S 10 SF 73/22 E

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 10 SF 73/22 E
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Im Rahmen einer Untätigkeitsklage entsteht keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG.
2. Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ist im Rahmen einer Untätigkeitsklage in der Regel mit einer Verfahrensgebühr in Höhe der halben Mittelgebühr angemessen vergütet.
3. Bei einer Untätigkeitsklage stellt alleine der Erlass des begehrten Bescheides nicht die Abgabe eines Anerkenntnisses dar.
4. Im Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 SGG ist das Gericht an den Antrag des Erinnerungsführers bzw. der Erinnerungsführerin gebunden.


Auf die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 10.10.2022 werden die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Verfahrens S 4 R 8/22 auf 295,12 € festgesetzt.

Die Beteiligten haben einander für das Erinnerungsverfahren keine Kosten zu erstatten.


Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Erinnerungsführerin dem Erinnerungsgegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren S 4 R 8/22 vor dem Sozialgericht Marburg. Im Streit steht die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung im Hinblick auf die Geschäfts-, Verfahrens- und Terminsgebühr.

In dem genannten Ausgangsverfahren geht es um eine Untätigkeitsklage des Klägers, welcher dieser am 24.01.2022 am Sozialgericht Marburg erhoben hat. Bereits mit Schriftsatz vom 08.02.2022 erkannte die Beklagte ihre Untätigkeit an und teilte mit, dass dem Widerspruch zwischenzeitlich abgeholfen worden sei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten würden von ihr auf Antrag im vollen Umfang erstattet. Der Kläger ließ über seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10.02.2022 bestätigen, dass der positive Rentenbescheid eingegangen sei. Der Rechtsstreit sei dadurch in der Hauptsache erledigt.

Ebenfalls im Schriftsatz vom 10.02.2022 beantragte die Bevollmächtigte die Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 1.143,59 €. 

Mit Schriftsatz vom 17.02.2022 teilte der Kläger über seine Bevollmächtigte noch mit, dass er das Anerkenntnis annehme. 

Am 28.06.2022 reichte die Bevollmächtigte eine neue Kostenrechnung ein, wonach sie insgesamt die Kostenfestsetzung in Höhe von 1.542,24 € zuzüglich Zinsen beantragte. Im Einzelnen machte sie nunmehr die folgenden Positionen geltend:

Geschäftsgebühr gem. Nr. 2302 RVG    768,00 €
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG    360,00 €
Anrechnung gem. Vorbem. 2.3. VV RVG - 207,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG iHv 20,00 € bleibt bestehen -  
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG    335,00 €
Post- u. Telekom.-Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG      40,00 €
Zwischensumme 1.296,00 €
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG    246,24 €
Summe 1.542,24 €


Mit Schriftsatz vom 26.09.2022 teilte die Bevollmächtigte noch mit, dass im vorgerichtlichen Verfahren z. B. mehrfach ausführliche Gespräche mit der Beklagten geführt worden seien, eine aufwändige Begründung getätigt, die Rentenakte eingesehen und insbes. Gutachten und Arztberichte analysiert worden seien. Aufgrund dieses enormen Arbeitsaufwandes, des Haftungsrisikos und der Bedeutung der Sache für den Kläger sei die Höchstgebühr im Widerspruchsverfahren angemessen.

Trotz mehrfacher Erinnerung brachte die Beklagte keine Stellungnahme bei, so dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.10.2022 die außergerichtlichen Kosten antragsgemäß in Höhe von 1.542,24 € nebst Zinsen festsetzte.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.10.2022 hat die Beklagte Erinnerung eingelegt. Sie trägt vor, eine nur auf den Erlass eines Bescheides gerichtete Klage rechtfertige nicht die beantragte Gebühr. Da es sich bei einer Untätigkeitsklage um eine anwaltliche bzw. rechtsbeistandliche Tätigkeit einfacher Art handele, könne bei der Kostenfestsetzung lediglich eine unter der „Mittelgebühr“ angesiedelte Gebühr in Betracht kommen. Die Untätigkeitsklage sei lediglich auf die Erteilung eines Bescheides – gleich welchen Inhalts – gerichtet, weshalb der Ansatz des Doppelten der Mindestgebühr nicht unbillig sei. Sie weise darauf hin, dass nach dem Recht ab 01.08.2013 die fiktive Terminsgebühr nicht mehr gesondert bestimmt werde, sondern sich nach der Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr richte. Die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG wiederum betrage 90 % der Verfahrensgebühr. Sie halte die Ansetzung einer Gebühr nach Nr. 3102 VV von 120,00 € für angemessen. Der Untätigkeitsklage gehe auch kein Vorverfahren voraus. Es handele sich daher bei den beantragten Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 07.01.2021 (Abhilfe durch Bescheid vom 07.02.2022) nicht um solche, welche nach § 193 SGG festzusetzen gewesen wären. Da sie die genannten Kosten bereits antragsgemäß mit Kostenerstattungsbescheid nach § 63 SGB X festgesetzt hätte, seien die Kosten nach § 193 SGG im Verfahren S 4 R 8/22 ohne die Kosten des Widerspruchsverfahrens festzusetzen. Nach ihrer Ansicht ergebe sich folgende Ausgleichung für das Klageverfahren:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG  120,00 €
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG  108,00 €
Post- u. Telekom.-Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG    20,00 €
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG    47,12 €
Summe  295,12 €

