S 48 SO 109/23 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 SO 109/23 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
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3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Die Gewährung von Leistungen der einfachen Elternassistenz gem. § 78 Abs. 3 SGB IX erfordert nicht in jedem Fall zwingend die persönliche Anwesenheit der leistungsberechtigten Person (hier: Versorgung und Betreuung der schulpflichtigen Kinder im Haushalt während der Dialysebehandlung der Mutter; kein vorrangiger Anspruch gegen den Träger der Jugendhilfe).


I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 01.06.2023, vorläufig bis zum 31.12.2023, die vertraglich vereinbarten Kosten der Betreuung und Versorgung der im Haushalt lebenden Kinder der Antragstellerin durch den Pflegedienst H. während der Dialysebehandlung der Antragstellerin zu übernehmen.

II. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.


G r ü n d e :

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme von Kosten der Kinderbetreuung während einer Dialysebehandlung als Leistung der Sozialen Teilhabe.

Die im Jahre 1985 geborene Antragstellerin leidet an einem Diabetes Mellitus Typ I mit gravierenden gesundheitlichen Folgeschäden, insbesondere an den Augen und Nieren. Es liegt ein Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen "G", "H", "RF", "Bl" sowie "B" vor (siehe Blatt 228 f der Behördenakte des Antragsgegners).

Die Antragstellerin ist alleinerziehende Mutter zweier schulpflichtiger Kinder, geboren 2015 und 2016. Die Antragstellerin und ihre Kinder erhalten Bürgergeld vom Jobcenter Stadt M-Stadt. Mit Bescheid vom 07.11.2022 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin im Rahmen der Eingliederungshilfe Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Alltagsbewältigung; insoweit wird auf Blatt 163 ff der Behördenakte Bezug genommen.

Seit November 2022 benötigt die Antragstellerin dreimal wöchentlich eine Dialysebehandlung. Über den Antrag der Antragstellerin auf Übernahme der Kosten der Kinderbetreuung während der Zeit der behandlungsbedingten Abwesenheit von zuhause hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Mit dem Anhörungsschreiben vom 26.01.2023 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin dazu mit, die Kinderbetreuung während der Dialysezeiten könne nach seiner Rechtsauffassung nicht durch Leistungen der Elternassistenz finanziert werden, da solche Leistungen darin bestünden, dass die Klägerin bei der Betreuung und Pflege ihrer Kinder von einer Assistenzkraft unterstützt werde, und somit die persönliche Anwesenheit der Klägerin zwingend voraussetzten.

Mit Beschluss vom 07.03.2023 (M 18 E 23.478) verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) M-Stadt die Landeshauptstadt M-Stadt als Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe im Wege der einstweiligen Anordnung, die vertraglich vereinbarten Kosten für die Betreuung und Versorgung der Kinder der Antragstellerin durch den Pflegedienst H. für den Zeitraum von Dezember 2022 bis einschließlich Mai 2023 zu übernehmen. Die Landeshauptstadt M-Stadt habe einen Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund einer familiären Notsituation dem Grunde nach anerkannt. Somit könne sie der Antragstellerin nunmehr nicht entgegenhalten, sie sei nicht der vorrangig zuständige Leistungsträger. Es obliege der Landeshauptstadt nunmehr, bis zum Ende der vorläufigen Leistungsgewährung am 31.05.2023 das Hilfeverfahren ordnungsgemäß umzusetzen und gemeinsam mit der Antragstellerin für zukünftige Zeiträume eine sachgerechte Lösung zu finden.

Am 29.03.2023 hat die Antragstellerin das Sozialgericht München angerufen und zur Begründung insbesondere vorgetragen, es sei nicht geklärt, wer die Kosten für die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder während der Dialyse ab dem 01.06.2023 übernehme. Eine Kostenübernahme sei jedoch zwingend erforderlich.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab dem 01.06.2023 die vertraglich vereinbarten Kosten der Betreuung und Versorgung der Kinder der Antragstellerin durch den Pflegedienst H. während der Dialysebehandlung der Antragstellerin zu übernehmen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Eilbedürftigkeit liege nicht vor, weil die Leistungserbringung - aufgrund des Beschlusses des VG A-Stadt vom 07.03.2023 - bis Ende Mai 2023 sichergestellt sei. Zudem sei darin der Träger der Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet worden, bis zum 31.05.2023 "das Hilfeverfahren ordnungsgemäß umzusetzen und eine zukünftige sachgerechte Regelung (...) zu finden". Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, weil eine Versorgung der Kinder bei Abwesenheit der Antragstellerin keine Leistung der Elternassistenz darstelle.

