L 9 AS 3069/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1953/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3069/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Zum pandemiebedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II (in Form von durch die Regelleistung nicht abgedeckten Aufwendungen für Medizinprodukte, Hygieneartikel, Lebensmittel und sonstige Artikel zur Katastrophenschutzvorsorge)
2. Leistungen für eine Wohnungserstausstattung § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II können in Form von Pauschalbeträgen gewährt werden, die sich am unteren Segment des Einrichtungsniveaus orientieren dürfen.
3. Ein elektrischer Wäschetrockner gehört nicht zu den Einrichtungsgegenständen und Geräten, die für eine geordnete Haushaltsführung unerlässlich sind. Auch die Gewährung eines Darlehens setzt einen nach den Umständen unabweisbaren Bedarf voraus.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. August 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Streitig sind die Erstattung von (weiteren) Kosten für eine Waschmaschine sowie die Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines Wäschetrockners, eines Waschmaschinenuntergestells, eines Frachtkostenzuschlags sowie Zuschläge für Medizinprodukte, Hygieneartikel und Lebensmittel wegen der Corona-Pandemie (Covid-19-Pandemie) sowie zum Erwerb von Gegenständen zur Katastrophenvorsorge nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1962 geborene Kläger, der im EDV-Bereich als Programmierer und Elektroniker bis 2008 selbstständig tätig war, bezieht seit 2005 vom Beklagten Arbeitslosengeld II als laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit Bescheid vom 03.09.2019, abgeändert durch den Bescheid vom 23.11.2019, wurden ihm Leistungen für den Zeitraum Oktober 2019 bis Dezember 2019 in Höhe von 918,00 € sowie für den Zeitraum Januar 2020 bis September 2020 in Höhe von 926,00 € bewilligt (Regelleistung monatlich 424 € bzw. 432 € ab 01.01.2020, Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 494 €).

Mit Schreiben vom 29.03.2020 beantragte der Kläger die Kostenübernahme und Auszahlung für folgende Gegenstände:
- Waschmaschine (gem. Stiftung Warentest)                                              ca. 470,00 €
- Wäschetrockner (gem. Stiftung Warentest)                                               ca. 590,00 €
- Waschmaschinenuntergestell (Überflutungsschutz)                                 ca. 100,00 €
- Frachtkosten für die Elektrogeräte                                                             80,00 €
- Zuschlag für Medizinprodukte, Hygieneartikel, Lebensmittel etc.             200,00 € monatlich

Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der Corona-Pandemie seine gesamte Versorgung durch die allgemeine Ausgangsbeschränkung sowie die Preissteigerungen bei Medizinprodukten und Hygieneartikeln (Desinfektionsmittel, Handschuhe, Atemmasken, Toilettenartikel etc.) nicht mehr ausreichend durch die Regelleistung abgesichert sei. Die extreme Teuerung für die genannten Artikel sei öffentlich bekannt und bedürfe keines weiteren Beweises. Er besitze keine Waschmaschine und keinen Wäschetrockner. Ein Wäschetrockner in seiner Wohnung sei erforderlich, da die Trocknungsfläche im Keller für fünf Wohnungen mit ca. 2 qm zum Trocknen nicht ausreichend sei und derzeit ein sehr hohes Viren-Übertragungsrisiko darstelle. Das Waschen und Trocknen seiner Wäsche sei außer Haus derzeit nicht gefahrlos möglich und ihm bezüglich der Risiken und Kosten nicht zumutbar. Sofern das bewilligte Geld zu wenig für eine von ihm gewünschte Maschine sei, solle die Differenz als langfristiges Darlehen gewährt werden.

Am 06.04.2020 stellte der Kläger unter dem Aktenzeichen S 15 AS 1315/20 ER diesbezüglich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart (SG), welcher mit Beschluss vom 06.05.2020 abgelehnt wurde. Die diesbezüglich unter dem Aktenzeichen L 13 AS 3328/20 ER-B eingereichte Beschwerde wurde vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.10.2020 zurückgewiesen.

Bereits mit Bescheid vom 14.04.2020 hatte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Beschaffung einer Waschmaschine sowie eines Wäscheständers inklusive Lieferkosten in Höhe von 260,00 € bewilligt. Ein Darlehen über den Restbetrag könne nicht befürwortet werden.

Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20.04.2020 Widerspruch ein. Der bewilligte Pauschalbetrag decke weder seinen dargelegten Bedarf noch die realen Beschaffungskosten. Man habe ihm nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt, bei welchen Fachmärkten er die Waren zu diesem Fantasiepreis erhalten könne. Zudem fehlten Begründungen, warum ihm der beantragte Elektro-Wäschetrockner, das Untergestell (zum Überflutungsschutz) sowie das beantragte Restbetrags-Darlehen verweigert wurden. Er benötige als Allergiker und Asthmatiker einen elektrischen Wäschetrockner für eine ganzjährige Trocknung ohne Feuchtigkeit, Staub, Pollenflug und Infektionsgefahr. Zudem kämen für ihn nur geprüfte und leise Maschinen von AEG, Bosch und Siemens mit 8 kg Ladung und der Energieklasse A+++ in Betracht. Für den Fall, dass ihm nur Billigst-Geräte erstattet würden, habe er vorsorglich beantragt, dass ihm die Differenz als langfristiges Darlehen gewährt werde, weil er sich keine gefährlichen/ungeeigneten Gegenstände ins Haus stelle.

