L 13 R 1842/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 776/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1842/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11.05.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Gründe
                                      

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1960 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Maurer abgeschlossen und war etwa 5 Jahre in diesem Beruf tätig. Wegen einer seit 1970 bestehenden Hauterkrankung (Vitiligo) wurde er zum Berufskraftfahrer umgeschult. Diese Tätigkeit hat der Kläger dann über 16 Jahre ausgeübt, wobei sie ihm nur wenig Spaß gemacht habe, weil sich der Kläger selbst eher als handwerklich arbeitenden Typen sieht (s. Ergebnisbericht des Berufsförderungswerks W vom 28.08.2018). Als sein letzter Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat, hat der Kläger diese Tätigkeit im Jahr 2004 aufgegeben und war dann seit August 2006 als Lagerist und Staplerfahrer in einem Speditionsunternehmen tätig. Seit Mitte 2015 ist er arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos.

Der Kläger hat vom 28.12.2016 bis 18.01.2017 an einer stationären Rehabilitation in der Rehaklinik H-K, Schwerpunktklinik für Herz- und Kreislauferkrankungen teilgenommen. Nach dem Entlassungsbericht vom 25.01.2017 sei der Kläger in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittelschwere Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich auszuüben. Als Staplerfahrer sei der Kläger weiterhin arbeitsunfähig aufgrund der berichteten Synkopen. Weder auf neurologischem noch auf kardiologischem Fachgebiet sei eine Ursache hierfür gefunden worden. Anberaumt sei eine Abklärung bezüglich einer möglichen Narkolepsie in einem Schlaflabor. Es sollten keine Tätigkeiten mit Verantwortung für Personen und Maschinen, mit Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und Tätigkeiten in unmittelbarer Nähe von starken Magnetfeldern oder in Umgebung mit erhöhten inhalativen Noxen und im Freien verrichtet werden.

Am 15.05.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme der H-L, die den Entlassungsbericht für plausibel erachtete, den Rentenantrag mit Bescheid vom 12.06.2017 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 22.06.2017 Widerspruch. Die im Bescheid angeführten Gesundheitsstörungen seien nicht vollständig. In der Gesamtschau sei er nicht mehr in der Lage, täglich mehr als 3 Stunden zu arbeiten. Die Beklagte wies den Widerspruch nach Einholung einer weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme des Beratungsarztes vom 16. Januar 2018 mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2018 zurück. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Er könne Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten. In Anbetracht der zuletzt verrichteten Tätigkeit als Staplerfahrer besitze er keinen sogenannten Berufsschutz. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass sich der Kläger von seinem erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen getrennt habe, läge auch keine Berufsunfähigkeit vor, da er eine Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter vollschichtig ausüben könne.

Am 27.03.2018 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und vorgetragen, aufgrund seiner zahlreichen Gesundheitsstörungen sei er nicht mehr in der Lage, auch nur 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Aufgrund der Synkopen könne er nicht mehr als Staplerfahrer tätig sein. Ein anderer Arbeitsplatz sei im Betrieb des Arbeitgebers nicht vorhanden. Aufgrund der Weißfleckenkrankheit könne er auch keine Tätigkeiten im Freien ausüben.

Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen.
H hat unter dem 07.06.2018 ausgeführt, er habe keine Bedenken gegen eine vollschichtige Tätigkeit. Die COPD beeinträchtige den Kläger nur gering. Die Beatmungstherapie der Schlafapnoe sei weitgehend effektiv und das Übergewicht nur gering ausgeprägt. Die größte Beeinträchtigung resultiere aus den Synkopen, die trotz Schrittmachertherapie aufgetreten seien.
H1 hat mit Schreiben vom 12.06.2018 ausgesagt, dass bei leichten Tätigkeiten keine Einschränkungen bestünden. Lediglich auf das Bedienen von Maschinen bzw. Fahrzeugen und Arbeiten mit Sonnenexposition sollte verzichtet werden.

Der Kläger hat sodann vom 23.04. bis 29.06.2018 an einem Assessment zur Sicherung der Erwerbstätigkeit im Berufsförderungswerk W teilgenommen. Nach dem Bericht vom 28.08.2018 liege das letzte synkopische Ereignis mehr als 3 Jahre zurück. Eine aktuelle neurologische Abklärung der Synkopen sei erforderlich. Bei positiver Abklärung könne der Kläger auch als Lagerist oder Staplerfahrer arbeiten.

