L 9 U 3426/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 U 5017/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 3426/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Die pauschale Leistungsablehnung durch einen Unfallversicherungsträger im Zusammenhang mit der Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls entfaltet keine gesonderte Regelungswirkung in Bezug auf konkrete Leistungen.
2. Der nach einem Unfallereignis angegebene Schmerz stellt nur ein Symptom eines regelwidrigen Zustands dar, aber keinen Gesundheitserstschaden. Ein solcher struktureller Gesundheitserstschaden muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit infolge der im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeführten versicherten Verrichtung naturwissenschaftlich-kausal nachgewiesen werden.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung des Unfallereignisses vom 16.04.2019 als Arbeitsunfall in Streit.

Der 1990 geborene Kläger war im Zeitpunkt des gegenständlichen Unfallereignisses bei der Beklagten als selbstständiger Landwirt unfallversichert. Am 16.04.2019 montierte er eine ungefähr 200 kg schwere Bordwand eines landwirtschaftlichen Transportanhängers, welche plötzlich kippte und von ihm in gebeugter Haltung mit Rotation im Oberkörper aufgefangen wurde. Aufgrund der daraufhin im Rücken verspürten Schmerzen brach er seine Arbeit ab. Ausweislich der Unfallanzeige vom 19.09.2019 nahm er seine Arbeit am 24.04.2019 wieder auf.

Aufgrund akuter Rückenschmerzen erfolgte am 17.04.2019 eine Behandlung bei dem Hausarzt R1, der ausweislich der von der Beklagten eingeholten Arztauskunft vom 21.10.2019 als Erstbefund „Lumbalgie“ angab. Die weitere Behandlung erfolgte ab dem 23.04.2019 bei C1, welcher die am 15.08.2019 durchgeführte MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) veranlasste. Hiernach bestand eine frische subligamentäre Diskushernie aus LWK 5/SWK 1 mit Dorsalverlagerung und mäßiger Bedrängung der abgehenden linken S1-Nervenwurzel und geringer Impression des weit abgrenzbaren Duralsacks, eine geringe Osteochondrose und geringe Veränderungen nach Morbus Scheuermann der oberen LWS. Die übrigen Strukturen (übrige Bandscheiben, Wirbelkörper, Myelon mit Konus und Cauda im weit abgrenzbaren Spinalkanal, freie Neuroforamina, keine extraforaminale Diskushernie, Facettengelenke, dorsaler Beckenring mit Iliosakralgelenken und umgebende Weichteile) zeigten sich unauffällig (Befundbericht der H1 u.a. vom 15.08.2019).

B1 gab in seinem Durchgangsarztbericht vom 19.09.2019 über die Behandlung des Klägers vom selben Tag an, es handele sich um einen nach heftiger Stauchung der Wirbelsäule erlittenen traumatischen Bandscheibenschaden mit Radikulopathie links.

Nach Beiziehung des Vorerkrankungsverzeichnisses der Krankenkasse des Klägers holte die Beklagte die ärztliche Stellungnahme des Beratungsarztes V1 ein, der angab, der MRT-Befundbericht bestätige, dass eine Osteochondrose und ein Bandscheibenvorfall, nicht aber Traumafolgen erkennbar seien und auch keine Veränderungen, die auf ein stattgehabtes Trauma hinwiesen. Es handele sich um einen anlagebedingten Bandscheibenvorfall. Es habe zu keinem Zeitpunkt unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit bestanden (beratungsärztliche Stellungnahme vom 28.10.2019).

Mit Bescheid vom 29.10.2019, der mit „Ereignis vom 16.04.2019 – Ablehnung eines Versicherungsfalls“ überschrieben war, führte die Beklagte aus: „Die Entschädigung des Ereignisses vom 16.04.2019 wird abgelehnt, weil es sich nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt hat. Für die seit dem 16.04.2019 ärztlich behandelten Beschwerden im Bereich der Bandscheiben wird eine Entschädigung nicht gewährt.“ Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach der geltenden medizinischen Lehrmeinung sei ein durch Unfall verursachter Bandscheibenvorfall ohne Begleitverletzungen nicht denkbar. Einblutungen, Flüssigkeits-einlagerungen oder Hinweise auf ein Knochenmarködem, wie es für eine schädigungsrelevante Stauchungseinwirkung auf die Wirbelsäule zu fordern sei, seien nicht festgestellt worden. Vielmehr hätten die bildgebenden Befunde einen anlagebedingten Bandscheibenvorfall bestätigt.

Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus, nach Auffassung seiner behandelnden Ärzte C1 und B1 sei eine Bandscheibenverletzung durch das Unfallereignis vom 16.04.2019 durchaus plausibel.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund des Befundes handele es sich nicht um einen Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Die LWS-Beschwerden seien nur gelegentlich, jedoch nicht infolge der äußeren Einwirkung aufgetreten. Es gebe keine vorstellbare äußere Krafteinwirkung, die eine Bandscheibe der LWS isoliert schädigen könne. Ursache des Bandscheibenvorfalls sei somit nicht das Abfangen und Halten der Bordwand.

Deswegen hat der Kläger am 13.12.2019 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, im Zeitpunkt des Unfallereignisses sei er gerade einmal 29 Jahre alt gewesen und habe keine einschlägigen Vorschäden gehabt. Bereits der D-ärztliche Vermerk weise als ereigniskausal den lumbalen Bandscheibenschaden nach axialem Stauchungstrauma aus.
Die radiologische Befundung unterstreiche die traumatisch kausal eingetretene Qualität der Verletzung.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie ausgeführt, der Kläger sei bereits in der Zeit vor dem Unfall, nämlich vom 16.04.2018 bis zum 07.05.2018 wegen einer Lumboischialgie behandelt worden.

Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. C1 hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 26.02.2020 angegeben, er habe den Kläger in der Zeit vom 23.04.2019 bis zum 30.10.2019 wegen in die Beine ausstrahlender Rückenbeschwerden behandelt. Eine eindeutige Zuordnung der Beschwerden zu dem Ereignis vom 16.04.2019 könne er nicht treffen. Als Anlage hat er neben bereits aktenkundigen Befundberichten die Befundberichte der H2/H3 , RKK Klinikum, vom 04.11.2019 über die ambulante Behandlung des Klägers vom selben Tag und vom 11.11.2019 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 07.11.2019 bis zum 11.11.2019 vorgelegt. B1, der den Kläger einmalig am 19.09.2019 behandelt hat, hat in der sachverständigen Zeugenaussage vom 27.02.2020 angegeben, der Unfall vom 16.04.2019 komme als Auslöser für den Bandscheibenvorfall in Betracht, da bei dem geschilderten Vorgang durch eine axiale Stauchung ein starker Druck auf die Bandscheibe einwirken könne. Der Vorfall könne begünstigt sein durch das Vorhandensein eines Einrisses im Bandscheibenring („anulus fibrosus"), der in der Regel nicht traumatischer Natur sei. Der Unfall sollte daher als Auslöser, nicht als Ursache der Beschwerden gewertet werden. Der Hausarzt R1 hat in der sachverständigen Zeugenaussage vom 28.02.2020 mitgeteilt, er könne nicht beurteilen, ob die LWS-Beschwerden auf dem Unfallereignis beruhten. H3 hat in der sachverständigen Zeugenaussage vom 11.03.2020 mitgeteilt,
Grundvoraussetzung für eine unfallbedingte Bandscheibenschädigung sei das Vorliegen von knöchernen oder ligamentären Begleitverletzungen. Da solche Begleitverletzungen in der Bildgebung ausgeschlossen worden seien, müsse nach gängiger Lehrmeinung und gutachterlicher Kenntnis von einer Schadensanlage ausgegangen werden. Auch eine wesentliche Teilursache sei dem angeschuldigten Ereignis nicht zuzusprechen.

Nach Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26.10.2020 abgewiesen. Das Unfallereignis vom 16.04.2019 sei nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren. Der Bandscheibenvorfall im Bereich L5/S1 sei nicht Folge dieses Unfallereignisses. Bandscheibenvorfälle erschienen als Unfallfolge stets mit begleitenden knöchernen oder Bandverletzungen im betroffenen Segment. Experimentell seien bei unversehrten Bändern und Wirbelgelenken über Scher- und Torsionsbelastungen keine Bandscheibenschädigungen herbeigeführt worden. Bei Kompressionsbelastung komme es zunächst zur Frakturschädigung im Deckplattenbereich. Beim Kläger sei es jedoch ausweislich des MRT vom 15.08.2019 weder zu ligamentären noch zu knöchernen Begleitverletzungen gekommen, sondern es habe lediglich ein Bandscheibenvorfall vorgelegen. In Übereinstimmung mit B1 und H3 sei das Gericht daher überzeugt, dass der Bandscheibenvorfall nicht Folge des Ereignisses vom 16.04.2019, sondern maximal Auslöser für das Auftreten der Beschwerden bei bereits vorhandener Schädigung der Bandscheibe gewesen sei.

