S 17 U 220/21

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
SG Osnabrück (NSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Osnabrück (NSB)
Aktenzeichen
S 17 U 220/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
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Datum
-
Kategorie
 

 

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.

Die 1964 geborene Klägerin ist die Ehefrau des am 02.02.2021 verstorbenen Versicherten B. B.. Dieser war beruflich als Polier im Straßenbau bei der C. GmbH tätig.

Am 03.02.2021 übersandte der Arbeitgeber des Versicherten eine Unfallanzeige an die Beklagten. Der Versicherte sei mit einer Umbaumaßnahme eines D. -Logistikzentrums zu einem E. -Logistikzentrum betraut gewesen. Er habe sich mit dem Corona-Virus infiziert. Der Sohn des Versicherten habe mitgeteilt, dass nach den Angaben des Gesundheitsamtes und des Hausarztes des Versicherten eine Infizierung wohl am 12.01.2021 erfolgt sei. Der Kläger habe die Arbeit auf der Baustelle in der darauffolgenden Woche am 20.01.2021 eingestellt und sei mit seinen Kollegen nach Hause gefahren, weil er Corona-Symptome aufgewiesen habe. Sein Zustand habe sich verschlechtert, sodass er in Absprache mit dem Hausarzt am 25.01.2021 ins Krankenhaus eingeliefert worden sei, um intensivmedizinisch betreut zu werden. Der Versicherte sei dann im Krankenhaus in der Nacht auf den 02.02.2021 verstorben.

Aus einem Telefonvermerk seitens der Beklagten bei dem Personalsachbearbeiter des Arbeitgebers des Versicherten folgt, dass der Versicherte einer von drei Mitarbeitern gewesen sei, die im Rahmen des Hygienekonzepts des Arbeitgebers als festes Team zusammengearbeitet hätten. Sie hätten im Rahmen einer Montagearbeit die Woche auf der Baustelle und im Hotel verbracht und seien am Wochenende zusammen nach Hause gefahren. In dem Arbeitscontainer dürften sich immer nur zwei Personen aufhalten und nach 30 Minuten sei gelüftet worden. Der Mindestabstand sei eingehalten und der Mund-Nasen-Schutz sei getragen worden. Mahlzeiten seien nicht gemeinsam eingenommen worden. Der Versicherte habe wegen Corona-Symptomen am 20.01.2021 (Mittwoch) die Arbeit eingestellt. Vom Gesundheitsamt sei eine Testung durchgeführt worden. Neben dem Versicherten sei auch der Kollege F. positiv getestet worden. Soweit bekannt, sei auch die Ehefrau des Versicherten (die Klägerin) positiv auf Corona getestet worden.

Die Beklagte leitete weitere Ermittlungen ein. Der Präventionsdienst der Beklagten teilte telefonisch am 09.02.2021 mit, dass sich keine weiteren Coronafälle auf der Baustelle gezeigt hätten. Die Mitarbeiter der Firma C. seien die einzigen gewesen, die im Außenbereich gearbeitet hätten. In dem Gasthof, in dem die Mitarbeiter untergebracht gewesen seien, habe es ebenfalls keine Coronafälle gegeben.

Am 11.02.2021 teilte der Präventionsdienst der Beklagten mit, dass der Versicherte gegenüber dem Bauleiter am 19.01.2021 über Beschwerden aufgrund von Corona-Symptomen geklagt habe. Es sei vereinbart worden, dass die 500 km lange Rückreise erst am nächsten Tag habe stattfinden solle. An diesem Mittwoch, dem 20.01.2021, habe nur der Versicherte Symptome gehabt, die beiden anderen Kollegen nicht. Die Gruppe sei bereits am Sonntag zuvor angereist. Sie seien immer am Sonntag angereist und am Donnerstagnachmittag oder Freitag zurückgefahren.