Gemäß § 109 SGG hat das SG ein arbeits- und sozialmedizinisches Gutachten von T vom 24.01.2020 eingeholt. Die erstmals im Jahre 2014 und zuletzt am 17.11.2019 plötzlich auftretende Bewusstlosigkeit beruhe auf einer unbekannten Ursache. Eine Tätigkeit als Lagerist und Staplerfahrer sei deshalb nicht möglich wie auch Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder mit Steuer- und Überwachungsaufgaben, Tätigkeiten in Prozessleitsystemen oder in verschiedenen maschinenbautechnischen Berufen, an technischen Anlagen oder im Gesundheitswesen. Aufgrund der Vielzahl an Einschränkungen sei von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auszugehen. Eine Tätigkeit im Bereich Kleinteilemontage erscheine nicht zielführend, da Tätigkeiten unter Zeitdruck bzw. eine taktgebundene Tätigkeit die Synkopen triggern könnten. Eine Tätigkeit in einer Poststelle sei zwar eine körperlich leichte Tätigkeit, aber aufgrund des Anfallsleidens aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht zu empfehlen. Weiterhin sei infolge des metabolischen Syndroms, der COPD, des Zustandes nach Schrittmacherimplantation und des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf 3-6 Stunden täglich auszugehen.

Die Beklagte hat hierauf eine kritische sozialmedizinische Stellungnahme der R vom 10.02.2020 vorgelegt. Die neurologischen Untersuchungen hätten ein Anfallsleiden gerade nicht bestätigen können. Seit Mai 2015 sei es lediglich zu einer weiteren nächtlichen Synkope gekommen, aus der jedoch kein Arztkontakt resultiert sei. Es sei abwegig anzunehmen, dass der Kläger nicht in der Kleinteilmontage oder in einer Poststelle arbeiten könne.

Das SG hat von T eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme eingeholt. Unter dem 09.03.2020 hat er ausgeführt, seine Ausführungen zu einem Anfallsleiden seien unzutreffend; es handele sich um Synkopen unklarer Genese. Dennoch seien Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Reaktionsvermögen und die Konzentrationsfähigkeit oder mit psychovegetativer Belastung nicht geeignet. In einer integrativen Bewertung aller Erkrankungen gelange man zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht mehr als 3 Stunden täglich arbeiten könne. Ein weiter Bereich des Arbeitsmarktes sei für den Kläger verschlossen.

Das SG hat daraufhin von Amts wegen ein internistisch-kardiologisches Gutachten bei E veranlasst. Unter dem 13.08.2020 hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, anhand der erhobenen Befunde erscheine auf seinem Fachgebiet eine leichte körperliche Tätigkeit unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen vollschichtig möglich. Aufgrund der Multimorbidität und der unklaren Genese der Synkopen sei eine quantitative Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht valide möglich.

Die Beklagte hat hierzu eine beratungsärztliche Stellungnahme der R vom 19.03.2021 vorgelegt.

