S 13 BA 23/21

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 13 BA 23/21
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 BA 34/23
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Individualsportler (hier: Fahrer und Beifahrer in Rallye-Rennen) sind typisierend selbständig tätig, nicht abhängig beschäftigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Sponsor ihnen ein Festgehalt zahlt und das Rallye-Fahrzeug stellt. 


Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2021 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beigeladene in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 nicht bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. 

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsam Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) als Beifahrer bei Rallye Rennen in dem streitigen Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018.

Die Klägerin ist eine in A-Stadt ansässige Importeurin von G.-Fahrzeugen. Ihr alleiniger Geschäftszweck ist der Vertrieb von G.-Fahrzeugen auf dem deutschen Markt. Ein wesentliches Mittel hierzu ist die Steigerung der Markenbekanntheit und die Formung eines verkaufsfördernden Images. 

Die Klägerin wählte Herrn D. H. als Fahrer des Rallyefahrzeugs nach einer Marktsondierung aus. Die Beauftragung des Beigeladenen erfolgte „reflexhaft“, weil Herr H. auf ihn als Beifahrer bestand. Sie stellte dem Fahrer und dem Beigeladenen das von ihnen genutzte Rallye-Fahrzeug, das bereits mit den hierfür erforderlich technischen Umbauten versehen war. Ferner stellte die Klägerin die Schutzkleidung für den Fahrer und den Beigeladenen, die mit G.-Markenemblemen versehen war, darüber hinaus aber von dem Fahrer und dem Beigeladenen durch Anbringung eigener Sponsoren modifizierbar war.

Neben der Klägerin, dem Fahrer und dem Beigeladenen wurde im Rahmen der durchgeführten Rennen noch ein sog. Rennteam tätig. Das Rennteam wurde durch die Beklagte bezahlt und erbrachte an dem Rallye-Fahrzeug der Klägerin technische Dienstleistungen. Ferner wurden teilweise durch das Rennteam organisatorische Dienstleistungen erbracht.

Zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin wurden am 9. Mai 2017 sowie am 20. März 2018 Beifahrerverträge für die Durchführung von Rallye Renneinsätzen, wie der ADAC Motorsport Deutschen Rallye Meisterschaft (2017) und der FIA Rallye Europameisterschaft (2018), und die Durchführung von bis zu 30 Promotion-Tage geschlossen. Die Promotion-Termine waren in dem abgeschlossenen Vertrag einzeln festgehalten. Der Beigeladene, ein aufstrebendes Motorsporttalent, sollte als Beifahrer des Rallye-Fahrers D. H. fungieren. Zu den Aufgaben eines Rallye-Beifahrers gehört es als Navigator dem Fahrer den bestmöglichen Weg zu den Wertungsprüfungen anzusagen und anhand sog. pace notes dem Fahrer zum Beispiel den Winkel von Kurven, die Streckenbeschaffenheit etc. auf dem vor sich befindlichen Streckenabschnitt für eine möglichst optimierte Fahrtgeschwindigkeit mitzuteilen. Der Beifahrer bringt sich bei der Planung der Strategie für ein Rennen ein und legt hierbei organisatorische Abläufe (mit) fest. Grundlage hierfür bildeten gemeinsame Vorbesichtigungen der Strecke. Er bildet gemeinsam mit dem Fahrer und dem Ingenieur des Rennteams ein Planungsteam; Aufgabe des Rennteams war u.a. als Ergebnis der Vorbesichtigung technische Einstellungen des Fahrzeugs vorzunehmen. 

Klägerin und Beigeladener vereinbarten ein Jahresentgelt von 35.000 € zzgl. Mehrwertsteuer. Darüber hinaus gehende Einnahmen durch Sponsoring wurden nicht generiert. Der Vertrag lobte ferner Erfolgsprämien für erzielte Platzierungen in Höhe von 1.500 – 5.000 € aus. 

Der Beigeladene war im streitigen Zeitraum freiwillig gesetzlich krankenversichert.

Unter dem 8. Juni 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Statusfeststellung für den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen.

