S 16 R 815/18

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 R 815/18
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 521/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 199/22 B
Datum
Kategorie
Urteil

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.


T a t b e s t a n d :


Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Tätigkeit als Projektmanager beim  a. e.V. für den Zeitraum vom 01.05.2004 bis 31.12.2017.

Der Kläger beantragte über die Beigeladene zu 2.) bei der Beklagten vor der streitgegenständlichen Tätigkeit mit Schreiben vom 05.08.1999 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Satz 5 SGB VI auf Grund der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer (Rechtsanwaltskammer) seit 29.04.1999 für die ab dem 01.03.1996 ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer beim F.

Mit Schreiben vom 10.05.2000 führte die Beklagte aus, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine berufsspezifische Beschäftigung voraussetze. Eine Befreiungsberechtigung von Rechtsanwälten könne regelmäßig nur aus einer Beschäftigung als angestellter Anwalt hergeleitet werden. Zur Beurteilung, ob der Kläger als Geschäftsführer beim F. berufsspezifisch beschäftigt sei, bedürfe es einer Klärung, ob der Kläger anwaltlich tätig sei. Dies treffe auch auf einen Syndikusanwalt zu, der seinen Arbeitgeber in rechtlichen Angelegenheiten berate, wobei diese Tätigkeit im Unternehmen anwaltliche Qualität haben müsse, d.h. unabhängig in der Vertretung des eigenen Rechtsstandpunktes.

Der Kläger legte daraufhin eine Bestätigung vom 19.04.2000 vor, dass der Kläger als Syndikusanwalt für den F. tätig sei. Er berate den F. in rechtlichen Angelegenheiten mit anwaltlicher Qualität, d.h. mit der notwendigen Unabhängigkeit in der Vertretung seines Rechtsstandpunktes. Darüber hinaus gehöre zu seinen Aufgaben die Rechtsberatung der Mitgliedunternehmen, die wie von einem freien Rechtsanwalt wahrgenommen werde.

Mit Bescheid vom 09.10.2000 befreite die Beklagte den Kläger ab dem 06.08.1999 auf den Antrag vom 05.08.1999 (eingegangen am 06.08.1999) für die Tätigkeit als Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung (F. Bayerische Rechtsanwälteversorgung) sei der 24.04.1999. In seiner selbstständigen als Rechtsanwalt ab 01.05.1999 unterliege der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Befreiung hierfür sei weder möglich, noch erforderlich.

Mit Schreiben vom 07.01.2015 bat der Kläger um Bestätigung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Mit Bescheid vom 09.10.2000 sei er befreit worden. Auch nach Verlautbarung der Beklagten erscheine auf Grund des Inhalts des Verwaltungsakts ein Befreiungstatbestand weiterhin gegeben. Er sei nach wie vor und ununterbrochen Mitglied in der Rechtsanwaltsversorgung.

Die Beklagte forderte den Kläger auf mitzuteilen, ob er weiterhin ununterbrochen für denselben Arbeitgeber tätig sei und lehnte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit Bescheid vom 18.05.2015 ab. Eine Antwort auf die Anfrage der Beklagten sei nicht erfolgt. Die Befreiungsvoraussetzungen seien daher nicht nachgewiesen.

Mit Formantrag vom 22.03.2016, eingegangen bei der Beklagte am 24.03.2016, beantragte der Kläger die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 231 Absatz 4b SGB VI sowie die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung für Syndikusanwälte nach § 286f SGB VI. Er sei als Projektmanager beim  a. e.V. vom 01.01.2015 bis 22.03.2016 und weiterhin unbefristet beschäftigt. Seit 29.04.1999 sei der Kläger Pflichtmitglied der G..

