L 8 R 597/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 30 R 1321/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 597/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 2/23 B
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.6.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Editor für die Klägerin.

 

Die Klägerin erstellt Shows und Filme verschiedener Formate. Sie ist Rechtsnachfolgerin der M. GmbH (im Folgenden: M. GmbH), die für die S. AG (im Folgenden: S. AG) im Auftrag der C. AG (im Folgenden: C.) u.a. die 10. Staffel der Sendung „T. …“ produzierte. Zu Beginn dieser Sendung treffen die Bauern und Bäuerinnen ihre Auserwählten, um zu entscheiden, wen sie auf ihren Hof einladen möchten. Dort verbringen sie im Anschluss eine Woche, um sich beim gemeinsamen Arbeiten und bei Ausflügen näher kennenzulernen. Je Staffel wirken mehrere Bauern mit, die über verschiedene Folgen begleitet werden. Bei der 10. Staffel wurde der 1962 geborene Beigeladene zu 1) (im Folgenden: R) im Zeitraum vom 1.6.2015 bis 31.10.2015 als Editor tätig.

 

Der Produktion lagen umfangreiche Vertragswerke zugrunde.

 

Zwischen der M. GmbH und der S. AG wurde am 22.1.2015 ein Vertrag über die Herstellung der genannten Staffel 10 abgeschlossen (im Folgenden: BLS-10-Vertrag), der seinerseits inhaltlich Bezug auf den zwischen beiden Vertragspartnern zur 9. Staffel geschlossenen Vertrag vom 2.6.2014 nahm (im Folgenden: BLS-9-Vertrag).

 

Die vertraglichen Regelungen des BLS-9-Vertrags lauten auszugsweise wie folgt:

 

„ … 1.1 Gegenstand dieses Vertrags ist die Produktion der 9. Staffel der Dokusoap mit dem Titel „T. …“ durch M. gemäß den in Anhang 1 definierten Anforderungen und dem von S. entwickelten Briefing in Anhang 2 …

 

2.1 Leistungen von M.

M. verpflichtet sich, die Produktion … gem. Anhang 1 und Anhang 7 zu produzieren und innerhalb der im Produktionsplan gem. Anhang 5 festgelegten Termine sendefertig zu liefern …

4.3.5 Drehbücher:

M. erstellt Drehbücher für jeden einzelnen Drehtag der Produktion. Die Drehbücher bestimmen den Ablauf eines einzelnen Drehtages und sind inhaltlich aufeinander abgestimmt. Außerdem legt M. S. mit den Drehbüchern eine inhaltliche Gesamtübersicht („Übersichtsplan“) über alle Folgen vor. Der Übersichtsplan soll dokumentieren, welche Bauern bzw. Frauen welche Aktionen an welchen Drehtagen machen, damit Redundanzen schon im Vorfeld vermieden werden können …

 

4.3.6 Dreh:

M. dreht die Produktion anhand der von S. abgenommenen Drehbücher und weicht davon nur aus wichtigen Gründen oder mit Zustimmung von S. ab. Mitarbeiter von S. haben auf eigene Kosten Zugang zu den Produktionsstätten (inkl. Schnitt) … Musste ein Team von den Vorgaben des Drehbuchs erheblich abweichen, legen die Parteien das weitere Vorgehen gemeinsam fest. Falls sich die Parteien nicht auf das weitere Vorgehen einigen können, hat S. im Fall von Differenzen das Letztentscheidungsrecht. …

 

4.3.7 Postproduktion:

M. legt S. vor dem Schnitt eine inhaltliche Gesamtübersicht über die gesamte Staffel vor. Der Inhaltsplan soll dokumentieren, welche Bauern und Frauen wie lange und wie oft in den einzelnen Sendungen zu sehen sind, inkl. kurzen Inhalten dazu und wie sich die Geschichte der einzelnen Bauern und Frauen im Laufe der einzelnen Sendungen über die ganze Staffel hinweg entwickeln soll.

M. legt S. bei Beginn des Schnittes einer Folge ein schriftliches Konzept betreffend Sendungsablauf einschließlich Running Order zur Information vor. Die Running Order beinhaltet die genaue zeitliche Abfolge (Timecode) von Inhalten. Daraus ist ersichtlich, wie einzelne Sendungsteile kombiniert und miteinander verstrickt werden. Die Running Order umfasst: Opener, Billboards, Sponsorentafeln, Moderationen, Sendeteile Bauern, Closer, Wettbewerb, Werbung und auch wie lange welcher Bauer wann in der Sendung zu sehen ist, wie die Bauern auf die Sendung verteilt werden und welchem Bauern wie viel Zeit in der Sendung eingeräumt wird …

7 Termine und Fristen

Anhang 5 (Produktionsplan) beinhaltet die verbindlichen Terminverpflichtungen der Vertragspartner. Alle darin enthaltenen bezeichneten Termine stellen verzugsbegründende Verpflichtungen dar …

 

8 Abnahme der Produktion

8.1 Die einzelnen Folgen der Produktion sind spätestens gemäß den Terminen in Anhang 5 zur Abnahme bei S. vorzulegen. Die Anlieferung zwecks Abnahme erfolgt durch Einstellung der fertig geschnittenen kompletten Folge wie in Anhang 5 definiert (inhaltlich finaler Sendungsaufbau, inkl. aller Szenen, Moderation, fertig angelegte Musik, Ausblick auf nach der Werbung und nächste Sendung sowie Rückblick auf die letzte Sendung …

8.2 S: prüft die von M. gelieferten einzelnen Folgen der Produktion … auf Übereinstimmung mit allen vertraglichen Anforderungen und den abgenommenen Drehbüchern und Kandidatendossiers.

8.3 Entspricht eine von M. gelieferte Folge der Produktion den vereinbarten Anforderungen nicht, ist S. berechtigt, die Abnahme zu verweigern und die Folge zur Nachbesserung oder Nachproduktion unter Vorlage eines Abnahmeprotokolls zurückzuweisen …

8.5 Unabhängig von der Übereinstimmung der einzelnen Folgen mit den vereinbarten formalen Abnahmekriterien ist S. verpflichtet, die einzelnen Folgen auf Wunsch von S. weiter zu bearbeiten und alle von S. gewünschten Änderungen jederzeit … umzusetzen.

 

Der BLS-9-Vertrag enthält 10 Anhänge, darunter neben Zahlungs- und Geheimhaltungsregelungen Mindestanforderungen insb. in technischer Hinsicht (Anhang 1), Mitwirkungs- und Beistellungspflichten von S. (Anhang 2), einen Produktionsplan (Anhang 5), ein Briefing (Anhang 7), Hinweise zur Trailerproduktion (Anhang 8) und Grundsätze für Sponsoringintegrationen (Anhang 9). Gemäß Ziff. 1 BLS-10-Vertrag wurden die Anhänge 2 bis 6 des BLS-9-Vertrages durch neu nummerierte Anhänge ersetzt. So finden sich z.B. die Mitwirkungs- und Beistellungspflichten von S. im neuen Anhang 1 und in Anhang 4 (im BLS-9-Vertrag noch Anhang 5) ein tabellarischer taggenauer Produktionsplan.

 

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge samt Anhängen Bezug genommen.

 

Darüber hinaus wurden jeweils Vereinbarungen mit den Laiendarstellern abgeschlossen. Diese sahen u.a. vor, dass deren Tätigkeit auf den Besprechungen und inhaltlichen Anforderungen der M. GmbH basiere, denen sie jederzeit unverzüglich nachzukommen hätten. Zudem wurden Termine für die Aufnahmen mit inhaltlicher Zuordnung (z.B. Dreh Portrait, Brieftour, Hofwoche, Ausflug etc.) geregelt.

 

Für die jeweilige Folge wurden umfangreiche tabellarische Planungen für die am Dreh beteiligten Personen einschließlich detaillierter Moderationsvorschläge und Vorgaben bezüglich der Aufnahmen erstellt. Diese umfassten genaue Hinweisen darauf, was bei der Produktion zu beachten sei bis hin zu konkreten Vorschlägen einschließlich Alternativen zu den Dialogen. Ebenso wurde der Sendungsablauf im Detail dargestellt. Auf die in der Akte befindlichen Beispielstabellen wird Bezug genommen.

 

Am 28.1.2015 schloss die Klägerin mit R einen Vertrag über dessen Tätigkeit als Editor (im Folgenden: E-Vertrag). Dieser Vertrag enthält auszugsweise entsprechend folgende Bestimmungen:

 

„1.1 Die Klägerin beabsichtigt im Auftrag von C. die Fernsehproduktion „T.“ herzustellen. Vorbehaltlich der Beauftragung der Klägerin durch den Sender nimmt die Klägerin das Angebot des R im Rahmen dieser Produktion als Editor für bis zu acht mindestens aber für eine Episode mit der unternehmerisch eigenverantwortlichen und inhaltlich eigenschöpferischen Erledigung aller, branchenüblicherweise damit verbundenen Aufgaben zu den Konditionen dieses Vertrages an. …

 

2.1 Vorbehaltlich zwingender produktionsbedingter Vorgaben ist R hinsichtlich der Wahl der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsortes frei; auch insoweit besteht kein Weisungsrecht der Klägerin. R ist berechtigt, während der Vertragszeit für Dritte tätig zu werden und auch, sich zur Erfüllung des Vertrages hinreichend qualifizierter und berufserfahrener Dritter zu bedienen …

 

2.2 Soweit er einen am Sitz der Klägerin in W. eingerichteten Schnittplatz zur Erfüllung der vertragsgegenständlich geschuldeten Leistung in Anspruch nimmt, erfolgt dies aufgrund eigener, alleinverantwortlicher, unternehmerischer Entscheidung. Auch in diesem Fall unterliegt er keinerlei Weisungsbefugnis der Klägerin nach Zeit und Ort der Leistungserbringung. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, R einen Schnittplatz zur Verfügung zu stellen.

 

3.1 Anlässlich der Erbringung der vertragsgegenständlich geschuldeten Leistungen wird R nicht in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert. Ihm stehen zur Vertragserfüllung insbesondere weder sachliche noch personelle Mittel der Klägerin zur Verfügung, es sei denn die Vertragspartner haben sich hierauf bei Vertragsschluss verständigt. Soweit sich R anlässlich der Vertragserfüllung in Ausübung seiner unternehmerischen Freiheit entschieden hat, sachliche Mittel der Klägerin einzusetzen, wird das hierfür in Ansatz zu bringende Entgelt bei der Bemessung der vertragsgegenständlichen Vergütung berücksichtigt. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme gegebenenfalls bereitstehender sachlicher und/oder persönlicher Mittel der Klägerin besteht ausdrücklich nicht …

 

4.1 Vertragszeitraum: vom voraussichtlich Juni 2015 bis voraussichtlich Oktober 2015 in Absprache bzw. nach Bekanntgabe der Liefertermine durch den Sender, jedoch spätestens am 31.10.2015 …

 

5.1 Für die vertragsgemäße Erbringung der von R aufgrund dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen … erhält er eine dem Grundsatz nach pauschale buy-out Vergütung für die unter seiner Mitwirkung produzierten Episoden in Höhe von mindestens 13.500 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

9.1 R ist im Rahmen einer vertraglichen Hauptpflicht der Klägerin gegenüber verpflichtet, auf Anforderung mit bzw. innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Vertragsunterzeichnung einen Antrag auf Statusfeststellung bei der Rentenversicherung Bund gem. § 7a SGB IV zu stellen und der Klägerin das Ergebnis der Statusfeststellung unter Vorlage des Bescheides unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall, dass die vertragsgegenständliche Zusammenarbeit nach dem Ergebnis der Statusfeststellung als abhängige Beschäftigung / Arbeitsverhältnis anzusehen ist oder ein Ergebnis der Statusfeststellung bis zur Beendigung der Zusammenarbeit nicht vorliegt, ist die Klägerin berechtigt, die vertragsgegenständliche Vergütung unter Abzug der Umsatzsteuer sowie zzgl. unter Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von bis zu 40% auszuzahlen bzw. einen entsprechenden Einbehalt vorzunehmen, bis das Ergebnis der Statusfeststellung vorliegt. Letzteres gilt auch dann, wenn R seine Verpflichtung zur Antragstellung verletzt und keinen oder einen verspäteten Antrag stellt.