Der Beklagte wies den Widerspruch wegen „Höhe der bewilligten Beihilfe für die Erstbeschaffung einer Waschmaschine und eines Wäscheständers, sowie Ablehnung der übrigen beantragten einmaligen und laufenden Leistungen“ mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2020 (ursprünglich 23.04.2020, handschriftlich geändert in 07.05.2020) zurück. Die dem Kläger für die Waschmaschine bewilligte Pauschale sei ausreichend. Ein Anspruch auf ein neuwertiges Gerät bestehe nicht. Der Vortrag des Klägers, das Fassungsvermögen der Waschmaschine dürfe nicht unter 8 kg liegen, da aufgrund von Erkrankungen Decken, Kopfkissen usw. regelmäßig gewaschen werden müssten, überzeuge nicht, da der Kläger bislang gänzlich ohne Waschmaschine ausgekommen sei und Pollen und Staub auch durch andere Maßnahmen, wie Staubsaugen, beseitigt werden könnten. Bezüglich der konkludenten Ablehnung der Beihilfe für ein Trocknergerät werde darauf verwiesen, dass im Haus des Klägers ein Trockenraum vorhanden sei, dessen Nutzung auch während der Corona-Pandemie gestattet sei. Hinsichtlich des beantragten Mehrbedarfs für Medizinprodukte fehle es an der Konkretisierung dieses Bedarfs, darüber hinaus gehörten die medizinisch notwendigen Medikamente in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Hygieneartikel wie Desinfektionsmittel seien in der Regelleistung enthalten. Auch ein höherer Bedarf an Lebensmitteln könne nicht festgestellt werden. Selbst wenn die Versorgung mit preisgünstigen Lebensmitteln mit Unterbrechungen erfolgt sei, sei dieser Zustand inzwischen nicht mehr gegeben. Darüber hinaus beinhalte die Regelleistung Anteile z. B. für Teilhabe am öffentlichen Leben, die in der Zeit der Kontaktsperre weitgehend nicht realisierbar gewesen seien, so dass es zumutbar gewesen sei, diese Anteile zur Überbrückung der Versorgungsengpässe und zur Beschaffung von etwas teureren Lebensmitteln aufzuwenden.

Hiergegen hat der Kläger am 22.05.2020 die vorliegende Klage beim SG erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Ausführungen des Beklagten und des SG seien bedarfsunterdeckend, gefährdend, unwissenschaftlich, unpraktikabel und verfassungswidrig. Der willkürliche Betrag von 260 € sei nicht aufgeschlüsselt und decke nicht den tatsächlichen Bedarf. Im Fachhandel koste die Anlieferung einer Waschmaschine inklusive Aufstellung 55 €. Primitive Wäscheständer mit ausziehbarer Länge würden rund 50 € kosten. Demnach verblieben ihm für eine Waschmaschine 100 bis 155 €. Zu diesem Preis könne er keine Waschmaschine finden, die bestimmten Sicherheitskriterien (nach VDE/TÜV Prüfnorm) entspreche und direkt zum Stellplatz geliefert werde. Er habe sich nunmehr eine solide Waschmaschine für 429 € zzgl. 55 € Lieferkosten bestellt. Der Beklagte schulde ihm daher 224 €. Weiter fehle der Sockel für den Überflutungsschutz, der elektrische Wäschetrockner sowie der Vorsorge-Mehrbedarf. Er benötige pro Tag drei bis fünf medizinische Einweg-Masken (Wechsel nach Durchfeuchtung). In seiner Apotheke würden FFP2-Masken derzeit ca. 5 € pro Stück (Standardmasken 1 € pro Stück), 200 Schutzhandschuhe ca. 20 € pro Monat und Desinfektionsmittel für Hand/Fläche je 10 € kosten. Dies seien keine Regelleistungs-Positionen. Ihm seien als Härtefall alle Güter/Mittel zu gewähren, die seine körperliche Unversehrtheit (auch vorsorglich) garantierten. Er benötige einen Lebensmittelvorrat (entsprechende Mengen an Dauernahrungsmitteln), Medizinprodukte (erweiterte Hausapotheke für Katastrophenschutz, enterale Sondernahrung etc.), Hygieneartikel/Infektionsschutz (tragbare Chemie-Toilette, ABC-Maske, med. Masken, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), Brandschutzmittel (Feuerlöscher, Löschspray, Löschdecke, Brandschutzkleidung, Sauerstoffgerät etc.), Energieausfallmittel (Brenn- und Heizstoffe, Stromgenerator, Solarpanel mit Akku, Akku- Raumlicht, Gaskocher, Gaslicht, Fackeln etc.) sowie sonstiges (Regenwasser-Speicher mit Steuerung, Wasseraufbereitungs-System, Spezialwerkzeuge, Heimschutz etc.). Diese Positionen beliefen sich auf mehrere tausend Euro, da Photovoltaik, Stromgenerator, Zisterne etc. in der Anschaffung und Montage teuer seien. Ein unabhängiger Fachhändler solle die Kosten für das Gericht ermitteln und alle Bezugsquellen und Preise vorlegen. Während die Bundesregierung eifrig Milliarden-Rettungspakete schnüre und Soforthilfen auf den Weg schicke, blieben Grundsicherungsempfänger davon ausgeklammert auf der Strecke.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.

Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Finanzierung der Aufwendungen des Klägers über einen Mehrbedarf für u.a. Medizinprodukte unabhängig davon, ob er einen solchen Anspruch im streitigen Zeitraum isoliert von den sonstigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend machen könnte (mit Hinweis auf BSG, Urteile vom 18.02.2010 - B 4 AS 20/09 R -, juris Rn. 11 und vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R -, juris Rn. 14), bereits daran scheitere, dass es sich bei ihnen nicht um solche für einen unabweisbaren Bedarf im Sinne dieser Vorschrift handele. Ein Anspruch auf höhere Leistungen für die Erstausstattung mit einer Waschmaschine bestehe nicht. Der vom Beklagten hierfür auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II angesetzte Pauschalbetrag von 260,00 € für die Beschaffung einer Waschmaschine sowie eines Wäscheständers inklusive Lieferkosten sei nicht zu beanstanden. Ein Verweis auf die Möglichkeit der Anschaffung von Gebrauchtmöbeln sei keine (unzulässige) Ausgrenzung des Leistungsempfängers (mit Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2007 - L 2 B 261/06 AS ER -, juris). Ungeachtet dessen seien sogar einige neue Waschmaschinen für den von der Beklagten gewährten Betrag von 260,00 € im Internet inklusive Anlieferung erhältlich. Auch der Verweis auf eine bestehende Allergie bzw. Asthmaerkrankung führe nicht zur Gewährung eines höheren Betrages. Insoweit sei bereits nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kläger deswegen die Nutzung einer gebrauchten Waschmaschine unzumutbar sein sollte bzw. warum er deshalb eine größere Waschmaschine benötigen sollte, zumal er bislang sogar komplett ohne Waschmaschine ausgekommen sei. Ein Wäschetrockner gehöre nicht zum notwendigen Lebensunterhalt und sei damit auch nicht Bestandteil einer Erstausstattung für Wohnungen. Ein solcher werde auch heute noch von der allgemeinen Verkehrsanschauung als bloße Annehmlichkeit empfunden, die sich viele Mitbürger nicht bzw. nicht ohne Verzicht auf die Erfüllung anderer Wünsche leisten könnten (mit Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2011 - L 28 AS 190/09 NZB -, juris Rn. 4; Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auf. 2021, § 24 Rn. 56 m.w.N.). Das beantragte Untergestell für die Waschmaschine sei ebenfalls nicht unerlässlich, um grundlegenden Wohnbedürfnissen gerecht zu werden. Diesbezüglich könne der Kläger zumutbar auf den An-sparteil aus der Regelleistung verwiesen werden. Ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für Medizinprodukte, Hygieneartikel oder zur Notbevorratung komme weder nach § 21 Abs. 6 SGB II noch nach § 24 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB II in Betracht. Ein unabweisbarer besonderer Bedarf sei vorliegend nicht gegeben, weil durch die gewährten laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts das verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum des Klägers aktuell gesichert sei, eine Vorsorge für einen nicht gänzlich auszuschließenden Katastrophenfall in seiner eigenverantwortlichen Entscheidung liege und ihm ggf. eine zeitlich gestaffelte Anlegung eines Notvorrats aus den ihm gewährten Regelleistungen zumutbar sei (mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2018 - L 7 AS 3032/17 - juris Rn. 19). Der Mehrbedarf für medizinische Masken sei ebenfalls nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, weil er unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt werden könne. Hierbei sei unter anderem auch zu berücksichtigen, dass einige der im Regelbedarf enthaltenen Bedarfspositionen wegen der allgemeinen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus - insbesondere während des "Lockdowns" - nur teilweise anfielen, so dass eine entsprechende Umschichtung in Betracht komme (mit Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER -, juris, Rn. 24). Auch ein Fall des § 24 SGB II liege nicht vor. Insbesondere liege weder ein einmaliger Sonderbedarf für die Erstausstattung der Wohnung des Klägers im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II noch ein unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB II vor. Bei dem vom Kläger begehrten Notfallpaket handele es sich nicht um Einrichtungsgegenstände und -geräte, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichten, wie insbesondere Möbel (Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Sofa etc.), Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger sowie Kühlschrank und Waschmaschine. Dabei handele es sich auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zwar seien die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Lebensmittel, Getränke, Hygiene- und Haushaltsartikel dem Regelbedarf im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB II zuzuordnen, jedoch unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht unabweisbar. Vielmehr sei zur Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums, das sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben beschränke (mit Hinweis auf Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a. -, juris Rn. 74 ff.; Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 - juris Rn. 36 ff.), ein Notfallpaket für einen Krisenfall entsprechend dem - völlig unverbindlichen - „Ratgeber für Notfallversorgung und richtiges Handeln in Notsituationen“ des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nicht erforderlich (mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2018 - L 7 AS 3032/17 - juris Rn. 18 m.w.N.). Darüber hinaus hätten SGB II-Leistungsempfänger im Mai 2021 eine einmalige Coronabeihilfe in Höhe von 150 € (Sozialschutz-Paket III) erhalten. Hiermit sei es dem Kläger möglich, etwaige Sonderbedarfe zu decken.

