S 15 KR 923/22

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 KR 923/22
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

I. Bei einem Wechsel von einer Vollrente in die Teilrente nur mit dem Ziel, über die Familienversicherung in die freiwillige Krankenversicherung zu gelangen, ist das Gesamteinkommen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V prospektiv auf das durchschnittliche monatliche Einkommen des Veranlagungsjahrs, in dem der Wechsel von der Vollrente in die Teilrente vollzogen wird, zu bestimmen.

II. Ein Wechsel von einer Vollrente in die Teilrente nur mit dem Ziel, über die Familienversicherung in die freiwillige Krankenversicherung zu gelangen, ist nach § 46 Abs. 2 SGB I in analoger Anwendung für die Krankenversicherung unbeachtlich.

 

I. Die Klage wird abgewiesen.


II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


T a t b e s t a n d :

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin seit dem 01.07.2021 bei der Beklagten über ihren Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert war.
Die im Jahre 1951 geborene Klägerin ist seit dem 10.07.1992 mit dem bei der Beklagten gesetzlich versicherten Mitglied B2. verheiratet. Die Klägerin war seit dem 01.07.1987 und bis zum 30.06.2021 bei der DKV privat krankenversichert. Sie bezieht seit dem 01.10.2012 Altersrente für Frauen.
Die Klägerin beantragte am 17.03.2021 die Reduzierung ihrer Vollrente auf eine 15%-ige Teilrente nach § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Laut Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 25.06.2021 wurde die bisherige Altersrente für Frauen ab dem 01.07.2021 neu berechnet. Ab dem 01.07.2021 werde die "gewählte Teilrente" gezahlt in Höhe von monatlich 292,24 € zuzüglich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 23,24 €, insgesamt 315,48 €.
Am 29.06.2021 beantragte der Ehegatte der Klägerin als Stammversicherter mit Zustimmung der Klägerin die Einbeziehung der Klägerin in die beitragsfreie Familienversicherung mit Wirkung ab dem 01.07.2021. Als Einkommen der Klägerin wurden die gesetzliche Rente in Höhe von 292,24 € sowie monatliche Kapitalerträge in Höhe von 146 € angegeben.
Die Beklagte erkundigte sich beim Ehegatten der Klägerin, aus welchen Gründen sich die Klägerin für die Wahl einer Teilrente entschieden habe. Hierauf antwortete der Ehegatte der Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2021, er habe eine Teilrente aus privaten Gründen beantragt. Darüber hinaus sehe § 42 SGB VI keine Begründung für die Beantragung einer Teilrente vor.
Aus dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamts E-Stadt für das Jahr 2019 vom 23.07.2020 ergibt sich, dass die Klägerin im Jahr 2019 Einkünfte aus Kapitalerträge in Höhe von 1.759 € sowie aus Vollrente in Höhe von 15.230 jährlich hatte.
Mit Bescheid vom 09.11.2021 wurde der Antrag abgelehnt, da eine unzulässige Rechtsausübung vorliegen würde.
Auf Nachfrage der Beklagten im Widerspruchsverfahren teilte die Klägerin mit, dass der Wechsel zur Vollrente zum 01.12.2023 geplant ist. Mit Rentenbescheid vom 17.02.2022 wurde sodann wieder eine Vollrente in Höhe von 1.995,97 € plus 158,68 Zuschuss zum KV-Beitrag monatlich mit Wirkung ab dem 01.12.2021 bewilligt.
Mit Widerspruchsbegründung vom 27.01.2022 ließ die Klägerin ausführen, dass ein Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) erst dann gegeben sei, wenn durch den Verzicht eine vom Gesetz gewollte Lastenverteilung zwischen den Leistungsträgern abgeändert würde. Stelle ein anderer Leistungsträger fest, dass der Anspruch wegen Verzichts entfalle, so habe dies Tatbestandswirkung. Die Drittbindungswirkung aus dem Verwaltungsakt der Rentenversicherung über die Teilrente sei von der Beklagten hinzunehmen. Die Teilrente würde keinen Verzicht im Sinne von § 46 Abs. 1 SGB I darstellen. Die Klägerin beziehe eine Teilrente unterhalb der Einkommensgrenze von § 10 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Auch die weiteren Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB V würden von der Klägerin erfüllt. Im Hinblick auf die Drittbindungswirkung des Rentenbescheids scheide der Einwand aus § 46 Abs. 2 SGB I aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2022 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte beruft sich auf § 46 Abs. 2 SGB I. Bei Bezug einer Teilrente bestehe die Möglichkeit, durch Entrichtung weiterer Beiträge eine spätere Rentensteigerung zu erreichen. Die Klägerin habe indes keine (auf den Gesetzeszweck der Flexirente bezogen) nachvollziehbare Gründe, weshalb sie eine Teilrente nach Vollendung des 70. Lebensjahres beziehen wolle. Der Gesetzgeber habe mit dem Flexirentengesetz dem Facharbeitermangel entgegenwirken und älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnen wollen, auch nach Erreichen der Altersgrenze zu arbeiten und Rentenbeiträge zu entrichten. Die Absenkung der Rentenhöhe in Form des Bezugs einer Teilrente mit dem Ziel, über die Familienversicherung eine Anschlussversicherung in der freiwilligen Krankenversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) zu erreichen, würde einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstellen. Zudem stelle das Einkommen aus Altersrente ab dem 01.12.2022 bei vorausschauender Betrachtung (Verweis auf BSG, Urteil vom 07.12.2000, Az. B 10 KR 3/99 R) ein regelmäßiges Einkommen dar, so dass auch die maßgebliche Einkommensgrenze von 470 € überschritten sei.
Hiergegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht München vom 12.08.2023. Die Klagebegründung folgt im Wesentlichen der Widerspruchsbegründung.