Die Beklagte übersandte der Klägerin am 27. August 2020 ein Anhörungsschreiben. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, das beabsichtigt sei, das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und die Versicherungspflicht in der Kranken-, der Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. Die Klägerin nahm hierauf mit Schreiben vom 21. September 2020 Stellung.

Mit Bescheid vom 25.09.2020 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Beigeladenen fest. Die Beklagte nahm ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen bei der Klägerin an. Hierfür spreche insbesondere, dass der Beigeladene das Rallye-Fahrzeug als wesentliches Betriebsmittel von der Klägerin zur Verfügung gestellt bekomme und die Klägerin das Rallye-Fahrzeug auch für die Teilnahme an den Rallye Rennen anmelde.

Ihren hiergegen am 30. Oktober 2020 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass der Beigeladene vorwiegend in eigener Verantwortung tätig werde und umfassende unternehmerische Freiheiten habe. Der Beigeladene habe eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit, es gäbe keine Weisungen der Klägerin in Bezug auf die Zeit, den Ort, die Dauer und die Taktik der Renneinsätze. Lediglich bei den vertraglich vereinbarten Promotion-Tagen könne die Klägerin mit dem Beigeladenen in seiner Rolle als Markenbotschafter feste Termine vereinbaren (World Dealer Conference Bilbao und Myanmar, G.-Ausstellung, Essen Motor Show). Es sei zudem nicht zutreffend, dass der Beigeladene kein unternehmerisches Risiko trage. Er beziehe ein erfolgsbezogenes Honorar, wie aus § 5 des Beifahrervertrages vom 9. Mai 2017 und vom 20. März 2018 sichtbar werde. Insbesondere bestünden keine Dokumentationspflichten und auch keine Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin. Die Klägerin habe auch keine Organisationshoheit in Bezug auf das Rennteam und die Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen. Sie fungiere letztlich ausschließlich als Geldgeberin.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2021 wies die Beklagte den Widerspruch unter weiterer Ausführung der Gründe der Ausgangsentscheidung zurück. Unter erneuter Darlegung der hier nach § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Abgrenzung hielt die Beklagte insoweit daran fest, dass nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis auf Seiten der Klägerin überwiegen würden. Es läge eine Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin vor. Das Arbeitsziel und die Mittel zur Bewältigung der Arbeitstätigkeit würden von der Klägerin gestellt werden. Es bestehe eine Pflicht des Beigeladenen zur persönlichen Leistungserbringung, zudem werde das Verhalten bei den Rallye Rennen vertraglich geregelt, sodass im Ergebnis von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werde.

Dagegen hat die Klägerin am 12. April 2021 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Die Klägerin behauptet, der Beigeladene habe im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 selbständige und freie Dienste erbracht. Dabei sei der Beigeladene nicht als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten und habe auch keine Dienstleistungen in den Geschäftsräumen der Klägerin erbracht. Die Durchführung der Rallye-Rennen sei von Seiten der Klägerin weisungsfrei erfolgt. Der Beigeladene habe gemeinsam mit dem Fahrer die technischen Einstellungen und die Taktik vor und während jeder Rallye alleine bestimmen können. Der Veranstalter der Rallye-Rennen habe die Rennabläufe und die Termine für die Rallye-Rennen festgelegt, so dass die Klägerin auch auf die Zeiten der Arbeitsausführung keinen Einfluss gehabt habe. Auch sei es dem Beigeladenen möglich gewesen eigene Sponsorenwerbung auf speziell hierfür vorgesehen Flächen seiner Schutzkleidung anzubringen und mit weiteren Auftraggebern zusammenzuarbeiten. 

