L 7 AS 6/22 B

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Braunschweig (NSB)
Aktenzeichen
S 58 SF 108/21 E
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 7 AS 6/22 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Bei einer nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung beschränkt sich der Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts grundsätzlich auf den aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen errechneten kopfteiligen Vergütungsanteil.
2. Eine Abweichung kommt in Betracht, wenn nach objektiver Beurteilung der Prozess- und Vertretungssituation aufgrund einer Verfahrenszäsur die weitere Gebühren oder Auslagen verursachenden rechtsanwaltlichen Tätigkeiten bzw. gerichtlichen Handlungen auch nach der ersichtlichen Bewertung im Innenverhältnis nur noch einen bzw. einige der Streitgenossen betreffen mit einer entsprechend intern gewollten Kostenzuweisung.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Erinnerungsbeschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. Februar 2022 aufgehoben, soweit er die im Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 11 AS 298/19 am 16. September 2019 erfolgte Vorschussfestsetzung aufhebt, sowie im Übrigen unter teilweiser Abänderung der Vergütungsfestsetzung vom 22. April 2021 dahin gefasst, dass die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 11 AS 298/19 in Höhe von insgesamt EUR 628,32 festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in einem Prozesskostenhilfeverfahren.

In dem am 20. Mai 2019 beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zum Aktenzeichen L 11 AS 298/19 eingeleiteten Berufungsverfahren, nach einem teilweise klagabweisenden Urteil des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 25. März 2019 gerichtet auf die im Rahmen von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrte Bewilligung von Kosten für Schulbücher, Arbeitshefte und Leihgebühren, vertrat der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter die dortigen beiden Berufungskläger. Mit Beschluss vom 28. August 2019 ist der Beschwerdeführer nur der dortigen Berufungsklägerin zu 2. im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 121 Zivilprozessordnung (ZPO) als Rechtsanwalt beigeordnet worden bei gleichzeitiger Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfebewilligung für den dortigen Berufungskläger zu 1. Mit am 2. September 2019 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Beschwerdeführer die Berufung für den dortigen Berufungskläger zu 1. zurückgenommen. Auf einen parallel am 2. September 2019 gestellten Antrag des Beschwerdeführers setzte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim LSG Niedersachsen-Bremen am 16. September 2019 einen Gebührenvorschuss gemäß § 47 RVG in Höhe von EUR 464,10 fest unter Ansetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV RVG in Höhe von EUR 370,00. Das für die Berufungsklägerin zu 2. fortgeführte Berufungsverfahren L 11 AS 298/19 endete nach einem mit Schriftsätzen der Beteiligten vom 21. und 26. Januar 2021 erklärten Einverständnis mit Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG vom 2. März 2021.

Am 11. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim SG die Festsetzung der für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen. Er rechnete dabei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV RVG in Höhe von EUR 370,00 ab sowie eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV RVG in Höhe von EUR 277,50, die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von EUR 20,00 und 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von EUR 126,83, insgesamt also EUR 794,33 bzw. unter Berücksichtigung des festgesetzten Vorschusses weitere EUR 330,23.

Unter dem 22. April 2021 setzte der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim SG die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung antragsgemäß auf EUR 794,33 fest und veranlasste die Auszahlung weiterer EUR 330,23.

Hiergegen hat der Beschwerdegegner mit am 28. Juni 2021 beim SG eingegangenen Schreiben vom 23. Juni 2021 Erinnerung eingelegt. Die Vergütung sei auf insgesamt EUR 463,21 festzusetzen, weil die Berufung im Verfahren L 11 AS 298/19 für zwei Auftraggeber eingelegt, Prozesskostenhilfe jedoch nur für die dortige Berufungsklägerin zu 2. bewilligt worden sei. Nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 22. Juni 2016 zum Aktenzeichen L 7 AS 152/15 B sei daher die Vergütung unter Berücksichtigung der Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG für einen weiteren Auftraggeber zu berechnen und dann entsprechend der Anzahl der Auftraggeber zu teilen.

Der Beschwerdeführer hat die Zurückweisung der Erinnerung beantragt. Die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen finde keine Rechtsgrundlage. Im Berufungsverfahren L 11 AS 298/19 habe es nur teilweise zwei und seit September 2019 nur einen Berufungskläger gegeben. Die Gebührenrechnung sei nicht zu beanstanden.

Das SG hat mit Beschluss vom 22. Februar 2022 die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Berufungsverfahren L 11 AS 298/19 unter Aufhebung der „Beschlüsse vom 16. September 2019 – L 11 AS 298/19 – und vom 22. April 2021 – S 25 AS 1573/17“ auf EUR 463,21 festgesetzt. Bei einer nur teilweise erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung komme die Kopfteilsrechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen zur Anwendung. Der Rücknahme der Berufung für den Berufungskläger zu 1. bereits im September 2019 komme keine Bedeutung zu. Die gemäß Nr. 1008 VV RVG für einen weiteren Auftraggeber um EUR 111,00 erhöhte beantragte Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV RVG in Höhe von EUR 370,00 sei daher hälftig zu teilen. Gleiches gelte für die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV RVG, die Post- und Telekommunikationspauschale und die Umsatzsteuer, woraus sich bei einer Gesamtsumme von EUR 926,42 eine Vergütung in Höhe von EUR 463,21 errechne.