Gegen den ihm am 28.10.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.10.2020 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen aus, die Behandlungschronologie bestätige die Ursächlichkeit des Unfallereignisses vom 16.04.2019 für den Bandscheibenvorfall. Die Verwaltungsakte enthalte keinen auch nur annähernd belastbaren Ansatz für die beklagtenseits vertretene Thesis angeblich körpereigener Ursache.
Bandscheiben protrusierten und prolabierten entgegen den Ausführungen des H3 traumatisch bedingt nicht nur einhergehend mit knöchernen Verletzungen. An der Einholung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens von Amts wegen führe kein Weg vorbei. Zur weiteren Begründung hat er den Befundbericht der H2 und H3 vom 09.12.2020 über die ambulante Behandlung vom selben Tag mit Auswertung des MRT-Befundes vom 26.11.2020 (Diagnose: residueller Bandscheibenprolaps L5/S1 links mit S1-Radikulopathie; MRT-Befund vom 26.11.2020: Im Vergleich zur Voraufnahme größenregredienter Bandscheibenprolaps (…) bei ansonsten weitgehend unveränderter Darstellung des Bandscheibenfaches L5/S1 mit bekannten Osteochondrosezeichen) vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Oktober 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 16. April 2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Unter Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen trägt sie vor, der Erfahrungssatz, wonach es keine vorstellbare äußere Krafteinwirkung gebe, die eine Bandscheibe der Lendenwirbelsäule isoliert schädigen könne, habe auch heute noch Gültigkeit. Dies bestätigten auch die sachverständigen Zeugenaussagen des H3 und des B1.

Der Senat hat den M1 als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat unter dem 22.07.2022 angegeben, er habe den Kläger am 16.04.2018 wegen unspezifischer Rückenschmerzen behandelt. Am 04.05.2018 habe er zudem bei Verdacht auf ISG-Blockade bzw. Lumboischialgie eine radiologische Abklärung veranlasst. Ausweislich des der sachverständigen Zeugenaussage beigelegten Befundberichts der K1 u.a. vom 04.05.2018 über die am selben Tag durchgeführte Röntgenuntersuchung der LWS hat hiernach kein Nachweis einer relevanten Degeneration bestanden.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein Sachverständigengutachten bei E1 eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 09.01.2023 ausgeführt, Voraussetzung für die Anerkennung eines traumatischen Bandscheibenvorfalls sei unter anderem die durch radiologische Bildgebung erfolgte Sicherung eines hoch energetischen Traumas. Vorliegend hätten sich in der MRT-Untersuchung vom 15.08.2019 keine typischen Begleitverletzungen der Wirbelsäule gezeigt, allerdings sei die Untersuchung erst vier Monate nach dem Unfallereignis durchgeführt worden. Die typischen Zeichen fänden sich im MRT jedoch nur, wenn die MRT-Untersuchung kurze Zeit nach dem Unfall stattfände.
Trotz dieser Zeitverzögerung bleibe kritisch festzuhalten, dass das posteriore longitudinale Ligament intakt sei und keine weiteren Zeichen bzw. bildmorphologischen Kriterien einer traumatischen Bandscheibenschädigung erkenntlich seien. Als Faustformel in der aktuellen Literatur gelte: Je jünger der Patient sei, desto geringer das Ausmaß der Vorschädigung sei und umso schwerer müsse das Trauma sein, um einen Bandscheibenvorfall verursachen zu können. Die – im einzelnen dargestellten – Lob´schen Kriterien seien zwar nur zum Teil erfüllt, allerdings gebe es keine bildmorphologischen Kriterien, die die absolute traumatische Genese untermauerten. Insbesondere ließen die Vorgeschichte und die „geringe Osteochondrose" im betroffenen Segment L5/S1 im MRT vom 15.08.2019 eine Vorschädigung im Bereich der LWS vermuten. Vor diesem Hintergrund bezeichne er die Bewertung zu 50% unfallbedingt und zu 50% unfallunabhängig. Sichere Kriterien für einen traumatischen Bandscheibenvorfall bei gesunder Bandscheibe ergäben sich aus den Befunden nicht. Abweichungen zu Vorgutachten ergäben sich nicht. Allerdings werde ein Teil als unfallabhängig und ein Teil als unfallunabhängig gesehen. Ohne das adäquate Unfallereignis vom 16.04.2019 wäre es nicht zur Diagnose des Bandscheibenvorfalls L5/S1 links mediolateral mit Radikulopathie S1 gekommen.

