L 11 R 2066/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 998/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2066/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zum Regelungsinhalt sowie zur Auslegung eines Rentenbescheids anlässlich der Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses von einer freiwilligen Versicherung in eine Pflichtmitgliedschaft der KVdR.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.06.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Rentenzahlung sowie die Rückzahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung streitig.

Der 1954 geborene Kläger beantragte am 28.04.2020 bei der Beklagten Regelaltersrente ab 01.07.2020. Als Krankenversicherung gab er die A an und beantragte einen Zuschuss zu den Aufwendungen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er gab an, dass er über den Rentenbeginn hinaus eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung ausübe, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sei. In dem Formular R 0810 - Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR, Bl. 17 der Verwaltungsakten) teilte er mit, dass er eine selbstständige Tätigkeit als Sozialarbeiter ausübe.

Mit Bescheid vom 30.06.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.07.2020 und setzte den monatlichen Zahlbetrag auf 773,78 € (867,46 € brutto - Beitrag zur Krankenversicherung 63,32 € - Zusatzbeitrag 3,90 € - Beitrag zur Pflegeversicherung 26,46 €). Dabei ging die Beklagte von einer Pflichtversicherung in der KVdR aus. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 28.07.2020 erhielt die Beklagte von der A telefonisch die Information, dass es bei dem Kläger bei der freiwilligen Versicherung verbleibe. Die Beklagte berechnete sodann mit Bescheid vom 28.07.2020 die Rente ab 01.07.2020 neu und setzte den monatlichen Zahlbetrag unter Berücksichtigung eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag von 67,23 € auf 934,69 € fest (867,46 € + 67,23 €). Für den Monat Juli 2020 erbrachte die Beklagte eine Nachzahlung von 160,91 €. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Kläger unverzüglich mitteilen müsse, wenn sich sein Krankenversicherungsverhältnis ändere. Der Anspruch auf den Zuschuss für eine freiwillige Krankenversicherung ende mit der Aufgabe oder dem Ruhen dieser Krankenversicherung, mit dem Beginn einer Beitragsfreiheit oder bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht. Mit weiterem Bescheid vom 28.07.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zur Krankenversicherung als Zusatzleistung nach § 106 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 01.07.2020. Auch in diesem Bescheid wies die Beklagte auf Mitteilungspflichten des Klägers sowie Korrekturmöglichkeiten hin.

Am 25.11.2020 meldete die A der Beklagten eine Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses zum 01.07.2020 und eine Krankenversicherung der Rentner i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11/12 SGB V. Zuvor habe eine freiwillige Versicherung bestanden.

