S 12 AS 2166/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2166/22
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze

Die gegenwärtige GEMEINSAME Misere aller Grundsicherungsempfänger jedweder Abstammung und aller Grundsicherungsträger und aller Sozialrichter ist entgegen der vereinfachenden Außenperspektive des Klägers nicht allein mit den historischen Verstrickungen und persönlichen Kontinuitäten zwischen dem fremdenfeindlichen wie rassistischen Nazi-Regime und der bundesrepublikanischen Sozialgerichtsbarkeit hinreichend erklärt.

 

Die Sozialrichterschaft missachtete in 2021 und 2022 nicht minder die Menschenwürde deutschstämmiger Bundesbürger, als sie die wegen unabweisbarer Mehraufwendungen durch „COVID-19“ (in 2021) bzw. inflationsbedingt (in 2022) verfassungswidrig niedrig bemessen Regelbedarfssätze der Grundsicherung aus justizextern unmöglich nachvollziehbaren Gründen kollektiv leugnete, anstatt die evident grundgesetzwidrigen Bestimmungen zur Leistungshöhe dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen und die Jobcenter einstweilen zur Gewährung weiterer Leistungen zu verpflichten.

 

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

 

Entscheidungstext:

Tatbestand

 

 

 

Der Kläger begehrt vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) weiterhin die Bescheidung seines bereits beschiedenen Leistungsantrags.

 

Der 1958 geborene Kläger ist nach seinem Selbstverständnis „Menschenrechtler“.

 

Er bezog in der Vergangenheit Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Gestalt des Arbeitslosengeldes 2 (Alg 2) vom Beklagten. Gegen diesen und andere Sozialleistungsträger ersuchte er das Sozialgericht Karlsruhe 19 Mal um Rechtsschutz.

 

Der Arbeitgeber des Klägers kündigte das Arbeitsverhältnis zum 16.06.2022. Daraufhin beantragte der Kläger am 21.07.2022 beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte forderte vom Kläger den Formularvordruck „Weiterbewilligungsantrag“ an. Diesen unterschrieb der Kläger nach eigenen Angaben und warf ihn nach eigenen Angaben in den Briefkasten des Beklagten.

 

Am 25.08.2022 hat der Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe erneut „Klage“ (S 12 AS 2166/22) erhoben, ein am selben Tag unterschriebenes Exemplar des Formularvordrucks „Weiterbewilligungsantrag“ vorgelegt und vorgetragen, der Beklagte vereitele dessen Sachbearbeitung außergerichtlich, indem er nach dessen Einwurf in den Behördenbriefkasten nicht etwa den Empfang bestätige und die Angaben prüfe, sondern den Vordruck entsorge und erneut vom Kläger anfordere.

 

Sinngemäß und sachgerecht gefasst hat der nicht fachkundig vertretene Kläger beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, seinen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 21.07.2022 zu bescheiden.

 

Nach der Mitteilung des Eingangs der Untätigkeitsklage S 12 AS 2166/22 und der Weiterleitung des am 25.08.2022 unterschriebenen Formularvordrucks „Weiterbewilligungsantrag“ hat der Beklagte am 08.09.2022 den Leistungsantrag des Klägers vom 21.07.2022 beschieden und ihm Alg 2 für den Bewilligungszeitraum 01.07.2022 bis 31.12.2022 bewilligt. Anschließend hat der Beklagte die Abweisung der Klage S 12 AS 2166/22 beantragt und ausgeführt, erst nach sechsmonatiger behördlicher Untätigkeit sei eine Untätigkeitsklage zulässig. Diese Dauer sei betreffend den Antrag des Klägers vom 21.07.2020 noch nicht verstrichen.

 

Das Gericht hat sodann eine Erledigungserklärung des Klägers angeregt und die Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid angehört.

 

Trotz der Bekanntgabe des Bescheides vom 08.09.2022 hat der Kläger seine Untätigkeitsklage auf Bescheidung seines Leistungsantrags vom 21.07.2022 nicht für erledigt erklärt. Stattdessen hat er seine Rechtsverfolgung vor der „Nazi Nachkommen Justiz“ unter Hinweis auf deren angebliche Fremdenfeindlichkeit und dortige Rassismen fortgesetzt. Eben diese Tendenzen seien bereits im Bericht der Arbeitsgruppe für die allgemeine regelmäßige Überprüfung Deutschlands durch den Menschenrechtsrat der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom März 2009 moniert worden (vgl. https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/a-hrc-11-15.pdf). Die „Nazi Nachkommen Justiz“ beuge die Sozialgesetze und setze zugunsten der „Nazi Nachkommen Jobcenter“ die „Nazi Herrschaft“ durch unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Klägers aus Art. 103 des Grundgesetzes. Hierfür verschließe die „Nazi Nachkommen Justiz“ sich der tatrichterlichen Feststellung, dass der Beklagte aus Fremdenfeindlichkeit und Rassismus die bereits in seinen Briefkasten eingeworfenen Unterlagen in den Müll werfe und keine Möglichkeit für den Nachweis einer außergerichtlichen Dokumentenvorlage bereithalte.

 

Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird ergänzend auf die Inhalte der Prozess- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

 

 

1. Die Kammer konnte gemäß § 105, § 12 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht ersichtlich sind und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

 

 

2. Der Rechtsstreit hat seine Erledigung nicht nach § 102 Abs. 1 SGG durch eine sinngemäße Rücknahmeerklärung gefunden, da der Kläger die Untätigkeitsklage S 12 AS 2166/22 auch nach der Bekanntgabe des begehrten Bewilligungsbescheides vom 08.09.2022 nicht für erledigt erklärt hat.