Gegen den ihm am 24.08.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am 24.09.2021 beim SG eingegangene Schriftsatz vom 23.09.2021 „alle Rechtsmittel der EU“ eingelegt. Zur Begründung verweist er auf seine bisherigen Schriftsätze und den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (S 12 AS 213/21 ER). Das Verfahren sei ohne mündliche Verhandlung ins Hinterzimmer verlegt und geheim entschieden worden. Seine Person, Fachanwälte, Presse und Besucher seien von einer Beobachtung und Verhandlung gezielt ausgeschlossen worden, um den Verfahrensbetrug ohne Gegenwehr durchzusetzen. Das sei kriminell und verfassungswidrig. Die Richterin verharmlose die Corona-Pandemie und leugne die Lebensgefahr. Sie verweigere Fachgutachten, lege keine Berechnungen und Nachweise vor, lüge und betrüge. Seine Verfassungsfragen und die Haftungsfragen bei Gesundheits- und Überflutungsschäden seien nicht geklärt; die Katastrophenvorsorge-Vollausstattung (mind. 30.000 €) könne er nicht durch die Regelleistung ansparen. Er fordere sofort hochwirksame FFP2-Masken und alle bereits genannten Hilfs- und Katstrophenschutzmittel inkl. einem Waschmaschinen-Flutschutzsockel. Die Überflutungsgefahr sei durch bundesweite Flutkatastrophen und in seinem Keller belegt/bewiesen. Eine weitere starke Pandemie-Welle sei laut Wissenschaft zu erwarten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. August 2021 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2020 und unter Abänderung des Bescheides vom 3. September 2019 zu verurteilen, ihm die weiteren Kosten für die bereits angeschaffte und gelieferte Waschmaschine in Höhe von 224 € zu erstatten sowie weitere Kosten für die Anschaffung eines Wäschetrockners in Höhe von 590 €, eines Untergestells für die Waschmaschine in Höhe von 100 €, Frachtkosten in Höhe von 40 € sowie einen monatlichen Mehrbedarf von 200 € für Medizinprodukte, Hygieneartikel und Lebensmittel zu gewähren.
           
Der Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil (gemeint: Gerichtsbescheid) des SG vom 04.08.2021 Berücksichtigung gefunden hätten.

Auf Nachfrage der Berichterstatterin des Senats hinsichtlich der Grundlagen für die Kalkulation des für Waschmaschine/Wäscheständer inkl. Lieferung bewilligten Betrages von 260,00 € hat der Beklagte eine Liste des Landratsamts R1/Geschäftsbereich Soziales mit Richtwerten für einmalige Bedarfe nach §§ 31 Abs. 1 SGB XII und 24 Abs. 3 SGB II vorgelegt. Die Höhe der streitgegenständlichen Beihilfe liege innerhalb dieser Richtwerte. Auf ergänzende Nachfrage der Berichterstatterin beim Amt für Soziales und Teilhabe R1 wurde von dort aus mitgeteilt, dass die Höhe der Pauschalen durch Bildung eines Durchschnitts der Preise bei Gebrauchtwarenläden im R1 ermittelt würden. Die letzte Anpassung sei im Jahr 2021 erfolgt. Eine Fortschreibung finde nur statt, wenn die Pauschalen nicht mehr kostendeckend seien.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 hat der Kläger mitgeteilt, dass er die eingeholten Auskünfte zurückweise. Sie seien willkürlich, unwissenschaftlich, herabwürdigend, betrügerisch und nötigend. Ergänzend hat der Kläger seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Aus allen seinen Schriftsätzen seit 2020 ergebe sich, dass seine Feststellungspunkte zur Vollversorgung bis heute nicht geklärt seien und (auch in den ER-Verfahren) durch SG und LSG gezielt verwässert, umgedeutet oder unterdrückt worden seien. In der ARD TV-Sendung „Monitor“ (15.09.2022) sei dem Gesetzgeber bezüglich Arbeitslosengeld II und auch des Nachfolgers Bürgergeld ein „Etikettenschwindel zu Lasten der Ärmsten“ nachgewiesen worden. Die dort anwesenden Diskussionsteilnehmer hätten in der Sendung eine willkürliche, rein fiskalische Regelsatz-Festlegung bestätigt, die nichts mit dem Existenzminimum und der Menschenwürde zu tun habe. Das SG/LSG habe bis heute keine nachvollziehbare Berechnung vorgelegt und verbreite weiter Regelsatzlügen. Die Berechnung der EVS-Referenzgruppe erfolge nur alle fünf Jahre, sei also völlig veraltet. Er beantrage, dass ihm vor einem Gerichtstermin alle beantragten Daten, Ausweise, Nachweise und Beweisantworten übersandt würden. Darüber hinaus hat der Kläger „Dienstaufsichtsbeschwerde an die Justizministerin BW über den LSG-Dienstweg“ erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten, der Akten des SG sowie der Senatsakten verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) eingelegte, sachdienlich als solche auszulegende Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.


Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da er mit der ordnungsgemäßen, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 27.05.2023 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Mit dem einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 19.06.2021 hat der Kläger weder einen Verlegungsantrag gestellt noch Gründe mitgeteilt, aus denen er an einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert (gewesen) sein könnte. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, ihm seien vor dem Termin alle „Daten, Ausweise, Nachweise und Beweisantworten“ zu übersenden und Zeugen/Gutachter zu hören, macht er sinngemäß geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete eine Vorabmitteilung, wie und aufgrund welcher Tatsachen der Senat die Sach- und Rechtslage zu würdigen und wie er zu entscheiden gedenke. Ein derartiger Anspruch besteht nicht: Vielmehr dient gerade die mündliche Verhandlung als Kernstück des gerichtlichen Verfahrens der Gewährleistung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 1, § 62 SGG; vgl. nur BSG, Urteil vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B -, juris Rn. 11 m.w.N.). Mit der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Senat dem Kläger die Möglichkeit gegeben zu erscheinen und dort mit seinen Ausführungen gehört zu werden. Ob der Kläger hiervon Gebrauch macht (oder sich wie vorliegend auf schriftlichen Vortrag beschränkt), bleibt ihm selbst überlassen.

Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) des Klägers mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 04.08.2021 zu Recht abgewiesen, denn diese ist zwar zulässig, aber unbegründet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht durfte das SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden. Anders als der Kläger meint, liegt hierin keine verfahrensfehlerhafte Entscheidung durch die Vorsitzende allein und Verlegung der Entscheidung „ins Hinterzimmer“: Selbst wenn man – wovon der Senat vorliegend ausdrücklich nicht ausgeht – mit dem Kläger der Meinung wäre, dass das SG (etwa wegen des Vorliegens besonders schwieriger rechtlicher Fragen) nicht mit Gerichtsbescheid nach § 105 SGG hätte entscheiden dürfen und hierdurch den Kläger entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 SGG seinem gesetzlichen Richter, nämlich der Kammer in voller Besetzung, entzogen hätte, bestünde für den Senat lediglich die Möglichkeit, nicht aber eine Pflicht, die Sache gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das SG zurückzuverweisen (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, juris Rn. 10). Der Senat dürfte dennoch in der Sache entscheiden, denn die Garantie mindestens einer öffentlichen Anhörung im Laufe eines mehrinstanzlichen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention) ist durch die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem LSG gewahrt.

In der Sache hat das SG unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen und Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung ausführlich und zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Klage abzuweisen ist.
Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Lediglich ergänzend ist unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers auf Folgendes hinzuweisen: Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 14.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07.05.2020, mit dem dieser dem Kläger Leistungen für die Beschaffung einer Waschmaschine sowie eines Wäscheständers in Höhe von 260 € bewilligt und den Antrag im Übrigen abgelehnt hat. Hinsichtlich des begehrten Zuschlags für Medizinprodukte, Hygieneartikel, Lebensmittel, Katastrophenvorsorgeartikel etc. macht der Kläger höhere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Mehrbedarfs geltend. In der Sache hat der Beklagte damit die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der geltend gemachten Änderung (im Hinblick auf den geltend gemachten Zuschlag zur Regelleistung) überprüft, auch wenn eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid vom 03.09.2019 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2019 bis September 2020 nicht erfolgt ist (vgl. nur BSG, Urteile vom 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R -, juris Rn.  11, vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R -, juris Rn. 14, vom 06.04.2011 - B 4 AS 3/10 -, juris Rn. 13 f. und vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R -, juris Rn. 14: Die Gewährung eines Mehrbedarfs kann nicht zulässigerweise zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bestimmt werden, denn die Regelungen über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft lassen sich in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten). Der so verstandene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Änderung der Verhältnisse dahingehend, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 03.09.2019 wegen wesentlicher Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben und dem Kläger höhere Leistungen zu gewähren sind (§ 48 Abs. 1 SGB X), ist nicht eingetreten. Der Kläger hat weder Anspruch auf (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines höheren als des ihm zuerkannten Regelbedarfs (hierzu unter 1.), noch in Form eines Mehrbedarfs für Medizinprodukte, Hygieneartikel, Lebensmittel etc. in Form eines Mehrbedarfs auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 SGB II (hierzu unter 2.) noch auf Erstattung höherer Kosten für die bereits angeschaffte Waschmaschine bzw. Gewährung der Anschaffungskosten für Wäschetrockner und Waschmaschinenuntergestell auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II (Erstausstattung für die Wohnung) als Zuschuss (hierzu unter 3.) bzw. des § 24 Abs. 1 SGB II als Darlehen.

1. 
Höhere Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum kann der Kläger zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt beanspruchen, dass der Gesetzgeber die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2 SGB II in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt hätte. Ihm wurden im streitigen Zeitraum ab Oktober 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts jeweils nach der Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende / Alleinerziehende) in Höhe von 424,- € bewilligt (432 € ab 01.01.2020)Vorliegend vermag der Senat auf der Basis des klägerischen Vortrags nicht zu erkennen, dass bei ihm eine derartige Unterdeckung aufgetreten ist, dass sie mit seinem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre. Die methodische Kalkulation und Bemessung der Regelbedarfe ist entgegen der Auffassung des Klägers (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers hat sich die materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelungen darauf zu beschränken, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Selbst wenn die Leistungshöhe für den Regelbedarf in der Summe einer politischen Zielvorstellung entsprochen hat (die naturgemäß nicht jeder teilt, so z.B. wohl auch nicht die Teilnehmer an der vom Kläger angeführten TV-Sendung Monitor), ist dies nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sie sich mit Hilfe verlässlicher Daten tragfähig begründen lässt. Auch das BVerfG hat die - gegenüber dem früheren Rechtszustand 2005 neuen - gesetzgeberischen Entscheidungen, sowohl die Referenzgruppe anders zuzuschneiden, als auch im Sinne eines „Methodenmix“ in Orientierung am Warenkorbmodell nachträglich einzelne Positionen aus dem durch die Auswertung der EVS gewonnenen Ergebnis herauszunehmen, als verfassungsgemäß akzeptiert. Die Regelbedarfe sind nicht evident unzureichend (BVerfG, Urteil vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 und 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris). Diese Auffassung vertritt auch die fachgerichtliche Rechtsprechung einschließlich des BSG (BSG, Urteile vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R -, juris Rn. 19 ff. und vom 01.12.2016 - B 14 AS 21/15 R - m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2016 - L 13 AS 3424/15 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2013 - L 2 AS 404/13 -, und Beschluss vom 16.07.2014 - L 2 AS 1866/13 -; LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 - L 4 AS 124/13 -; alle juris). Auch der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass der Gesetzgeber den in §§ 19,20 SGB II geregelten Regelbedarf nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat (vgl. auch Urteile vom 19.10.2021 - L 9 AS 2098/21 - und vom 20.09.2022 - L 9 AS 135/19 -, n.v.).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 SGB II. Soweit er zur Begründung geltend macht, das SG hätte zur Ermittlung des geltend gemachten Bedarfs Fachgutachten, Berechnungen und Nachweise zur Klärung der Verfassungs- und Haftungsfragen bei Gesundheits- und Überflutungsschäden und der Höhe der Kosten für die erforderliche Katastrophenvorsorgeausrüstung einholen müssen, verkennt er den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits: Die Beantwortung der streitgegenständlichen Frage, ob dem Kläger der geltend gemachte Mehrbedarf von monatlich 200 € für Medizinprodukte u.a. auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 SGB II zusteht, ist zunächst und dem Grunde nach keine Frage der (gutachterlichen) Sachverhaltsaufklärung, sondern eine Frage der Auslegung dieser Norm, die durch das SG bzw. durch den Senat vorzunehmen ist. Hat der Kläger schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf den geltend gemachten Mehrbedarf, erübrigen sich weitere Ermittlungen und sachverständige Kalkulationen zu dessen Höhe. Insoweit schließt sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich den Ausführungen des SG an und verzichtet insoweit auf eine nochmalige Darlegung. Auch der Senat vermag einen unabweisbaren Bedarf (in Form von durch die Regelleistung nicht abgedeckten Aufwendungen für Medizinprodukte, Hygieneartikel, Lebensmittel und sonstige Artikel zur Katastrophenschutzvorsorge) nicht festzustellen.