Die Beschaffung eines Ersatzfahrers im Krankheitsfall des Beigeladenen sei möglich gewesen, jedoch in der Praxis nicht vorgekommen. Der Beigeladene habe selbstbestimmt Urlaub genommen, außerhalb der durch den Rallye-Veranstalter (ADAC, FIA) festgelegten Termine ohne Abstimmung mit der Klägerin. Das Gehalt des Beigeladenen werde zum Teil erfolgsabhängig bemessen. Die erforderlichen Fortbildungen und Gesundheitsprüfungen habe der Beigeladene sich selbst beschaffen müssen.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2021 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene im Prüfungszeitraum nicht bei der Beklagten sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die rechtlichen Erwägungen im Rahmen des Widerspruchbescheids und führt ergänzend aus, dem Beigeladenen werde für die Teilnahme an den vereinbarten Rennen eine Pauschalvergütung in Form einer Jahresvergütung bezahlt, aus der sich kein Gewinn- und Verlustrisiko ergebe. Die zentralen Betriebsmittel in Form von dem Rallye-Fahrzeug und der Schutzkleidung mit G.-Schriftzügen würden durch die Klägerin gestellt. Die Betreuung des Rallye-Fahrzeuges (Reparatur, Anfahrt, Betreuung während der Rallye usw.) sei über die Klägerin von einem externen Dienstleister erfolgt. Auch die Reisekosten zu den jeweiligen Veranstaltungen würden dem Beigeladenen durch die Klägerin ersetzt, welche sich zudem auch Buchungen für den Beigeladenen abwickele. Preisgelder, Trophäen, Pokale und Honorierungen aus den vereinbarten Rallyes seien an die Klägerin zu übergeben. Der Beigeladene werde dabei ausschließlich persönlich tätig und beschäftige keine eigenen Angestellten. Ein unternehmerisches Risiko bestehe auch im Übrigen nicht. Eigenes Kapital oder eigene Betriebsmittel würden nicht in einem erheblichen Umfang eingesetzt. Der Einsatz eines eigenen Fahrzeugs sei auch bei abhängig Beschäftigten nicht unüblich. Nach der Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen lägen überwiegende Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. 

Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Klägerin und den Beigeladenen befragt. Wegen des Inhalts der Befragung und zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2021 sind rechtswidrig und betreffen die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren daher aufzuheben. Es war festzustellen, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Beifahrer bei Rallye Rennen in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und die ausgeübte Beschäftigung in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag gem. § 7 Abs. 1 SGB IV.

Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III, sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. 

Eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Sie ist abzugrenzen von einer selbständigen Tätigkeit. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Eingliederung in den Betrieb wird deutlich an der Unterordnung unter ein vor allem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers, das dieser auch an andere Personen weitergeben kann. Es muss eine fremdbestimmte Leistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung eines Betriebes aufgehen. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also im Wesentlichen frei gestalten, insbesondere über die Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst vorgegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbstständige Tätigkeit vor, die zudem regelmäßig durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist. Ein Unternehmerrisiko, das abzugrenzen ist von einem bloßen Einkommensrisiko, kennzeichnet sich durch weitere Aufwendungen, die der Gefahr unterliegen, frustrierte Investitionen zu werden, sofern sich eine unternehmerische Hoffnung nicht realisiert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eigene Betriebsmittel beschafft oder eigene Angestellte fest eingestellt werden (vgl. dazu Bay. LSG, Urteil vom 18.5.2004 - L 5 KR 167/01 - zitiert nach Juris Rn. 19, 22). Einem Unternehmerrisiko steht stets eine Unternehmerchance gegenüber. Unter einer Unternehmerchance ist die unmittelbare Teilhabe am Unternehmenserfolg vor allem durch Beteiligung am Gewinn zu verstehen. Indizien für eine weisungsfreie und deshalb unternehmerische Tätigkeit sind ferner das Fehlen eines schriftlichen Anstellungsvertrages sowie abweichende Tätigkeitsregelungen im Vergleich zu den übrigen Arbeitnehmern (Reiserer BB 1999, 2026, 2028).

