L 32 AS 248/23 B ER PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 107 AS 4057/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 248/23 B ER PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

 

hat der 32. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 23.  Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Thie, den Richter am Landessozialgericht Rudnik und die Richterin am Landessozialgericht Gerstmann-Rogge beschlossen:

 

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2023 aufgehoben, soweit damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.

 

Der Antragstellerin wird rückwirkend ab dem 16. August 2022 Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (S 107 AS 4057/22 ER) ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.

 

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

 

 

 

Gründe

 

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bei dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 1 geführtes und mittlerweile beendetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren. In der Hauptsache wandte sich die Antragstellerin gegen die mit Schreiben vom 22. Juli 2022 mitgeteilte vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch den Antragsgegner und begehrte darüber hinaus die Übernahme der gesamten Bruttowarmmiete.

 

Die 1975  geborene und seit 2018 geschiedene Antragstellerin bezieht seit 2018 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14. September 2021 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin und dem mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn auf deren Antrag vom 16. August 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in einer Gesamthöhe von monatlich 840,70 € für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022. Zum 30. Juni 2022 zog der Sohn der Antragstellerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mit Änderungsbescheid vom 23. Juni 2022 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum von Juli bis September 2022 monatliche Leistungen in einer Höhe von insgesamt 768,85 € und mit Änderungsbescheid vom 18. Juli 2022 für Juni 2022 Leistungen in Höhe von 949.70 € und für Juli bis September 2022 Leistungen in Höhe von monatlich 1088,70 €

 

Im Juli 2022 übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner einen Einkommenssteuerbescheid adressiert an Herrn und Frau S, der ein Guthaben von 12.608,64 € für das Jahr 2018 auswies.

 

Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 stellte der Antragsgegner die Zahlung der Leistungen nach dem SGB II gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig ganz ein und forderte mit weiterem Schreiben vom 22. Juli 2022 die Antragstellerin auf, mitzuteilen, wann sie die 12.608,64 € erhalten habe. Ferner bat er zum 8. August 2022 um Übersendung einer Kopie des Kontoauszuges.

Mit Änderungsbescheid vom 1. August 2022 bewilligte der Antragsgegnerin der Antragstellerin vom 1. August 2022 bis 30. September 2022 Leistungen in Höhe von 953,50 € monatlich. Mit Bescheid vom 4. August 2022 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 1. August 2022 auf. Mit weiterem Bescheid vom 4. August 2022 teilte der Antragsgegner mit, den Änderungsbescheid vom 23. Juni 2022 teilweise aufzuheben.

 

Am 9. August 2022 übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner die erbetenen Unterlagen. Am 11. August 2022 nahm der Antragsgegner die Zahlungen wieder auf und verfügte die Auszahlung des einbehaltenen Betrages.

 

Mit dem 11. August 2022 eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Unterlagen beantragt worden war, begehrte die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr monatliche Leistung zum Lebensunterhalt gemäß dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 1233,11 € (für August 2022 anteilig) zu gewähren. Die Antragstellerin trug vor, dass die Zahlungseinstellung rechtswidrig sei. Sie habe keine Steuererstattung erhalten. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2018 sei erkennbar, dass das Guthaben auf ein Konto ausgezahlt werde, über das sie nicht verfügungsberechtigt sei. Ferner sei als Bedarf die volle Bruttowarmmiete anzuerkennen.

 

Mit Schreiben vom 16. August 2022 teilte der Antragsgegner mit, dass die Zahlung zum 11. August 2022 angewiesen worden seien.

 

Am 26. August 2022 erklärte die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt und beantragte über die Prozesskostenhilfe sowie die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden.

 

Mit Beschluss vom 16. März 2023 hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine Belastung des Antragsgegners mit außergerichtlichen Kosten sei nicht gerechtfertigt, da der Antragsgegner die vorläufige Zahlungseinstellung nach Eingang der angeforderten Unterlagen unverzüglich am 11. August 2022 - dem Tag der Antragstellung bei Gericht und vor Zustellung des Eilantrages - vorgenommen habe. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei abzulehnen, da nach Beendigung des Verfahrens keine hinreichenden Erfolgsaussichten für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung mehr gegeben seien und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in einem - hier nicht ersichtlichen - Ausnahmefall in Betracht käme. Es hat weiter darüber belehrt, dass der Beschluss nicht anfechtbar sei.