 
Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 10.10.2022 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte dem Kläger als außergerichtliche Kosten für das Klageverfahren S 4 R 8/22 vor dem Sozialgericht Marburg insgesamt 295,12 € Euro zu erstatten hat.

Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.

Seine Bevollmächtigte trägt vor, die vorgerichtliche Gebühr sei gerechtfertigt. Die Angelegenheit hätte vorgerichtlich aufgrund der Untätigkeit der Beklagten einen sehr zögerlichen Verlauf genommen, Gutachten hätten eingehend studiert und aufwendige Begründung geschrieben werden müssen. Dafür seien auch spezielle Fachkenntnisse erforderlich gewesen. Des Weiteren sei mit der Beklagten auch mehrfach telefoniert worden. Im gerichtlichen Verfahren sei nur die Mittelgebühr in Ansatz gebracht worden. Auch dies sei gerechtfertigt. Die Beklagte hätte zwar aufgrund der Untätigkeitsklage am 07.02.2022 einen neuen Bescheid erlassen gehabt, die Nachzahlung sei aber erst mit Schreiben vom 25.08.2022 erfolgt. 

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Darüber hinaus wird die beigezogene Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens vor dem Sozialgericht Marburg (Az. S 4 R 8/22) in Bezug genommen. Beide Akten haben der Entscheidungsfindung zugrunde gelegen.
 

II.

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 10.10.2022 ist gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen.

Die Erinnerung ist daneben auch begründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Unrecht einen zu hohen Erstattungsbetrag festgesetzt. Die angefochtene Entscheidung war daher insoweit zu korrigieren.

Erstattungsfähig sind gemäß § 193 Abs. 2 SGG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Zu den letztgenannten zählt die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts (§ 193 Abs. 3 SGG). Diese bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), hier in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.2020 (Art. 7 KostenrechtsänderungsG 2021, BGBl. I S. 3229, in Kraft getreten zum 01.01.2021).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei dem Ausgangsverfahren handelte es sich um ein Klageverfahren mit einer kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne von § 183 Satz 1 SGG, so dass die Anwendung des GKG gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG ausscheidet. 

Welche Arten von Gebühren anfallen, bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Für die Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten gilt deren Teil 3. Daneben kommen noch die Allgemeinen Gebühren des Teils 1 zum Ansatz (vgl. Vorbemerkung 1). Die Maßstäbe zur Bestimmung der angemessenen Höhe einer einzelnen Gebühr lassen sich der Regelung des § 14 RVG entnehmen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG alle Umstände des Einzelfalls, vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen. Bei den hier einschlägigen Betragsrahmengebühren ist außerdem das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Anhand der dargestellten Grundsätze sind die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 295,12 € festzusetzen. Dabei folgt die Kammer dem Antrag der Erinnerungsführerin, da die Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners die Höhe der Gebühren für das Ausgangsverfahren nicht in rechtmäßiger und billiger Weise bestimmt hat.