Am 19.02.2021 erstattete der Präventionsdienst der Beklagten (Diplom-Ingenieur (FH) G.) einen Unfalluntersuchungsbericht. Die Firma C. GmbH habe Arbeiten für die Gestaltung des Außenbereichs durchgeführt. Der Versicherte sei als Polier auf der Baustelle tätig gewesen. Außerdem seien noch Herr H. F. und Herr I. J. als Mitarbeiter der Firma C. vor Ort gewesen. Die Firma C. sei unter anderem vom 11.01.2021 bis 20.01.2021 auf der Baustelle anwesend gewesen. Aufgrund der örtlichen Distanz des Betriebes und der Baustelle von ca. 580 km hätten die Arbeiter der Firma C. im Landgasthof K. in L. übernachtet. Üblicherweise sei die Kolonne sonntags angereist und je nachdem Donnerstagnachmittags oder Freitagmorgens wieder nach Hause gefahren. Nachdem bei dem Versicherten ein positives Testergebnis vorgelegen habe, seien auch die Kollegen getestet worden. Herr F. sei ebenfalls positiv getestet worden und habe einen milden Krankheitsverlauf gehabt. Bei dem Kollegen J. sei das Testergebnis negativ gewesen. Die Firma C. sei mit ihren Arbeiten im Außenbereich weitestgehend „isoliert“ von den anderen Firmen tätig geworden. Es habe eine eigene Sozialunterkunft in Form eines Containers für die Pausen gegeben. In den Sanitäreinrichtungen des Logistikzentrums, welche zweimal täglich gereinigt worden seien, wäre gegebenenfalls ein Kontakt zu einem der ca. 80 beschäftigten E. -Mitarbeitern möglich gewesen. Es gebe jedoch keine zeitliche Überschneidung zum fraglichen Zeitraum von dort positiv getesteten Personen. Auch auf der Baustelle selbst habe keine mögliche Infektionskette festgestellt werden können. Nach Aussage der Inhaberin des Landgasthofes K. habe es weder bei den Hotelbeschäftigten noch bei anderen Gästen ein Infektionsgeschehen gegeben.

Der Hausarzt des Klägers Dr. M. berichtete telefonisch gegenüber der Beklagten, dass die Klägerin und der Sohn anfänglich keine Symptome gezeigt hätten. Sie seien erst später getestet worden und dann auch positiv gewesen. Der Versicherte und die Klägerin seien nach eventuellen infizierten Kontaktpersonen befragt worden. Kontakte mit infizierten Personen solle es nicht gegeben haben bzw. seien dem Versicherten nicht bekannt gewesen.

Aus einem Aktenvermerk in der Verwaltungsakte der Beklagten vom 24.02.2021 folgt, dass weder auf der Baustelle noch in dem Hotel, in dem die drei Arbeitskollegen übernachtet hätten, Corona-Infektionen bekannt geworden seien. Die drei Kollegen seien am Montagmorgen, den 18.01.2021, zusammen zur Baustelle gefahren. Morgens hätten sich alle drei Kollegen gesund gefühlt. Auf der Baustelle angekommen, habe der Versicherte mitgeteilt, dass er sich nicht richtig gut fühle. Bis zum Dienstag habe er grippeähnliche Symptome entwickelt. Er habe sich geschont und die meiste Zeit im Baucontainer verbracht. Da der Versicherte nicht mehr habe arbeiten können, sei beschlossen worden am Mittwoch ausgeschlafen nach Hause zu fahren. Am Mittwoch sei Herr F. zurückgefahren, der Versicherte habe auf dem Beifahrersitz gesessen und Herr B. J. auf dem Rücksitz. Erst nach der positiven Testung des Versicherten seien die beiden Arbeitskollegen, die Ehefrau und der Sohn des Versicherten getestet worden. Bis auf den Arbeitskollegen J. hätten alle getesteten Personen ein positives Testergebnis gehabt. Weder auf der Baustelle noch im Hotel, in denen die drei Arbeitskollegen übernachtet hätten, seien Coronainfektionen bekannt geworden. Somit sei davon auszugehen, dass der Versicherte sich zuerst infiziert habe und erst dann später seine Familie und ein Arbeitskollege infiziert worden seien. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass ein intensiver Kontakt des Versicherten mit einer infizierten Person (sogenannte Indexperson) nur im beruflichen Bereich erfolgt sei und ein privater Kontakt habe ausgeschlossen werden müssen.