Die Antragstellerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 20.04.2023 nochmals ausführlich erwidert; insoweit wird auf Blatt 33 ff der Gerichtsakte Bezug genommen.

Dem Gericht lagen die Behördenakten des Antragsgegners bei seiner Entscheidung vor.


II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer sog. "Regelungsanordnung" setzt somit voraus, dass neben einem Anordnungsanspruch (dem materiell-rechtlichen Rechtsanspruch) auch ein Anordnungsgrund als Ausdruck der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung glaubhaft gemacht worden ist. Dieser ist gegeben, wenn die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist.

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Die einstweilige Anordnung wird erlassen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht. Dabei sind je nach Fallgestaltung in die Interessenabwägung einzubeziehen: Intensität einer drohenden Verletzung von Grundrechten; wirtschaftliche Verhältnisse; unbillige Härte; Mitverantwortung des Antragstellers für eine entstandene nachteilige Situation (siehe Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 29a).

Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin vorliegend einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich aus §§ 90 ff, 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 78 Abs. 1, Abs. 3 SGB IX.

Die Antragstellerin gehört aufgrund ihrer schweren Behinderung zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 99 Abs. 1 (Alt. 1) SGB IX; darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

Ein Leistungsantrag gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wurde gestellt.

Die beantragten Leistungen dienen der Sicherstellung einer gleichberechtigten Sozialen Teilhabe. Sie sollen die Antragstellerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB IX zu einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum befähigen. Denn eine solche ist im vorliegenden Fall nur möglich, wenn eine Betreuung und Versorgung der Kinder im Haushalt während der Dialysebehandlung der Antragstellerin sichergestellt ist.

Auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 78 Abs. 1, Abs. 3 SGB IX sind vorliegend erfüllt.

Nach § 78 Abs. 1 SGB IX werden zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen (Satz 2) und beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen (Satz 3). Gem. § 78 Abs. 3 SGB IX umfassen die Leistungen für Assistenz nach § 78 Abs. 1 SGB IX auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.

§ 78 Abs. 3 SGB IX enthält eine familienpolitische Komponente und betrifft Mütter und Väter mit Behinderungen. Gerade sie haben häufig einen sehr spezifischen Assistenzbedarf, wenn es um die Versorgung und Betreuung ihrer Kinder geht. Dem trägt diese Regelung Rechnung. Nähere Eingrenzungen nimmt die Norm nicht vor, aber es ist schon aufgrund ihres offenen Wortlauts davon auszugehen, dass sie umfassend angelegt ist und sowohl "einfache" Assistenzleistungen für Eltern mit Behinderungen erfasst, als auch solche der sog. "begleiteten Elternschaft". Darunter fallen pädagogische Anleitung, Beratung und Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle (siehe J. Joussen in: LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 78 Rn. 8).

§ 78 Abs. 3 SGB IX umfasst also einerseits "einfache" Unterstützungsleistungen bei Eltern mit körperlichen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen (z.B. Wickeln von Babys, wenn die Eltern Ohnhänder sind), auch genannt "Elternassistenz". Diese sind dadurch charakterisiert, dass die Eltern die Handlungen selbstbestimmt planen (können), bei deren Ausführung aber Unterstützung bzw. Übernahme benötigen. Andererseits schließt die Vorschrift auch Leistungen der "begleiteten Elternschaft" ein; diese werden typischerweise Eltern mit seelischer oder geistiger Behinderung erbracht, die pädagogische Anleitung, Beratung und Unterstützung bei der Ausübung ihrer Elternrolle benötigen (siehe Schörnig in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 78 Rn. 9 ff).