 

Gegen den der Antragstellerin am 17. März 2023 zugestellten Beschluss hat diese am selben Tag Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, soweit damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Sie meint, es habe eine reale Chance des Obsiegens bestanden. Die sachlichen Voraussetzungen für die Zahlungseinstellung hätten nicht vorgelegen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2018 (Az.: L 32 AS 1105/17 B ER PKH) vertritt die Klägerin die Auffassung, dass es bei einer vorläufigen Zahlungseinstellung nicht erforderlich sei, dass sich die Antragstellerin zunächst an den Antragsgegner wende.

 

Die Antragstellerin beantragt,

 

            den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2023 hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin aufzuheben und ihr nur für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A zu bewilligen.

 

Der Antragsgegner beantragt unter Verweis auf die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründen,

die Beschwerde zurückzuweisen

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

 

                                                       II.

 

Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft.

 

Ein Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 SGG liegt nicht vor. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

 

Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG richtet sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Rechtsmittelanträgen weiter verfolgt (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 32/11B – juris Rn. 9; BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013 – B 13 R 437/12 B – juris Rn. 11). Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zur berechnen, um den unmittelbar gestritten wird (vgl. BSG, Beschluss vom 27 Juli 2004 – B 7 AL 104/03 R – juris Rn. 12). Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch bleiben außer Ansatz (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Februar 1997 – 14/10 BKg 14/96– SozR 3-1500 § 144 Nr. 11 S. 20 = juris Rn. 9).

 

Hiervon ausgehend beträgt vorliegend der Wert des Beschwerdegegenstandes für das (hypothetische) Berufungsverfahren mehr als 750 € (monatlich geltend gemachte Regelleistung 1.233,11, anteiliger Betrag ab 11. August 2022 (41,10 € x 20 = 822,07 €).

 

Die Beschwerde ist begründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe am 11.  August 2022 hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.

 

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage beziehungsweise eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei sind die Anforderungen an die Erfolgsaussicht im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der wesentlichen Gleichstellung von Unbemittelten mit Vermögenden beim Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz nicht zu überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlegen und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 25 ff.).

 

Die Beendigung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens durch Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 26. August 2022 schließt – entgegen der Rechtsansicht des Sozialgerichts – vorliegend eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen. Voraussetzung dafür ist, dass der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif gewesen ist. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuches liegt vor, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu(vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. April - 1 BvR 362/10 - juris Rn. 14 m.w.N.) und der Gegner nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Der Prozesskostenhilfeantrag ist nach Vorlage der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 11. August 2022 mit Eingang der Stellungnahme des Antragsgegners am 16. August 2022 entscheidungsreif gewesen.

 

In der Sache hält der Senat nach erneuter Überprüfung an der im nichtveröffentlichten Beschluss vom 23. März 2018 (Az.: L 32 AS 1105717 B ER PKH) vertretenen Rechtsauffassung fest. Dort hat er ausgeführt:

 

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bei der Einstellung der Leistungen sichere Kenntnis davon hatte, dass die Antragstellerin überhaupt  Einnahmen - und falls ja, ab wann und in welcher Höhe - aus einer an die vormaligen Eheleute Silbermann gerichtete Steuerrückerstattung erzielt hat und deshalb die ihr gewährten Leistungen zum Wegfall des Anspruches führen könnten. Welcher Sachverhalt insoweit vorlag, war bei der vorläufigen Einstellung der Leistungszahlung unklar. Von daher folgerichtig hatte der Antragsgegner um Übersendung einer Kopie des Kontoauszuges gebeten. Angesichts dieser Umstände erfolgte die vorläufige Zahlungseinstellung aber zu Unrecht.

 

Es fehlte somit nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht vorlagen. Damit war zugleich der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, war ebenfalls glaubhaft gemacht.

 

Lagen nach alledem die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne einer Sicherungsanordnung vor, hat auch hinreichende Erfolgsaussicht bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestanden, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgelehnt werden kann. Es kann daher dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne einer Regelungsanordnung (bezogen auf die über die geleisteten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 639,70 € zusätzlich geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 144,41 €) erfüllt waren.

 

Die Vertretung der Antragstellerin durch einen Rechtsanwalt erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).

 

Die Antragstellerin ist auch prozesskostenhilfebedürftig. Sie verfügt nur über Einnahmen aus den Leistungen des Antragsgegners.

 

Eine Kostenerstattung für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren scheidet aufgrund von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO aus.

 

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.

 

Rechtskraft
Aus
Saved