Am 09.03.2021 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit welchem sie einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen für die Klägerin ablehnte. Das Ereignis vom 12.01.2021 stelle keinen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes dar. Die Infektion des Ehemannes der Klägerin mit dem Corona-Virus könne nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Nach Auswertung sämtlicher Ermittlungsergebnisse habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Unfall infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit ereignet habe. Erst nach der positiven Testung des Ehemannes der Klägerin seien die beiden Arbeitskollegen, sie selbst und ihr Sohn auf das Corona-Virus getestet worden. Bis auf einen Arbeitskollegen hätten alle getesteten Personen ein positives Testergebnis gehabt. Weder auf der Baustelle noch im Hotel, in dem der Versicherte und die beiden anderen Arbeitskollegen übernachtet hätten, seien vor der Infektion des Ehemanns der Klägerin Corona-Infektionen bekannt geworden. Es könne nicht mit Vollbeweis nachgewiesen werden, dass ein intensiver Kontakt mit einer infizierten Person (einer sogenannten Indexperson) nur im beruflichen Kontext erfolgt sei und ein privater Kontakt ausgeschlossen werden könne. Somit könne das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht mit der erforderlichen Beweiskraft als voll bewiesen angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2021 Widerspruch. In der Darstellung der Beklagten bleibe die Inkubationszeit von mindestens fünf Tagen völlig unberücksichtigt. Auch habe der Hausarzt bestätigt, dass eine Ansteckung bereits in der Vorwoche erfolgt sein müsse. Auf das Anraten des Hausarztes habe die Firma C. den Tod des Versicherten als Arbeitsunfall gemeldet. Berücksichtige man weiterhin den hohen Inzidenzwert am Arbeitsplatz des Versicherten und die Tatsache, dass in seinem privaten Umfeld vorher niemand infiziert oder auch nur in Quarantäne gewesen sei, bleibe kein Zweifel daran, dass er sich auf der Baustelle habe anstecken müssen. Sie bitte daher um erneute Prüfung, insbesondere unter Beachtung des Inkubationszeitraumes von mindestens fünf Tagen. Der Versicherte müsse sich in der Zeit vom 11.01.2021 bis 14.01.2001 angesteckt haben. Die Klägerin benannte die Personen, zu denen der Versicherte ausweislich des Bautagebuchs Kontakt gehabt habe. Das familiäre Umfeld könne dagegen praktisch ausgeklammert werden. Sowohl die Klägerin als auch der Sohn hätten erst nach dem Versicherten eine Infektion erlitten.

Die Beklagte leitete Ermittlungen hinsichtlich der benannten Arbeiter auf der Baustelle ein. Diese ergaben keine Corona-Infektion.

Am 20.10.2021 erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid, mit welchem sie den Widerspruch der Klägerin zurückwies. Die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall sei in Einzelfällen möglich, wenn nachgewiesen sei, dass ein intensiver Kontakt mit einer infizierten Person (einer sogenannten Indexperson) nur im beruflichen Bereich erfolgt sei und ein privater Kontakt ausgeschlossen werden könne. Der Nachweis müsse im Vollbeweis vorliegen. Weiterhin müsse die Infektion zur Erkrankung führen und die Infektion innerhalb einer Arbeitsschicht an einem bestimmten, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren Tag eingetreten sein. Dies gelte sowohl für die Geschehnisse innerhalb eines Betriebes als auch für die Wege von und zur Arbeit. Lasse sich keine konkrete Indexperson feststellen, könne im Einzelfall auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen (sogenanntes Ausbruchsgeschehen) im Betrieb ausreichen. Dies sei der Fall, wenn besondere Arbeitsbedingungen die Verbreitung des Corona-Virus begünstigten und die infizierte Person sich den vorherrschenden Verhältnissen nicht habe entziehen können.