Bei den hier streitigen Leistungen handelt es sich um "einfache" Assistenzleistungen. Die Antragstellerin ist grundsätzlich in der Lage, ihre Kinder im Haushalt zu versorgen und zu betreuen, benötigt dabei aber Hilfe und Unterstützung aufgrund ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen. Hierzu gehören nach der Auffassung des Gerichts nicht nur Hilfen im Haushalt, die aufgrund der (mittlerweile nahezu vollständigen) Blindheit der Antragstellerin erforderlich werden (welche der Antragsgegner mit Bescheid vom 07.11.2022 gewährt hat), sondern auch Leistungen, die infolge der Abwesenheit der Antragstellerin von zuhause aufgrund der lebenswichtigen Dialysebehandlung erforderlich werden. Denn auch der Bedarf an Betreuung und Versorgung der Kinder während der Dialyse beruht wesentlich auf den Folgen der Behinderung der Antragstellerin, welche es ihr unmöglich machen, in diesen Zeiten ihren Elternpflichten nachzukommen. Das Argument des Antragsgegners, wonach Leistungen der Elternassistenz grundsätzlich zwingend die persönliche Anwesenheit der Leistungsberechtigten voraussetzen, mag (ausgehend von deren Sinn und Zweck) für die Leistungen der "begleiteten Elternschaft" zutreffen, für den Bereich der "einfachen" Elternassistenz erscheint eine solche einschränkende Auslegung - ausgehend vom offenen Wortlaut des § 78 Abs. 3 SGB IX - nicht überzeugend. Die Sicherstellung der Betreuung der Kinder der Antragstellerin während der Dialyse erscheint vielmehr, nach den Vorgaben in § 4 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 104 Abs. 1 SGB IX und unter Zugrundelegung des darin vorausgesetzten individuellen und personenzentrierten Maßstabs, nicht nur geeignet (vgl. § 90 Abs. 1, Abs. 5 SGB IX), sondern auch zwingend erforderlich, um der Antragstellerin ungeachtet ihrer Behinderung eine selbstbestimmte und eigenständige Bewältigung und Gestaltung ihres Alltags, einschließlich der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder im Haushalt (§ 78 Abs. 3 SGB IX), zu ermöglichen.

Die Antragstellerin hat auch, über den 31.05.2023 hinaus, nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen vorrangigen Anspruch gegen den Träger der Jugendhilfe. Denn Hilfe in Notsituationen gemäß § 20 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) kann grundsätzlich nur zur Überbrückung einer vorübergehenden, ihrer Dauer nach absehbaren Mangelsituation geleistet werden, nicht aber, wie hier, bei einem behinderungsbedingten dauerhaften (zeitweisen) Ausfall des alleinerziehenden Elternteils. Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff SGB VIII kann dagegen nur dann geleistet werden, wenn bei einem erzieherischen Bedarf die elterliche Erziehung ergänzt, unterstützt oder ersetzt werden muss, nicht aber, wie hier, bei Mangelsituationen im Betreuungs- und Versorgungsbereich (siehe Hessischer Verwaltungsgerichtshof - VGH, Urteil vom 20.12.2016, 10 A 1895/15, in: juris). Da auch die Anwendbarkeit des § 14 SGB IX in Konstellationen wie der vorliegenden fraglich ist (siehe Hessischer VGH, a.a.O.) und eine Beiladung und Verurteilung des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 75 Abs. 5 SGG wegen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausscheidet, erscheint es angezeigt, den Antragsgegner zur vorläufigen Erbringung der begehrten Leistungen zu verpflichten.

Schließlich ist auch ein Anordnungsgrund gegeben: Die Antragstellerin kann die Leistungen nicht vorfinanzieren und die Formulierung des VG M-Stadt im Beschluss vom 07.03.2023, die Landeshauptstadt M-Stadt sei gehalten, bis zum 31.05.2023 "das Hilfeverfahren ordnungsgemäß umzusetzen und eine zukünftige sachgerechte Regelung (...) zu finden", ist nicht hinreichend konkret, um der Antragstellerin wirksamen Rechtsschutz zu verschaffen, zumal die Antragstellerin glaubhaft vorgetragen hat, dass sich die Landeshauptstadt M-Stadt ihr gegenüber für die Zeit ab dem 01.06.2023 auf ihre Unzuständigkeit für die weitere Erbringung der Leistungen berufen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG; das Antragsverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
"Die Gewährung von Leistungen der "einfachen" Elternassistenz gem. § 78 Abs. 3 SGB IX erfordert nicht in jedem Fall zwingend die persönliche Anwesenheit der leistungsberechtigten Person (hier: Versorgung und Betreuung der schulpflichtigen Kinder im Haushalt während der Dialysebehandlung der Mutter; kein vorrangiger Anspruch gegen den Träger der Jugendhilfe)."

 

 

 

 

 

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Aus
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