Die Beklagte ist dem Gutachten unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme des O1 vom 01.03.2023 entgegengetreten. Dieser hat ausgeführt, die von E1 herangezogenen Lob´schen Kriterien seien seit Jahrzehnten veraltet. Es sei grundsätzlich keine äußere Krafteinwirkung vorstellbar, die zu einer isolierten Verletzung der Bandscheibe führen könnte. Die MRT-Bildgebung zeige keine Fraktur, keine diskoligamentäre Zerreißung, keine Verletzung des Bandapparates, keine indirekten Hinweise auf Verletzungsfolgen im Bereich der Knochen, Bänder oder Bandscheiben und zeige vollumfänglich typisch die Befundlage eines degenerativen Bandscheibenvorfalls. Auch sei im vorliegenden Fall kein unfallbedingter Primärschaden belegt. Der Bandscheibenvorfall L5/S1 sei erst mit Monaten Verzögerung diagnostiziert worden. Das Gutachten des E1 überzeuge nicht. Die konstruierte 50:50-Ursächlichkeit der unfallbedingten Einwirkung sei spekulativ und durch Anknüpfungstatsachen nicht gestützt.

Seinen am 29.03.2023 gestellten Antrag, von E1 eine ergänzende Stellungnahme nach § 109 SGG zu der beratungsärztlichen Stellungnahme des O1 einzuholen, hat der Kläger in dem mit der Berichterstatterin am 24.05.2023 durchgeführten Erörterungstermin, in dem sich beide Beteiligte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, nicht wiederholt. Im Rahmen des Erörterungstermins hat der Bevollmächtigte des Klägers klargestellt, dass es ihm in diesem Verfahren ausschließlich um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles gehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die gem. §§ 143 und 144 SGG statthafte sowie nach § 151 form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, ist unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid des SG vom 26.10.2020 der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019, mit welchem die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 16.04.2019 als Arbeitsunfall abgelehnt hat. Der Senat legt, nachdem der Kläger im Rahmen des Erörterungstermins vom 25.04.2023 klargestellt hat, dass es ihm in der Sache um die Anerkennung des Ereignisses vom 16.04.2020 als Arbeitsunfall geht, den zunächst wörtlich gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger widerfahrene Ereignis vom 16.04.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen und in die medizinische Folgenüberprüfung unter dem Gesichtspunkt der Ansprüche auf Verletztengeld und Verletztenrente sowie der weiteren nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehenen Ansprüche einzutreten, dahingehend aus, dass der Kläger beantragt, die Beklagte zur Anerkennung des Ereignisses vom 16.04.2019 als Arbeitsunfall zu verpflichten. Dieses Begehrten ist prozessual statthafter Weise im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG zu verfolgen. Soweit der Kläger darüber hinaus ursprünglich beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, „in die medizinische Folgenüberprüfung unter dem Gesichtspunkt der Ansprüche auf Verletztengeld und Verletztenrente sowie der weiteren nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehenen Ansprüche einzutreten“, hat er hiervon durch die Klarstellung seines Begehrens im Rahmen des Erörterungstermins Abstand genommen. Dies ist auch sachgerecht, nachdem sich der Regelungsgegenstand des Bescheides vom 29.10.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019 allein auf die Frage bezieht, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Eine Regelung zu etwaigen Ansprüchen auf Verletztengeld, auf Verletztenrente oder auf sonstige Leistungen enthalten Bescheid und Widerspruchsbescheid nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte in dem Bescheid vom 29.10.2019 die Formulierung verwendet hat, „die Entschädigung des Ereignisses vom 16.04.2019 wird abgelehnt, weil es sich hierbei nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall handelt.“ bzw. „Für die seit dem 16.04.2019 ärztlich behandelten Beschwerden im Bereich der Bandscheiben wird eine Entschädigung nicht gewährt.“ Hiermit hat sie keine über die Ablehnung eines Arbeitsunfalls hinausgehende Regelung getroffen. Der pauschale Hinweis, die Entschädigung werde abgelehnt bzw. eine Entschädigung werde nicht gewährt, stellt lediglich einen klarstellenden Hinweis auf die aus der Nichtanerkennung als Arbeitsunfall resultierende Folge dar, ohne dass hiermit eine eigenständige Regelung verbunden wäre (vgl. zur fehlenden Regelungswirkung derartiger pauschaler Leistungsablehnungen auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2021 - L 3 U 1001/20 -, juris Rn. 24; Bayerisches LSG, Urteil vom 15.03.2017 - L 17 U 88/14 -, juris Rn. 37; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2011 - L 3 U 306/08 -, juris Rn. 27).