Im Ergebnis habe zur möglichen Infektionszeit weder ein intensiver Kontakt zu einer infizierten Person nur im beruflichen Bereich nachgewiesen werden können noch habe alternativ ein massives Infektionsgeschehen im Betrieb vorgelegen. Der Kollege Herr F. habe am Montag und Dienstag normal gearbeitet und sei erst am 26.01.2021 positiv auf Corona getestet worden, also acht Tage nach dem Testergebnis des Versicherten. Nach Kenntnis des Sachverhaltes stehe fest, dass keine Hinterbliebenenleistungen im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB VII zu gewähren sein, da der Tod des Versicherten nicht infolge eines Versicherungsfalles eingetreten sei.

Mit der am 22.11.2021 vor dem Sozialgericht Osnabrück erhobenen Klage verfolgt die Klägerin - vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten - ihr Begehren weiter.

Es sei zunächst fälschlicherweise nur die Woche der Erkrankung des Versicherten vom 18.01.2021 bis 21.01.2021 auf einen möglichen Kontakt zu Infizierten auf der Arbeit geprüft worden. Wegen der Inkubationszeit müsse die Infektion jedoch in der Woche vom 11.01.2021 bis 14.01.2021 erfolgt sein. Eine Überprüfung dieser relevanten Woche habe bis heute nicht stattgefunden.

Herr F. sei zu Unrecht als Indexperson ausgeschlossen worden. Dieser habe zum gleichen Zeitpunkt wie der Versicherte Symptome gehabt, jedoch erst später auf behördlicher Aufforderung einen Test gemacht, der dann positiv ausgefallen sei.

Aus der Dokumentation des RKI ergebe sich, dass in N./Baden-Württemberg eine hohe Inzidenzlage bestanden habe, sodass es sich damals um ein Hochrisikogebiet im Vergleich zum Wohnort des Versicherten gehandelt habe. Hier habe es nur vier bestätigte Infektionen gegeben, in W. nahezu 600. Private Treffen habe es nicht gegeben.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Bescheid der Beklagten vom 09.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2021 aufzuheben,
  2. festzustellen, dass die Covid 19-Infektion, an der der Ehemann und Versicherte B. B. am 02.02.2021 verstorben ist, einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt,
  3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.

 

Die Beklagte beantragt,

            die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung waren.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 09.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.

Gemäß §§ 63 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist.

Vorliegend ist der Tod des Versicherten B. B. infolge einer Covid 19-Infektion eingetreten. Es hat sich aber nicht zur vollen Überzeugung der Kammer feststellen lassen, dass die Infektion des Versicherten bei der versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 SGB VII erfolgt ist.

Der Eintritt eines Versicherungsfalles setzt in der gesetzlichen Unfallversicherung eine bestimmte Abfolge ursächlich miteinander verknüpfter Umstände und Ereignisse voraus. Erforderlich ist insoweit, dass es infolge der versicherten Tätigkeit zu einem Arbeitsunfall kommt, das heißt, zu einem plötzlich auf den Körper einwirkenden Ereignis, das seinerseits zu einem unmittelbaren Gesundheitsschaden, dem so genannten Primärschaden, führt (haftungsbegründende Kausalität). Bleibt das Ereignis im Rechtssinne folgenlos, so liegt schon kein Unfall vor (vgl. im Einzelnen: Ricke, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, § 8 SGB VII, Rn. 19 ff.). Sind hingegen die genannten Voraussetzungen für einen Versicherungsfall erfüllt, so sind unter den weiteren Erfordernissen der einzelnen Leistungsfälle als Folgeschäden auch solche Unfallfolgen zu entschädigen, die ihrerseits ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden zurückzuführen sind (haftungsausfüllende Kausalität). Um einen Versicherungsfall feststellen und dem Versicherten darüber hinaus bestimmte Leistungen zusprechen zu können, muss das Gericht die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse zur vollen Überzeugung, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, als zutreffend betrachten. Dies setzt eine so hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überblickender Mensch noch Zweifel hat (BSGE 6, 142, 144; 32, 203, 209; 45, 285, 286) und gilt insbesondere auch hinsichtlich des Unfallereignisses und seiner für die Beurteilung der Schadensursächlichkeit bedeutsamen Einzelheiten. Es bedarf insoweit des Vollbeweises, bei dem der Versicherte die materielle Beweislast trägt.

