S 35 AS 101/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
35
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 101/19
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze

Bei bestandskräftiger Feststellung des Bestehens eines Ersatzanspruchs wegen sozialwidrigen Verhaltens dem Grunde nach (Grundlagenbescheid) findet eine inhaltliche Prüfung des Vorliegens eines sozialwidrigen Verhaltens aufgrund der durch die Beteiligten und das Gericht zu beachtenden Bindungs- und Tatbestandswirkung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Höhe nach (Leistungsbescheid) nicht mehr statt.

Überschrift:

Gerichtsbescheid | Grundsicherung für Arbeitsuchende – Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens – Grundlagenbescheid – Leistungsbescheid über die Feststellung der zu erstattenden Leistungen der Höhe nach – Bindungs- und Tatbestandswirkung | § 34 Abs. 1 SGB II, § 77 SGG

 

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 15% zu tragen.

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Feststellung und Geltendmachung eines Ersatzanspruchs für in der Zeit vom 01.03.2018 bis 30.06.2018 erbrachte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 2293,42 Euro.

Der am 00.00.1993 geborene Kläger war in der Vergangenheit im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 09.04.2018 bewilligte der Beklagte ihm zunächst Leistungen für die Zeit vom 01.03.2018 bis 28.02.2019. Für den Monat März 2018 bewilligte er Leistungen in Höhe von 917,00 Euro, für den Monat April 2018 in Höhe von 748,70 Euro und für die Monate Mai 2018 bis Juni 2018 in Höhe von 247,70 Euro monatlich. Mit Aufhebungsbescheid vom 28.05.2018 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.07.2018 auf. Zur Begründung führte er an, dass der Kläger umgezogen sei.

In der Folgezeit hörte der Beklagte den Kläger am 12.06.2018 zu einer möglichen Geltendmachung eines Ersatzanspruchs aufgrund sozialwidrigen Verhaltens an. Zur Begründung führte jener an, dass der dieser nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand die Hilfebedürftigkeit möglicherweise vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt habe. Nach den vorliegenden Unterlagen habe dieser durch besonders schwere Verletzung der ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit obliegenden Sorgfaltspflichten an seinem Arbeitsplatz die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Soweit die Hilfebedürftigkeit ganz oder teilweise vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werde und wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten nicht vorliege, sei ein Leistungsberechtigter zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen nach dem SGB II verpflichtet. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs könne nur abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege oder die Geltendmachung eine besondere Härte darstelle.

Mit Bescheid über die Feststellung der Ersatzpflicht vom 09.07.2018 stellte der Beklagte – nach erfolglosem Ablauf der Anhörungsfrist – die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zunächst dem Grunde nach fest. Zur Begründung führte er die in der Anhörung benannten Gründe an. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein.

Sodann stellte der Beklagte mit weiterem Bescheid über die Feststellung und Geltendmachung eines Ersatzanspruchs vom 22.08.2018 die zu erstattende Forderung in Höhe von 2625,22 Euro fest. Zur Begründung führte er an, dass der Kläger mit Bescheid vom 09.04.2018 Geldleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2018 bis 30.06.2018 bewilligt bekommen habe. Aufgrund seiner Angaben sei ursprünglich die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II festgestellt worden. Nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen habe er seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Er habe, durch besonders schwere Verletzung der ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit obliegenden Sorgfaltspflichten, den Verlust seines Arbeitsplatzes und seines existenzsichernden Einkommens verursacht. Er habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, weil er unentschuldigt gefehlt habe. Zudem habe er nach Angaben seiner Arbeitgeberin keine vollständigen Angaben zu einer korrekten Lohnabrechnung gemacht. Aufgrund des unzuverlässigen Verhaltens habe seine Arbeitgeberin sodann von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Ein wichtiger Grund für das Verhalten könne nicht festgestellt werden.