Mit Bescheid vom 30.11.2020 berechnete die Beklagte die Rente ab 01.07.2020 neu und setzte für die Zeit ab 01.12.2020 den monatlichen Zahlbetrag wieder auf 773,78 € fest (867,46 € brutto - Beitrag zur Krankenversicherung 63,32 € - Zusatzbeitrag 3,90 € - Beitrag zur Pflegeversicherung 26,46 €). Weiterhin wies sie für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.11.2020 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 804,55 € aus, die zu erstatten sei. Die Beklagte erläuterte, dass nach Mitteilung der Krankenkasse des Klägers für die Zeit ab 01.07.2020 eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung begründet worden sei. Ab dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nicht mehr erfüllt. Die Beklagte hob den Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung vom 28.07.2020 für die Zeit ab 01.07.2020 auf und forderte die Erstattung des für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.11.2020 gezahlten Zuschusses in Höhe von 336,15 € auf Grundlage des § 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach § 108 Abs. 2 SGB VI sei ein Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft aufzuheben, wenn die Krankenversicherung die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung rückwirkend festgestellt habe. Sofern der Kläger für die genannten Zeiten gegenüber seiner Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter freiwilliger Beiträge habe, könne die Beklagte den dortigen Erstattungsbetrag mit dem obengenannten Erstattungsbetrag verrechnen. Deshalb habe sie – die Beklagte – die Krankenkasse gebeten, mitzuteilen, ob und in welcher Höhe dort ein Erstattungsbetrag zur Verfügung stehe. Darüber hinaus seien ab dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft aus der Rente Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen. Diese Beitragspflicht entstehe kraft Gesetzes und unabhängig davon, ob der Kläger von dieser Beitragspflicht gewusst habe. Die rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.11.2020 betrügen insgesamt 468,40 €. Die Beklagte teilte mit, dass beabsichtigt sei, ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt mit dem Einbehalt der rückständigen Beträge in Höhe der Hälfte der laufenden Rentenzahlung zu beginnen, und gab dem Kläger Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23.12.2020 Widerspruch ein. In vorliegenden Fall gehe es um die Frage eines überzahlten Beitragszuschusses und nicht einbehaltener Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Hintergrund sei das gegen die Krankenkasse „von hier aus auch geführte Verfahren zur Korrektur“. Nicht einbehaltene Pflichtbeiträge dürften nach § 255 SGB V im Wege eines Verrechnungsbescheides geltend gemacht werden. Die Beklagte habe allerdings einen Erstattungsbescheid erlassen und mitgeteilt, die Beiträge seien zu erstatten. Dies sei unzulässig. Insoweit, was die Frage der nicht einbehaltenen Pflichtbeiträge angehe, sei ein Erstattungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben. Ferner sei der Bescheid komplett unschlüssig. Die Beklagte teile erst mit, die Beiträge seien zu erstatten, und auf den folgenden Seiten teile sie dann mit, dass verrechnet würde. Dabei sei natürlich klar, dass der Betrag von 804,55 € „irgendwie“ zurückfließen müsse. Er könne aber nicht zurückfließen, so wie das die Beklagte hier mit einem unschlüssigen und widersprüchlichen und zum Teil unzulässigen Bescheid mache.

Auf ein Verrechnungsersuchen der Beklagten teilte die A mit Schreiben vom 02.02.2021 mit, dass der Kläger Widerspruch gegen die Verrechnung eingereicht und einen Erstattungsanspruch bezüglich der freiwilligen Beiträge geltend gemacht habe, dem sie - die A - nachgekommen sei. Es bestehe kein Guthaben mehr auf dem Beitragskonto des Klägers.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2021 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.11.2020 als unbegründet zurück. Die Beklagte sei verpflichtet, einen rechtswidrigen Bescheid zurückzunehmen, wenn sich herausstelle, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. § 255 SGB V regele, wie die Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu tragen hätten, gezahlt würden. § 255 Abs. 2 SGB V verpflichte den Rentenversicherungsträger für den Fall, dass bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben sei, die rückständigen Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten. Dieser Einbehalt setze jedoch voraus, bekannt zu geben, dass diese Beiträge erstattet werden müssten. Die Erstattung sei deshalb in diesem Bescheid korrekt ausgewiesen, da Beiträge überzahlt seien. Der nachträgliche Einbehalt werde jedoch nicht vorgenommen, wenn von der auf der Seite 2 des Bescheides ausgewiesenen Möglichkeit der Überweisung des überzahlten Betrages Gebrauch gemacht werde. Ferner bestehe auch die Möglichkeit, aufgrund der Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung eine Verrechnung der nachzuerhebenden Beiträge sowie zu erstattenden Zuschüsse mit dem bei der Krankenkasse vorhandenen Guthaben gemäß § 28 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) vorzunehmen. Eine Verrechnung setze aber ebenso voraus, dass Beiträge von dem Rentenbezieher zu erstatten seien.

Dagegen hat der Kläger am 25.03.2021 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren verwiesen. 