10.5 Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

 

Technische Vorgaben wurden R ergänzend in einer ihm ausgehändigten Technischen Richtlinie gemacht. Diese umfasst u.a. die Benennung der Items, die Settings, die Verpackung, die Blenden, die Farbkorrektur, Beauties/Establisher und den Outtake-Ordner sowie Hinweise zu Kontaktpersonen.

 

R stellte der Klägerin für seine Tätigkeit Rechnungen vom 25.8.2015 in Höhe von 6.600 Euro zzgl. MwSt. (Juni 2015), 6.300 Euro zzgl. MwSt. (Juli 2015) und 3.000,00 Euro zzgl. MwSt. (August 2015) sowie vom 11.12.2015 in Höhe von 4.500 Euro zzgl. MwSt. (Oktober 2015). Diesen beigefügt waren jeweilige Auflistungen der Arbeitstage (Juni 22 Tage, Juli 21 Tage, August 10 Tage, Oktober 15 Tage).

 

Am 9.11.2015 beantragte R bei der Beklagten gem. § 7a SGB IV festzustellen, dass eine Beschäftigung in seiner Tätigkeit als Editor für die Klägerin nicht vorliege. Dem Antrag fügte er den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag vom 28.1.2015 bei.

 

Auf Nachfrage der Beklagten teilten er und die Klägerin mit Schreiben vom 7.12.2015 bzw. 29.12.2015 wortlautidentisch u.a. mit, dass es bei der Sendung „T.…“ auf den Handlungszusammenhang zwischen den Episoden und der Entwicklung der Geschehnisse innerhalb der Staffel ankomme. Der Auftragnehmer sei für den Schnitt der Folge zuständig und trage die komplette inhaltliche, dramaturgische, künstlerische und musikalische Verantwortung, wofür er vom Roh- über den Feinschnitt alle Tätigkeiten übernehme. Es werde keine Anwesenheitszeit erwartet. Seine Arbeitszeit teile er frei ein, ohne dass eine Kontrolle stattfinde. Er könne den Schnitt auch an seinem eigenen Schnittplatz vornehmen. Einen Arbeitsnachweis müsse er nicht führen und könne ebenso für Dritte tätig werden. Seine Tätigkeit übe der Auftragnehmer nicht in einem Team aus. Es gebe eine Besprechung mit dem Producer zu Beginn und am Ende des Schnittes, ansonsten nur bei Bedarf. Sämtliche Kosten, z.B. Fahrtkosten oder Musikarchiv, würden durch die Pauschalvergütung abgegolten. Auf ergänzende Nachfrage führten R und die Klägerin aus, dass ersterer die Arbeiten an einem von der Klägerin zur Verfügung gestellten Schnittplatz durchgeführt habe. Die Auflistung der Arbeitstage sei zur Rechnungsstellung nicht erforderlich gewesen und habe nur der Buchhaltung des R gedient. Durch die Auswahl und Anordnung des gedrehten Materials, die Festlegung der dramaturgischen Struktur, jedes einzelnen Schnittes, des Tempos und Rhythmus der Einstellungen, der Szenen und letztlich der Folge sowie durch die Auswahl der Musik habe R einen ausschlaggebenden Einfluss auf jede einzelne Folge. Er treffe seine kompletten Entscheidungen eigenverantwortlich und auf Grund seiner eigenen persönlichen Gefühle und Gedanken bzw. Erfahrungen. Es gebe keine anweisenden Dritten. Ein Regisseur sei nicht bei der Erstellung des Films dabei. Für die Klägerin habe jeweils ein Realisator die Aufnahmen als Ansprechpartner für das Team und Dritte vor Ort begleitet, die Aufnahmen seinen von Kamerateams aufgezeichnet worden und Tontechniker vor Ort gewesen. Im Vorfeld habe R keinen Einfluss auf den Dreh und den Inhalt, dies auch deshalb, weil es ein besonderes Merkmal des Formats sei, das tatsächliche Geschehen filmisch zu erfassen, ohne im Vorfeld inhaltlichen Einfluss zu nehmen. Die programmgestaltende Einflussnahme erfolge während der Produktion durch die Auswahl und Gestaltung der Aufnahmen durch den Kameramann und deren Montage durch den Editor. Nach Fertigstellung der jeweiligen Sendefassung werde diese von der Klägerin in Gegenwart eines Sendervertreters abgenommen, der etwaige Änderungswünsche unmittelbar dem Editor gegenüber vor Ort äußere.

 

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 22.2.2016 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 2.5.2016 fest, dass R in seiner Tätigkeit für diese ab dem 1.6.2015 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Es bestehe ein Beschäftigungsverhältnis. R übe seine Tätigkeit an einem vom Auftraggeber bereitgestellten Schnittplatz aus und gehöre nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern, sondern zum technischen Personal. Hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit sowie der Art und Weise der Tätigkeit bestünden keine maßgeblichen Gestaltungsmöglichkeiten. Gewisse Freiräume resultierten aus der Qualifikation des R und stünden Beschäftigten regelmäßig zu. Diese Eigenverantwortung sei jedoch nicht gleichbedeutend mit einer selbstständigen Tätigkeit. Bei der Vergabe des Auftrags werde der inhaltliche Rahmen festgelegt und mit der Regie abgesprochen. R habe seine Arbeitstage nachweisen müssen und kein eigenes Kapital eingesetzt.

 

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 24.5.2016 Widerspruch. Rechtserheblich sei zunächst, dass die Produktion der vergleichsweise neuen „Real Life-Formate“, zu denen auch „T. …“ zähle, ohne Regisseur auskomme, was in der Folge dazu führe, dass es der Editor (Cutter) sei, der ebenso eigenschöpferisch wie eigenverantwortlich aus der Masse der angefertigten Bild-/Tonaufnahmen diejenigen Bilder /Töne auswähle, bis zur Abnahmereife montiere und so die geschuldete Fernsehsendung programmgestaltend fertige. Bezogen auf den Rundfunk- und Fernsehbereich gehe die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass programmgestaltende Mitarbeiter sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch freien Mitarbeiterverhältnissen tätig werden könnten. Der als Auslegungshilfe heranzuziehende Abgrenzungskatalog der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger liste Editoren/Cutter dann als selbstständig tätig auf, wenn sie einzelvertraglich projektbezogen verpflichtet würden und der eigenschöpferische Anteil der Arbeit überwiege. Ein ganz erheblicher künstlerischer, eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum stehe demjenigen zu, der – wie hier R – in Ermangelung eines Regisseurs unter der Vielzahl der gedrehten Szenen diejenigen für die geschuldete Sendung auswähle und schlussendlich zu dem sendefertigen Material zusammenschneide. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die programmgestaltende Natur der Tätigkeit auch nicht im Hinblick darauf verneint werden könne, dass R im Rahmen seiner Tätigkeit den vorbestehenden redaktionellen Rahmen (Bauer sucht Frau) zu beachten gehabt habe. Denn dieser, zusammenfassend als Sendeformat zu bezeichnende Produktionsrahmen liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) der danach herzustellenden Fernsehsendung zugrunde, ohne diese selbst zu gestalten. Im Übrigen stünden selbst künstlerisch-fachliche Vorgaben nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einer Einordnung als selbstständige Tätigkeit nicht entgegen. Ebenso wenig spreche die Tatsache, dass Ort und Zeit der Tätigkeit im Rahmen einer Filmproduktion feststünden, nicht für eine Weisungsgebundenheit. Die Klägerin habe nicht innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des R verfügen können. Es habe weder Dienstpläne noch feste Arbeitszeiten gegeben. Auch im Übrigen sprächen die Umstände für eine Selbstständigkeit des R. So bestünde nach dem zwischen R und der Klägerin geschlossenen Vertrag kein Anspruch auf Urlaub oder sonstige Sozialleistungen und auch bei nicht erbrachter Leistung kein Honorar-, geschweige denn ein Honorarausfallsanspruch. Ferner hätten die Parteien ausdrücklich geregelt, dass R bei der Wahl von Arbeitszeit und -ort frei und nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Die Klägerin lasse entsprechende Schnittleistungen auch nicht von festangestellten Mitarbeitern erbringen. Der Schnittplatz habe R ohne jede Einschränkung zur Verfügung gestanden. Die Nutzung sei weder erfasst noch nachzuweisen gewesen. Für die Erbringung der Leistung habe R sich Dritter bedienen dürfen. Er sei für weitere Auftraggeber tätig geworden, habe Eigenwerbung betrieben und mangels Urlaubsvergütung und Honorarausfallsanspruchs auch ein unternehmerisches Risiko getragen. Dass R nicht sein eigenes, sondern ein von der Klägerin bereitgestelltes Schnittsystem zur Erledigung des Auftrags genutzt habe, spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung, da dies aus freier unternehmerischer Entscheidung resultiere. Die Arbeitstage habe er nicht aus Verpflichtung, sondern aus eigenem Antrieb festgehalten, um die von ihm aufgewendete Zeit in ein Verhältnis zur vereinbarten Pauschalvergütung setzen zu können.

 

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.9.2016 zurück. R sei weder programmgestaltend noch eigenschöpferisch tätig gewesen. Für das inhaltliche Konzept seien die Redakteure oder Regisseure verantwortlich; anders könne es nur in Fällen von Spielfilmen sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe mehrfach entschieden, dass die nicht programmgestaltende Tätigkeit überwiegend weisungsgebunden erfolge und eine freie Gestaltung der Tätigkeit nicht möglich sei. R habe auch kein unternehmerisches Risiko getragen, da er den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Schnittplatz genutzt habe. Mithin habe er keine Werkleistung erbracht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt.

 

Mit der am 30.9.2016 beim Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Vertiefend hat sie ausgeführt, dass die Beklagte sowohl den im Vertrag dokumentierten Parteiwillen, als auch das Fehlen eines Regisseurs und das daraus folgende programmgestaltende Schaffen sowie das bestehende Unternehmerrisiko außer Acht lasse. Es gebe lediglich einen formatgegenständlichen Rahmen, innerhalb dessen sich die Protagonisten frei bewegen könnten. U.a. gebe es keine Textvorgaben oder vorgeschriebenen Wege. Vielmehr werde das sich jeweils frei entwickelnde Geschehen von den Kamerateams in etwa 35 Stunden Rohmaterial pro Episode erfasst. Dieses Material werde von den Editoren gesichtet und zu dramaturgisch ansprechenden, schlüssigen Geschichten montiert. Entscheidend sei, dass R eine Auswahl aus dem aufgezeichneten Material und der Vielzahl der vorliegenden Kameraeinstellungen getroffen, diese zu einer Szene zusammengefügt und damit eigenschöpferisch über deren Dauer, Aneinanderreihung und Verbindung mit den weiteren Handlungssträngen und sonstigen Bestandteilen der Episode entschieden habe. Weil der eigenschöpferische Teil der Leistung im Vordergrund stehe, zähle R nach dem einschlägigen Abgrenzungskatalog zu den selbstständig Tätigen. In der Rechtsprechung sei auch geklärt, dass die Notwendigkeit für Mitarbeiter im Bereich Funk und Fernsehen, ihre Dienste häufig mit Hilfe des technischen Apparates der Rundfunkanstalten oder eines Film- und/oder Fernsehproduzenten leisten zu müssen, nicht mehr als entscheidendes Kriterium für die persönliche Abhängigkeit angesehen werden könne. Daher komme es nicht darauf an, dass R das von der Klägerin zur Verfügung gestellte Schnittsystem genutzt habe. Dieser trete seit Jahren unternehmerisch und mit Eigenwerbung als Editor am Markt auf. Dazu besitze er ein eigenes Schnittsystem und eine Filmschnitt-Software, mit denen er den Schnitt hätte durchführen können.

