L 3 R 359/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 7 R 1071/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 359/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 173/22 B
Datum
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.04.2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Antrag auf Kontenklärung für die Zeit 1975-1976 zu bescheiden.

 

Der 1955 geborene Kläger ist als Rechtsanwalt tätig.

 

Er hat am 30.06.2015 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben mit dem Begehren, ihm schriftlich mitzuteilen, zu welcher Versicherungsnummer sein Rentenkonto geführt werde und welche Ansprüche sich hieraus ergeben. Er habe mit Schriftsatz vom 04.10.2014 bei der Beklagten um schriftliche Mitteilung nachgesucht, zu welcher Versicherungsnummer sein Rentenkonto geführt werde, zuletzt sei keine Reaktion der Beklagten mehr erfolgt.

 

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

 

die Beklage zu verurteilen, seinen Antrag auf Kontenklärung hinsichtlich der Zeit von 1975 bis 1976 zu bescheiden.

 

Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,

 

die Klage abzuweisen

 

Sie hat vorgetragen, kein Versicherungskonto des Klägers zu führen. Dieses werde bei der beigeladenen Deutsche Rentenversicherung Bund geführt. Sie gehe davon aus, dass der Kläger sein gesamtes Versicherungskonto klären lassen wolle. Hierfür könne er bei der kontoführenden Stelle ein Kontenklärungsverfahren einleiten. Auch wenn sie das Konto nicht führe, werde sie den Antrag des Klägers förmlich bescheiden.

 

Die vom SG mit Beschluss vom 08.10.2015 zum Verfahren beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund hat keinen Antrag gestellt.

 

Die Klage gegen den anschließend im Statusfeststellungsverfahren erlassenen Bescheid der Beigeladenen vom 17.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2018 blieb ohne Erfolg (SG Köln - S 7 R 445/16). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.4.2018 ist beim erkennenden Senat unter dem Az. L 3 R 301/18 anhängig.

 

Die Klage gegen den eine Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten ablehnenden Bescheid der Beigeladenen vom 25.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2017 blieb ebenfalls erfolglos (SG Köln – S 13 R 425/17). Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 26.04.2018 ist beim erkennenden Senat unter dem Az. L 3 R 316/18 anhängig.

 

Mit Urteil vom 17.04.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Begehren des Klägers sei als Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG auszulegen. Das Beharren des Klägers auf weitere Bescheidung der Zeit 01.07.1975 bis 31.10.1976 durch die nicht zuständige Rentenversicherung Rheinland stelle eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung dar. Ein materiell-rechtlicher Anspruch scheide offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus.

 

Gegen das ihm mit Postzustellungsurkunde am 25.04.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.04.2018 Berufung eingelegt, die unter dem Az. L 3 R 289/18 erfasst worden ist. Der Kläger rügt u.a. die Unwirksamkeit der Zustellung und Bekanntgabe des Urteils vom 25.04.2018. Aus der Postzustellungsurkunde (PZU) sei nicht ersichtlich, ob der Zusteller den Inhalt der Sendung tatsächlich habe überprüfen können. Die PZU belege auch nicht, welches Urteil übersandt worden sei und nicht, ob dieses ordnungsgemäß beglaubigt oder ausgefertigt worden sei. Auf Anforderung des Senats hat der Kläger eine Kopie der ihm zugestellten Abschrift des Urteils zu den Akten gereicht.

 

Mit Schriftsatz vom 11.05.2018 hat der Kläger erneut Berufung eingelegt, da das Gericht auf seine Berufung vom 25.04.2018 noch nicht reagiert habe. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, seine mit Schriftsatz vom 11.05.2018 eingelegte Berufung habe sich auch nach Erhalt der Eingangsbestätigung nicht erledigt. Daraufhin ist die Berufung vom 11.05.2018 unter dem hiesigen Az. L 3 R 359/18 erfasst worden.

 

Nachdem zunächst das SG über vom Kläger gestellte Befangenheitsanträge sowie einen Antrag auf Protokollberichtigung entschieden hatte, hat der Senat den Kläger mit Schreiben vom 24.06.2022 dazu angehört, dass beabsichtigt sei, die unter dem Az.: L 3 R 359/18 anhängige Berufung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Senat hat in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens durch Beschluss nach § 158 S. 2 SGG entschieden, da die Berufung unzulässig ist und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei eindeutiger Sachlage keine Notwendigkeit besteht.

 

Die Berufung ist nach § 158 S. 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, da der Rechtsstreit bereits anderweitig rechtshängig ist. Denn der Kläger hatte gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.04.2018 bereits die unter dem Az.: L 3 R 289/18 geführte Berufung eingelegt. Nach § 158 S. 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt ist. Über den Wortlaut hinaus beschränkt sich die Prüfung jedoch nicht nur auf Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung, sondern findet generell bei unzulässigen Berufungen Anwendung (BSG, Urteil vom 20.07.2011 – B 13 R 97/11 B –, Rn. 10; Rieke in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 1. Aufl., § 158 SGG [Stand: 05.07.2022], Rn. 10). Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig rechtshängig gemacht werden. Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage (BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 22/10 R –).

 

Die unter dem Az. L 3 R 289/18 eingelegte Berufung geht im Übrigen nicht etwa deshalb ins Leere, weil das Urteil des SG vom 17.04.2018 nicht wirksam zugestellt wäre. Zum einen steht eine unwirksame Zustellung der Wirksamkeit eines Urteils nicht grundsätzlich entgegen. Nur bei Urteilen, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt (§ 133 S. 1 SGG). Die Wirksamkeit verkündeter Urteile tritt nicht erst mit der Zustellung, sondern bereits mit der Verkündung ein (Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 135 SGG [Stand: 15.06.2022], Rn. 4). Das Urteil des SG Köln wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls am Ende der öffentlichen Sitzung vom 17.04.2018 um 12:10 Uhr verkündet. Die Zustellung ist bei verkündeten Urteilen nur für die Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist von Bedeutung (BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 132/09 –; Schütz aaO), welche der Kläger vorliegend mit Einlegung der Berufung am 25.04.2018 gewahrt hat.

 

Zum anderen ist eine wirksame Zustellung des Urteils vom 17.04.2018 erfolgt. Gemäß § 135 SGG ist das Urteil den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Zuzustellen ist eine beglaubigte Abschrift, d. h. die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen (§ 137 S. 1 SGG). Das Urteil vom 17.04.2018 ist dem Kläger zusammen mit dem Protokoll ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen PZU am 25.04.2018 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt worden. Der Senat lässt offen, welche Beweiskraft einer PZU zukommt, da die an den Kläger übersandte Abschrift, welche der Kläger in Kopie zu den Akten gereicht hat, die Vorgaben des § 137 SGG erfüllt. So hat die Regierungsbeschäftigte Q. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Ausfertigung des Urteils für den Kläger unter dem 24.04.2018 unterschrieben und mit dem Gerichtsstempel des SG Köln versehen. Das Urteil stimmt mit dem in der Gerichtsakte abgehefteten, von der Kammervorsitzenden unterschrieben (vgl. § 134 Abs. 1 SGG) Original überein. Selbst wenn ein Zustellungsmangel vorläge, wäre dieser gemäß § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 189 Zivilprozessordnung (ZPO) durch den tatsächlichen Zugang der Abschrift beim Kläger geheilt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, 2020, § 63 SGG Rn. 21).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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