Lediglich für die Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes, nämlich für die Ursachenzusammenhänge zwischen versicherter Tätigkeit, Unfall- und Unfallfolgen, genügt der Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 32, 203, 207 ff.; 61, 127, 128 f.). Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit erlaubt ein größeres Maß an Zweifeln, so lange das deutliche Übergewicht für die zu beweisende Tatsache spricht: Ein Ursachenzusammenhang ist dann wahrscheinlich, wenn nach Feststellung, Prüfung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles – im sozialmedizinischen Bereich auch unter Berücksichtigung (nur) der gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse – insgesamt deutlich mehr für als gegen das Bestehen eines Ursachenzusammenhanges spricht (Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 5. Auflage 2003, S. 90). Die bloße Möglichkeit einer Tatsache einschließlich des Ursachenzusammenhanges reicht jedoch nicht aus.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich nicht zur vollen Überzeugung der Kammer feststellen lassen, dass die Infektion bei der versicherten Tätigkeit des Versicherten eingetreten ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass in der Woche, welche die Klägerin unter Beachtung des vom Hausarzt des Klägers genannten Inkubationszeitraums als maßgeblich ansieht, nämlich vom 11.01.2021 bis zum 14.01.2021, auch nach Auswertung des Bautagebuchs des Versicherten keine Indexpersonen ermittelt werden konnten. Entsprechende Ermittlungen seitens der Beklagten wurden unternommen, haben aber keine infizierte Person ergeben.

Soweit die Klägerin auf weitere, möglicherweise auf der Baustelle befindliche Personen wie anliefernde LKW-Fahrer hinweist, ist zu berücksichtigen, dass sich diese und auch deren vorgetragene Infektion heute nicht mehr ermitteln lassen. Das hat auch die Klägerin selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die genannten mutmaßlichen Kontakte zu anderen Besuchern auf der Baustelle, im Außenbereich stattfanden und häufig kurz waren. Weiterhin wurden ausweislich des vorgelegten Hygienekonzepts der C. GmbH Schutzvorkehrungen für die Beschäftigten (und damit auch den Versicherten) vorgegeben und eingehalten.

Hinsichtlich des Kollegen F. ist jedenfalls festzuhalten, dass der Versicherte eher Krankheitssymptome zeigte, welche ihn zur Arbeitsniederlegung zwangen. Ein vorheriger positiver Test des Kollegen des Versicherten – welcher den Kollegen F. zur Indexperson machen könnte – liegt vor.

Soweit die Klägerin auf die unterschiedlichen Inzidenzwerte in ihrem Wohnort und dem Einsatzort des Versicherten hinweist, muss darauf hingewiesen werden, dass diese allgemeinen Werte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen können. Dies ist im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (wie auch in der mündlichen Verhandlung umfangreich erörtert) aber nicht ausreichend.

Dem Gericht ist bewusst, dass dies die Klägerin vor erhebliche Beweisprobleme stellt, da es gerade Kennzeichen einer Pandemie ist, dass ein konkretes Ansteckungsereignis oft nicht genau ausgemacht werden kann. Die Klägerin hat vorgetragen, in dem betreffenden Zeitraum alle privaten Kontakte reduziert zu haben. Einkäufe von Bedarfsartikeln des täglichen Lebens, ob im Heimatort oder auch an dem Einsatzort zur Montage, waren jedoch auch in dieser Zeit erforderlich und sind denknotwendig durchgeführt worden. Auch hierbei ist eine Infektion denkbar. Gerade am Einsatzort mit der hohen Inzidenz wäre eine Infektion im Rahmen einer privaten Versorgung gleichfalls nicht versichert, ist aber ebenso unklar wie eine berufliche Infektion.

Nach der geltenden gesetzlichen Regelung sieht das Gericht keine Möglichkeit für eine andere Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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