 

Die Klägerin hat beantragt,

 

den Bescheid der Beklagten vom 2.5.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.9.2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit zwischen dem 1.6.2015 bis 31.10.2015 nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bei der Klägerin gestanden hat.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.

 

Das SG hat R sowie als Zeugen den Leiter der Postproduktion, der IT und Verwaltung der Klägerin, Herrn G (im Folgenden: G), im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2017 befragt und sodann die Klage mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Insbesondere liege ein Beschäftigungsverhältnis vor. Auf eine programmgestaltende Tätigkeit des R komme es dabei nicht relevant an, da die vom BAG auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entwickelten Grundsätze sich nicht auf die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit übertragen ließen. Darauf habe bereits das BVerfG hingewiesen. Dafür spreche auch, dass das Bundessozialgericht (BSG) in jüngerer Zeit betont habe, dass einer besonderen Qualität der Tätigkeit als solche keine Indizfunktion im Sinne einer Selbstständigkeit zukomme. R sei im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen, da er seine Ergebnisse mit anderen Editoren und den Producern habe absprechen und ggf. anpassen müssen. Es habe zudem eine zeitliche Deadline existiert. In örtlicher Hinsicht sei R faktisch gebunden gewesen, da die Tätigkeit – nach seiner Einlassung im Verwaltungsverfahren – nur sinnvoll in den Produktionsräumen habe ausgeübt werden können. Es komme hinzu, dass die Daten von erheblichem Umfang nur sehr aufwändig hätten auf den Heimcomputer transferiert werden können. Nur an den zur Verfügung gestellten Schnittplätzen sei der technische Support durch die Klägerin sichergestellt worden. Für seine Tätigkeit habe R ausschließlich auf das technische Equipment der Klägerin zurückgegriffen. Ein wesentliches unternehmerisches Risiko sei nicht ersichtlich, da er im Rahmen der konkreten Tätigkeit kein eigenes Kapital und keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt habe. Er habe keine Pauschalvergütung erhalten. Dafür streite bereits der Umstand, dass die vertragliche Bestimmung nach Auffassung der Kammer nur zum Schein geschlossen und vielmehr ein Tagessatz von 300 Euro vereinbart worden sei. So könne die Klägerin nicht ernsthaft gewollt haben, dass R für acht Episoden die gleiche Vergütung erhalte wie für eine Episode. Die Rechnungen seien zudem nicht spezifiziert und enthielten eine Liste der Tätigkeitstage. R habe nie die Pauschalvergütung abgerechnet. Dritte seien vom ihm nicht eingesetzt worden, zumal er diese nach der Einlassung des Zeugen zunächst hätte vorstellen müssen, wobei auch eine Einarbeitung erforderlich gewesen wäre. Demgegenüber komme dem Willen der Parteien ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu wie dem Fehlen der klassischen Arbeitnehmerrechte.

 

Gegen das ihr am 13.7.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.7.2017 Berufung eingelegt und ihr Vorbringen weiter wiederholt und vertieft. Die Rechtsprechung des BVerfG wie auch die des BAG sei von grundlegender Bedeutung für die Frage der (auch sozialversicherungsrechtlichen) Statusfeststellung Film- und Fernsehschaffender und zwar auch unter dem Stichwort „programmgestaltender Mitarbeiter“. So sei das Bedürfnis der Unternehmen der Medienwirtschaft anerkannt, dem (wechselnden) Anspruch des Publikums dadurch gerecht werden zu können, dass programmgestaltende Mitarbeiter sowohl als Arbeitnehmer wie auch als Selbstständige beschäftigt werden könnten (vgl. BVerfG Beschl. v. 13.1.1982 – 1 BvR 848/77 u.a.). Das erstinstanzliche Urteil wende sich rechtsfehlerhaft gegen die auch vom BSG vorgegebenen Feststellungen zur Bedeutung des programmgestaltenden Charakters einer Tätigkeit bei Film und Fernsehen. Dem Abgrenzungskatalog der Spitzenorganisationen könne auch nicht jegliche Bedeutung abgesprochen werden. Vielmehr sei in der Rechtsprechung geklärt, dass dieser Katalog Beurteilungshilfen für die Sozialgerichte enthalte. Entgegen der Ansicht des SG sei nicht erheblich, dass sich R mit Dritten abgesprochen und eine zeitliche Deadline habe einhalten müssen. Anderenfalls gäbe es nur noch Arbeitnehmer, weil niemand inhaltlich-fachlich völlig frei ohne jeden zeitlichen Rahmen arbeite. Dies gelte erst recht in der Film- und Fernsehwirtschaft, da Filme ein Gesamtkunstwerk unterschiedlicher Gewerke darstellten. Insoweit sei die Rechtsprechung des BSG konsequent. Die Bindungen des R seien danach gerade nicht Ausfluss eines einseitigen Direktionsrechts. Ebenso komme es nach der Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, dass die Tätigkeit auf Rechnern der Klägerin ausgeübt worden sei. Fehlerhaft habe das SG eine Scheinvereinbarung hinsichtlich des Pauschalhonorars angenommen. Aus der Pauschalvereinbarung folge das Risiko des R, dass sich seine Honorierung am Ende als zu niedrig erweise. Der Umstand, dass die Klägerin bei der Einschaltung Dritter in Kenntnis zu setzen gewesen wäre, schließe nicht aus, diese Möglichkeit als Gesichtspunkt für eine selbstständige Tätigkeit zu werten. Es sei nochmal darauf hinzuweisen, dass es sich um „Real Life Entertainment“ gehandelt habe, bei dem die Sendung davon lebe, die Mitwirkenden auf dem Weg, eine Frau fürs „Leben“ zu finden, filmisch zu begleiten. Der Reiz für den Zuschauer bestehe gerade in der Nichtinszenierung. Daher gebe es keine Drehbücher. Gerade dies begründe den eigenschöpferischen Moment der Tätigkeit des R. Dieser habe das Material gesichtet, katalogisiert und in die Sendefassung gebracht. Dabei habe er auch über die Musikuntermalung entschieden. Dies alles sei ohne jede Kontrolle durch die Klägerin erfolgt. Das Bildmaterial von einer ganzen Woche erlaube eine nahezu unbegrenzte Vielfalt von visuellen Möglichkeiten. Es habe im Übrigen nur Vorgaben bezüglich der Sendezeit gegeben. Für eine funktionsgerecht dienende Teilhabe fehle es an tatsächlichen Anknüpfungspunkten. Ohne Weisungsgebundenheit könne eine solche nicht vorliegen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.6.2017 zu ändern und unter Änderung des Bescheides vom 2.5.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.9.2016 festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Editor für sie im Zeitraum vom 1.6.2015 bis 31.10.2015 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG Bezug.

 

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin auf Anforderung des Senats Verträge und weitere schriftliche Unterlagen betreffend die Produktion der Staffeln „T.“ übersandt. In einem Erörterungstermin am 16.6.2021 sind R sowie als Zeuge der Schnittproducer (Executive Producer) der Klägerin, Herr W. (im Folgenden: W), befragt worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

 

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Köln ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist form- und fristgemäß erhoben (§ 151 SGG).

 

Zutreffend macht die Klägerin ihr Begehren in Form einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG betreffend die Versicherungspflicht des R geltend.

 

Gegenstand der Klage war gem. § 7a Abs. 1 SGB IV in der bis 31.3.2022 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) – zunächst – nicht die Prüfung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sondern die Frage, ob Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung für die konkrete Tätigkeit besteht. § 7a SGB IV a.F. ermächtigte nicht zur bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung (vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 11 m.w.N.; Urt. v. 4.9.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 12 m.w.N., insb. Urt. v. 11.3.2009 – B 12 R 11/07 R – juris Rn. 17 ff.). Diese Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens von Versicherungspflicht ist auch nach der gesetzlichen Änderung des § 7a SGB IV jedenfalls in Verfahren wie hier, in denen die Antragstellung gem. § 7a SGB IV vor dem 1.4.2022 erfolgt ist und der Rentenversicherungsträger eine Entscheidung über die Versicherungspflicht getroffen hat, auch weiterhin zulässig (vgl. auch LSG Baden-Württemberg Urt. v. 20.5.2022 – L 4 BA 3707/20 – juris Rn. 44). Soweit nach der seit dem 1.4.2022 geltenden Fassung des § 7a SGB IV (im Folgenden: n.F.) nunmehr eine Entscheidung nicht mehr zur Versicherungspflicht, sondern zum Erwerbsstatus, d.h. zur Frage, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, beantragt werden kann, entfaltet dies keine prozessuale Wirkung auf verwaltungsrechtlich noch nach § 7a SGB IV a.F. abgeschlossene Vorgänge.

 

Eine Geltungswirkung des § 7a SGB IV n.F. hinein in einen anhängigen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer nach § 7a SGB IV a.F. zur Versicherungspflicht getroffenen Verwaltungsentscheidung lässt sich nicht feststellen. So fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Übergangsregelung für Anträge, die bereits vor dem 1.4.2022 noch nach § 7a SGB IV a.F. gestellt und entschieden worden sind. Art. 2c Nr. 2 i.V.m. Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.7.2021 sieht (lediglich) vor, dass § 7a SGB IV n.F. zum 1.4.2022 in Kraft tritt. Gleiches gilt gem. Art. 2f i.V.m. Art. 3 dieses Gesetzes für die hiermit korrespondierend gem. § 55 Abs. 3 SGG n.F. (neu) eingeräumte Möglichkeit, eine gerichtliche Feststellung zum Erwerbsstatus zu begehren (vgl. BGBl I, S. 2970, 2992).

 

Die grundsätzliche Regel, dass eine Änderung des Verfahrensrechts bei fehlender Übergangsvorschrift auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten. Hiervon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG bei solchen Verfahrensrechtsänderungen auszugehen, die eine verfahrensrechtliche Lage in wesentlicher Hinsicht umgestalten und deshalb einem Eingriff in materiell-rechtliche Gewährleistungen gleichkommen; auch wenn das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von Verfassungs wegen grundsätzlich weniger geschützt ist als das in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen, können verfahrensrechtliche Regelungen im Einzelfall im gleichen Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts (vgl. BSG Urt. v. 14.5.2020 – B 14 AS 10/19 R – juris Rn. 14 m.w.N.). Dies ist bei der Änderung des § 7a SGB IV zum 1.4.2022 der Fall. Während bis zur Gesetzesänderung noch über die Versicherungspflicht bzw. -freiheit entschieden wurde, beschränkt die Neuregelung die Feststellung auf die Beurteilung des Erwerbsstatus und damit auf – lediglich – ein Element der Versicherungspflicht. Eine derartige Begrenzung in laufenden Rechtsstreitigkeiten bedürfte nach Auffassung des Senats einer hier fehlenden gesetzlichen Grundlage.

 

2. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Köln vom 29.6.2017 ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Bescheid vom 2.5.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.9.2016 beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da er nicht rechtswidrig ist. Die Beklagte hat formell (dazu unter a.) und materiell (dazu unter b.) rechtmäßig festgestellt, dass R in seiner Tätigkeit als Editor für die Klägerin im Zeitraum vom 1.6.2015 bis 31.10.2015 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver­sicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

 

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV a.F. Danach entscheidet auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV a.F. abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund, ob eine Beschäftigung vorliegt. Einen entsprechenden Antrag hat R am 9.11.2015 gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ermächtigte § 7a SGB IV a.F. wie dargelegt dabei nicht zur bloßen (unzulässigen) Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung, sondern ver­pflichtete – wie von der Beklagten vorgenommen – zur Feststellung der Versicherungs­pflicht.