Das SG hat mit Urteil vom 11.05.2021 die Klage abgewiesen. Die lediglich vereinzelt aufgetretenen Synkopen (Januar 2014 2 Synkopen, Mai 2015, November 2019 und Dezember 2019 eine Synkope) ohne klare Genese führten nicht zu einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit, sondern lediglich zu qualitativen Einschränkungen. Die insoweit bestehende Gefahr einer erneuten Synkope bedeute, dass sämtliche gefahrgeneigte Tätigkeiten ausgeschlossen seien. Nicht gefahrgeneigte Tätigkeiten, wie beispielsweise Poststellentätigkeiten, seien aber weiterhin möglich. Schließlich fahre der Kläger regelmäßig mit dem eigenen Pkw, was ebenfalls dafür spreche, dass er nicht häufig Synkopen erleide. Nach den Angaben des Klägers in der Verhandlung habe er bislang auch keine Synkopen im Sitzen erlitten. Es seien aber insbesondere im Bereich Kleinteilemontage überwiegend sitzende Tätigkeiten zu verrichten. T habe eine solche Tätigkeit lediglich als nicht zielführend beschrieben, was nicht plausibel sei. Weshalb eine Tätigkeit auf der Poststelle nicht zu empfehlen sei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet. Diese Formulierungen ließen darauf schließen, dass auch der Sachverständige diese nicht eindeutig ausschließen könne. Schließlich habe der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme ebenfalls keine plausible Begründung geliefert, sondern lediglich besondere Anforderungen an das Reaktionsvermögen oder die Konzentrationsfähigkeit ausschließen wollen, was diese Tätigkeiten aber nicht mit sich brächten. Auch die weiteren Erkrankungen des Klägers bewirkten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen keine rentenrelevante Reduzierung der quantitativen Leistungsfähigkeit. Zwar habe T dies ausgeführt, aber nicht plausibel begründet. Schließlich seien die genannten Gesundheitsstörungen nach den Angaben der behandelnden Ärzte H und H1 nicht stark ausgeprägt und schränkten den Kläger nicht wesentlich ein. Auch der Reha-Entlassungsbericht habe ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestätigt. Der gerichtliche Sachverständige E habe schließlich überzeugend festgestellt, dass aus kardiologischer Sicht bei einer Maximalbelastbarkeit bis 145 bzw. 150 W leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten seien. Zwar sei dem Sachverständigen eine objektive Quantifizierung der Leistungsfähigkeit nicht valide möglich gewesen; hieraus resultiere aber, dass ein Nachweis für ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen nicht erbracht sei. Schließlich spreche auch der vom Kläger in der Verhandlung geschilderte typische Tagesablauf, wonach er den wesentlichen Alltagsbelastungen nachkommen könne, nicht für eine rentenrelevante zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit.

Gegen das dem Kläger am 21.05.2021 zugestellte Urteil hat er am 28.05.2021 Berufung eingelegt und sich in der Folge insbesondere auf die Beurteilung des T gestützt. Am 13.07.2021 sei er nach einem morgendlichen Spaziergang zu seinem Pkw zurückgekehrt und habe plötzlich einen Schmerz in der Brust verspürt. Mit dem Notarztwagen sei er ins Krankenhaus F gebracht worden. Dort sei eine aktuell hochgradig reduzierte systolische linksventrikuläre Funktion sowie eine hochgradige Aortenklappenstenose festgestellt worden. Am 07.10.2021 habe er sich einer Herzoperation unterzogen und sei vom 26.10. 2021 bis 16.11 2021 in einer Rehamaßnahme gewesen. Die Stenose habe sicherlich bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch E vorgelegen. Er hat den Bericht des Klinikums F vom 09.09.2021 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11.05.2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie hat eine beratungsärztliche Stellungnahme der B-K vom 17.12.2021 vorgelegt, wonach es am 13.07.2020 zu einer akuten, klinisch symptomatischen Verschlechterung des Befindens mit kardiologischem Krankenhausaufenthalt gekommen sei, welcher zur Feststellung einer operationsbedürftigen Stenose geführt habe. Der Aortenklappenersatz habe problemlos interventionell über Katheter erfolgen können. Auch die Anschlussheilbehandlung habe bei problemlosem Verlauf und gutem postoperativen Ergebnis ein vollschichtiges Leistungsvermögen beschrieben. Sie hat den Entlassungsbericht des MediClin Reha-Zentrums G vom 22.11.2021 vorgelegt. Hiernach sei nach Abschluss von drei postoperativen Monaten eine körperlich nicht stark belastende Tätigkeit vollschichtig möglich; das Heben von schweren Lasten, Pressen und Armposition in Vorhalte seien zu vermeiden.