Die Klage ist unbegründet. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26.10.2020 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019 ist rechtmäßig. Das Unfallereignis vom 16.04.2019 stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII dar.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; st.Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -, juris Rn. 9; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R -, juris Rn. 14 m.w.N.).

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist es erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (st.Rspr; vgl. BSG, Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R -, juris Rn. 11; vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R -, juris Rn. 12; vom 28.04.2004 - B 2 U 26/03 R -, juris Rn. 12; jeweils m.w.N.). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BSG, Urteile vom 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R -, juris Rn. 13 und vom 28.06.2022 - B 2 U 8/20 R -, juris Rn. 13 m.w.N). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (st Rspr., vgl. BSG, Urteile vom 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R -, juris Rn. 13 und vom 06.09.2018 - B 2 U 10/17 R -, juris Rn. 13 m.w.N.).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie. Sie setzt voraus, dass die Verrichtung der versicherten Tätigkeit den Schaden (ggfs. neben anderen konkret festgestellten unversicherten Ursachen) objektiv (mit)verursacht hat. Steht die versicherte Verrichtung als eine der Ursachen des Schadens fest, muss sich auf der zweiten Stufe der Prüfung die Verrichtung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen als die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr darstellen. Die Wesentlichkeit der Ursache ist zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung rechtlich zu beurteilen (BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 11/19 R -, juris Rn. 26; eingehend zur Theorie der wesentlichen Bedingung siehe: BSG, Urteil vom 06.09.2018 - B 2 U 13/17 R -, juris Rn. 15 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist der Kläger als selbständiger Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Auch hat seine Verrichtung im Zeitpunkt des Unfallereignisses, die Montage der Bordwand des landwirtschaftlichen Transportanhängers, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Zudem hat diese Verrichtung das von außen auf seinen Körper einwirkende Ereignis, das Herabkippen der Bordwand, objektiv und rechtlich wesentlich verursacht.

Es lässt sich aber nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass durch diese Einwirkung auf den Körper des Klägers ein – hiervon zu unterscheidender – Gesundheitserstschaden als mögliche Wirkung der Einwirkung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 16/11 R -, juris Rn. 15) objektiv und rechtlich wesentlich verursacht wurde. Gesundheitserstschaden i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist grundsätzlich jeder regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustand, der unmittelbar durch die (von außen kommende, zeitlich begrenzte) Einwirkung rechtlich wesentlich verursacht wurde, die selbst rechtlich wesentlich durch die Verrichtung der versicherten Tätigkeit verursacht wurde. Von diesem zum Tatbestand des Versicherungsfalls gehörenden Primärschaden sind diejenigen Gesundheitsschäden zu unterscheiden, die rechtlich wesentlich erst durch den Erstschaden verursacht (unmittelbare Unfallfolgen) oder der versicherten Tätigkeit aufgrund der Spezialvorschrift des § 11 SGB VII als Versicherungsfall zuzurechnen sind (mittelbare Unfallfolgen). Das Vorliegen von Unfallfolgen gleich welcher Art ist keine Tatbestandsvoraussetzung des Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 16/11 R -, juris Rn. 19).