 

a. Der Bescheid vom 2.5.2016 ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Klägerin insbesondere vor seinem Erlass mit Schreiben vom 22.2.2016 ordnungsgemäß angehört (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X). Die Durchführung eines Statusfest­stellungsverfahrens war auch nicht nach § 7a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 SGB IV ausgeschlossen, weil weder die Einzugsstelle noch ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antrag­stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hatte.

 

b. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. R unterlag im streitbefangenen Zeitraum der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. hierzu unter aa.). Tatbestände, die zu einer Versicherungsfreiheit in den genannten Sozialversicherungszweigen führen, sind nicht ersichtlich (hierzu unter bb.). Der Eintritt der Versicherungspflicht wurde auch nicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV a.F. (jetzt § 7a Abs. 5 SGB IV n.F.) aufgeschoben (hierzu unter cc.).

 

aa. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).

 

R war bei der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) beschäftigt.

 

Das Vorliegen einer Beschäftigung beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn – wie im vorliegenden Fall – in Bindungswirkung erwachsene (§ 77 SGG) Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status fehlen.

 

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit maßgeblich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 10/20 R – juris Rn. 21; BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96 – juris Rn. 6 ff.).

 

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und Abgrenzungskriterien, die auch für Tätigkeiten im Bereich von Rundfunk und Fernsehen gelten (hierzu unter (1)) ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass R in seiner Tätigkeit für die Klägerin im streitigen Zeitraum beschäftigt und nicht selbstständig tätig war (hierzu unter (2)).

 

(1) Soweit die Klägerin auch im Berufungsverfahren ihre Auffassung aufrechterhalten hat, die Tätigkeit des R sei als programmgestaltend zu charakterisieren, was unter dem Aspekt der Rundfunkfreiheit und im Hinblick auf den Abgrenzungskatalog der Spitzenorganisationen zu deren Beurteilung als selbstständig führe, vermag sie hiermit nicht durchzudringen.

 

(a) Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten im Bereich „Funk und Fernsehen“ unterliegt den – bereits genannten – allgemeinen Abgrenzungskriterien. Anders als die Klägerin meint, ergeben sich keine grundsätzlichen Modifikationen, weil R als programmgestaltender Mitarbeiter anzusehen wäre (vgl. z.B. Senatsurt. v. 17.12.2014 – L 8 R 463/11 – juris Rn. 91 f.; Urt. v. 22.5.2019 – L 8 R 930/16 – juris Rn. 146; vgl. BSG Beschl. v. 27.4.2016 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 30; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 14.6.2017 – L 9 KR 354/13 – juris Rn. 119). Die Unterscheidung zwischen programmgestaltender und nicht programmgestaltender Tätigkeit ist als solche nicht ausschlaggebend für die Frage, ob eine Beschäftigung vorliegt oder nicht. Programmgestaltende Mitarbeit kann sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch auf selbstständiger Basis erbracht werden (vgl. Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 7 Rn. 214 f.).

 

(aa) Die von der Klägerin zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung in Bezug genommene Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschl. v. 13.1.1982 – 1 BvR 848/77), nach der die Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) bei programmgestaltenden Mitarbeitern einer Rundfunkanstalt zu berücksichtigen sei, ist auf die hier streitige sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung bereits nicht anzuwenden. So ist die Klägerin als Produktionsfirma schon keine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. BVerfG Urt. v. 27.7.1971 – 2 BvF 1/68 – juris Rn. 22; vgl. auch Bay. LSG Urt. v. 22.4.2021 – L 14 R 5052/17 – juris Rn. 42). Ausdrücklich hat das BVerfG selbst seine Ausführungen zudem auf das Gebiet des Arbeitsrechts beschränkt (vgl. Beschl. v. 13.1.1982 – 1 BvR 848/77 – juris u.a. Rn. 1, 52) und eine Übertragung auf Rechtsvorschriften, die der sozialen Sicherung der Arbeitnehmer dienen, namentlich diejenigen des Sozialversicherungsrechts, sogar ganz explizit ausgeschlossen. Weder würden Regelungen wie etwa der Altersversorgung oder des Schutzes bei Krankheit die Entscheidungsfreiheit der Rundfunkanstalten über die Auswahl, Einstellung oder Beschäftigung programmgestaltend tätiger Mitarbeiter beschränken noch diese umgekehrt durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berührt, so dass dessen Gewährleistung nicht etwa die Bewertung von Rundfunkmitarbeiterverhältnissen als abhängige Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 SGB IV ausschlössen (a.a.O. Rn. 75).

 

Im Übrigen hat das BVerfG eine Bewertung von Rundfunkmitarbeiterverhältnissen als abhängige Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 SGB IV auch inhaltlich nicht gänzlich in Frage gestellt, sondern der Rundfunkfreiheit im Bereich der arbeitsrechtlichen Beurteilung allein dort maßgeblichen Einfluss eingeräumt, wo (arbeits-)gerichtlich unbefristete Arbeitsverhältnisse festgestellt, die Möglichkeiten befristeter Arbeitsverträge hingegen ausgeschlossen würden (a.a.O. – juris Rn. 75; vgl. auch Nichtannahmebeschluss vom 18.2.2000 – 1 BvR 491/93 – juris u.a. Rn. 27). Dass die Klägerin die dem R erteilten Aufträge in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ohne Weiteres zeitlich befristen konnte, steht außer Frage. Von einer zeitlich flexiblen Vertragsgestaltung haben beide Vertragsparteien auch Gebrauch gemacht. Aus welchen Gründen es von Verfassungs wegen gerechtfertigt geschweige denn geboten sein könnte, R den Status abhängiger Beschäftigung und damit den Schutz des Sozialversicherungsrechts zu versagen, ist nicht ersichtlich.

 

(bb) Kann sich die Klägerin schon nicht auf die Rechtsprechung des BVerfG berufen, so gilt dies erst recht für die hierauf beruhende Rechtsprechung des BAG (vgl. z.B. BAG Urt. v.  25.8.2020 – 9 AZR 373/19). Im Übrigen erfordert der Sonderrechtsbereich sozialversicherungsrechtlicher Abwägungsentscheidungen ohnehin eigenständige Würdigungen; eine uneingeschränkte Parallelität zu anderen (Teil-)Bereichen der Gesamtrechtsordnung besteht nicht (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 6.4.2022 – L 8 BA 166/20 B ER; BSG Urt. v. 11.11.2015 – B 12 KR 13/14 R – juris Rn. 24 m.w.N.). Der arbeitsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers und der Beschäftigtenbegriff nach § 7 Abs. 1 SGB IV unterliegen keinem Gleichklang (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 16; BAG Urt. v. 30.11.2021 – 9 AZR 145/21 – juris Rn. 56; Urt. v. 21.5.2019 – 9 AZR 295/18 – juris Rn. 22; Senatsbeschl. v. 14.6.2019 – L 8 BA 12/18 B ER – juris Rn. 6 m.w.N.).

 

(cc) Schließlich vermag sich die Klägerin erst recht nicht auf Rechtsprechung des BSG zu stützen. So wird im Urteil aus 1999 (Urt. v. 28.1.1999 – B 3 KR 2/98 R) entgegen ihrer Behauptung nicht die Berücksichtigung des programmgestaltenden Charakters einer Tätigkeit bei Film und Fernsehen „vorgegeben“. Vielmehr beschränkt sich diese Entscheidung auf den Hinweis, dass die (landes)sozialgerichtlich erfolgte Wertung der (dort) ausgeübten Tätigkeit als selbstständig „auch“ der Rechtsprechung des BAG und des BVerfG zur Abgrenzung von freier Mitarbeit und Arbeitnehmerstatus bei Rundfunk- und Fernsehanstalten entspreche. Die Klägerin übersieht zudem, dass in der neueren Rechtsprechung des BSG eine Modifikation der allgemein zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Merkmale im Bereich der Ausübung von Kunst unter Bezugnahme auf das BVerfG sogar ausdrücklich abgelehnt wird (vgl. BSG Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 14; Urt. v. 31.3.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 30).

 

(b) Im Übrigen ist R – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht programmgestaltend tätig geworden.

 

In den Kreis der "programmgestaltenden" Mitarbeiter sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung diejenigen Personen einbezogen, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Dies gilt namentlich, wenn die Mitarbeiter typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern regelmäßig der Fall ist. Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören hingegen das betriebstechnische und Verwaltungspersonal sowie diejenigen Personen, deren Tätigkeit sich, wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms stehend, in dessen technischer Realisation erschöpft und ohne inhaltlichen Einfluss auf dieses bleibt (vgl. BVerfG Beschl. v. 13.1.1982 – 1 BvR 848/77 u.a. – juris Rn. 59 f.; Beschl. v. 3.12.1992 – 1 BvR 1462/88 – juris Rn. 25; vgl. auch z.B. BAG Urt. v. 19.1.2000 – 5 AZR 644/98 – juris Rn. 26; Urt. v. 17.4.2013 – 10 AZR 668/12 – juris Rn. 16).

 

Einen in diesem Sinne maßgeblich inhaltlich-gestaltenden Einfluss hatte die Tätigkeit des R als Editor in keiner Weise. Vielmehr entsprach das produzierte Fernsehformat, dem schon 9 Staffeln vorausgegangen waren und weitere folgen sollten und auch gefolgt sind, im Interesse einer Wiedererkennbarkeit für den Zuschauer einem eng vorgegebenen Muster. Anders als die Klägerin und R Glauben machen wollen, bestanden sehr weitreichende inhaltliche und konzeptionelle Vorgaben der Produktionsfirma bzw. des Senders, durch die die kreativen Einflussmöglichkeiten des R im Rahmen seines individuellen Mitwirkungsbeitrages spiegelbildlich erheblich eingeschränkt wurden. So existierten u.a. einheitliche Einspieler und war der Ablauf der Sendung inhaltlich konkret und auf der Basis ausführlicher Drehbücher genau vorgezeichnet. Bei der Aufzeichnung durch die Kamerateams gab es detaillierte Vorgaben für die inhaltliche Gestaltung der Sendung vom zeitlichen Ablauf über die Lokalität bis hin zu den Dialogen. Die Klägerin war vertraglich verpflichtet, der Auftraggeberin bereits vor dem Schnitt die konkrete Entwicklung der Geschichten der einzelnen Bauern, deren zeitliches Erscheinen und die einzelnen Elemente konkret darzustellen. Erst und nur auf dieser Grundlage ist R sodann tätig geworden. Bei einem derartig engen inhaltlich-darstellenden Korsett von Staffelproduktionen liegt die Annahme einer programmgestaltenden Funktion der Editorentätigkeit des R ebenso wie auch bei den Beiträgen der überwiegenden Zahl anderer beteiligter Personen wie Realisatoren, Producern, Kameraleuten, Tontechnikern, Visagisten, Editoren etc. fern. Auch wenn diese jeweils für sich gesehen künstlerisch-qualifiziert arbeiten, werden hier lediglich verschiedene Teilschritte zu einem für den Zuschauer wiedererkennbaren Ganzen zusammengeführt, ohne dass der einzelne Beitrag für die Zuschauer eine erkennbare individualisierte Aussagekraft entfaltet. Eine inhaltliche Einwirkung findet dabei – bezogen auf die gesamte Sendung – nur auf der jeweiligen Arbeitsebene, nicht aber bezogen auf den dem Zuschauer letztlich dargebotenen (Gesamt-)Inhalt der Sendung statt. Entsprechend vermag eine (auch künstlerische) Tätigkeit in der Produktion eines Films oder einer Sendung, die allein „ein Rädchen im Ganzen“ ist, ohne dem Werk aus Sicht des Zuschauers ein besonderes, aussagebestimmendes Gepräge zu geben, keinen inhaltlich oder formal relevant gestaltenden Einfluss zu entwickeln. Dies wird vorliegend in besonderem Maß in den vertraglichen Grundlagen deutlich, die sämtliche (Letzt-)Entscheidungsrechte explizit in der Hand der S. AG verankern (vgl. Ziff. 4.3.6 BLS-9-Vertrag „falls sich die Parteien auf das weitere Vorgehen nicht einigen können, hat S. im Fall von Differenzen das Letztentscheidungsrecht“ und Ziff. 8.5 „unabhängig von der Übereinstimmung der einzelnen Folgen mit den vereinbarten formalen Abnahmekriterien ist M. verpflichtet, die einzelnen Folgen auf Wunsch von S. weiter zu bearbeiten und alle von S. gewünschten Änderungen jederzeit … umzusetzen“). Bereits aus diesen Bestimmungen wird ersichtlich, dass relevante Einflussmöglichkeiten auch dem bei der Produktion als Erfüllungsgehilfe tätigen R nicht zukommen konnten. Folgerichtig haben die Klägerin zu Beginn des Verwaltungsverfahrens und auch teilweise R selbst mitgeteilt, Änderungswünsche des Senders C., in dessen Auftrag die S. AG tätig geworden ist, seien von R umzusetzen gewesen. Soweit sie hiervon im Laufe des Verfahrens teilweise abgerückt sind, sieht der Senat ihre derartigen abweichenden Aussagen als prozessorientierte Unwahrheit an. Die genannten vertraglichen Bestimmungen sind – wie vom Zeugen W. bekräftigt – auch umgesetzt worden. So habe er sich das Endergebnis eines Schnitts angesehen und R ggf. zu einer Änderung angehalten, die dann anschließend noch einmal von ihm kontrolliert worden sei.