Die Kriterien für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit sind gegeneinander abzuwägen. Jedes Kriterium hat indizielle Wirkung. Entscheidend ist, welche Merkmale überwiegen (vgl. zur Definition der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung BSG, Urteil vom 28.11.1990, Az.: 5 RJ 87/89; vgl. auch Müller in Causa Sport 2007, 12 ff.). Maßgeblich ist das Gesamtbild der Tätigkeit. Dabei kommt es für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, vorrangig auf die tatsächliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an, die vertraglich vereinbarte Rechtslage ist demgegenüber nachrangig, wenn auch Ausgangspunkt der Beurteilung und unter dem Aspekt der Privatautonomie zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 28.11.1990 - 5 RJ 87/89; Urteil vom 8.8.1990, Az.: 11 Rar 77/89 und Urteil vom 30.1.1990 - 11 Rar 47/88; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.10.2005 - L 5 KR 86/04; SG Speyer, Urteil vom 13.12.2006 - S 7 RI 462/06; die Definition stimmt - zumindest in Grenzbereichen - nicht völlig überein mit dem Arbeitnehmerbegriff des BAG, vgl. Kasseler Kommentar/Seewald, § 7 SGB IV Rn. 9 und Rn. 126 ff. mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

Nachdem die vorstehenden Grundsätze sodann auch hier zu beachten sind, ist zusammengefasst ausschlaggebend somit nicht in erster Linie der Wille der Vertragsparteien, eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu begründen, sondern die Gestaltung aller für das Vertragsverhältnis maßgebenden Umstände.

Bei Anwendung dieser Grundsätze stand der Beigeladene bei Durchführung seiner vertraglichen Tätigkeiten nach den maßgeblichen Beifahrerverträgen im Verhältnis zu der Klägerin nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme überwiegen nach der Überzeugung der Kammer die Indizien, welche für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen sprechen.

Die Kammer kann in einem deutlich geringeren Ausmaß Merkmale erkennen, die auf eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin hindeuten könnten. Vielmehr ist die Kammer von der Selbständigkeit des Beigeladenen überzeugt aufgrund der wiederum überwiegenden Merkmale, welche für die Annahme einer selbstständige Tätigkeit sprechen.

Ausgangspunkt der Betrachtung der Kammer sind die Beifahrerverträge vom 9. Mai 2017 sowie vom 20. März 2018. Diese weisen keine prägenden Merkmale arbeitsvertraglicher Regelungen auf. Weder sind als zentrale arbeitsrechtliche Regelungen die Vereinbarung von Urlaubansprüchen des Beigeladenen und eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall enthalten. 

Dieser Eindruck wird auch durch die in der Literatur teilweise vertretene Typisierung von Sportarten hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht der Sportlerinnen und Sportler gestützt (vgl. etwa Müller, causa sport 2007, 12, 13). Dabei wird insbesondere eine Unterscheidung zwischen Mannschaftssportlern, die tendenziell abhängig beschäftigt sind, und Individualsportlern, die regelmäßig selbständig seien, vorgenommen (so auch Rolfs, Sport und Sozialversicherung, 2001, S. 19; Gitter, Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., 2000, § 202 Rn. 5). Diese Differenzierung findet sich insbesondere auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wieder (Müller, causa sport 2007, 12, 13 mit zahlreichen Nachweisen). Die Typisierung basiert freilich insbesondere auf der Zuordnung des Einnahmerisikos durch Teilnahmeprämien oder Preisgelder einerseits und des Risikos frustrierender Auslagen für Anreise und Aufenthalt am Wettkampfort andererseits.

Wesentlich für das Verständnis des Verhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen ist für die Kammer im Übrigen, dass es für den Fahrer und Beifahrer eines Rallye-Fahrzeugs bei der Teilnahme nicht nur um den Sieg in einem Rennen oder in einer bestimmten Meisterschaft geht, sondern – aus Sicht der Sportler durchaus vordergründig – auch um die eigene Präsentation und damit auch um das eigene Fortkommen im Motorrennsport.