In Anwendung dieser Maßstäbe kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger den durch die Bildgebung vom 15.08.2019 erstmals gesicherten Bandscheibenvorfall L5/S1 als Gesundheitserstschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit infolge der im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeführten versicherten Verrichtung naturwissenschaftlich-kausal erlitten hat. Dies entnimmt der Senat der sachverständigen Zeugenaussage des H3 vom 13.03.2020 und den im Wege des qualifizierten Parteivorbringens verwerteten Stellungnahmen der Beratungsärzte V1 vom 28.10.2019 und O1 vom 02.03.2023. Unter übereinstimmender Darstellung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes haben H3 und die Beratungsärzte V1 und O1 ausgeführt, dass Grundvoraussetzung eines traumatisch bedingten Bandscheibenvorfalls das Vorliegen von knöchernen oder ligamentären Begleitverletzungen ist.
Dies steht in Einklang mit den bei Schönberger/Mehrtens/Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 461) und bei Schiltenwolf/Holo/Gaidzik (Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, S. 624 f.) dargestellten, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abbildenden Erfahrungssätzen. Hiernach ist grundsätzlich keine äußere Krafteinwirkung vorstellbar, die zu einer isolierten Verletzung der Bandscheibe führen könnte. Bei axialer Einwirkung kommt es auch bei vorzeitig veränderten Bandscheiben immer zuerst zur Fraktur. Bei Überstreckung, Überbeugung, Rotation oder Kombinationsbewegungen kommt es erst zur Bandscheibenschädigung, wenn die ligamentären Strukturen oder Wirbelgelenke beseitigt wurden. Derartige knöcherne oder ligamentäre Begleitverletzungen lassen sich beim Kläger nicht feststellen, worauf H3 und die Beratungsärzte V1 und O1 ebenso wie der nach § 109 SGG beauftragte gerichtliche Sachverständige E1 übereinstimmend hingewiesen haben. Denn ausweislich des Befundberichtes der H1 u.a. vom 15.08.2019 haben bei unauffälligen Strukturen (übrige Bandscheiben, Wirbelkörper, Myelon mit Konus und Cauda im weit abgrenzbaren Spinalkanal, freie Neuroforamina, keine extraforaminale Diskushernie, Facettengelenke, dorsaler Beckenring mit Iliosakralgelenken und umgebende Weichteile) eben solche Begleitverletzungen nicht bestanden. Der Forderung von Begleitverletzungen als Voraussetzung für die Feststellung eines Ursachenzusammenhangs zwischen der im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübten versicherten Verrichtung und dem Bandscheibenschaden steht nicht der Umstand entgegen, dass beim Kläger ausweislich des MRT-Befundberichts vom 15.08.2019 im Bereich der Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose bestehen. Denn nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand kommt es auch bei degenerativ veränderten Bandscheiben im Fall einer axialen Krafteinwirkung immer zuerst zu einer Fraktur. Der zwischen den Beteiligten unstreitige Unfallhergang, das unerwartete Abfangen einer ungefähr 200 kg schweren Bordwand in gleichzeitiger Rotationsbewegung, hat zu axialer Belastung der Bandscheiben geführt, was der Senat auch durch die sachverständige Zeugenaussage des B1 vom 27.02.2020 bestätigt sieht, der von einer „axialen Stauchung“ ausgegangen ist und was auch vom Kläger so vorgetragen wird. Nach dem dargestellten Erfahrungssatz hätte es deshalb im Fall eines traumatischen Bandscheibenvorfalls zu einer Fraktur kommen müssen. Da eine solche Fraktur nicht besteht, ist es für den Senat stimmig, dass H3 und die Beratungsärzte V1 und O1 einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 16.04.2019 und dem beim Kläger bestehenden Bandscheibenvorfall verneint haben, und den Bandscheibenschaden insbesondere im Hinblick auf die bestehenden degenerativen Veränderungen als anlagebedingt gewertet haben. Angesichts der fehlenden Begleitverletzungen stellt das Unfallereignis auch keine wesentliche Teilursache dar, worauf H3 in seiner ausführlichen sachverständigen Zeugenaussage hingewiesen hat.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, vor dem Unfall nicht unter Beschwerden der LWS gelitten zu haben, ist dies zum einen inhaltlich unzutreffend, was sich aus dem von der Beklagten beigezogenen, durch den Senat im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Vorerkrankungsverzeichnis und der sachverständigen Zeugenaussage des Allgemeinmediziners M1 ergibt. Hiernach hat er bereits 2018 wegen LWS-Beschwerden in ärztlicher Behandlung gestanden. Zudem könnte er, selbst wenn dies zutreffend wäre, hieraus nichts herleiten, weil eine Beweisregel, wonach bei fehlender Alternativursache ein während der Ausübung einer versicherten Verrichtung eingetretenes Unfallereignis stets ursächlich ist, nicht existiert (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.05.2006 -  B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 20).