 

(c) Schließlich ist auch der Abgrenzungskatalog der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für den Bereich Film- und Fernsehproduktionen (vgl. für den streitigen Zeitraum Anlage 1 zum Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010) nicht als maßgebliche Beurteilungsgrundlage heranzuziehen. Zu Recht weist die Klägerin schon selbst darauf hin, dass dieser lediglich Beurteilungshilfen enthält und die Sozialgerichte hieran nicht gebunden sind (vgl. BSG Urt. v. 20.3.2013 – B 12 R 13/10 R – juris Rn. 20; Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 3/17 R – juris Rn. 14; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.3.2021 – L 26 BA 1/20 – juris Rn. 55; Urt. v. 25.6.2021 – L 28 BA 110/18 – juris Rn. 90 m.w.N.).

 

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass R auch bei Anwendung dieses Katalogs nicht – wie von der Klägerin gewünscht – als selbstständig, sondern vielmehr als abhängig beschäftigt anzusehen ist. So sind nach der dortigen Ziffer 3.1 Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die eine Tätigkeit u.a. bei Hörfunk und Fernsehen sowie bei Film- und Fernsehproduzenten ausüben, grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen. Dies gelte insbesondere, wenn sie nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern zählten sowie für Schauspieler, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter in der Film- und Fernsehproduktion. Editoren werden gem. Ziff. 3.3 nur dann als selbstständig angesehen, wenn entsprechend Ziff. 3.2 eine programmgestaltende Mitarbeit mit überwiegendem eigenschöpferischen Teil der Leistung vorliege. Dies ist – wie bereits ausgeführt – bei R nicht der Fall.

 

 (2) Nach den für die Statusbeurteilung maßgeblichen (generellen) Grundsätzen ist von einer Beschäftigung des R in seiner hier streitigen Tätigkeit für die Klägerin auszugehen. Der Senat nimmt zunächst auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Diese sind durch die weitere Ermittlung und Beweiserhebung im Berufungsverfahren in allen beurteilungsrelevanten Punkten bekräftigt worden.

 

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu ermitteln. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsurt. v. 26.1.2022 – L 8 BA 51/20 – juris Rn. 30 m.w.N.).

 

Angesichts des Streitgegenstandes (Statusfeststellungsverfahren) ist zwar nur zu prüfen, ob ein Beschäftigungsverhältnis gerade zwischen R und der Klägerin vorlag. Der Antrag auf Statusfeststellung kann nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV (allein) durch die am Auftragsverhältnis Beteiligten gestellt werden. Nach der Gesetzesbegründung sind Beteiligte die Partner der Beziehungen, in deren Rahmen die zu beurteilende Tätigkeit ausgeübt wird (BT-Drucks 14/1855 S. 7; vgl. auch Senatsurt. v. 15.12.2021 – L 8 R 13/15 – juris Rn. 151). Der Antrag des R auf Statusfeststellung vom 9.11.2015 bezog sich konkret auf die von ihm auf der Grundlage der schriftlichen Vereinbarungen mit der Klägerin vorgenommene Tätigkeit.

Die Prüfung nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV schließt es aber nicht aus, auch die weiteren Rechtsbeziehungen zu betrachten, die seinen Einsatz geprägt haben (vgl. BSG Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 12/17 R – juris Rn. 33 ff.; vgl. auch Senatsurt. v. 15.12.2021 – L 8 R 13/15 – juris Rn. 152). Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht, sind im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen, vorliegend insbesondere diejenigen zwischen dem Sender C., der S. AG, die in seinem Auftrag tätig wurde und der M. GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Diese Rechtsverhältnisse haben sich insoweit auf die Tätigkeit des R ausgewirkt, als er zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der M. GmbH gegenüber der S. AG bzw. dem Sender C. eingesetzt war. Basis für die Dienstleistung des R sind entsprechend insbesondere auch die vertraglichen Regelungen im Rahmen des Produktionsauftrags zwischen der M. GmbH und der S. AG.

Ausgehend vom – gelebten – Rechtsverhältnis des R zur Klägerin und bei Beachtung der Auswirkungen der Leistungsbeziehungen innerhalb des gesamten Vertragsgeflechts ist der Senat unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu der Überzeugung gelangt, dass R in seiner Tätigkeit als Editor im streitigen Zeitraum bei der Klägerin beschäftigt war. Im Rahmen der genannten mehrgliedrigen Vertragsbeziehungen ist R im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess gegenüber der Klägerin weisungsgebunden (hierzu unter (a)) und in deren Arbeitsorganisation eingegliedert (hierzu unter (b)) tätig geworden. Wesentliche Indizien, die für eine Selbstständigkeit sprechen, liegen nicht vor (hierzu unter (c)). In der Gesamtschau überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte deutlich (hierzu unter (d)).

(a) R unterlag in wesentlichem Umfang den Weisungen der Klägerin, dies in zeitlicher (hierzu unter (aa)) und örtlicher (hierzu unter (bb)) Hinsicht sowie bezogen auf die Art seiner Tätigkeit (hierzu unter (cc)).

 

(aa) Zunächst erwuchs aus dem zwischen R und der Klägerin geschlossenen E-Vertrag seine Verpflichtung, für die Klägerin tätig zu werden. Zeitlich relevante Dispositionsmöglichkeiten bestanden für ihn bei Auftragsdurchführung trotz der in Ziff. 2.1 des E-Vertrags genannten Weisungsfreiheit nicht. So richtete sich der konkrete Vertragszeitraum gem. Ziff 4.1 dieses Vertrags nach den vom Sender C. bekanntgegebenen Lieferterminen. Auch die Arbeitszeit selbst unterlag nach Ziff. 2.1 des E-Vertrags zwingenden produktionsbedingten Vorgaben. Da Ziff. 2.1 des BLS-10-Vertrags einschließlich des im dortigen Anhang 4 festgelegten Produktionsplans Termine und Fristen in hohem Maße engmaschig vorgab, blieb für die dem R im E-Vertrag (ansonsten) eingeräumte Freiheit hinsichtlich der Wahl der Arbeitszeit nahezu kein Raum. Dies gilt umso mehr als den im Produktionsplan bestimmten Terminen nach Ziff. 7 des BLS-9-Vertrags ein verzugsbegründender Charakter zukam. Die Klägerin musste entsprechend darauf hinwirken, dass die Termine auch seitens der für sie tätigen Personen genau eingehalten wurden, um nicht – wie ebenfalls in Ziff. 7 des BLS-9-Vertrags normiert – für alle aus einer Verzögerung entstehenden Mehrkosten aufkommen zu müssen. Aus dem Zusammenspiel der Verträge ergibt sich entsprechend, dass die Klägerin einseitig Zeitpunkt und Umfang der Tätigkeit des R bestimmen konnte. Dies wird ergänzend durch die Aussage des Zeugen W. gestützt, nach der es „natürlich“ eine Deadline gegeben habe, bis zu der die entsprechenden Schnitte hätten fertig sein müssen. Es könne daher nicht sein, dass ein Editor für eine Folge 20 Tage brauche. Das passe nicht in die Zeitplanung. Schließlich konnte R in zeitlicher Hinsicht mit seiner Arbeit auch erst beginnen, wenn ihm die entsprechenden Daten auf den Schnittplätzen durch die Klägerin zur Verfügung gestellt wurden.

 

Soweit R selbst Freiheiten bei der konkreten Bestimmung des Umfangs und der Verteilung der Arbeitszeit angegeben hat („ich habe einen Schlüssel für die Schnittplätze gehabt und konnte rein und raus wie ich wollte; die Anwesenheit wurde nicht kontrolliert“) bzw. die Klägerin ihm die Entscheidung überlassen habe, ob er seine Tätigkeit tagsüber, nachts oder am Wochenende ausführen wolle, betraf dies im Wesentlichen die Wahl der Arbeitszeit bezogen auf einzelne Arbeitstage und kann im Hinblick auf den eng gesteckten detailliert vorgegebenen Produktionsplan insgesamt betrachtet nur als marginaler Freiraum angesehen werden.

 

Für die zeitliche Weisungsgebundenheit genügt es im Übrigen, wenn der Auftragnehmer von den organisatorischen Vorgaben des Betriebes abhängig ist und die Arbeit nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt abgebrochen werden kann, sondern die zugewiesenen Aufgaben erledigt werden müssen (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 31). Dies war für die Tätigkeit des R aufgrund der genannten engen zeitlichen Terminsvorgaben, denen die M. GmbH unterlag, ab dem Zeitpunkt der Auftragsannahme zu bejahen.

 

(bb) Auch in örtlicher Hinsicht geht der Senat von einer – wenngleich nicht im E-Vertrag vereinbarten – so jedoch faktischen Bindung des R an die Produktionsstätten der Klägerin aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob seine eigene technische Ausstattung, wie von ihm behauptet, tatsächlich genügt hätte, um die geschuldeten Schnitte im „Home-Office“ zu fertigen und vertragsgerecht abzuliefern. Nach den eigenen Angaben des R war es bereits aus „praktischen Gründen aufgrund des Materialwustes“ sinnvoll, den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Schnittplatz zu nutzen. Dass die Tätigkeit sach- und funktionsgerecht im Grunde nur in den Produktionsräumen der Studios ausgeübt werden konnte, ergibt sich im Übrigen aus einer Vielzahl weiterer Umstände. So wurde hier das umfangreiche Datenmaterial zur Verfügung gestellt, stand dem R auch nach seinen Angaben im Fall von Problemen mit dem Schnittsystem ein technischer Support zur Verfügung und sprach er sich teilweise mit anderen Editoren zur Vermeidung von Doppelungen ab. Ebenso fand zentral an den Schnittplätzen die Begleitung und Kontrolle durch den Zeugen W. als Schnittproducer statt, der – so dessen Ausführungen – die einzelnen Schnitte auch mal während des Schnitts durchging, sich den Schnitt nach Fertigstellung ansah, sowohl eigene als auch Änderungswünsche des Senders äußerte und die entsprechende Änderung anschließend noch einmal kontrollierte. Auch sahen Ziff. 2.6 und 4.3.6 des BLS-9-Vertrags ein jederzeitiges uneingeschränktes Zugangsrecht für Mitarbeiter der S. AG zu den Produktionsstätten einschließlich der Schneideräume vor, das bei einer Tätigkeit des R im „Home-Office“ nicht gleichermaßen hätte gewährleistet werden können. Dafür, dass die Klägerin die Auftragsausführung durch R an dem von ihr bereitgestellten Schnittplatz wünschte, spricht im Übrigen schließlich ergänzend, dass von der Klausel in Ziff. 3.1 des E-Vertrags, wonach hierfür ein Entgelt bei der Vergütung in Abzug zu bringen sei, kein Gebrauch gemacht worden ist.