Im vorliegenden Fall folgt die Annahme der Kammer, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, dagegen vor allem aus dem Umstand, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über kein Weisungsrecht in Bezug auf die Durchführung der Rallye Renneinsätze verfügt, der Beigeladene hierdurch frei über seine Arbeitszeit verfügen kann, keine erkennbare Eingliederung des Beigeladenen in eine fremde Arbeitsorganisation vorliegt, der Beigeladenen ein hohes Maß an Verfügungsmöglichkeit über seine Arbeitskraft während der Vertragsdurchführung besaß und dem Merkmal der Unternehmenschance eine wichtige Bedeutung zugeschrieben werden kann.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beigeladene und sein Fahrer die Renneinsätze frei von einem Direktionsrecht der Klägerin durchgeführt haben. Der Beigeladene und sein Fahrer haben lediglich im Vorfeld mit der Klägerin vereinbart, wie viele technischen Probedurchläufe sie mit dem Rallye-Fahrzeug zur Überprüfung benötigen. Während der Durchführung der Rallyeeinsätze erfolgt keine Absprache mit der Klägerin hinsichtlich der Taktik des Rennens und der wesentlichen technischen Komponenten des Rallye-Fahrzeugs. Der Beigeladene arbeitete eigenverantwortlich in Bezug auf die Rennstrategie und die tatsächliche Durchführung der Rennen. Ein irgendwie geartetes inhaltliches Weisungsrecht der Klägerin kann deshalb nur in der grundlegenden Vereinbarung der Teilnahme an den Rallyemeisterschaften gesehen werden. Die Festlegung des Ortes und der Zeit der einzelnen Rallyerennen erfolgte mittelbar durch den jeweiligen Veranstalter, ohne dass die Klägerin darauf Einfluss nehmen konnte. Die Klägerin informierte den Beigeladenen und seinen Fahrer über den Ablauf des jeweiligen Renneinsatzes per E-mail. Hierin konnte die Kammer keine Ausübung des Direktionsrechts, sondern vielmehr eine Unterstützungshandlung in Bezug auf die konkrete Durchführung des Renneinsatzes und eine Bereitstellung der notwenigen Logistik in Form einer willkommenen Hilfestellung sehen.

Der Beigeladene konnte auch glaubhaft schildern, dass während der Renneinsätze auch ein Angestellter der Klägerin keine Weisungen in Bezug auf Interviews und Kundengespräche erteilte. Es oblag zur Überzeugung der Kammer dem Beigeladenen und seinem Fahrer, ob die Bereitschaft zur Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Rolle als Markenbotschafter während der laufenden Rallyerennen bestand, sprich ausgewählten Gästen ein Interview gegeben oder an einem gemeinsamen Essen teilgenommen wurde. Der Beigeladenen konnte steuern, ob die Rennpause für die Optimierung des Rallyefahrzeuges genutzt werden musste oder ob die Zeit für die Presse und Kunden der Klägerin bestand. Durch die glaubhaft vermittelte Freiwilligkeit solcher Zusammenkünfte ergibt sich auch bezüglich der Rolle des Beigeladenen als Markenbotschafter kein Direktionsrecht der Klägerin. 

Es bestand über die Rallyeveranstaltungen hinaus eine vertragliche Verpflichtung des Beigeladenen in Bezug auf die Durchführung von Promotion-Tagen als Markenbotschafter. Diesbezüglich unterlag der Beigeladene Vorgaben insbesondere in Bezug auf den Tag und den Ort der Promotion-Veranstaltung, welche vertraglich in den Beifahrerverträgen festgehalten wurden. Dabei handelte es sich um namenhafte Veranstaltungen der Motorsportwelt, bei welchen eine Präsenz des Beigeladenen als Repräsentant des Unternehmens der Klägerin gewünscht wurde. Die Eigenschaft als Markenbotschafter folgt der Eigenschaft als Rallyefahrer, da das Gesicht und der Name des Beigeladenen als aufstrebendes Motorsporttalent für die Steigerung der Bekanntheit des Unternehmens der Klägerin genutzt werden sollte. Dieser vertraglichen Funktion kann allerdings eine untergeordnete Rolle zugeschrieben werden, denn unter Beachtung des eigenen Interesses des Beigeladenen ist letztlich zu beachten, dass in der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen auch die wesentliche Chance bestand, den eigenen Bekanntheitsgrad zu steigern und hierdurch das eigene Fortkommen im Motorrennsport zu befördern. 