Soweit der nach § 109 SGG beauftragte Sachverständige E1 entgegen dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand dennoch angegeben hat, der Bandscheibenschaden sei zu 50% unfallbedingt und beruhe zu 50% auf den unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen, hält der Senat dies nicht für überzeugend, weil die Ausführungen des E1 insoweit nicht schlüssig sind. Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb E1, obwohl er zunächst als Voraussetzung für die Anerkennung eines traumatischen Bandscheibenvorfalls die Sicherung eines Hinweises auf ein hoch energetisches Trauma durch radiologische Bildgebung verlangt hat, sodann die radiologische Feststellung typischer Begleitverletzungen verneint und auch die darauf herangezogenen Lob´schen Kriterien nur teilweise als erfüllt angesehen hat, dennoch eine 50%-ige Unfallbedingtheit bejaht hat. Diese Ausführungen erklären weder nachvollziehbar, warum ungeachtet fehlender Begleitverletzungen und damit entgegen der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse von einer traumatischen Verursachung des Bandscheibenvorfalls auszugehen ist, noch ergibt sich hieraus die von E1 angenommene Verteilung der Verursachungsanteile. Hierauf weist auch O1 in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 02.03.2023 überzeugend hin. Soweit E1 ausgeführt hat, dass sich die typischen Begleitverletzungen im Rahmen von MRT-Untersuchungen nur fänden, wenn die MRT-Untersuchung kurze Zeit nach dem Unfall stattfände, ergibt sich hieraus nicht anderes. Denn den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen hat nach den Regeln der objektiven Beweislast der Kläger zu tragen (BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -, juris Rn. 25).

Eine Unfallursächlichkeit des Bandscheibenvorfalls kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung eines Vorschadens im Sinne eines klinisch stummen Segmentschadens begründet werden. Denn anhand der über die Zeit vor dem Unfallereignis einzig vorliegenden Unterlagen über die Behandlung des Klägers wegen LWS-Beschwerden im April und Mai 2018 bei dem Allgemeinmediziner M1, der ausweislich seiner sachverständigen Zeugenaussage im Wesentlichen einen Normalbefund der LWS erhoben hat, was auch dem Befundbericht über die Röntgenuntersuchung 04.05.2018 („kein Nachweis einer relevanten Degeneration, keine Listhese,  unauffällige Darstellung des im Rand miterfassten ISG“) entspricht, lässt sich ein abgrenzbarer Vorschaden nicht feststellen und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Weitere Gesundheitserstschäden kommen nicht in Betracht und liegen nicht vor. Insbesondere stellt der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis verspürte und gegenüber R1 bei der Behandlung am 17.04.2019, dem Tag nach dem Unfallereignis, angegebene Schmerz keinen Gesundheitserstschaden dar. Denn Schmerz als solcher stellt nur ein Symptom eines regelwidrigen Körperzustandes dar. Dass eine versicherte Ursache diesen Schmerz ausgelöst hat, vermag der Senat – wie ausgeführt – nicht feststellen (vgl. zu Schmerzen als Gesundheitserstschaden: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - L 6 U 2225/16 -, juris Rn. 65 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2020 - L 17 U 43/19 -, juris Rn. 32).

Dem Antrag des Klägers, bei E1 nach § 109 SGG eine ergänzende Stellungnahme zur beratungsärztlichen Stellungnahme des O1 einzuholen, musste der Senat nicht nachkommen, nachdem der anwaltlich vertretene Kläger diesen Antrag bei Erteilung des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht mehr ausdrücklich aufrechterhalten hat (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 160 Rn. 18c).

Der Senat hat sich schließlich auch nicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen veranlasst gesehen, nachdem der maßgebliche Sachverhalt durch die beigezogenen Befunde, die ausführliche sachverständige Zeugenaussage des H3, die sachverständigen Zeugenaussagen des Allgemeinmediziners M1 und des B1 und die Stellungnahmen der Beratungsärzte V1 und O1 ausreichend geklärt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
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