Der Kläger legte am 13.09.2018 Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.08.2018 ein. Zur Begründung trug er vor, dass er seine Hilfebedürftigkeit nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe. Er sei in der Zeit vom 16.01 2018 bis 28.01.2018 und auch in der Zeit vom 29.01.2018 bis zum 04.04.2018 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt unentschuldigt gefehlt. Auch habe er nicht auf andere Art und Weise seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er an, dass bereits mit Bescheid vom 09.07.2018 bestandskräftig festgestellt worden sei, dass der Kläger aufgrund sozialwidrigen Verhaltens seine Beschäftigung und damit sein existenzsicherndes Einkommen verloren habe. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II seien zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden. Aufgrund der Bestandskraft der Geltendmachung des Ersatzanspruchs dem Grunde nach sei nicht mehr zu prüfen, ob tatsächlich ein sozialwidriges Verhalten ursächlich für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses und dem sich anschließenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II gewesen sei. Die Leistungen seien erbracht worden und zu erstatten. Dabei sei der Ersatzanspruch weder der Höhe nach noch zeitlich begrenzt. Er bestehe in der Höhe und für die Zeiten, für die Leistungen aufgrund sozialwidrigen Verhaltens erbracht worden seien. Lediglich wenn die Kausalitätskette unterbrochen werde, entfalle die Ersatzpflicht für Zeiten des Leistungsbezuges nach den Unterbrechungszeiten. In dem streitbefangenen Zeitraum sei die Kausalitätskette nicht unterbrochen worden. Der Kläger habe zwischenzeitlich keine Beschäftigung aufgenommen, bei welcher er ein bedarfsdeckendes Einkommen habe erzielen können. Die bereits bewilligten Leistungen zuzüglich der Beträge für die Kranken- und Pflegeversicherung seien daher vollumfänglich zu erstatten.

Der Kläger hat am 17.01.2019 Klage erhoben.

Er trägt vor, dass er sich nicht sozialwidrig verhalten habe. Er habe sich im Januar 2018 persönlich im Büro seiner Arbeitgeberin krankgemeldet und auf seine Erkrankung hingewiesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt unentschuldigt gefehlt. Im Übrigen habe er den Bescheid vom 09.07.2018 betreffend die Geltendmachung des Ersatzanspruchs dem Grunde nach nicht erhalten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 22.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er an, dass die ehemalige Arbeitgeberin mitgeteilt habe, dass der Kläger ab dem 20.01.2018 unentschuldigt gefehlt habe. Der Kläger habe dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt. Er habe wissen können, dass er ohne hinreichende Entschuldigung nicht von der Arbeitsstätte hätte fernbleiben dürfe. Auch habe er wissen können, dass er bei einem Verlust des Arbeitsplatzes seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann.

Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dazu gehört worden, dass das Gericht eine Entscheidung per Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG beabsichtigt.

Der Kläger hat im Klageverfahren den Zugang des ursprünglich erlassenen Feststellungsbescheids über die Feststellung eines Ersatzanspruchs dem Grunde nach bestritten und am 27.09.2019 vorsorglich Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt. Dieser Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2019 als unzulässig verworfen worden. Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist nicht eingelegt worden. Der Beklagte hat am 04.04.2023 den mit der Klage verfolgten Anspruch teilweise anerkannt und die ursprüngliche Erstattungssumme in Höhe von 2625,22 Euro auf einen Betrag in Höhe von 2293,42 Euro reduziert. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis des Beklagten am 04.04.2023 angenommen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und bezüglich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht hat vorliegend durch Gerichtsbescheid entschieden. Gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Wesentlich ist, dass im Rahmen der Amtsermittlungspflicht entscheidungserhebliche tatsächliche Umstände nicht offenbleiben (Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage 2020, § 105 Rn. 7).

Streitgegenständlich ist – nach angenommenen Teilanerkenntnis – noch die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten in Höhe von 2293,42 Euro für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.06.2018. Das angenommene Teilanerkenntnis erledigt gemäß § 101 Abs. 2 SGG in dessen Umfang den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Die so verstandene Klage ist zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG statthaft und im Übrigen zulässig.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 22.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2018 nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Entscheidung über die Feststellung eines Erstattungsanspruchs der Höhe nach für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.06.2018 ist rechtmäßig.

Der Bescheid über die Geltendmachung des Ersatzanspruchs der Höhe nach ist zunächst formell rechtmäßig. Dahinstehen kann, ob bereits mit Schreiben vom 12.06.2018 eine ordnungsgemäße Anhörung auch über die Feststellung und Geltendmachung eines Ersatzanspruchs der Höhe nach getroffen worden ist. Eine möglicherweise nicht ordnungsgemäß erfolgte Anhörung ist jedenfalls durch Möglichkeit der sachgerechten Äußerung im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Dem Kläger ist innerhalb des Widerspruchsverfahrens ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Im Widerspruchsverfahren rügte er die Feststellung des Erstattungsanspruchs und trug Gründe für die Aufhebung des streitbefangenen Bescheids vor. Nach § 24 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) ist zwar, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann davon unter bestimmten – hier jedoch nicht einschlägigen – Ausnahmen abgesehen werden. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, ist aber nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Im Widerspruchsverfahren wird die unterlassene Anhörung geheilt, wenn der Betroffene nachträglich die Gelegenheit erhält, sich sachgerecht zu äußern (Schneider-Danwitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 41 Rn. 31).