 

(cc) In inhaltlich-fachlicher Hinsicht unterlag R den erheblichen vertraglichen Vorgaben, denen die M. GmbH selbst gegenüber der S. AG unterworfen war. So musste die M. GmbH nicht nur gem. Ziff. 4.3.5 BLS-9-Vertrag einen Gesamtübersichtsplan und detaillierte Drehbücher für jeden einzelnen Drehtag erstellen, sondern diese auch – nach Abnahme durch die S. AG – genau umsetzen (Ziff. 4.3.6 BLS-9-Vertrag). Konkret bezogen auf die Postproduktion, in der R tätig war, sah Ziff. 4.3.7 des BLS-9-Vertrags die Vorlage einer inhaltlichen Gesamtübersicht und bei Beginn eines Schnitts die Vorlage eines schriftlichen Konzepts betreffend Sendungsablauf einschließlich Running Order zur Information vor. Die Running Order hatte ausweislich der vertraglichen Bestimmung die genaue zeitliche Abfolge von Inhalten zu umfassen und musste die Kombination und Verstrickung der einzelnen Sendeteile ersichtlich werden lassen. Ausdrücklich inhaltlich festgelegt wurden dabei Opener, Billboards, Sponsorentafeln, Moderationen, Sendeanteile Bauern, Closer, Wettbewerb, Werbung und auch wie lange welcher Bauer wann in der Sendung zu sehen sei und wie die Bauern auf die Sendungen verteilt würden. Diesen Anforderungen entsprach ein von der Klägerin im Verfahren vorgelegter Plan, den sie als „redaktionell angedachten Rahmen“ bezeichnete. Minutiös sind hier genaue Produktionsvorgaben hinterlegt, so u.a. zu einzelnen Szenen (z.B. „Ankunft E.: E. erreicht den Hof und trifft auf B., die gerade vom Melken kommt und Melk-Kannen schleppt. E. nimmt ihr spontan eine der zwei Kannen ab…“), zu den genauen Örtlichkeiten (z.B. „E. am Dorfrand mit Blick auf die Berglandschaft“), zur Garderobe (z.B. „Achtung: Bitte Garderobe vom Portrait-Drehtag tragen lassen“), zur Kameraführung (z.B. „Totale: B. spielt mit ihrem Hund auf der Weide vor dem Bergpanorama; Nahe: B. schmust mit ihrem Hund und schaut in die Kamera“), zu den genauen Handlungen (z.B. „Der Briefträger kommt auf den Hof und übergibt A. ein Bündel Briefe; alternativ falls kein Briefträger organisiert werden kann: A. holt ein Bündel Briefe aus dem Briefkasten und setzt sich auf den Zaun zu seinen Eseln“), zur Darstellung der Protagonisten (z.B. „A. darf hier gerne schräg und esoterisch rüberkommen“) und sogar deren zu zeigenden Emotionen (z.B. „B. schaut sich jeden Brief ausführlich an, lacht und schmunzelt“) sowie zu den zu stellenden Fragen und Gesprächsinhalten (z.B. „Situative Begrüßung und Gespräch über Esel: „Wie kommt’s denn, dass die Esel bisher deine Nummer eins sind und du noch nicht die Richtige gefunden hast?“). Nach den Angaben der Klägerin wurde die vertraglich geschuldete „Running Order“ in ihrem Haus als „Folgenplanung“ und „Sendungsbau“ bzw. wie exemplarisch überreicht unter der Überschrift „Sendungsablauf“ mit sekundengenauen Angaben zur jeweiligen Länge einschließlich des Inhalts der zahlreichen einzelnen Teilschnitte geführt.

 

Sofern die Klägerin gleichwohl glauben machen möchte, R habe seine Tätigkeit weisungsfrei ausgeübt, kann dies in keiner Weise überzeugen. Die beschriebenen engen und häufig minutiösen, sowohl Produktion als auch Postproduktion und damit konkret auch die Tätigkeit des R erfassende Vertragspflichten schließen es aus, dessen verbleibenden Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausführung seines Auftrags als wesentlich ansehen zu können. Die strengen Vorgaben, denen die M. GmbH in Bezug auf die S. AG unterlag, konnten nur umgesetzt werden, wenn die Klägerin auf die Tätigkeit sämtlicher von ihr mit Teilbereichen der Produktion betrauten Personen in jeder Hinsicht starken Einfluss nehmen konnte. Bei jedem anderen Verständnis wäre sie gegenüber der S. AG vertragsbrüchig und damit wie dargelegt schadensersatzpflichtig geworden. Dass eine tatsächliche Weisungsfreiheit des R im Hinblick auf die Folgen für die langfristig angelegte Geschäftsbeziehung mit der S. AG nicht gewünscht war und auch nicht gewünscht sein konnte, liegt entsprechend auf der Hand.

 

Vor dem Hintergrund dieser eng bestimmten Vorgaben vermag der Versuch der Klägerin, die Herstellung eines von ihr so genannten „Real Life Formats“ als wesentlich von der eigenverantwortlich-eigenschöpferischen Leistung des R als Editor geprägte Produktion darzustellen, in keiner Weise zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in weiteren beim Senat geführten Verfahren für andere Teilbereiche der Produktion wie u.a. Realisatoren und Tontechniker Gleiches proklamiert. Schließlich hat R auch nur einen der mehreren Bauern pro Episode geschnitten, so dass er entsprechend schon rein faktisch auch jeweils bereits nur einen Teil der Sendung beeinflussen konnte. Da nach den Angaben des Zeugen W. jedem Bauer pro 48minütiger Sendung nur etwa 3 bis 10 Minuten zukamen, beschränkte sich der Einfluss der Tätigkeit des R auf lediglich etwa 6,25 – 20,8%, somit selbst im Höchstfall nicht einmal auf ein Viertel einer Sendung.

 

Die sich aus den engen vertraglichen Pflichten der M. GmbH gegenüber der S. AG ergebenden, auf R durchgreifenden Einschränkungen in der Gestaltungsfreiheit spiegeln sich in der Vertragspraxis wieder. So finden sich in einem dem R ausgehändigten Hinweisblatt zur Schnittführung in technischer Hinsicht vielfältige Weisungen, dies zur Benennung der Items, zu den Settings, zur Verpackung, zu den Blenden, zur Farbkorrektur, zu Beauties/Establishern und zum Outtake-Ordner. Auch inhaltlich hat R selbst ausgeführt, eine Episode müsse natürlich chronologisch aufgebaut werden und fange faktisch immer gleich an. Der Sendungsablauf werde immer wieder modifiziert und müsse darüber hinaus den Wünschen des Senders entsprechen. Während des Schnitts habe er wöchentlichen Kontakt mit der Producerin gehabt und sich mit anderen Editoren abgesprochen, um Doppelungen zu vermeiden. Gleichermaßen ist vom Zeugen W. dargelegt worden, dass es einen klassischen Ablauf, ein Konzept gebe, wie man an die Sache herangehe.

 

Der Senat verkennt nicht, dass R auch innerhalb der engen vertraglichen Produktionsvorgaben noch gestalterische Freiheiten verblieben sind und er insoweit im Hinblick auf die vielfältigen visuellen Möglichkeiten des umfangreichen Bildmaterials (zunächst) eigene Vorstellungen und Ideen in den Schnitt einbringen konnte. Das unterschied ihn jedoch nicht von anderen abhängig Beschäftigten, deren Aufgaben gestalterisch oder wirtschaftlich kreative Elemente beinhalten. Die „Lücken“, die die Arbeitgeberweisungen belassen, hat der Arbeitnehmer dann kraft seines in der Ausbildung und während der nachfolgenden Berufspraxis erworbenen fachlichen und künstlerischen Könnens sowie seines Ideen- und Gestaltungsreichtums zu füllen. Die kreativ-gelungene Umsetzung der Arbeitsanweisung unterscheidet dabei den guten vom schlechten, nicht jedoch den abhängig beschäftigten vom selbstständigen Mitarbeiter. Eine allein (partielle) Gestaltungsbefugnis in der Art und Weise der Verrichtung führt regelmäßig nicht zur Selbstständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Eine eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit (vgl. Beschluss des erkennenden Senats v. 14.6.2019 – L 8 BA 12/18 B ER – juris Rn. 23 m.w.N.).

 

Auch der Umstand, dass R Leistungen künstlerischen Charakters zu erbringen hatte, rechtfertigt nicht aus sich heraus die Annahme von Selbstständigkeit (vgl. BSG Urt. v. 20.3.2013 – B 12 R 13/10 R – juris Rn. 20). Vielmehr kann eine solche lediglich dann angenommen werden, wenn zwischen den Vertragspartnern (lediglich) gewisse Eckpunkte wie Beginn und Ende sowie der „grobe“ Inhalt der Tätigkeit festgelegt werden, die besondere, eigenschöpferische kreativ-künstlerisch-gestaltende Ausführung jedoch – die Auftragsleistung prägend – im Vordergrund steht (vgl. BSG Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 3/17 R – juris Rn. 16). Hieran fehlt es vorliegend. Die detaillierten engen Maßgaben, der die M. GmbH nach den BLS-Verträgen unterlag und die damit auch für R als Erfüllungsgehilfe zu beachten waren, gehen in höchstem Maß über die Bestimmung von Eckpunkten hinaus. Im Übrigen unterlag zusätzlich auch noch sein Arbeitsergebnis der Kontrolle und musste er auf Wunsch des Zeugen M bzw. des Senders Änderungen an seinem Schnitt vornehmen. Gleiches galt nach ausdrücklicher Aussage des Zeugen W. für die musikalische Untermalung oder den zeitlichen Umfang des Schnitts. Selbst die von der Klägerin hervorgehobene emotionale Richtung, die R einem Schnitt gab, musste er auf entsprechenden Wunsch des Zeugen W. bzw. des Senders ändern. So hat der Zeuge W. mitgeteilt, R habe ggf. das Material noch einmal sichten und versuchen müssen, eine Änderung herbeizuführen, wenn ihm etwas nicht gefallen habe, z.B. weil die Hofdame schon am dritten Tag weinend auf dem Hof gesessen habe. Ebenfalls gebe er Änderungswünsche des Senders, z.B. weil eine Folge nicht traurig genug sei, an den Editor weiter, der dann schaue, dass er dies entsprechend den Vorgaben des Senders umsetze.

 

Die gegenteilige Behauptung der Klägerin, „eine Kontrolle sei nicht erfolgt“ und des R, „er habe selbst entschieden, ob er Änderungswünschen folge“, sieht der Senat wie bereits dargelegt als unwahr an. So hat der Zeuge W. – dies in Kongruenz zu den vertraglichen Bestimmungen – ausgeführt, dass die Editoren für ihr jeweiliges Konzept kämpfen würden; wenn es da für ihn triftige Gründe gebe, lasse er sich überzeugen, wenn nicht, müsse es geändert werden.

 

Im Übrigen kann eine Dienstleistung höherer Art sogar bei einem weitgehenden Fehlen fachlicher Weisungen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebs erhält. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich dann "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und kann – insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten – aufs Stärkste eingeschränkt sein. Auch in typischen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben. Eine selbstständige Tätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet (vgl. BSG Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 18). Hieran fehlt es wie dargelegt im Hinblick auf die umfangreichen Produktionsvorgaben, Kontrollen und Änderungspflichten.