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Bescheid vom 30.11.2020 enthalte folgende Regelungen im Sinne von § 31 SGB X:
Aufhebung des Bescheids über die Gewährung der Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung vom 28.07.2020 ab dem 01.07.2020,
Rückforderung des überzahlten Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung,
Zahlungsgebot hinsichtlich der Erstattung des überzahlten Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung,
Feststellung von Zeitraum und Höhe der rückständigen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.06.2022 (Bl. 51 ff der SG-Akten) abgewiesen. Die vom Kläger beanstandeten einzelnen Passagen des Bescheides seien nicht unverständlich, unschlüssig oder widersprüchlich. Aus der Lektüre des vollständigen Bescheides erschließe sich ohne weiteres, dass der Kläger den Betrag von 804,55 € zu erstatten habe. Dabei seien dem Kläger und der Beklagten mehrere Möglichkeiten gesetzlich eingeräumt, den Betrag auszugleichen. So sei an die Überweisung an die Beklagte, einen Einbehalt durch die Beklagte sowie ggf. eine Verrechnung mit dem bei der Krankenkasse vorhandenen Guthaben zu denken. Die verschiedenen gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten verfolgten das Ziel, nicht nur das Beitragsaufkommen zu sichern, sondern auch dem betroffenen Rentner eine schonende Handlungsalternative anzubieten. Insofern sei der Bescheid, der den Kläger über das mögliche weitere Prozedere informiere, nicht zu beanstanden.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 02.07.2022 (Bl. 65 der SG-Akten) zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 20.07.2022 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Das SG bleibe jegliche Erklärung schuldig, warum ein Erstattungsbescheid denn nun zulässig sein solle, obwohl er unzulässig sei in Fragen nicht einbehaltener Beitragsanteile. Hier seien nur Verrechnungsbescheide zulässig. Das SG schreibe an dieser Rechtsfrage komplett vorbei. Wenn das SG dann ausführe, man könne nicht einzelne Passagen des Bescheides unverständlich, unschlüssig und widersprüchlich beanstanden, dann sei das in höchstem Maße nicht mehr nachvollziehbar. Der gesamte Inhalt des Bescheides sei widersprüchlich, komplett widersprüchlich. Solle der Kläger nun erstatten oder werde verrechnet?

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.06.2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 09.08.2022 (Bl. 48 der Senatsakten) darauf hingewiesen, dass er davon ausgehe, dass der Bescheid vom 30.11.2020 wegen der „Überzahlung“ für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.11.2020, nicht jedoch die „Neufestsetzung“ der Rente ab 01.12.2020 angefochten werde. Weiterhin ist die Klägerseite zur Klarstellung aufgefordert worden, ob sich die Anfechtung dabei auch gegen die im Bescheid vom 30.11.2020 verfügte Aufhebung des Bescheids vom 28.07.2020 (Bewilligung Zuschuss zur Krankenversicherung ab Juli 2020) sowie die Erstattung des gewährten Zuschusses für die Zeit von Juli 2020 bis November 2020 (5 * 67,23 € = 336,15 €) richte oder sich auf die Anfechtung der Feststellung bzw. Überzahlung bzw. Erstattung der für die Zeit Juli 2020 bis November 2020 rückständigen Beiträge (468,40 €) beschränke. Wenn auch die Aufhebung der Bewilligung des Zuschusses sowie dessen Erstattung Gegenstand der Klage und Berufung sein solle, möge der Kläger die Gründe für die Anfechtung darlegen. Darauf ist keine Reaktion der Klägerseite erfolgt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), hat keinen Erfolg.

1. Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig.

2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 30.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2021 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte den Bescheid vom 28.07.2020 über die Gewährung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem 01.07.2020 aufgehoben, die Erstattung der für die Zeit 01.07.2020 bis 30.11.2020 überzahlten Zuschüsse von insgesamt 336,15 € verlangt sowie die für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.11.2020 rückständigen Beiträge zur KVdR in Höhe von insgesamt 468,40 € festgestellt hat. Vom Kläger nicht angegriffen werden demgegenüber die in dem Bescheid vom 30.11.2020 ebenfalls enthaltene Neufestsetzung des Rentenzahlbetrags (nach Abzug seines Anteils am Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag nebst Zusatzbeitrag) ab 01.12.2020 und die Feststellung der Beklagten, dass er seit 01.07.2020 als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V krankenversicherungspflichtig ist.

Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten enthält der angefochtene Bescheid keine Regelung über einen Einbehalt der rückständigen Beiträge für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von insgesamt 468,40 €. Vielmehr hat die Beklagte in einem ersten Schritt lediglich die Beitragspflicht der Rente des Klägers zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Beitragshöhe und die Beitragstragung verbindlich festgestellt und lediglich eine Entscheidung über die Einbehaltung rückständiger Beiträge vorbereitet (zu diesem Verfahren vgl. Bundessozialgericht <BSG> 31.03.2017, B 12 R 6/14 R, SozR 4-2500 § 255 Nr. 2). Dies folgt eindeutig und unmissverständlich aus dem Inhalt des Bescheids. Dort hat die Beklagte klar und verständlich darauf hingewiesen, dass ein Einbehalt der rückständigen Beiträge (in Zukunft) beabsichtigt ist. Dem Kläger ist zudem Gelegenheit gegeben worden, sich vor der Entscheidung der Beklagten über den Einbehalt zu äußern, insbesondere auch zur Höhe eines Einbehalts. Weiterhin ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass mit seinem Einverständnis die rückständigen Beiträge mit dem Erstattungsbetrag bzgl. der vom Kläger an seine Krankenkasse entrichteten freiwilligen Beiträge ausgeglichen werden können. Nicht nur der Hinweis auf die (zukünftige) Absicht, über den Einbehalt der rückständigen Beiträge zu entscheiden, sondern auch die dem Kläger gewährte Äußerungsmöglichkeit schließen die Auslegung des Klägerbevollmächtigten, dass in dem Bescheid vom 30.11.2020 ein Einbehalt verfügt worden sei, aus. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten enthält der angefochtene Bescheid vom 30.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2021 schließlich auch keine Regelung einer Erstattung iSd § 50 SGB X betreffend die rückständigen Beiträge von 468,40 €. Zwar hat die Beklagte in den Bescheid unter Einbeziehung der rückständigen Beiträge in Höhe von 468,40 € eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 804,55 € ausgewiesen, die zu erstatten sei, jedoch ergibt sich aus den dargelegten Umständen sowie den Klarstellungen im Widerspruchsbescheid, dass sich die Regelung der Beklagten auf die Feststellung der für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.11.2020 rückständigen Beiträge zur KVdR in Höhe von insgesamt 468,40 € beschränkt.

3. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 30.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

a. Die Beklagte hat zu Recht gem. § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wobei § 255 Abs. 2 SGB V in der bis zum 09.06.2021 geltenden Fassung auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet, festgestellt (vgl. zur Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts BSG 31.03.2017, B 12 R 6/14 R, SozR 4-2500 § 255 Nr. 2), dass der Kläger, der im laufenden Rentenbezug steht, als versicherungspflichtiger Rentner in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.11.2020 zur Entrichtung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aus seiner Rente in Höhe von 468,40 € verpflichtet ist. Die Beiträge sind zutreffend berechnet sowie weder verjährt noch verwirkt. Dies hat der Kläger in der Sache selbst eingeräumt („Dabei ist natürlich klar .., dass dieser Betrag von 804,55 Euro irgendwie zurückfließen muss.“).

b. Weiterhin hat die Beklagte zu Recht gem. § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VI den Bescheid vom 28.07.2020 über die Bewilligung des Zuschusses zur (freiwilligen) Krankenversicherung ab 01.07.2020 aufgehoben, weil die A rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR ab 01.07.2020 festgestellt und damit die Anspruchsvoraussetzungen für den bewilligten Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ab 01.07.2020 entfallen sind. Die Beklagte war berechtigt, die Bewilligungsentscheidung ohne vorherige Anhörung des Klägers sowie ohne Bindungen an die Vertrauensschutzregelung der §§ 45, 48 SGB X aufzuheben (§ 108 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Die bereits in der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.11.2020 erbrachten Leistungen in Höhe von 336,15 € sind zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). 

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).


 

Rechtskraft
Aus
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