Gegen den am 1. März 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 4. März 2022 eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers. Die Berufung für den Berufungskläger zu 1. im Berufungsverfahren L 11 AS 298/19 sei bereits am 2. September 2019 zurückgenommen worden. Dieser sei daher für 1 ½ Jahre gar nicht am Berufungsverfahren beteiligt gewesen, weshalb für ihn geringere Kosten angefallen seien, u.a. keine Terminsgebühr. Weiterhin sei ohne darauf bezogene Ausführungen kein Gutachten der Rechtsanwaltskammer eingeholt worden. Die Kopfteilmethode der Gebührenquotelung finde im Gesetz keine Rechtsgrundlage. Sie unterlaufe das Gesamtschuldnerprinzip.

Der Beschwerdegegner hält die Entscheidung des Urkundsbeamten und des SG für zutreffend, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen sei.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.   

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten Bezug genommen.

 

II.

 

1.         Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Zusammensetzung der drei Berufsrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG, nachdem der Berichterstatter das Verfahren auf den Senat übertragen hat. Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).

 

2.         Die aufgrund eines Beschwerdewerts von mehr als EUR 200,00 nach § 1 Abs. 3 iVm § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 1  RVG statthafte und fristgemäß eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet und führt zur Vergütungsfestsetzung in Höhe von insgesamt EUR 628,32.

a)

Anzuwenden ist auf das vorliegende Verfahren das VV RVG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung des 2. Kostenrechtmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (a.F.), weil der Auftrag zur Klageerhebung an den Beschwerdeführer vor dem 1. Januar 2021 und damit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) vom 21. Dezember 2020, BGBl. I, S. 3229) erging (vgl. § 60 RVG in der Fassung des KostRÄG 2021).

b)

Die im Erinnerungsbeschluss vom 22. Februar 2022 erfolgte Aufhebung des auf Antrag des Beschwerdeführers bereits am 16. September 2019 von der zuständigen Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim LSG Niedersachsen-Bremen im Berufungsverfahren L 11 AS 298/19 festgesetzten Vorschusses auf die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 47 RVG ist rechtswidrig.

Insoweit fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Änderung einer nach § 55 Abs. 1 RVG erfolgten Vergütungs- bzw. Vorschussfestsetzung setzt stets eine vorherige Erinnerung gemäß § 56 RVG voraus (vgl. Beschluss des Senats vom 16, September 2019 – L 7 R 26/19 B –; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 56 Rn 5 mwN). Eine solche ist gegen die Vorschussfestsetzung vom 16. September 2019 durch die gemäß § 56 Abs. 1 RVG allein berechtigten Personen nicht eingelegt worden. Die vom Beschwerdegegner im Juni 2021 eingelegte Erinnerung bezog sich ausdrücklich lediglich auf die Vergütungsfestsetzung vom 22. April 2021.

c)

Die im Erinnerungsbeschluss vom 22. Februar 2022 weiterhin erfolgte Reduzierung der am 22. April 2021 durch den zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim SG festgesetzten Vergütung des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren L 11 AS 298/19 auf EUR 463,21 ist teilweise rechtswidrig. Der Beschwerdeführer hat insoweit einen Vergütungsfestsetzungsanspruch zulasten der Staatskasse in Höhe von insgesamt EUR 628,32.

aa)       Nach §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie ggf. eines besonderen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen, wobei das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überwiegende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren kann und Ausgangspunkt bei der Bemessung einer Rahmengebühr grundsätzlich die so genannte Mittelgebühr ist, d.h. die Hälfte von Höchst- zzgl. Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (vgl. Bundesozialgericht <BSG>, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2; Mayer in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 25. Aufl. 2021, § 14 Rn 18 ff.). Bei von einem Dritten zu ersetzenden Gebühren ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich und entsprechend zu korrigieren, wenn sie unbillig ist. Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von circa 20% zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - aaO.).

Bei mehreren vertretenen Streitgenossen beschränkt sich der Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 26. Januar 2022 – L 7 AS 2/22 B -, vom 18. März 2019 – L 7 AS 25/17 B RVG –, vom 27. März 2018 – L 7 AS 28/17 B - und vom 22. Juni 2016 - L 7 AS 152/15 B) bei einer nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung grundsätzlich auf den aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen errechneten kopfteiligen Vergütungsanteil. Der Begriff der „gesetzlichen Vergütung“ im Sinne von § 45 Abs. 1 RVG ist danach dahin auszulegen, dass nur die für den jeweils Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig erwachsenen Kosten erfasst werden, worunter im Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfevorschriften nur solche Kosten fallen, die ihm im wirtschaftlichen Ergebnis unvermeidlich verbleiben. Im Fall eines gemeinsamen Anwalts können daher interne Ausgleichsansprüche zwischen den Streitgenossen mit allen damit verbundenen Risiken unter Berücksichtigung der Grundsätze eines Vertrags zu Lasten Dritter nicht auf außenstehende Dritte verlagert werden (vgl. auch Bundesgerichtshof <BGH>, Beschluss vom 30. April 2003 – VIII ZB 100/02).