 

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, es könne nicht erheblich sein, dass R sich mit Dritten abgesprochen und eine zeitliche Deadline habe einhalten müssen, weil niemand inhaltlich-fachlich völlig frei ohne jeden zeitlichen Rahmen arbeite, stellt dies eine Verkürzung sowohl der Umstände des Sachverhalts als auch deren rechtlicher Einordung dar. Selbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn erfordert keine „völlige“ Freiheit in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht. Vielmehr ist – im Hinblick auf das Kriterium der Weisungsfreiheit – als selbstständig anzusehen, wer seine Tätigkeit „im wesentlichen“ frei gestalten kann (vgl. § 84 Abs. 1 S. 2 HGB). Bereits diese Voraussetzung liegt nicht vor. Im Übrigen können einzelne Umstände aber auch nicht isoliert herangezogen werden, sondern muss – wie ausgeführt – eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden, die insbesondere auch das Vorliegen einer eigenen Betriebsstätte und eines Unternehmerrisikos umfasst.

 

(b) R hat den streitbefangenen Auftrag in der ihm vorgegebenen betrieblichen Ordnung und unter Nutzung im Wesentlichen von der Klägerin bereitgestellter sächlicher und personeller Mittel erbracht.

 

So spricht die weitgehende Ausübung der Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Klägerin für eine abhängige Beschäftigung (vgl. BSG Urt. v. 4.9.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 22). Auch hat R mit dem Schnittplatz der Klägerin technisches Equipment genutzt, das für die Ausführung des von ihm geschuldeten Auftrags wesentliche Grundlage war. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die – hier praktizierte – kostenfreie Überlassung und Nutzung von Betriebsmitteln regelhaft ein Kriterium der Eingliederung dar. Nicht maßgeblich ist dabei, ob die vertraglichen Bestimmungen eine verpflichtende oder optionale Nutzung vorsehen.

 

Ausweislich der eigenen Angaben des R stand ihm für die Erfüllung seines Auftrags darüber hinaus auch personeller technischer Support zur Verfügung, wenn es Probleme mit dem Schnittsystem gab. Im technischen Hinweisblatt war ihm die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit Rückgriff auf ihm namentlich benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin zur Beantwortung von Fragen hinsichtlich des Projekts, Avids oder der Technik in Anspruch zu nehmen.

 

Des Weiteren hatte R nach den Anforderungen des Hinweisblatts eine von der Klägerin vorgegebene Ordnerstruktur zu nutzen und hier Items, Beauties / Establisher, lustige Szenen und Outtakes nach entsprechenden Vorgaben abzulegen. Mit der Produzentin fanden wöchentliche Besprechungen, mit anderen Editoren Absprachen zur Vermeidung von Doppelungen statt. Die Tätigkeit des R unterlag der Kontrolle durch den Zeugen W., der ihn zu gewünschten Änderungen anhielt und die Schnitte aller Editoren im Hinblick auf das vertraglich von der M. GmbH geschuldete Gesamtprodukt koordinierte. Der von R (lediglich) hinsichtlich des von ihm bearbeiteten einen Bauers erstellte Schnitt fand allein im organisatorischen Rahmen der Klägerin Eingang in die Produktion der jeweiligen Episode. Schon allein im Hinblick darauf, dass es sich beim Schnitt um die „Postproduktion“ handelte, stellte sich die Tätigkeit des R für das von der M. GmbH zu erbringende Endprodukt lediglich als ein eng eingebundener Teilbereich der gesamten Produktion dar. Die Klägerin selbst führt hier insoweit zutreffend an, dass Filme „ein Gesamtkunstwerk unterschiedlicher Gewerke“ darstellten. Mit den von ihm innerhalb dieses „Gesamtkunstwerks“ zu erfüllenden (Teil-)Aufgaben war R in die Organisationsstruktur der Klägerin in einer Weise eingebunden, die keinen Raum für eine eigenständige Arbeitsorganisation ließ (vgl. BSG Urt. v. 27.4.2021 – B 12 R 16/19 R – juris Rn. 21).

 

(c) Indizien, die für eine Selbstständigkeit des R sprechen, liegen hingegen nicht in relevantem Umfang vor.

 

(aa) Insbesondere verfügte R im Rahmen der hier zu beurteilenden Tätigkeit weder über eine eigene Betriebsstätte noch trug er ein unternehmerisches Risiko. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.3.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 33 m.w.N.), denen sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. z.B. Senatsurt. v. 26.1.2022 – L 8 BA 51/20 – juris Rn. 38; Senatsurt. v. 29.1.2020 – L 8 BA 153/19 – juris Rn. 64 m.w.N.), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.3.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 33; BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 36).

 

Kapital für eigene Betriebsmittel hat R nicht in relevantem Maß eingesetzt. Insbesondere hat er für seine Tätigkeit bei der Klägerin keinen eigenen Schnittplatz genutzt. Im Rahmen der dargelegten Maßstäbe zur Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit stellt der Einsatz von eigenen Betriebsmitteln und das damit verbundene Investitionsrisiko ein für eine Selbstständigkeit sprechendes Indiz dar, wenn damit tatsächlich größere Freiheiten bzw. Verdienstchancen verbunden sind (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 36 m.w.N.; BSG Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R – juris Rn. 20; Senatsbeschl. v. 14.3.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 43). Fehlen – wie hier – derartige Investitionen bzw. deren Nutzung, so mangelt es entsprechend an einem (positiven) Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Darüber hinaus ist zudem aus dem Fehlen eigener Arbeitsmittel grundsätzlich dann umgekehrt auf eine (abhängige) Beschäftigung zu schließen, wenn die ausgeübte Tätigkeit regelmäßig mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden ist. Nur wenn es sich bei der streitigen Tätigkeit um eine solche handelt, bei der (auch) typischerweise keine Investitionen erforderlich sind, ist deren Fehlen nicht als relevantes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden anzusehen (vgl. BSG Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 3/17 R – juris Rn. 18 m.w.N.). Zu derartigen Tätigkeiten zählen vorrangig reine Dienstleistungen (vgl. BSG a.a.O), somit Tätigkeiten, deren maßgeblicher Kern im Einsatz von Wissen, Fertigkeiten oder geistigem Können besteht und die in Relation dazu nicht in nennenswertem Umfang Arbeitsmaterialien erfordern (vgl. Senatsurt. v. 22.6.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 56). Die Tätigkeit als Editor setzt regelmäßig und gerade ganz wesentlich das Vorhandensein und die Nutzung eines Schnittplatzes voraus. Wird dieser kostenfrei vom Auftraggeber gestellt, spricht dies damit maßgeblich gegen eine selbstständige Tätigkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 14.3.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 44 m.w.N.).

 

Der fehlenden Nutzung eines eigenen Schnittplatzes im konkreten Auftragsverhältnis kommt bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit daher eine mehrfache Indizwirkung zu: Zum einen zieht die hieraus resultierende notwendige Nutzung des Betriebsmittels des Auftraggebers wie bereits ausgeführt eine Eingliederung in dessen Betriebsorganisation nach sich. Zum anderen liegt das Investitionsrisiko als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit beim Auftraggeber und gerade nicht beim Auftragnehmer. Gibt aber der Schnittplatz der Tätigkeit des Editors das maßgebliche Gepräge und wird kostenfrei ein vom Auftraggeber gestellter Schnittplatz genutzt, kann für die Beurteilung des konkreten Auftrags dahinstehen, ob R seine Tätigkeit – wie von ihm behauptet – vertragsgerecht allein mit der ihm nach seinen Angaben geschenkten Software hätte ausführen können. Allein das von ihm vorgehaltene MacBook samt Software begründet nicht die Annahme eines relevanten Unternehmerrisikos. Von einem solchen Risiko ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn Gegenstände gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibender weiterer Aufträge als verloren anzusehen wäre (vgl. BSG Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R – juris Rn. 43 m.w.N.). Dies ist bei Gegenständen, die – wie ein PC bzw. Laptop – in den meisten Haushalten ohnehin regelmäßig zur privaten Nutzung vorhanden sind, in der Regel nicht der Fall (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 Rjuris Rn. 37). Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind nicht ersichtlich. Kapital für die Software hat R im Übrigen nicht aufgewendet, da ihm diese nach eigenen Angaben geschenkt worden ist.

 

Seine Arbeitskraft musste R angesichts der vertraglich vereinbarten Gegenleistung in Form einer erfolgsunabhängigen pauschalen Vergütung nicht mit der Gefahr des Verlustes einsetzen. Der Senat teilt dabei wie dargelegt die Auffassung des SG, dass entgegen anderslautender Behauptungen der Klägerin und des R und auch entgegen der qualifizierten Schriftformklausel des E-Vertrags (Ziff. 10.5) offenkundig ein Tagessatz in Höhe von 300 Euro vereinbart worden ist. Auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angegriffenen Entscheidung, die die Klägerin lediglich bestreitet, ohne sich hiermit inhaltlich auseinanderzusetzen, wird Bezug genommen. Ein Risiko im Einsatz seiner Arbeitskraft musste R damit nicht tragen. Das verbleibende Risiko der Insolvenz des Auftrag- bzw. Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 37; Senatsurt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 51/20 – juris Rn. 39).

 

(bb) R hat seine Leistungen – arbeitnehmertypisch – höchstpersönlich erbracht. Über eigene Beschäftigte verfügte er nicht und damit auch nicht über eine betriebliche Infrastruktur und ein entsprechendes Unternehmerrisiko in personeller Hinsicht (vgl. Senatsurt. v. 15.12.2021 – L 8 R 13/15 – juris Rn. 177). Ist tatsächlich keine Delegation erfolgt, sondern besteht nur die (vertraglich eingeräumte) Möglichkeit hierzu, kann die Delegationsbefugnis allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 34 m.w.N.; Senatsurt. v. 15.12.2021 – L 8 R 13/15 – juris Rn. 181) und die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für die Tätigkeit anzusehen ist (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 33; Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R – juris Rn. 17 f.). Ansatzpunkte, die dies nahelegen könnten, sind weder von der Klägerin noch von R vorgetragen worden. Sie sind insbesondere vor dem Hintergrund der geltend gemachten hohen Qualifikation des R auch nicht ersichtlich.

 

(cc) Soweit eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub nicht gewährt worden ist, hat dieser Umstand statusrechtlich keine eigenständige Bedeutung. Vertragsklauseln bzw. vertragliche – auch mündliche – Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen sie bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus und sind daher eher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung als Indiz für eine solche. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.B. Senatsurt. v. 29.1.2020 – L 8 BA 153/19 – juris Rn. 68; Urt. v. 14.8.2019 – L 8 R 456/17 – juris Rn. 84; BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 27).

 

(dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Möglichkeit des
R, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden, keine erhebliche Relevanz zu. Teilzeitbeschäftigte haben ebenfalls die Möglichkeit, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet (vgl. BSG Urt. vom 4.9.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 23) und sich in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen, ergibt (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 35 m.w.N.). Tatsächlich ist R im streitigen Zeitraum auch nicht in relevantem Umfang für andere Auftraggeber tätig geworden. So hat er ausgeführt, er habe bei der Größenordnung des Auftrags für die Klägerin keine anderen entsprechenden Aufträge annehmen, sondern lediglich ein oder zwei Tage für ein anderes Projekt investieren können. Auch Werbung ist von ihm nicht relevant betrieben worden. So hat er nach eigenen Angaben nicht über eine Homepage verfügt und lediglich gelegentlich bei Produktionsfirmen angerufen, um diese nach einem Auftrag zu fragen.

 

(ee) Ebenso wenig ist das Erstellen von Rechnungen durch R ein für Selbstständigkeit sprechendes Indiz. Vielmehr handelt es sich hierbei letztlich nur um eine Folge der rechtlich fehlerhaften Statuseinordnung (vgl. Senatsbeschl. v. 14.3.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 48; Senatsurt. v. 30.10.2019 - L 8 R 838/16 - juris Rn. 79).