Ergänzend ist anzuführen, dass der aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) in das SGB II eingeführte Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II unter anderem Sondersituationen Rechnung tragen soll, in denen ein seiner Art oder Höhe nach auftretender Bedarf von dem der Regelbedarfsermittlung zugrunde liegenden Verfahren nicht erfasst wird und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist (BSG, Urteil vom 26.11.2020 - B 14 AS 23/21 R -, juris Rn. 19). Mit der Bezugnahme auf einen besonderen Bedarf will der Gesetzgeber – wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt – einen in Sondersituationen auftretenden Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Ursprungs oder einen höheren, überdurchschnittlichen Bedarf einbeziehen, der nicht oder nicht aussagekräftig von der statistischen Durchschnittsbetrachtung in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfasst wird (BT-Drs. 17/1465, S. 8.; Behrend, jurisPK-SGB II, § 21 Rn. 86). Da die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 zeitlich vor dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie erfolgte, konnten pandemiebedingte Bedarfe bei der Regelbedarfsermittlung (vgl. § 1 Abs. 1 RBEG) von vornherein nicht berücksichtigt werden (Groth, jurisPK-SGB II, § 70,
Stand 30.05.2022, Rn. 16). Der vom Kläger geltend gemachte Mehrbedarf für coronabedingte Mehraufwendungen (medizinische Masken, auch für ggf. erhöhten Bedarf an Schutzhandschuhen und Desinfektionsmitteln) kann damit grundsätzlich als ein besonderer Bedarf angesehen werden. Er ist aber vorliegend und im Fall des Klägers kein unabweisbarer Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II.

Der Senat vermag im vorliegenden Fall ebenso wenig wie das SG einen auszugleichenden besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II festzustellen.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Entscheidungen vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -, juris) entsteht ein besonderer Bedarf erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Leistungsberechtigten gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II benennt mit den Zuwendungen Dritter und den Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten beispielhaft zwei Fallgestaltungen, in denen ein unabweisbarer Mehrbedarf nicht anzunehmen ist. Dies ist nicht abschließend; nicht unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere auch dann, wenn er mit geringeren Mitteln befriedigt werden kann (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2021 - L 21 AS 1125/21 B -, juris Rn. 16). Rechtsprechung und Gesetz stellen in § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II auf den konkreten Einzelfall ab, weshalb der konkrete Bedarf darzustellen und glaubhaft zu machen ist. Der Senat vermag eine Grundlage für eine Schätzung dieses Bedarfes durch Gerichte (vgl. z.B. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER -, juris, auf den sich der Kläger u.a. zur Begründung seines Begehrens stützt), nicht zu erkennen. Weder dem Gesetz noch der Entscheidung des BVerfG lässt sich ein pauschaler, der Schätzung zugänglicher Mehrbedarf entnehmen, wobei auf der Hand liegt, dass ein atypischer, besonderer Bedarf konkretisiert und einzelfallbezogen sein muss. Denn die Bedarfslagen einzelner sind auch in der Pandemie nicht deckungsgleich (etwa Notwendigkeit regelmäßiger Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Bedarf im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen bei aufstockenden Leistungen, Arztbesuche, notwendige Besuche Angehöriger, Ausübung eines Umgangsrechts). Die Höhe des Mehrbedarfes ergibt sich aus dem Betrag, der erforderlich ist, um diesen Bedarf abzudecken. Dabei ist sowohl eine möglichst kostengünstige als auch eine möglichst kostenbewusste Bedarfsdeckung zugrunde zu legen (BSG, Urteile vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R -, juris Rn. 17, und vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R -, juris Rn. 21 ff.; vgl. insoweit bereits Beschluss des Senats vom 03.05.2021 - L 9 AS 534/21 ER-B -, juris Rn. 10).