Der Senat hat von S ein Gutachten vom 21.03.2022 eingeholt. Der gerichtliche Sachverständige hat unter Berücksichtigung einer von B durchgeführten Bodyplethysmographie ausgeführt, der Kläger leide unter einer Herzminderleistung bei Zustand nach Aortenklappenersatz 10/2021, unter einer Neigung zu Herzrhythmusstörungen, unter einem Zustand nach Schrittmacher-Implantation 2014, unter einer chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung, unter einer Hypertonie, unter Diabetes mellitus Typ II, unter einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom sowie unter unklaren Synkopen. Mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit der Notwendigkeit des Hebens und Tragens von Lasten über 8 kg sowie Arbeit mit erhöhter Verletzungsgefahr oder auf Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden. Leichte körperliche Arbeiten, im Gehen, im Stehen oder im Sitzen, in geschlossenen Räumen, bei Anwendung entsprechender Kleidung auch im Freien seien vollschichtig möglich. Der Kläger könne auch die rentenrelevanten Wegstrecken zurücklegen und ein Kfz benutzen. Die Leistungsfähigkeit habe sich seit der Operation wieder deutlich gebessert; zuvor sei es ohne Rentenrelevanz zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit für mehrere Monate gekommen.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 30.03.2022 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen. Dies sei möglich, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Nachweis einer Erwerbsminderung dürfte nicht geführt sein. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.04.2022. Die Verfügung wurde dem Kläger am 01.04.2022 zugestellt. Am 28.04.2021 hat die Bevollmächtigte des Klägers höflich gebeten, die Frist bis 16.05.2022 zu verlängern, da ihr aus terminlichen Gründen eine Rücksprache mit dem Kläger erst in der 18. KW möglich sei. Hierauf hat der Senat mitgeteilt, dass keine erheblichen Gründe für eine Verlängerung mitgeteilt worden seien; die Anhörung sei bereits am 01.04.2022 zugegangen. Eine Entscheidung ergehe nicht vor dem 06.05.2022. Am 05.05.2022 hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, dass er erwerbsgemindert sei. Er hat sich insbesondere auf die Auffassung des T gestützt und eine weitere Begutachtung zur Zerstreuung der durch die widersprechenden Gutachten aufgekommenen Zweifel beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend verwiesen.


II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gesichtspunkte, die einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG entgegenstehen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Die nach den §§ 143, 144 und 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er nicht erwerbsgemindert ist.

Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der Beweiswürdigung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG vom 11.05.2021 und sieht von einer erneuten Darlegung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.

Ergänzend ist auszuführen, dass auch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren eine Erwerbsminderung nicht erwiesen hat. Zwar hat sich am 13.07.2021 eine akute Verschlechterung der klinischen Symptomatik ergeben, als der Kläger mit Brustschmerzen mit dem Notarztwagen in das Klinikum F gebracht worden ist, wo eine hochgradige Aortenklappenstenose und zusätzlich ein paroxysmales Vorhofflimmern bei erfolgreicher elektrischer Kardioversion festgestellt worden ist. Die linksventrikuläre Pumpfunktion war hochgradig reduziert. Die Indikation zum Aortenklappenersatz ist gestellt worden. Am 07.10.2021 ist die Operation komplikationslos im Herzzentrum L erfolgt. Es ist dann zu einer raschen Stabilisierung des kardialen Zustandes gekommen. Entsprechend dem Entlassungsbericht des Rehazentrums G vom 22.11.2021 wurde dort eine gebesserte linksventrikuläre Pumpfunktion mit einer EF von 45 % festgestellt. Im Langzeit-EKG wurde ein durchgehender dominanter Sinusrhythmus erhoben. Die fahrradergometrische Belastung konnte wieder bis 100 W durchgeführt werden; der Abbruch erfolgte wegen muskulärer Erschöpfung. Im 6 Minuten-Geh-Test konnten 460 m zurückgelegt werden.  Im Ergometertraining konnte die Ausdauerleistung auf 50 W über 20 Minuten gesteigert werden. Der gerichtliche Sachverständige S hat am 02.03.2022 bei der physikalischen Untersuchung des Herzens und der Lungen keinen auffälligen Befund erhoben. Die Narbe nach Thorakotomie war reizlos. Der Blutdruck lag unter Ruhebedingungen im Normbereich. Im Ruhe-EKG waren keine relevanten Auffälligkeiten erkennbar. Die von B durchgeführte Bodyplethysmografie (s. Bericht vom 07.02.2022) hat normale Atemwegswiderstände ohne wesentliche Überblähung ergeben; in der Spirometrie waren alle Werte im normalen Bereich. Die Ergospirometrie mit dem Laufband inklusive Blutgas- und Laktatanalysen konnte 10 Minuten bis 114 Watt durchgeführt werden, ohne dass die kardiorespiratorischen Parameter pathologisch verändert waren oder die anaerobe Schwelle überschritten wurde. Trotz Neigungszunahme von 1 Prozent pro Minute sowie bei einer Laufbahngeschwindigkeit von 30 km/h konnte der Kläger 490 m in 10 Minuten zurücklegen. Der gerichtliche Sachverständige S hat in seinem Gutachten vom 21.03.2022 überzeugend dargelegt, dass wegen des hochspezifischen Parameters BMP, der im unteren Normbereich gelegen ist, keine Pumpfunktionsstörung der linken Herzkammer besteht und ein normaler Sinusrhythmus ohne relevante Herzrhythmusstörungen besteht. Der Kläger kann anhand der Befunde zumindest leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. Zu vermeiden sind mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit der Notwendigkeit des Hebens und Tragens von Lasten über 8 kg. Der gerichtliche Sachverständige hat für den Senat auch überzeugend ausgeführt, dass der Kläger lediglich vorübergehend und nicht rentenrelevant quantitativ in seiner Leistung eingeschränkt war. Der gerichtliche Sachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass auch eine ausgeprägte Stenose zu einem milden Verlauf neigt und schnell dekompensieren kann, wenn -wie hier- relevante Herzrhythmusstörungen hinzutreten. Dies ist erst am 13.07.2020 erfolgt. Der Entlassungsbericht des MediClin Reha-Zentrums G vom 22.11.2021 hat anhand der erhobenen Befunde (s. o.) überzeugend festgestellt, dass 3 Monate nach der Operation am 07.10.2021 nicht stark belastende Tätigkeiten vollschichtig zumutbar waren. Eine Erwerbsminderung liegt aber nur vor, wenn die Leistungsminderung auf Dauer, länger als 6 Monate (vgl. nur Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI Rdnr. 25 m.w.N.), vorliegt. In Anbetracht der erhobenen Befunde des gerichtlichen Sachverständigen E (Fahrradergometer bis 145 W belastet, ohne Hinweise auf eine Durchblutungsstörung der Herzkranzgefäße bei normaler linksventrikulärer Pumpfunktion) und in Anbetracht der plötzlichen symptomatischen Verschlechterung ist nicht erwiesen, dass der Kläger bereits vor dem 13.07.2020 quantitativ leistungsgemindert war. Der Kläger war noch am Morgen des 13.07.2020 mit seinem Pkw unterwegs, um einen Spaziergang zu machen und wurde aufgrund einer akuten Verschlechterung ins Krankenhaus eingeliefert.