 

(ff) Auch die Höhe der von R in Rechnung gestellten Vergütung kann die Annahme von Selbstständigkeit nicht begründen. Vielmehr ist die Honorarhöhe nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 36 f. m.w.N.), das vorliegend keinen Ausschlag gibt. Die Höhe der Vergütung einer Leistung ist vielmehr als Ausdruck des Parteiwillens zu werten, dem generell nur dann überhaupt eine potentielle Bedeutung zukommt, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er – anders als hier – durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Nicht hingegen kann eine Selbstständigkeit hierdurch vorfestgelegt werden (vgl. BSG a.a.O.; Senatsbeschl. v. 14.3.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 51; Senatsurt. v. 22.6.2020 - L 8 BA 78/18 - juris Rn. 64).

 

(gg) Schließlich ergibt sich auch aus der relativen Kurzfristigkeit des Auftragsverhältnisses kein Indiz für Selbstständigkeit. Der Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass es derartige kurzfristige Beschäftigungen gibt (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB III). Die Dauer einer Auftragsbeziehung ist daher statusrechtlich irrelevant.

 

(d) Angesichts des Umstandes, dass sich die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen ("insbesondere") Kriterien für eine abhängige Beschäftigung – Weisungsgebundenheit und Eingliederung – feststellen lassen und R im Streitzeitraum weder über eine eigene Betriebsstätte verfügt noch im Auftragsverhältnis zur Klägerin ein unternehmerisches Risiko getragen hat, sprechen alle wesentlichen Abgrenzungskriterien für eine abhängige Beschäftigung und damit gegen eine selbstständige Tätigkeit.

 

Eine Selbstständigkeit kann demzufolge auch nicht dadurch begründet werden, dass dies von der Klägerin und R so gewünscht war. Ein derartiger Wille kann generell nur dann von Bedeutung sein, wenn der Abwägungsprozess (anders als hier) kein Überwiegen von Gesichtspunkten für den einen oder den anderen Status ergibt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.3.2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn. 13 m.w.N.; Senatsurt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 105). Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt – wie bereits dargelegt – keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 12 m.w.N.; Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsurt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 105; Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 93).

 

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass zwar die konkrete Ausge­staltung der Vertragsbeziehung zwischen zwei Vertragspartnern grundsätzlich weitgehend ihrer Disposition unterliegt. Entsprechend steht es ihnen frei, dem Auftragnehmer einen derart großen Umfang an Weisungsfreiheit zuzugestehen, dass dies sozialversicherungs­rechtlich als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit zu würdigen ist. Verfügt dieser dann noch über eine eigene Betriebsstätte, die er im konkreten Auftragsverhältnis auch nutzt und trägt er hier ein Unternehmerrisiko, steht einer (von den Vertragspartnern gewünschten) sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung als selbstständiger Tätigkeit regelmäßig nichts im Wege.

 

Davon abzugrenzen sind jedoch Fallkonstellationen, in denen nicht die vertraglichen Umstände tatsächlich so ausgestaltet werden, dass sie einer selbstständigen Tätigkeit entsprechen, sondern in denen vielmehr allein bei der Darstellung einer – den tatsächlichen Umständen nach – abhängigen Beschäftigung nach außen (fälschlich) der Anschein einer selbstständigen Tätigkeit erweckt werden soll. Zu unterscheiden ist entsprechend eine Vertragsgestaltung, bei der die Vertragsparteien eine selbstständige Tätigkeit den Umständen nach tatsächlich ernsthaft begründen gegenüber einer Gestaltung, bei der tatsächliche Umstände einer dem Grunde nach abhängigen Beschäftigung lediglich zur Vermeidung der sozialversicherungsrechtlichen Abgabepflicht verdeckt werden sollen. Von letzterem geht der Senat im vorliegenden Fall aus.

 

So erweist sich zunächst die Formulierung weitreichender Weisungsfreiheiten des R im E-Vertrag vor dem Hintergrund der ausgesprochen eng gefassten vertraglichen Verpflichtungen der M. GmbH, als deren Erfüllungsgehilfe R letztlich tätig wurde, als faktisch abwegig und insofern lediglich als Makulatur. Lassen sich aber die hier gewählten vertraglichen Bestimmungen mit den durch das Vertragsgeflecht auch für die Tätigkeit des R geltenden engen Vorgaben nicht in Einklang bringen, können sie letztlich nur als Versuch gewertet werden, durch die Formulierung des Vertrags eine sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit zu suggerieren.

 

Wie bereits dargestellt ist der Senat zudem mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass die Regelung zur Vergütung in Ziff. 5.1 des E-Vertrags den Umstand verschleiern sollte, dass – hiervon abweichend – tatsächlich eine Tagespauschale von 300 Euro und damit entgegen der vom Senat als wahrheitswidrig angesehenen Behauptung des R gerade doch eine Bezahlung nach Arbeitszeit vereinbart worden ist.

 

Der in der Vertragsabfassung deutlich zutage tretende Wunsch der Klägerin und des R, letzteren gegenüber der Rentenversicherung als selbstständig darzustellen, zieht sich durch die gesamte Verfahrensführung hindurch. So beschränken sich beide in der von der Beklagten bereits zeitnah nach Antragstellung angeforderten Darlegung der Vertragspraxis auf wohl bewusst nur lückenhaft und knapp gehaltene Schilderungen der Auftragserteilung und -erfüllung. Anstatt die tatsächlichen Abläufe unter Einbeziehung der durch die M. GmbH und damit auch durch R zu beachtenden genauen Produktionsvorgaben detailliert zu beschreiben, wird eine eigene Wertung („R trage die komplette inhaltlich, dramaturgische, bildgestalterische, künstlerische und musikalische Verantwortung von Rohschnitt bis zur Fertigstellung für die TV-Ausstrahlung“) in den Fokus der Darstellung gerückt, wohingegen die tatsächlich bis ins Letzte reichende Pflicht des R, Änderungswünschen nachzukommen, marginalisiert wird. Gleiches gilt für die Beantwortung weiterer Fragen, in denen die Freiheiten des R überbetont sowie ein „ausschlaggebender Einfluss“ seiner Tätigkeit „auf jede Folge“ proklamiert werden.

 

Auch die weitere Verfahrensführung erachtet der Senat als bewussten Versuch, tatsächliche Umstände, die nicht für das von der Klägerin gewünschte sozialversicherungsrechtliche Ergebnis sprechen, in die Beurteilung möglichst nur minimalisiert einzubringen bzw. dieser ganz zu entziehen. Hierzu zählt u.a., dass die Klägerin den als Grundlage der Beurteilung maßgeblichen Vertrag zwischen der M. GmbH und der S. AG erstmals im August 2021, somit etwa sechs Jahre nach Verfahrensbeginn vorgelegt hat, obwohl sie im vorliegenden wie in anderen ähnlichen Verfahren fachkundig anwaltlich vertreten ist und daher die Relevanz dieses die gesamte Produktion maßgeblich bestimmenden Vertragswerks sicherlich zutreffend einzuschätzen vermochte. Zudem ist sie auch ergänzend im Mai 2018 vom Senat ausdrücklich aufgefordert worden, die im Zusammenhang mit der Produktion ergangenen Produktionsvorgaben vorzulegen. Wenn die Klägerin hierauf antwortend mitteilt, dass es bei dem in Rede stehenden Genre „Real Life Entertainment“ für die darin mitwirkenden Protagonisten über den formatgegenständlich vorgegebenen Rahmen („Kennenlernen der Bauern mit den Auserwählten, Einladung auf den Hof und gemeinsames Verbringen einer Woche“) keine inhaltlichen Handlungs-/Dialogvorgaben gebe und auch „der Reiz für den Zuschauer gerade in der Nichtinszenierung bestehe“, drängt sich vor dem Hintergrund der erst nach intensiven weiteren gerichtlichen Nachfragen vorgelegten, bis ins kleinste Detail der Produktionsplanung gehenden Produktionsvorlagen eine bewusste Irreführung des Gerichts oder eine im Jahr 2018 eklatante Fehlinformation des verfahrensführenden Anwalts durch die Klägerin auf. Gleiches gilt, wenn im selben Schriftsatz behauptet wird, es „gebe keine Drehbücher zur Inszenierung der einzelnen Beziehungen und deren Anbahnung“, „Recherchen im Hause der Klägerin hätten keine weiteren verschriftlichten Produktionsvorgaben ergeben“ und es sei „ja auch gerade dieser Umstand, welcher das eigenschöpferische und programmgestaltende Moment der in Rede stehenden Tätigkeit des Beigeladenen begründe“. Dies ist nach den Ermittlungen im Berufungsverfahren falsch. So sieht der (deutlich später von der Klägerin vorgelegte) BLS-9-Vertrag u.a. gem. Ziff. 4.3.5 ausdrücklich vor, dass die M. GmbH für jeden einzelnen Drehtag der Produktion Drehbücher zu erstellen habe, die den Ablauf eines einzelnen Drehtages bestimmten und inhaltlich aufeinander abgestimmt sein müssten. Diese Drehbücher waren von der S. AG abzunehmen. Anschließend hatte die Produktion diesen Drehbüchern auch genau zu folgen (Ziff. 4.3.6 BLS-9-Vertrag). Tatsächlich lagen entgegen der Behauptung – wie bereits beleghaft dargestellt – eine Vielzahl von lange zurückgehaltenen, detaillierten schriftlichen Produktionsvorgaben vor, die die Klägerin nach ihren späteren Angaben im Verfahren in ihrem Haus unter den Begriffen „redaktionell angedachter Rahmen“, „Folgenplanung“, „Sendungsbau“ bzw. „Sendungsablauf“ führte.

 

Ebenso musste die zunächst von der Klägerin und R angegebene Besprechung mit dem Producer „lediglich zu Beginn und am Ende des Schnitts, ansonsten nur bei Bedarf“ später dahingehend korrigiert werden, dass wöchentliche Besprechungen stattgefunden hätten. Auch der Umstand, dass die Klägerin zur Begründung der fehlenden Weisungsunterworfenheit des R vielfach herausgehoben und betont hat, die Produktion erfolge ohne „Regisseur“, war dazu geeignet, einen falschen Eindruck zu erwecken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die tatsächlichen weitreichenden Weisungsbefugnisse des „Producers“ nicht ebenfalls erwähnt werden. Nachweislich falsch ist in diesem Zusammenhang der Vortrag sowohl der Klägerin als auch des R, es habe für die von R auszuführende Tätigkeit „keinen anweisenden Dritten“ gegeben und die Behauptung der Klägerin noch im Berufungsverfahren, „eine Kontrolle sei nicht erfolgt“. So war die M. GmbH nach ihrem Vertrag mit der S. AG klar verpflichtet, all deren (Änderungs-)Wünschen letztlich jeweils nachzukommen. Diese Koordination mit entsprechender Weisungserteilung oblag im Hinblick auf die Tätigkeiten der Editoren dem Zeugen W. als dem Schnittproducer.

 

 bb. Tatbestände, die zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung führen, liegen nicht vor. Insbesondere ist kein Fall einer unständigen Beschäftigung im Sinne von § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III gegeben, da die Beschäftigung nicht auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch Vertrag befristet war.

 

cc. Der Eintritt der Versicherungspflicht wurde auch nicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV a.F. bzw. jetzt § 7a Abs. 5 SGB IV n.F. aufgeschoben. R hat den Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status erst im November 2015 und damit weit mehr als einen Monat nach Beginn seiner Tätigkeit für die Klägerin im Juni 2015 gestellt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind weder erstattungsfähig noch ist diese mit Kosten zu belasten, da sie einen eigenen Antrag nicht gestellt hat (vgl. § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

 

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs.1, Abs. 3, 63 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz.

 

Rechtskraft
Aus
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