Den im Rahmen der Klagebegründung angegebenen Bedarf von täglich drei bis fünf Masken, 200 Schutzhandschuhen im Monat und Desinfektionsmitteln für 20 € im Monat hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum weder substantiiert dargelegt noch belegt. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass er beispielsweise regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel benutzt hat oder Arztpraxen oder sonstige Einrichtungen aufgesucht hat, in denen das Tragen von FFP 2-Masken verpflichtend war. Ausgehend hiervon bestehen bereits Zweifel, ob der Kläger überhaupt tatsächlich einen erheblichen Aufwand für die geltend gemachten Hygieneartikel hatte. Selbst wenn ein nicht unerheblicher Bedarf anzuerkennen wäre, ist vom Kläger zwar bei der vorliegenden Bedarfslage eine Umschichtung im Sinne einer Präferenzentscheidung dahingehend, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen, zunächst nicht zu verlangen (vgl. BT-Drucks 17/1465, S 6 und 8). Eine solche Einsparmöglichkeit durch Umschichtung schließt das BSG (Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R -, juris Rn 25) zumindest bei Bedarfen aus, die dem Grunde nach vom Regelbedarf umfasst sind. Dies ist aber hinsichtlich des hier im Streit stehenden Mehrbedarfs nicht der Fall. Der Gesetzgeber darf grundsätzlich darauf verweisen, dass punktuelle Unterdeckungen intern ausgeglichen werden, wenn ein im Regelbedarf nicht berücksichtigter Bedarf nur vorübergehend anfällt oder ein Bedarf deutlich kostenträchtiger ist als der statistische Durchschnitts wert, der zu seiner Deckung berücksichtigt worden ist. Gegen dieses Konzept, wonach Bedürftige Mittel zur Bedarfsdeckung eigenverantwortlich ausgleichen und ansparen müssen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich nichts einzuwenden (BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R -, juris Rn. 36 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/17, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 a.a.O.). Vorliegend stehen dem geltend gemachten Bedarf bezogen auf medizinische Masken, Schutzhandschuhe und Desinfektionsmittel in der EVS enthaltene Einsparungen gegenüber, die sich unmittelbar aus der bedarfsauslösenden Pandemie ergeben. So sind im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 22.12.2016 (BGBl. I, 2016, S. 3159 ff.) in § 5 (Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte), die jeweils nach § 7 Abs. 2 RBEG für die Folgejahre, somit auch für 2019 und 2020 fortgeschrieben/erhöht wurden, in Abteilung 9 – Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur – 37,88 €, in Abteilung 11 – Ausgaben für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen – 9,82 € und in Abteilung 12 – Andere Waren und Dienstleistungen – 31,31 € eingepreist (vgl weitergehend Behrend/König, jurisPK-SGB II, Stand 03.01.2023, § 20 Rn. 106). Aufgrund der konsumeinschränkenden Maßnahmen durch den verhängten Lockdown sind die Verbrauchsausgaben bspw. für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, für Eintrittsgelder für den Besuch von Sport- und Freizeit- und Kulturveranstaltungen bzw. für Einrichtungen und Entgelte für Dienstleistungen für die Körperpflege und Friseurdienstleistungen zurückgegangen (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 70, Stand 30.05.2022, Rn. 16). Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass noch ein monatlich zu berücksichtigender unabweisbarer Bedarf vorliegt, der durch diese Einsparungen nicht ausgeglichen ist.


Hinsichtlich des geltend gemachten monatlichen zusätzlichen Bedarfs als Ansparmittel für die Anlage eines Lebensmittelvorrats, einer erweiterten Hausapotheke für Katastrophenschutz sowie den Erwerb von Hygieneartikeln, Brandschutzmitteln, Energieausfallmitteln usw. fehlt es schon deshalb an einem unabweisbaren besonderen Bedarf, weil durch die gewährten laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum des Klägers aktuell gesichert ist, eine Vorsorge für einen nicht gänzlich auszuschließenden Katastrophenfall in seiner eigenverantwortlichen Entscheidung liegt und ihm ggf. eine zeitlich gestaffelte Anlegung eines Notvorrats bzw. einer Notapotheke aus der ihm gewährten Regelleistung zumutbar ist (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2018 - L 7 AS 3032/17 -, juris Rn. 19).

3. Dem Kläger stehen die geltend gemachten (höheren) Leistungen auch nicht als Wohnungserstausstattung auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu.

