L 13 AS 2861/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 778/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2861/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14.09.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand


Der Kläger begehrt anstatt der geleisteten Einmalzahlung zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen i.H.v. 150,00 € einen weiteren Betrag in Höhe von mindestens 150 Millionen € bzw. 150 Milliarden €.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf seinen Antrag vom 18.03.2021 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24.03.2021 Leistungen i.H.v. 966 € monatlich von Mai 2021 bis April 2022. Mit Bescheid vom 07.05.2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Einmalzahlung i.H.v. 150 € zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen.

Am 06.04.2022 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 07.05.2021 Widerspruch und forderte einen Betrag in Höhe von mindestens 150 Millionen €. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2022 als unzulässig verworfen mit der Begründung, dass die Widerspruchsfrist von einem Monat nicht eingehalten sei.

Am 28.04.2022 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 14.09.2022 die Klage abgewiesen. Der Kläger lege keinerlei konkrete Begründung vor, inwieweit ihm eine solche Forderung in der von ihm pauschal genannten Höhe zustehen könnte. Zudem sei der Widerspruch verfristet.

Gegen den dem Kläger am 16.09.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 05.10.2022 Berufung eingelegt. Die Briefe des SG seien ohne Unterschrift und damit unseriös. Er verlange von dem Richter eine Bestätigung seiner gerichtlichen Legitimität. Er erhöhe die Forderung auf 150 Milliarden. Zudem fordere er von dem SG Minimum 300 Milliarden Euro.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14.09.2022 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 07.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2022 zu verurteilen, ihm eine Einmalzahlung von mindestens 150 Milliarden zu gewähren und das Sozialgericht Konstanz zu verurteilen, ihm eine Kompensation von Minimum 300 Milliarden € zu leisten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die nach den §§ 143, 144 und 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der mit Widerspruch angefochtene Bescheid vom 07.05.2021 ist bestandskräftig. Wie der Kläger selber mit seinem Widerspruch vorgebracht hat, hat er den Bescheid am 08.12.2021 jedenfalls gefunden, sodass mit dem am 06.04.2022 erhobenen Widerspruch die Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 84 SGG) nicht eingehalten ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten aber auch keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe der geltend gemachten 150 Millionen bzw. 150 Milliarden. Eine dementsprechende Rechtsgrundlage ist nicht gegeben. Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit von § 70 SGB II überzeugt, weshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausscheidet (vgl. Art. 100 GG).

Soweit der Kläger vom SG eine Kompensation i.H.v. 300.000.000.000 € verlangt, ist hierüber nicht zu entscheiden. Der Senat ist zu einer Entscheidung über die mit der Klageänderung geltend gemachten Ansprüche mangels Rechtswegzuständigkeit nicht berufen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist weder für Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG noch für Schadensersatzansprüche, die in engem Zusammenhang mit solchen Ansprüchen stehen, eröffnet. Die Geltendmachung solcher Ansprüche ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG, § 839 BGB und § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen. Der Kläger ist darauf zu verweisen, seine diesbezüglichen Ansprüche dort geltend zu machen. Das GVG kennt eine Teilverweisung nicht und der Senat hat über den übrigen Teil der hier geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 20.10.2010 – B 13 R 63/10 B, juris Rn. 23 f. und 28 f.; BSG, Beschluss vom 21.07.2016 – B 3 SF 1/16 R, juris Rn. 9; so bereits auch das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.03.2022, L 3 AS 46/22).
 
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Berchtold, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a. A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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