Der Beigeladene konnte im Wesentlichen frei über seine Zeiteinteilung als wesentlicher Faktor der selbständigen Tätigkeit entscheiden. Dies gilt in Bezug auf die Planung von Urlaub zwischen den Rallyeveranstaltungen, aber auch in Bezug auf die Vorbereitung, die Durchführung von Testfahrten, Taktikbesprechungen mit dem Fahrer, Streckenbesichtigungen und die Einteilung der Pausen während der Rallyerenneinsätze.

Auch eine erkennbare Eingliederung in den Betrieb der Klägerin konnte die Kammer nach der informatorischen Befragung nicht erkennen. 

Es stand dem Beigeladenen in einem großen Ausmaß frei, neben den Rallye-Renneinsätze und seiner Funktion als Markenbotschafter noch während einer weit überwiegenden Anzahl von Tagen frei über den Einsatz seiner Arbeitskraft verfügen zu können. Die Veranstaltungen lagen zum Teil zeitlich weit auseinander, auch hier gilt es zu berücksichtigten, dass keine Weisung der Kläger in Bezug auf die verbleibende Zeit erfolgte und des dem Beigeladenen oblag den Einsatz seiner Arbeitskraft zu koordinieren.

Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Unternehmerchance des Beigeladenen eine prägende Rolle in der Durchführung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zukommt.

Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass während der Rallyerennen und auch bei den vertraglich vereinbarten Promotion-Tagen der Beigeladenen in seiner Funktion als Markenbotschafter der Klägerin eine eigene Vermarktung anstreben konnte und eine Kontaktaufnahme zu Sponsoren und anderen Auftraggebern auf Großveranstaltungen möglich war. Die Zusammenarbeit mit weiteren Sponsoren wurde dem Beigeladenen auch durch die Beifahrerverträge ausdrücklich durch die Klägerin gestattet. Darin manifestiert sich der Umstand, dass die Klägerin sich keinen alleinigen Zugriff auf den Beigeladenen sichern wollte. Auch entstand der glaubhafte Eindruck, dass die Teilnahme an deutschen und europäischen Rallyemeisterschaften mit dem persönlichen Ziel verbunden wurde an den Rallye-Weltmeisterschaften teilnehmen zu können. Dabei stehen die persönliche Qualifizierung und die Steigerung der Bekanntheit der eigenen Person im Vordergrund, sowie die Kontaktaufnahme zu Sponsoren, welche im Gegensatz zu der Klägerin die Teilnahme an Rallye-Weltmeisterschaften unterstützen und Fahrer, sowie Beifahrer zu diesem Zwecke engagieren. Auch das Unternehmerrisiko des Beigeladenen spricht für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Die Bezahlung beinhaltete neben einer vertraglich fest vereinbarten Jahresvergütung eine erfolgsbezogene Komponente. Der Beigeladenen schilderte in der durchgeführten Beweisaufnahme, dass im Falle einer kurzfristigen Erkrankung bei Rallyeveranstaltungen auch ein Ersatzbeifahrer hätte engagiert werden können. Viel entscheidender für die Annahme eines Unternehmensrisikos ist neben dem Faktor der Bezahlung allerdings der Erfolgsfaktor zu werten. Der Beigeladenen konnte im Rahmen der informatorischen Befragung eindrücklich schildern, welche Mühen und Anstrengungen ein Motorsporttalent in der Rallyebranche in Kauf nehmen muss, um Erfolge einzufahren und die Unterstützung von namenhaften Automobilunternehmen zu erhalten. Die Fokussierung auf eine möglichst hohe Platzierung und eine Teilnahme an Meisterschaften auf europäischer Ebene erfordern viele Investitionen des Beigeladen in Bezug auf den Einsatz seiner Arbeitskraft. Durch die eigenständige Gestaltung der Rallyerennen und der gewählten Taktik obliegt es dem Unternehmerrisiko des Beigeladenen, ob ein Aufstieg in die höheren Klassen gelingt oder eine gute Platzierung bei den Rallyemeisterschaften missglückt.

