an staatlichen Einrichtungen und an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden wurde. Organisatorisch wurde damit zwischen der Lösung von Forschungsaufgaben auf der Ebene der Betriebe, Kombinate, Industriezweige und Ministerien einerseits und auf der Ebene der Akademien und Hochschulen andererseits unterschieden (vgl. Ökonomisches Lexikon A-G, 3. Auflage 1977, zum Stichwort "Forschungsorganisation, sozialistische", S. 676). Damit können unter den Begriff des Forschungsinstituts im Rahmen der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nur diejenigen Einrichtungen gefasst werden, deren Aufgabenschwerpunkt und Hauptzweck in der zweck- und betriebsbezogenen (wissenschaftlichen) Forschung (und Entwicklung) lag (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - B 13 RS 1/09 B - JURIS-Dokument, RdNr. 9; ähnlich zur Abgrenzung des Begriffs des Forschungsinstituts zu dem im Rahmen der Zusatzversorgung der wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Intelligenz verwandten: BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R - SozR 4-8570 § 5 AAÜG Nr. 5, S. 21, S. 25 f. - JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 4, S. 24, S. 28 = JURIS-Dokument, RdNr. 16). Eine vergleichbare organisatorische Unterscheidung der unterschiedlichen Forschungseinrichtungen findet sich bereits in der – in engem zeitlichem Zusammenhang mit der VO-AVItech erlassenen – "Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz" vom 16. März 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 28, S. 185). In Abschnitt I § 1 Abs. 4 dieser Verordnung wird eine Unterscheidung zwischen der Deutschen Akademie der Wissenschaften und den Universitäten einerseits und neuen Forschungsinstituten als für die Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtungen andererseits vorgenommen. Ausdrücklich aufgeführt werden in diesem Zusammenhang die Forschungsinstitute für Eisen und Metall, für Nichteisenmetalle, für magnetische Werkstoffe, für Baustoffe, für Wärmetechnik und für Schweißtechnik, die Institute für angewandte Silikatforschung, für Katalyseforschung und für Strahlungsquellen sowie das Zentrallaboratorium für Fernmeldetechnik. In der Folgezeit ergingen, in Durchführung des Abschnitts I § 1 Abs. 4 der "Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz" vom 16. März 1950, unter anderem Anordnungen über die Errichtung

  • des Forschungsinstituts für Baustoffe vom 3. Oktober 1951 (DDR-MBl. 1951, Nr. 30, S. 117),
  • des Instituts für angewandte Silikatforschung vom 3. Oktober 1951 (DDR-MBl. 1951, Nr. 30, S. 117),
  • des Zentralinstituts für Schweißtechnik (ZIS) vom 29. November 1951 (DDR-MBl. 1951, Nr. 37, S. 133) und
  • des Forschungsinstituts für Nichteisenmetalle (NE-Metalle) vom 31. Dezember 1951 (DDR-MBl. 1952, Nr. 6, S. 15)

sowie ferner (exemplarisch) Anordnungen über die Errichtung

  • des Forschungsinstituts für Textiltechnologie vom 4. Januar 1952 (DDR-MBl. 1952, Nr. 7, S. 17),
  • des Instituts für Holztechnologie und Faserbaustoffe vom 22. Januar 1952 (DDR-MBl. 1952, Nr. 7, S. 17),
  • des Forschungsinstituts für bildsame Formung der Metalle vom 30. Dezember 1952 (DDR-ZBl. 1952, Nr. 1, S. 2),
  • des Forschungsinstituts für Aufbereitung vom 30. Juni 1954 (DDR-ZBl. 1954, Nr. 27, S. 294) und
  • des Forschungsinstituts für die Kühl- und Gefrierwirtschaft vom 8. Januar 1957 (DDR-GBl. 1957 II, Nr. 5, S. 39).

 

Den genannten Forschungsinstituten (und wissenschaftlichen Instituten), die (hauptsächlich bzw. ganz überwiegend) betriebs- und zweckbezogene Forschung betrieben, war ausweislich der jeweiligen Anordnungen und Statuten in organisatorischer Hinsicht gemein, dass die Leitung durch einen Direktor erfolgte, der Wissenschaftler sein musste, und dass zu dessen Unterstützung und Beratung jeweils ein Kuratorium oder Forschungsbeirat gebildet wurde, dem regelmäßig unter anderem Vertreter mehrerer Fachministerien angehörten. Dies lässt darauf schließen, dass es sich nach dem Sprachgebrauch der DDR bei dem Begriff des Instituts (und damit auch des Forschungsinstituts) – ähnlich dem des volkseigenen Betriebes – um eine formaljuristische Bezeichnung für eine spezifische organisatorische Einheit handelte. Es wurde hinsichtlich der Lösung von Forschungsaufgaben unter anderem unterschieden zwischen Forschungsinstituten einerseits und den produzierenden Bereichen (Kombinaten) andererseits (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zum Stichwort "Forschungspotential", S. 296).

 

Ein Institut und damit ein Forschungsinstitut in dem beschriebenen Sinne war der VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... nicht. Es ist weder ersichtlich, dass der Betriebsdirektor zwingend ein Wissenschaftler sein musste, noch, dass den Betrieb ein Kuratorium oder Forschungsbeirat, dem Vertreter verschiedener Fachministerien angehörten, unterstützt und beraten hat.