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das Ersatzverlangen der ursprünglich bewilligten Leistungen nach dem SGB II zuzüglich der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 34 Abs. 1 S. 1, 5 SGB II. Danach ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst gemäß § 34 Abs. 1 S. 5 SGB II auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. 

Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Erstattungsanspruchs dem Grunde nach und damit eine Prüfung des Vorliegens eines sozialwidrigen Verhaltens war im Klageverfahren nicht mehr vorzunehmen. Vielmehr war für die Kammer die mittlerweile eingetretene Bestandskraft des Bescheids über die Feststellung des Erstattungsanspruchs dem Grunde nach gemäß § 77 SGG zu beachten. Dahinstehen kann, ob der Kläger den Bescheid vom 09.07.2018 ursprünglich erhalten hat, da er jedenfalls im Klageverfahren Kenntnis von dessen Bestehen erlangt und am 27.09.2019 Widerspruch eingelegt hat. Dieser Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2019 als unzulässig verworfen worden. Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist nicht eingelegt worden, sodass der Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Gemäß § 77 SGG ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend. Auch das Gericht ist an die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes gebunden. Der Beklagte war auch grundsätzlich berechtigt – vor der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs der Höhe nach – eine isolierte Feststellung über die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs wegen sozialwidrigen Verhaltens dem Grunde nach zu treffen. Jobcenter sind grundsätzlich ermächtigt, vor der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs wegen sozialwidrigen Verhaltens gemäß § 34 SGB II eine isolierte Feststellung zur Sozialwidrigkeit zu treffen (Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2019 – B 14 AS 49/18 R). Ein sodann ergebender Bescheid über die Feststellung des Ersatzanspruchs der Höhe nach wird nicht Gegenstand eines Verfahrens über den Grundlagenbescheid (a.a.O.). Im Umkehrschluss findet auch im Verfahren über die Höhe grundsätzlich keine inhaltliche Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Sozialwidrigkeit des Verhaltens statt. Der Bescheid entfaltet insoweit Tatbestandswirkung.

Aufgrund der durch das Gericht zu beachtenden Tatbestandswirkung der Feststellung dem Grunde nach beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die erstattet verlangten Leistungen und Beiträge rechnerisch mit den ursprünglich bewilligten Zahlungen übereinstimmen und, ob eine besondere Härte vorliegt.

Dem Kläger sind mit Bewilligungsbescheid vom 09.04.2018 ursprünglich Leistungen in Höhe von (917,00 Euro + 748,70 Euro + 2*247,70 Euro=) 2161,10 Euro bewilligt worden. Darüber hinaus sind ihm 4*monatliche Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 116,03 Euro (98,43 Euro gesetzliche Krankenversicherung + 17,60 Euro gesetzliche Pflegeversicherung =) 464,12 Euro gewährt worden. Es ergibt sich eine Summe in Höhe von 2625,22 Euro. Abzuziehen davon waren diejenigen Leistungen, die auch dann hätten geleistet werden müssen, wenn der Kläger weiterhin seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, da diese Zahlungen nicht kausal durch den Verlust des Arbeitsplatzes herbeigeführt worden sind. In den Monaten April und Mai wäre der Leistungsanspruch unter Zugrundelegung des ursprünglich vereinbarten Einkommens nicht entfallen. Von der Gesamtsumme waren daher (2*49,87 Euro für die Monate April und Mai 2018 = 99,74 Euro + 2* die Beiträge zu den Sozialversicherungen in Höhe von jeweils 116,03 Euro=) 331,80 Euro abzusetzen. Es ergibt sich eine noch zu fordernde Summe in Höhe von rechnerisch (2625,22 Euro – 331,80 Euro=) 2293,42 Euro.

Eine besondere Härte im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 6 SGB II besteht nicht. Bis auf die finanzielle Belastung mit der Rückforderung sind keine Hinderungsgründe vorgetragen worden oder ansonsten ersichtlich. Zwar ist von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs abzusehen, soweit sie eine besondere Härte bedeuten würde. Der Begriff der Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Allein die finanzielle Belastung als solche ist allerdings nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 34 Rn. 67).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den prozessualen Teilerfolg des Klägers im gerichtlichen Verfahren.

Rechtskraft
Aus
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