Der gerichtliche Sachverständige S hat für den Senat auch schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der Synkopen unklarer Genese lediglich arbeiten mit einer erhöhten Verletzungsgefahr oder auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden sind. Auch in Anbetracht der anderen Gesundheitsstörungen, die keine weitergehenden Einschränkungen erfordern, kann der Kläger hiernach vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten.

In Anbetracht der von dem gerichtlichen Sachverständigen S überzeugend festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Dem Kläger sind auch unter Berücksichtigung der möglichen Synkopen unklarer Genese beispielsweise einfache Bürotätigkeiten oder einfache Sortier-, Montier- oder Verpackungstätigkeiten mit leichten Industrie- und Handelsprodukten (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.1999, B 5 RJ 30/98 R, juris) vollschichtig möglich, sodass sich Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes beschreiben lassen, weshalb es der Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht bedarf. Daran ändert auch die Vitiligo des Klägers nichts. Der behandelnde Facharzt H1 und der Entlassungsbericht der Rehaklinik H-K vom 25.01.2017 haben schlüssig und nachvollziehbar lediglich Arbeiten im Freien (mit Sonnenexposition) –wie übrigens der Kläger selbst erstinstanzlich vorgetragen hat- ausgeschlossen. Auch betriebsunübliche Pausen sind nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen S –bei Beachtung qualitativer Einschränkungen- nicht erforderlich. Die Auffassung des Klägers, er benötige häufige Pausen, z. B. wenn er auf ansteigendem Gelände oder Treppen steigen müsse, ist nicht relevant.

Einer Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf es auch nicht deshalb, weil der Kläger sogenannten qualifizierten Berufsschutz genießt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter und Staplerfahrer nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellte besonders hoch qualifizierte Facharbeiter), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).

Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Hat sich der Versicherte jedoch von einer höherwertigen Beschäftigung oder Tätigkeit gelöst, ist diese nicht mehr der bisherige Beruf. Eine Lösung von einem Beruf liegt vor, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend eine andere geringerwertige Tätigkeit aufnimmt und die Aufgabe der höherwertigen Tätigkeit vom Willen des Versicherten getragen ist, d. h., wenn der Versicherte eine Berufstätigkeit erkennbar nicht mehr nachgehen will und sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zuwendet (Kasseler Kommentar § 240 SGB VI Rdnr. 21 ff. M. w. N.). Musste der Beruf jedoch aus gesundheitsbedingten Gründen aufgegeben werden, liegt grundsätzlich keine Lösung vom bisherigen Beruf vor.