 

Darüber hinaus ergibt sich aus den Betriebsunterlagen, dass der VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... hauptsächlich kombinatsübergreifende planende, lenkende, leitende und koordinierende Dienstleistungen erbracht und damit Aufgaben aus dem Bereich der Produktionsvorbereitung, der Leitung und der Produktionssicherung durchgeführt hat. Es handelte sich somit bei ihm nicht um eine selbständige Einrichtung der Wirtschaft, deren Hauptzweck auf die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ausgerichtet war. Die Forschung und Entwicklung war lediglich eine Säule des Betriebes, die dem Betrieb allerdings nicht das Gepräge gab. Dies ergibt sich deutlich aus der dem Betrieb im Kombinatsstatut zugewiesenen "Hauptaufgabe", die darin bestand, "eine einheitliche und zielgerichtete Wirtschaftspolitik im Interesse der ständigen Steigerung und Effektivität und der stabilen und kontinuierlichen Leistungsentwicklung im Kombinat durchzusetzen" (§ 4 Abs. 3 des Kombinatsstatuts 1985; ebenso § 4 Abs. 3 des Kombinatsstatuts 1979).

 

Eine Einordnung des Betriebes in eine sonstige Kategorie der den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betriebe kommt im Übrigen unter keinem denkbaren Aspekt in Betracht.

 

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

 

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 GG nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.

 

4.

Soweit der Kläger wiederholt auf den – seiner Ansicht nach "gleichgelagerten" – Fall seines ehemaligen Arbeitskollegen V.... (im Verfahren des Sozialgerichts B.... mit dem Aktenzeichen S 22 RA 1471/03) verweist und meint, sein Fall müsse von der Beklagten gleich behandelt werden, ist zu konstatieren, dass sich aus diesen Hinweisen ein verfassungsunmittelbarer Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz für den von ihm begehrten Beschäftigungszeitraum vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 nicht herleiten lässt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit nämlich nicht vor. Denn selbst wenn der Fall seines ehemaligen Kollegen V.... tatsächlich gleichgelagert sein sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung, da dies dem geltenden Recht widerspricht. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn dies würde der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen (vgl. lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige Leistung oder Feststellung kann der Kläger damit nicht mit Erfolg begehren.

 

Im Übrigen liegt der diesbezügliche Einwand des Klägers neben der Sache, weil der von ihm benannte, mit einem Anerkenntnis der Beklagten aus dem Jahr 2003 endende Fall des Kollegen V.... eine vollkommen anders gelagerte (und damit nicht im Ansatz vergleichbare) Konstellation betraf. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Anerkenntnisses der Beklagten vom 15. Dezember 2003 im Fall V.... (im Verfahren des Sozialgerichts Dresden mit dem Aktenzeichen S 22 RA 1471/03) erkannte die Beklagte dort Beschäftigungszeiten für den Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1979 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zu AAÜG an. In diesem Zeitraum war der konkrete streitgegenständliche Beschäftigungsbetrieb, in dem der Kläger zum streitentscheidenden Stichtag (30. Juni 1990) tatsächlich beschäftigt war, nämlich der VEB Kombinat ILKA Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B...., rechtlich noch gar nicht existent. Denn dieser wurde – wie bereits ausgeführt – erst mit Wirkung zum 1. Januar 1980 auf der Grundlage der Weisung des Ministers für Schwermaschinen- und Anlagenbau vom 30. Oktober 1979 gebildet und auf Anweisung des Generaldirektors des Kombinats vom 29. November 1979 mit Wirkung zum 1. Januar 1980 am 22. Februar 1980 in das Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR (unter der Registernummer: ….) mit der Betriebsnummer: …. (zunächst) als VEB Kombinat Luft- und Kältetechnik -Stammbetrieb für Forschung und Technik- B.... eingetragen. Eine vergleichbare Konstellation lag damit bereits im Ansatz nicht vor.

 

Soweit der Kläger zudem ausführt, die Beklagte habe beim Kläger mit dem eigenen Bescheid aus 2004 einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der von ihr nicht von Amts wegen aufgehoben werde könne, verkennt er auch insoweit die maßgebliche Sach- und Rechtslage. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt eine Aufhebungsentscheidung getroffen, sondern mit dem (inzwischen ohnehin bestandskräftig gewordenen) Rechtswidrigkeitsfeststellungs- und Ablehnungsbescheid vom 30. Mai 2017 lediglich die Rechtswidrigkeit des (ebenfalls bestandskräftig gewordenen) Feststellungsbescheides vom 24. August 2004 festgestellt. Sie hat dem Kläger damit den ihm von Gesetzes wegen zu gewährenden Vertrauensschutz eingeräumt (§ 48 Abs. 3 SGB X). Die rechtswidrig festgestellte Zusatzversorgungszeit vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 sowie die für diesen Zeitraum festgestellten Entgelte bleiben dem Kläger damit erhalten. Weitere Rechte, wie die vom Kläger begehrte Feststellung höherer Entgelte (in Form von Prämienzahlungen) für den rechtswidrig festgestellten Zeitraum, kann der Kläger hieraus nicht herleiten, weil das (nunmehr bestandskräftig) festgestellte "Unrecht nicht weiter anwachsen" darf.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.

 

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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