Als deutlich weniger gewichtig stuft die Kammer daher diejenigen Merkmale ein, welche nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen bei der Klägerin sprechen. In die Abwägung einzustellen waren die Nutzung wesentlicher Betriebsmittel der Klägerin, das Nichtvorhandensein einer eigenen Betriebsstätte. 

Der Umstand, dass durch die Klägerin das Rallyefahrzeug als wesentliches Betriebsmittel dem Beigeladenen für die Rallye Renneinsätze zur Verfügung stellt, steht der Annahme der selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen. Die Klägerin schilderte im Rahmen der informatorischen Befragung eindrücklich, welche Kosten die Zurverfügungstellung eines Rallyefahrzeuges mit sich bringt und wie hoch der Verschleiß einzustufen ist. Selbst einzelne Testfahrten vor den Rennen auf Verlangen des Fahrergespanns mussten aus Kostengründen mit der Klägerin abgesprochen werden, da jeder gefahrene Kilometer mit einem Rallyefahrzeug kostenintensiv ist. 

Es liegt daher vielmehr auf der Hand, dass nicht jeder Selbstständige über entsprechende eigene große Sportgeräte verfügen kann, sondern insofern auf Geräte Dritter zurückgreifen muss. Dies nimmt seiner Tätigkeit aber nicht den selbstständigen Charakter (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02 Rn. 27; SG Münster, Urteil vom 11.11.2005 - S 8 (16) RJ 72/04 Rn. 19).

Die von der Klägerin gestellte Schutzkleidung folgt erkennbar dem Zweck die höchsten technischen Standards zu gewährleisten und ein eigenes Design für die Vermarktung des Unternehmens der Klägerin vorgeben zu können. Auch darf die (verhältnismäßig) niedrige Vergütung des Beigeladenen im Rahmen der Abwägung nicht außer Betracht bleiben. Die Anschaffung eigener Betriebsmittel stünde in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten Gewinnen. Daher ist es für die Bejahung eines Unternehmensrisikos des Beigeladenen nicht erforderlich, dass er mit einem eigenen Rallyefahrzeug an den Start geht, da dieses Risiko und die damit verbundenen Kosten von keinem Rallyefahrer getragen werden könnten, weswegen das System des Sponsorings durch bekannte Automobilunternehmen seine Daseinsberechtigung hat.

Auch durch die Charakteristika der Rallyeveranstaltungen als öffentliche Ereignisse ist es für die Kammer ersichtlich, dass einer eigenen Betriebsstätte des Beigeladenen in einer lebenspraktischen Anschauung keine eigene Bedeutung zugemessen werden kann. Der Beigeladene verfügte über einen eigenen PKW, mit welchem er zu den Veranstaltungsorten der Rallyemeisterschaften reiste. Darüberhinausgehende Betriebsmittel sind für die Kammer nicht ersichtlich, werden jedoch auch nicht als notwendig vorausgesetzt. Die Übernahme von Buchungen und Reisekosten zu europäischen Rallyeveranstaltungen und Promotion-Tagen durch die Klägerin verleiht der Tätigkeit des Beigeladenen auch nicht den Charakter einer abhängigen Beschäftigung. Vielmehr wird darin eine Unterstützungshandlung der Klägerin in Form der Zurverfügungstellung der notwenigen Logistik und Übernahme der Reisekosten gesehen, welche im Bereich des Sponsorings nicht als unüblich erachtet werden kann.

Im Ergebnis geht die Kammer deshalb davon aus, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen nicht das Verhältnis eines Arbeitgebers mit einem Arbeitnehmer ist, sondern das eines selbständigen Individualsportlers mit einem Sponsor. Diese Prägung entspricht nicht nur der tatsächlichen Ausgestaltung, sondern auch dem Willen der Vertragsparteien.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
 

Rechtskraft
Aus
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