Ebenso wie das SG ist der Senat überzeugt, dass die für die erforderliche Waschmaschine gewährte (pauschale) Beihilfe ausreichend ist. Nach den vom Landratsamt R1 für einmalige Bedarfe vorgesehenen Pauschalen sind für Waschmaschinen 150 bis 300 €, für Wäscheständer 30 € vorgesehen. Dies steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben: Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II können die Leistungen für die Bedarfe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SG II als Sachleistungen oder Geldleistungen, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Im Rahmen der vom Senat durchzuführenden Plausibilitätskontrolle (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R -, juris Rn. 25 und vom 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R -, juris Rn. 20) hinsichtlich der Bemessung der Pauschalbeiträge hat der Senat keine Bedenken in Bezug auf die Höhe der vom Beklagten angesetzte Pauschale von 260,00 €. Laut ergänzender, vom Senat eingeholter Auskunft des Amtes für Soziales und Teilhabe R1 wird die Höhe der Pauschalen durch Bildung eines Durchschnitts der Preise bei Gebrauchtläden im R1 ermittelt und regelmäßig auf der Basis von Vergleichen mit den aktuellen Marktpreisen angepasst. Diese Vorgehensweise erscheint nicht zu beanstanden. Die vom Beklagten zuerkannten 260 € liegen im oberen Bereich der Spanne von 150 bis 300 € (den inkludierten Betrag von 30 € für einen Wäscheständer benötigte der Kläger nicht, nachdem ihm nach seinem eigenen Vortrag sowohl in seiner Wohnung als auch im Keller des Mehrfamilienhauses ein Wäscheständer zur Verfügung steht, so dass dieser Betrag nicht von den 260 € abzuziehen war). Auch aufgrund eigener Recherchen im Internet (auf den Seiten großer Discounter, Amazon, Ebay) lassen sich gebrauchte (teilweise sogar neue) Waschmaschinen inklusive Lieferung zu diesem Preis erwerben. Damit konnte der konkrete Bedarf des Klägers mit der gewährten Pauschale gedeckt werden. Nachdem auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 SGG weder ein Anspruch auf neue Geräte noch auf solche höchsten Standards besteht (vielmehr haben sich die Erfahrungswerte an einem „unteren Segment des Einrichtungsniveaus zu orientieren, vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 R -, juris Rn. 20), unterliegt es der Eigenverantwortung des Klägers, wenn er (etwa durch Umschichtungen innerhalb der Regelleistung) tatsächlich eine teurere Waschmaschine erworben hat. Soweit der Kläger meint, zu dem genannten Preis seien Waschmaschinen in der von ihm gewünschten Größe (8 kg-Waschtrommel) nicht erhältlich, führt das nicht zu einem anderen Ergebnis: Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist dem Kläger für größere Decken, Kissen o.ä., die ggf. nicht in eine kleinere Trommel passen, die ausnahmsweise Inanspruchnahme einer Reinigung zumutbar.

Ein elektrischer Wäschetrockner gehört auch nach der Überzeugung des Senats nicht zu den Einrichtungsgegenständen und Geräten, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen, wie insbesondere Möbel, Lampen, Gardinen, Herd, Kochtopfe, Staubsauger sowie Kühlschrank und Waschmaschine (vgl. nur BSG, Urteil vom 10.08.2016 - B 14 AS 58/15 R -, juris Rn. 20, vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R -, juris Rn. 14 und vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R -, juris Rn. 16). Dies gilt auch im Fall des Klägers, zumal ihm nach seinen eigenen Ausführungen sowohl ein Trockenraum im Keller zur Verfügung steht (dessen zeitlich versetzte Nutzung durch mehrere Parteien auch in Zeiten der Pandemie zumutbar erscheint) als auch die Aufstellung eines Wäscheständers in der eigenen Wohnung möglich ist. Die zeitweise Öffnung von Fenstern zur Vermeidung von Feuchtigkeits- und Schimmelbildung in der Wohnung ist – anders als der Kläger wohl meint – auch im Winter zumutbar.

Entsprechendes gilt für ein Waschmaschinenuntergestell zum Schutz vor Beschädigung im Fall eines Hochwassers: Insoweit ist dem Senat über die diesbezüglichen Ausführungen des SG hinaus schon nicht nachvollziehbar und auch vom Kläger nicht begründet, inwieweit hierfür überhaupt Kosten in Höhe von 100 € anfallen bzw. angefallen sein sollten. Material für einen entsprechenden Unterbau ist im Baumarkt für weit geringere Beträge zu beschaffen und damit aus der Regelleistung finanzierbar.

Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung der gewünschten Anschaffungen, da auch die Darlehensgewährung (auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 SGB II) einen nach den Umständen unabweisbaren Bedarf voraussetzt, welcher wie dargelegt gerade nicht vorliegt.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er entgegen der Forderung des Klägers dessen Vortrag nicht vollständig und textgenau im Tatbestand des Urteils abdrucken muss. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen der Urteilsbegründung „gleich strukturiert“ und „ziffergenau gegliedert“ jeder der von ihm so genannten Feststellungsanträge (die der Sache nach jeweils Begründungselemente hinsichtlich der wie oben dargelegt statthaften und im Verhältnis zu einer Feststellungsklage vorrangigen Anfechtungs- und Leistungsklage darstellen) abgearbeitet bzw. verbeschieden wird. Vielmehr hat der Tatbestand eines Urteils nach den gesetzlichen Vorgaben in einer gedrängten Darstellung (§ 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG) des Sach- und Streitstandes zu bestehen, aus dem erkennbar ist, welchen Sachverhalt der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt. Eines textgenauen Abdrucks des gesamten Vortrags des Klägers bedarf es hierfür nicht. Ebenso wenig muss der Senat in den Entscheidungsgründen (§ 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG) Punkt für Punkt zu jedem Argument des Klägers Stellung nehmen. Aus den Entscheidungsgründen muss lediglich eine Zusammenfassung der Erwägungen hervorgehen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht; d. h. das Gericht muss sich mit dem zentralen Vorbringen der Beteiligten, also mit allen wesentlichen Streitpunkten auseinandersetzen. Bezugnahmen – wie vorliegend auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid des SG vom 04.08.2021 – sind dabei gesetzlich vorgesehen und damit zulässig (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Senat hat den schriftlichen Vortrag des Klägers (auch den zuletzt am 19.06.2023 eingegangenen Schriftsatz) in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er ist nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 19/15 R -, juris Rn. 15 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des BVerfG).

Daher war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).





 

Rechtskraft
Aus
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