Eine Risikoverlagerung gegenüber der Staatskasse oder dem Prozessgegner kann der beauftragte Rechtsanwalt auch weder aus § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG noch aus § 426 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) herleiten. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG, wonach der Auftraggeber nur die Gebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, bezieht sich, genauso wie die den Gesamtschuldnerausgleich betreffende Vorschrift des § 426 Abs. 1 BGB, von ihrem Anwendungsbereich her allein auf das (Innen-) Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Auftraggebern.

Ausnahmsweise kommt bei der bewusst gewählten gemeinsamen Vertretung durch einen Rechtsanwalt mit der dabei die Gesamtkosten beschränkenden Regelung in Nr. 1008 VV RVG eine Abweichung vom kopfteiligen Vergütungsanteil allerdings dann in Betracht, wenn nach objektiver Beurteilung der Prozess- und Vertretungssituation aufgrund einer Verfahrenszäsur, z.B. nach einer teilweisen Klage- oder Berufungsrücknahme für einzelne Auftraggeber, die weitere Gebühren oder Auslagen verursachenden rechtsanwaltlichen Tätigkeiten bzw. gerichtlichen Handlungen nicht mehr für alle Auftraggeber erbracht werden bzw. nicht mehr alle Auftraggeber betreffen, sondern auch nach der ersichtlichen Bewertung im Innenverhältnis nur noch einen bzw. einige der Auftraggeber mit einer entsprechend intern gewollten Kostenzuweisung.

bb)       Vor dem Hintergrund der ausgeführten maßgeblichen Kriterien ist die sich unter Berücksichtigung von ursprünglich zwei vom Beschwerdeführer vertretenen Berufungsklägern im zum Aktenzeichen L 11 AS 298/19 geführten Berufungsverfahren errechnende Vergütung bei einer erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung nur für die Berufungsklägerin zu 2. hinsichtlich der um einen weiteren Auftraggeber erhöhten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3204, 1008 VV RVG nebst Post- und Telekommunikationspauschale und darauf entfallender Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt EUR 596,19 (EUR 481,00 Verfahrensgebühr nach Nr. 3204, 1008 VV RVG zzgl. EUR 20,00 Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG zzgl. EUR 95,29 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG auf EUR 501,00) zutreffend auf einen hälftigen Anteil in Höhe von EUR 298,09 zu vermindern, weil diese Gebühr bereits mit der erfolgten Beauftragung und der dann für beide Berufungskläger erfolgten Berufungseinlegung entstanden ist (vgl. Toussaint in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2021, RVG VV Vorbem 3.2 Rn 7).

 

Hinsichtlich der fiktiven Terminsgebühr gemäß Nr. 3205 Satz 1 iVm Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 VV RVG und der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt EUR 330,23 (EUR 277,50 Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV RVG zzgl. 52,73 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG) kommt eine Gebührenverteilung und eine daraus folgende Verminderung der Vergütungsfestsetzung hingegen nicht in Betracht. Diese Gebühr ist erst mit dem nach Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil vom 2. März 2021 zum Aktenzeichen L 11 AS 298/19 entstanden und damit circa 1 ½ Jahre nach der für den dortigen Berufungskläger zu 1. erklärten Berufungsrücknahme. Aufgrund der damit eingetretenen Verfahrenszäsur durch die Berufungsbeschränkung auf die Berufungsklägerin zu 2. betraf das nachfolgend zur Entstehung der fiktiven Terminsgebühr führende Urteil im schriftlichen Verfahren ersichtlich nur noch die Berufungsklägerin zu 2., weshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach der gebotenen objektiven Betrachtung insoweit auch von einer entsprechend intern gewollten alleinigen Kostentragung der Berufungsklägerin zu 2. auszugehen ist.

Ein über die sich daraus errechnende Vergütungshöhe von insgesamt EUR 628,32 (EUR 298,09 zzgl. EUR 330,23) hinausgehender Vergütungsfestsetzungsanspruch zulasten der Staatskasse besteht nach den erfolgten Ausführungen für den Beschwerdeführer nicht. Nicht nachvollziehbar ist insoweit insbesondere der Verweis des Beschwerdeführers auf ein angebliches Gutachten der Rechtsanwaltskammer, weil eine solche Begutachtung im Vergütungsfestsetzungsverfahren im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe nicht normiert, sondern gemäß § 14 Abs. 3 RVG lediglich für den Fall von Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber vorgesehen ist (Toussaint in: Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 14 Rn 38).

4.         Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.

5.         Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Rechtskraft
Aus
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