Die Klägerin beantragt:
1.     Der Bescheid vom 09.11.2021 in Gestalt des Widerspruchs vom 12.07.2022 wird aufgehoben.
2.     Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.07.2021 in die Familienversicherung nach § 10 SGB V aufzunehmen.


Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie folgt der Begründung im Widerspruchsbescheid.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde das Vorverfahren gegenüber der Klägerin durchgeführt (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 12 KR 8/98 R -, SozR 3-1500 § 78 Nr 3, SozR 3-2500 § 10 Nr 15, Rn. 13 juris). Zwar war der Ursprungsverwaltungsakt aufgrund des beidseitigen Antrags der Klägerin und ihres Ehemanns an den Kläger adressiert worden, aber ausweislich der Widerspruchsschrift vom 09.02.2022 war alleine die Klägerin Widerspruchsführerin. Der Widerspruchsbescheid, der an die Rechtsvertretung der Klägerin (und nicht ihres Ehemanns) gerichtet wurde, ist demzufolge trotz insoweit missverständlicher Ausdrucksweise dahingehend auszulegen, dass der Widerspruchsbescheid gegenüber der Klägerin ergangen ist.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin ist nicht mit Wirkung ab dem 01.07.2021 Mitglied der Familienversicherung in der Stammversicherung ihres Ehegatten geworden.
1.
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin über ein Gesamteinkommen verfügte, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (470 €) überschritten hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).
Die Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V erfordert grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise. Für die Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung ist eine Prognose unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Veränderungen erforderlich (Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 10 SGB V (Stand: 05.06.2023), Rn. 67). Das hierbei gewonnene Ergebnis bleibt dann auch verbindlich, wenn die Entwicklung später anders verläuft als angenommen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. September 2016 - L 5 KR 52/16 -, Rn. 24, juris).
Die Rentenerhöhung zum 01.12.2021 war eine geplante und daher mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Veränderung des Einkommens der Klägerin. Unabhängig davon, ob als Prognosezeitraum der Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 oder auf Grund des steuerrechtlichen Anknüpfungspunktes des Gesamteinkommens in § 16 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) richtigerweise das Veranlagungsjahr 2021 (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen des SG München, S 59 KR 649/22 , Rn. 33, juris) zugrundegelegt wird, liegt das durchschnittliche Gesamteinkommen der Klägerin über 470 €. Im einen Fall verfügte die Klägerin prospektiv über monatlich 1.286,08 €, im anderen Fall über 1.286,07 €.
Das alleinige Abstellen auf den fünfmonatigen Bezug der Flexirente verbietet sich hier, da der Vollrentenbezug ab dem 01.12.2021 bereits mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Rentenerhöhung fest eingeplant war und der Antrag auf Teilrente nur dem Zweck diente, über die Familienversicherung in der preiswerteren freiwilligen Krankenversicherung mit Wirkung ab dem 01.12.2021 versichert zu werden. Das Argument der Aktivpartei in der mündlichen Verhandlung, dass es keinen Unterschied machen würde, ob die Klägerin nur fünf Monate Teilrente oder zwölf Monate Teilrente beziehen würde, da jedenfalls ab zwölf Monate Teilrentenbezug ein durchschnittliches monatliches Einkommen unter 470 € vorliegen würde (daher wohl zusprechende Entscheidung vom SG München vom 19.01.2023 [a.a.O.] trotz zutreffender Ausführungen zum schwankenden Einkommen), verfängt hierbei nicht. Denn wenn die Aktivpartei schon ein zulässiges Gestaltungsrecht für sich geltend macht (hierzu siehe unter Ziffer 2. unten), dann müsste die Klägerin auch konsequenterweise auf ausreichend viel Einkommen in Form einer Teilrente verzichten, so dass jahresbezogen ein Einkommen unter 470 € resultiert. Dies ist wie dargelegt hier nicht der Fall.
2.
Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt oder nicht. Gleichwohl ist der Kammer der Auffassung, dass § 46 Abs. 2 SGB I analog anzuwenden ist und ein Teilrentenbezug nur mit dem Zweck, über die Familienversicherung in die gesetzliche freiwillige Krankenversicherung zu gelangen, eine - lediglich in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung - unzulässige Rechtsausübung darstellt. Die Ausführungen der Aktivpartei zur Tatbestandswirkung des Rentenbescheids gehen fehl, da die rentenrechtliche Gestaltungsfreiheit der Klägerin insoweit unberührt bleibt. Fraglich ist alleine, ob die von der Klägerin erhoffte krankenversicherungsrechtliche Rechtsfolge eintreten würde, falls ein prospektives Gesamteinkommen von unter 470 € vorläge.
Dies ist indes nicht der Fall.
Der Bezug einer Teilrente ist kein Verzicht (Dr. Wolfgang Fichte in: Hauck/Noftz SGB VI, § 42 Vollrente und Teilrente, Rn. 11), so dass § 46 Abs. 2 SGB IV nicht direkt zur Anwendung kommt. Die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Gestaltungsrechts der Flexirente alleine mit dem Zweck, über die Familienversicherung in die freiwillige Krankenversicherung zu kommen, ist aber aufgrund § 46 Abs. 2 SGB IV in analoger Anwendung unbeachtlich (in diese Richtung auch Uta Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 42 SGB VI (Stand: 28.04.2023), Rn. 17).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine analoge Gesetzesanwendung das Bestehen einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke voraus. Von einer solchen Lücke ist auszugehen, wenn sich aus der bestehenden Regelung entnehmen lässt, dass sie auch auf den nicht geregelten Fall ausgedehnt worden wäre, wenn der Gesetzgeber diesen Fall in Betracht gezogen hätte (stRspr; vgl zB BSG vom 25.7.2002 - SozR 3-5868 § 2 Nr 2 S 14; BSG vom 17.7.2003 - SozR 4-5868 § 85 Nr 1 RdNr 10; BSG vom 19.2.2009 - B 10 EG 1/08 R - Juris RdNr 20; s auch BVerfGE 82, 6, 11 ff).
Dies ist nach der Überzeugung der Kammer hier der Fall. Wie die Beklagte zurecht ausführte, hatte die Gesetzesnovellierung, die die Flexirente ermöglichte, die Ermöglichung einer längeren Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern im Sinn, die trotz des Erreichens der zuvor starren Altersgrenze nunmehr bei Bezug einer geringeren Teilrente als versicherungspflichte Arbeitnehmer tätig sein und zugleich über den weiteren Erwerb von Rentenpunkten durch Beitragszahlung die spätere Vollrente erhöhen können. Ziel des Gesetzes war mithin die Bekämpfung des Facharbeitermangels und der Verbleib von erfahrenen Arbeitnehmern in den Betrieben. Ziel war hingegen nicht, langjährigen Bestandsrentnern, die privat versichert sind und aufgrund ihres Alters versicherungsrechtlich als "schlechte Risiken" gelten müssen, die Möglichkeit zu verschaffen, über den Umweg der Familienversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung zu gelangen und damit die Gesetzessystematik von § 6 SGB V, der einen solchen Wechsel "schlechter Risiken" gerade ausschließen möchte, zu ermöglichen. § 6 Abs. 3a SGB V dient nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/1245, S. 59) einer klareren Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung und soll die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten schützen: Versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der PKV entschieden haben, sollen diesem System auch im Alter angehören. Ohne die Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V könnten ältere Personen Pflichtmitglieder in der GKV werden, obwohl sie bislang zu keinem Zeitpunkt einen eigenen Beitrag zu den Solidarlasten geleistet hätten (Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 6 SGB V (Stand: 05.06.2023), Rn. 66).
Hätte der Gesetzgeber daher bei der Neugestaltung des Rentenrechts die krankenversicherungsrechtlichen Auswirkungen im Blick gehabt, wäre § 46 Abs. 2 SGB I nach der Überzeugung der Kammer entsprechend angepasst und erweitert worden. Eine analoge Rechtsanwendung ist daher geboten.
Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

 

 

 

 

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