 

 

3. Die Untätigkeitsklage ist abzuweisen.

 

Dieser Klageabweisung steht nicht entgegen, dass der Kläger seine weitere Rechtsverfolgung mit dem Hinweis auf die Fremdenfeindlichkeit und den Rassismus der „Nazi Nachkommen Justiz“ begründet [siehe hierzu sogleich unter: a)], denn seine Klage ist ungeachtet dessen unzulässig [unter: b)].

 

a) Dem Kläger ist zunächst entgegenzuhalten, dass der aktuelle Zustand der deutschen Justiz mit ihrem Zustand während des Nationalsozialismus nicht gleichzusetzen ist. Po-litisch unliebsame Richter wurden damals in Konzentrationslagern getötet. Heute können sie ihren Richterdienst im Eingangsamt ohne Angst um Leib und Leben verrichten.

 

Dass Fremdenfeindlichkeit und Rassismus die deutsche Justiz weiterhin beschäftigen, ist dem Kläger fraglos zuzugestehen (vgl. Nele Austermann u.a., Report: Recht gegen rechts, Frankfurt am Main, Fischer, 2022, ISBN: 978-3-10-397134-7). Ebenso verweist der Kläger zurecht auf die Fortwirkungen der nationalsozialistischen Prägung der Justiz, welche für die Sozialgerichtsbarkeit gar nicht überschätzt werden können und in Baden-Württemberg nie wissenschaftlich untersucht wurden (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14. April 2020 – S 12 SB 3113/19 –, Rn. 128 f., juris).

 

Die ausschließlich historische Perspektive des Klägers verkennt jedoch, dass die gegenwärtige Misere der Sozialgerichtsbarkeit auch Menschen deutscher Staatsangehörigkeit und Abstammung systematisch in Mitleidenschaft zieht. Die Sozialrichterschaft missachtete nämlich in 2021 und 2022 nicht minder die Menschenwürde deutschstämmiger Bundesbürger, als sie die wegen unabweisbarer Mehraufwendungen durch „COVID-19“ (in 2021) bzw. inflationsbedingt (in 2022) verfassungswidrig niedrig bemessen Regelbedarfssätze der Grundsicherung aus justizextern unmöglich nachvollziehbaren Gründen kollektiv leugnete, anstatt die evident grundgesetzwidrigen Bestimmungen zur Leistungshöhe dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen und die Jobcenter einstweilen zur Gewährung weiterer Leistungen zu verpflichten (Ronen Steinke, „Armes Deutschland – Wie viel ist uns Menschenwürde wert? Die Debatte um das Bürgergeld zeigt die herablassende Gönnerhaftigkeit von Politik und Gesellschaft“, in: Süddeutsche Zeitung, Nr. 275, Dienstag, 29. November 2022, Seite 9.). Die gegenwärtige GEMEINSAME Misere aller Grundsicherungsempfänger jedweder Abstammung und aller Grundsicherungsträger und aller Sozialrichter ist entgegen der vereinfachenden Außenperspektive des Klägers also nicht allein mit den historischen Verstrickungen und persönlichen Kontinuitäten zwischen dem fremdenfeindlichen wie rassistischen Nazi-Regime und der bundesrepublikanischen Sozialgerichtsbarkeit hinreichend erklärt.

 

b) Die beklagenswerten Fehlentwicklungen der „Nazi Nachkommen Justiz“ verhelfen dem Kläger jedoch nicht zum Obsiegen mit seiner Untätigkeitsklage S 12 AS 2166/22. Die Tatfrage nach dem genauen Zeitpunkt des Zugangs des Formularvordrucks des Beklagten bei diesem kann nämlich aus Rechtsgründen dahinstehen. Denn jedenfalls war und ist die Untätigkeitsklage S 12 AS 2166/22 jederzeit unzulässig und schon deswegen abzuweisen (gewesen), wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung völlig zurecht ausgeführt hat.

 

Nach § 88 Abs. 1 SGG ist die Untätigkeitsklage nämlich nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Gemessen daran haben die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Untätigkeitsklage wegen des Antrags vom 21.07.2021 mangels Überschreitung der Sechsmonatsfrist bei der Klageerhebung und bis zum 21.01.2023 nicht vorgelegen.

 

Auch der Ablauf der Sechsmonatsfrist Anfang dieser Woche führt nicht zur nachträglichen Zulässigkeit dieser Untätigkeitsklage. Sie ist weiterhin abzuweisen, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt. Niemand darf die Gerichte unnütz in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen (Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 88 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 57; Lowe in: Hintz/Lowe, SGG, § 88 SGG Rn. 28; Meyer-Ladewig, SGG, Vorbemerkung vor § 51, Rn. 16, beck-online;). Nachdem der Beklagte am 08.09.2022 die begehrte Bescheidung bereits vorgenommen und dem Leistungsbegehren des Klägers vollumfänglich entsprochen hat, ist hier hinsichtlich des am 21.07.2022 gestellten Antrags bereits eine Erledigung eingetreten. Es bedarf also keiner Verurteilung des Beklagten zur Bescheidung mehr.

 

4. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und dem Unterliegen des Klägers.

 

 

Rechtskraft
Aus
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