Hiernach ist festzustellen, dass sich der Kläger vom erlernten Beruf des Berufskraftfahrers gelöst hat. Er hat diese Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sondern weil der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet und sie ihm nur wenig Spaß gemacht hat. Er hat sich dann der zuletzt verrichteten Tätigkeit eines Lageristen und Staplerfahrers auf Dauer zugewandt und fast 10 Jahre verrichtet. Diese Tätigkeit vermittelt aber keinen sogenannten qualifizierten Berufsschutz als zumindest oberer Angelernter.

Selbst wenn dem Kläger qualifizierter Berufsschutz als Facharbeiter zustünde, wäre er nicht berufsunfähig, da ihm eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 des Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (Großen TV-L) zuzumuten ist. Derartige Tätigkeiten existieren auf dem Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang und sind einem Facharbeiter sozial zumutbar (vgl. Urteil des erkennenden Senates vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09, juris). Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungs­vermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (vgl. Hessisches LSG vom 15. April 2011 - L 5 R 331/09 - Juris Rdnr. 38; LSG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2006 - L 10 R 953/05 - sozialgerichtsbarkeit.de). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (Hessisches LSG a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in einer Poststelle; denn der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen. Der Kläger wird danach mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Der Kläger hat nicht nur die Ausbildung zum Maurer erfolgreich abgeschlossen, sondern auch die zum Berufskraftfahrer. Der Ergebnisbericht des Berufsförderungswerkes W vom 28.08.2018 hat überzeugend ausgeführt, dass dem Kläger eine solche Tätigkeit gerade im Hinblick auf seine sorgfältige Arbeitsweise sowie ein hohes Maß an Kontaktfähigkeit möglich ist. Nur falls für den konkreten Betrieb erforderlich, wäre eine kurze Einweisung in die vorhandenen PC-Programme erforderlich, was der Kläger leisten kann. Ob dem Kläger weitere Verweisungstätigkeiten, wie die Tätigkeit eines Registrators oder Tätigkeiten in den Bereichen Kleinteilmontage/Fertigung von Kleinteilen (s. Ergebnisbericht vom 28.08.2018), zumutbar sind, kann hiernach dahingestellt bleiben.
Schließlich liegt auch eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90, juris) nicht vor. Der gerichtlichen Sachverständigen S hat überzeugend auch anhand der Ergebnisse der von B durchgeführten Ergospirometrie mit dem Laufband dargelegt, dass der Kläger in der Lage ist, viermal täglich eine abstrakte Wegstrecke von 500 m zu Fuß und eine Strecke von 500 m in 15 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Da es sich bei der Wegefähigkeit im Rentenversicherungsrecht um einen abstrakten Arbeitsweg handelt (BSG, Urteil vom 5. Februar 1987, 5b RJ 22/86, Urteil vom 17. Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90, Urteil vom 12. Dezember 2011, B 13 R 79/11 R, alle juris), sind besondere Einschränkungen hinsichtlich der Beschaffenheit eines konkreten Weges (Unebenheiten, Steigungen, Glatteis, aber auch unübersichtliche Straßenverhältnisse und viel Verkehr etc.) nicht zu berücksichtigen, weshalb der Kläger diese standardisierte Wegstrecke auch innerhalb von 20 Minuten zurücklegen kann. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger wegen der Synkopen unklarer Genese in der Lage und berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Dem Beweisantrag des Klägers, ein weiteres Gutachten einzuholen, ist weder ein Beweisthema zu entnehmen noch umreißt er, was die Beweisaufnahme ergeben und welcher Sachverständige (auf welchem Fachgebiet) gutachtlich befragt werden soll. Die Zerstreuung allein beim Kläger aufgekommener Zweifel sind weder ein geeignetes Beweisthema noch ein Beweisergebnis. Der hiernach unzulässige Beweisantrag ist aber auch unbegründet, da kein genereller Anspruch auf ein „Obergutachten“ besteht (vgl. BSG, Beschluss vom 17.11.2003, B 3 P 23/03 B). Hier hat der Senat ein überzeugendes Gutachten von S eingeholt (s. o.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Berchtold, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a. A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).


Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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