Dies betrifft insbesondere die Festsetzung der Geschäftsgebühr Die Geschäftsgebühr ist in Teil 2 der Anlage 1 zum RVG und damit bei den Bestimmungen über die außergerichtliche Tätigkeit einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren normiert. Sie entsteht gemäß Nr. 2302 Nr. 1 Vergütungsverzeichnis (VV) RVG in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Voraussetzungen ist, dass ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, was jedoch bei der hier streitgegenständlichen Untätigkeitsklage nicht der Fall ist. Bei der von dem Kläger angestrebten Untätigkeitsklage handelt es sich um eine besondere Klageart, die in § 88 SGG normiert ist und den Rechtsschutz bei behördlicher Untätigkeit regelt. Sie tritt neben ein bereits bestehendes Verwaltungs- bzw. Vorverfahren und dient insoweit der Sicherung der Rechte des Betroffenen. Die Untätigkeitsklage selbst ist alleine auf die Durchsetzung des Bescheidungsanspruchs, mithin auf das Ziel überhaupt eine Entscheidung herbeizuführen, gerichtet und hat insoweit kein eigenes Vorverfahren. Eine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG entsteht hier gerade nicht. Vielmehr ist die außergerichtliche Tätigkeit im Vorfeld der Untätigkeitsklage Teil des verzögerten Verwaltungsverfahrens, welches wiederum eine andere Angelegenheit darstellt, da es dort um eine Entscheidung in der Sache geht (vgl. SG Gießen, Beschluss vom 01.08.2016, S 23 SF 48/14 E, Rn. 18 Juris).

Ebenso unbillig ist die Bestimmung der Verfahrensgebühr durch die Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners. Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG entsteht für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Der Gebührenrahmen reicht im maßgeblichen Zeitraum von 60,00 € bis 660,00 €. Die Mittelgebühr beträgt demnach 360,00 €. Demnach hat die Bevollmächtigte hier die Mittelgebühr angesetzt, was jedoch im Hinblick auf den Charakter des Verfahrens als Untätigkeitsklage unbillig ist. Nach den Kriterien des § 14 RVG ist eine Untätigkeitsklage als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten, weshalb im Regelfall die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Rahmen einer Untätigkeitsklage mit der halben Mittelgebühr angemessen vergütet ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht <HLSG>, Beschluss vom 08.08.2019, Az. L 2 AS 328/18 B, Rn. 31 Juris; HLSG, Beschluss vom 13.01.2014, Az. L 2 AS 250/13 B, Rn. 26 Juris). Eine weitergehende Reduzierung wie von der Erinnerungsführerin geltend gemacht, hält die Kammer hingegen nicht für geboten, so dass eine Verfahrensgebühr in Höhe von 180,00 € festzusetzen ist.

Abweichend von der Auffassung der Beteiligten ist eine Terminsgebühr nicht entstanden.

Die Terminsgebühr setzt nach der Vorbemerkung 3 VV RVG grundsätzlich die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen oder außergerichtlichen Terminen voraus. Daran fehlt es hier. Gemäß Nr. 3106 VV RVG entsteht sie jedoch auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist,

2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder

3. das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Keine der dargestellten Nummern ist vorliegend einschlägig. Weder erfolgte eine gerichtliche Entscheidung, noch ein (außer-)gerichtlicher Vergleich oder eine vergleichbare Erledigung unter anwaltlicher Mitwirkung. Vielmehr handelt es sich um die standardmäßige Erledigung einer Untätigkeitsklage durch Erlass des begehrten Bescheides mit anschließender Erledigungserklärung des Klägers. In dieser Konstellation liegt keine Erledigung durch ein angenommenes Anerkenntnis vor. Hieran ändert auch die spätere Erklärung des Klägers, das Anerkenntnis der Beklagten anzunehmen, nichts, denn in dem Erlass des begehrten Bescheides liegt kein konkludentes Anerkenntnis, welches angenommen werden konnte. Vielmehr wird mit dem Erlass des Bescheides die Untätigkeit beseitigt und die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt. Mit der anschließenden Erledigungserklärung der Klägerseite hatte sich das Verfahren zudem bereits durch übereinstimmende Erledigungserklärung erledigt.

Insgesamt ergibt sich dadurch die angemessene Vergütung wie folgt:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG  180,00 €
Post- u. Telekom.-Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG     20,00 €
Zwischensumme  200,00 €
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG    38,00 €
Summe  238,00 €


Da die Kammer im Erinnerungsverfahren jedoch an den konkret gefassten Antrag der Erinnerungsführerin gebunden ist, war die Rechtsanwaltsvergütung antragsgemäß nur auf den Betrag von 295,12 € zu reduzieren und insoweit unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10.10.2022 gerichtlich festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Eine Kostenentscheidung war erforderlich (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/u.a., SGG-Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 197 Rn. 10), denn das Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 SGG ist nach dem RVG gebührenrechtlich gesondert zu behandeln. Das bedeutet, dass analog § 193 SGG eine eigenständige Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren zu treffen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
 

Rechtskraft
Aus
Saved