Zugleich (22.03.2016) stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Rechtsanwälte und Syndikusanwälte über die Beigeladene 2.) bei der Beklagten. Er sei als Syndikusanwalt tätig seit 01.05.2004 (Projektmanager beim  a. e.V.). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft habe er für die zu befreiende Tätigkeit als Syndikusanwalt gegenüber der G. am 29.03.2016 beantragt. Den Antrag legte der Kläger in Kopie bei.
Die Beigeladene 2.) bestätigte eine Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes seit 29.04.1999 bis 31.10.2005 und eine fortgesetzte Mitgliedschaft auf Antrag ab 01.11.2005 wegen des Wechsels nach T.. Es werde ferner bestätigt, dass ab Beginn der Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Zeiten, für die ohne diese Befreiung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären, einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI zu zahlen seien.

Im Anschluss beendete der Kläger die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bei der  a. e.V. zum 31.12.2017 und zog von G-Stadt nach B-Stadt um.

Mit Bescheid vom 07.06.2018 stellte die Beigeladene 1.) fest, dass dem Kläger die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der  a. e.V. hätte erteilt werden müssen, wenn nicht die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bereits am 31.12.2017 geendet hätte. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt könne nicht mehr erteilt werden, da die Tätigkeit, für die die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt worden sei, beendet sei und daher die Anforderungen nach § 46 Absätze 2 bis 5 BRAO nicht mehr erfülle, § 46a BRAO. Sein Antrag auf Zulassung sei damit jedoch nicht erledigt. Denn der Kläger habe ein berechtigtes Interesse auf Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages in der Geschäftsstelle der G. am 29.03.2016 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2017 die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gegeben gewesen wären. Wäre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses über den Zulassungsantrag entschieden und der Kläger als Syndikusrechtsanwalt zugelassen worden, wäre die Beklagte auf Grund der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung in § 46a Absatz 2 Satz 4 BRAO und der Rückwirkung in § 46a Absatz 4 Nr. 2 BRAO verpflichtet gewesen, den Kläger mindestens vom Datum des Eingangs des Antrages in der Geschäftsstelle der RAK T., vermutlich aber sogar rückwirkend bis zum 01.04.2014 (§ 231 Absätze 4b und 4d SGB VI) von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien. Folglich seien diese Rentenversicherungsbeiträge, die in dieser Zeit an die Beklagte bezahlt worden seien, auf seine Anwartschaften beim Beigeladenen 2.) zu erstatten (§ 286f SGB VI). Der Antrag sei daher in einen Feststellungsantrag umzudeuten, um so gemäß §§ 46 ff BRAO analog die entsprechende Bindungswirkung herbeizuführen, die für eine Entscheidung der Beklagten über die gestellten Befreiungsanträge zu ermöglichen.

Mit Bescheid vom 19.07.2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24.03.2016 auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für dessen vom 01.05.2004 bis 31.12.2017 ausgeübte Beschäftigung als Mitarbeiter bei der  a. e.V. (ehemals T. e.V.) ab. Der Kläger sei nicht Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer auf Grund seiner Beschäftigung, weil die Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 07.06.2018 keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a BRAO erteilt habe. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI lägen daher nicht vor.

Mit Schreiben vom 30.07.2018 legte der Klägerbevollmächtigte Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2018 ein. Wie dem Bescheid vom 07.06.2018 bei genauer Lektüre zu entnehmen sei, hätte eine Befreiung erteilt werden müssen, wenn die Tätigkeit nicht bereits zum 31.12.2017 geendet hätte. Daher hätten die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusanwalt vorgelegen. Der Kläger sei daher zu befreien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Es ergebe sich kein Anspruch auf eine Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI oder § 231 Absatz 4b SGB VI. Da der Kläger nicht förmlich zugelassen sei als Syndikusrechtsanwalt durch Aushändigung der Urkunde bzw. Vereidigung, bestehe auch keine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und somit auch keine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung. Damit fehle eine essentielle Befreiungsvoraussetzung: die doppelte Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichzeitig in der berufsständischen Versorgungseinrichtung für dieselbe Tätigkeit. Der Kläger sei während der Beschäftigung beim  a. e.V. zwar Pflichtmitglied in der G. gewesen und der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, dies aber allein auf Grund seiner Zulassung als Rechtsanwalt.

Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 05.11.2018, eingegangen am 06.11.2018, Klage zum Sozialgericht Nürnberg. Die G. habe nicht bis zum 31.12.2017 über den Antrag des Klägers auf Zulassung als Syndikusanwalt entschieden. Seit 21.12.2017 sei der Kläger als selbstständiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in N. Mitglied der Rechtsanwaltskammer B-Stadt. Die nach dem Ortswechsel nun zuständige Rechtsanwaltskammer B-Stadt habe nun am 07.06.2018 festgestellt, dass dem Kläger die Zulassung als Syndikusanwalt hätte erteilt werden müssen, wenn die Tätigkeit nicht bereits am 31.12.2017 geendet hätte. Eine Zulassung habe nicht mehr erteilt werden können, da die Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen hätten. Es werde in den gesetzlichen Bestimmungen der Rentenversicherung nirgends das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses vorausgesetzt. Der Kläger sei daher dennoch zu befreien.

Die Beigeladene zu 1.) schloss sich der Argumentation des Klägers an und verwies auf das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2018 (Az.: BayAGH I - 1 - 4/17).

Die Beigeladene zu 2.) führte aus, dass sie strikt an die Beurteilung des Falles durch das Sozialgericht in versicherungsrechtlicher Sicht anknüpfe. Für den Zeitraum 01.05.2004 bis 31.12.2014 seien für den Kläger einkommensbezogene Pflichtbeiträge aus Angestelltentätigkeit bezahlt worden, konkret der Höchstbeitrag als Beitragsobergrenze. Für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016 seien für den Kläger Pflichtbeiträge aus selbstständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt festgesetzt und bezahlt worden, konkret der Grundbeitrag als Beitragsuntergrenze. Für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 seien für den Kläger einkommensbezogene Pflichtbeiträge aus selbstständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt festgesetzt und bezahlt worden.

Das Sozialgericht vertagte den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2019. In der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2019 stellte die Beklagte klar, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid keine Entscheidung nach § 231 Absatz 4b SGB VI getroffen wurde.

 

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2018 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Tätigkeit als Projektmanager beim  a. e.V. für den Zeitraum vom 01.05.2004 bis 31.12.2017 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

            die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

 

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte der Sozialgerichts Nürnberg S 16 R 815/18 sowie die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für den Zeitraum vom 01.05.2004 bis 31.12.2017 für seine Tätigkeit als Projektmanager beim  a. e.V..

Streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren ist lediglich die Frage der Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, so auch der ausdrückliche Klageantrag. Die Frage der Befreiung nach § 231 Absatz 4b SGB VI ist nicht streitgegenständlich (zur Abtrennbarkeit vgl. auch: A., Beschluss vom 22. März 2018, Az.: B 5 RE 12/17 B - zitiert nach juris).

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI liegen für die Tätigkeit als Projektmanager beim  a. e.V. nicht vor.

Nach § 6 SGB VI gilt:
Absatz 1: Von der Versicherungspflicht werden befreit
1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
(Nummern 2. bis 4:....).
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.
(Absatz 1a:...).
(Absatz 2: ...).
Absatz 3: Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,
2. des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
Absatz 4: Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
Absatz 5: Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.


Nach § 46a BRAO gilt:
Absatz 1: Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.
Absatz 2: Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.
Absatz 3: Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.
Absatz 4: Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass
1. abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2. abweichend von § 12 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3. abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)" oder "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" auszuüben ist.


Ein Anspruch auf Befreiung ergibt sich nicht, da der Kläger nicht auf Grund der Tätigkeit als Projektmanager beim  a. e.V. aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer ist. Der Kläger wurde für diese Tätigkeit nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer, die für die Rentenversicherung bindend ist (§ 46a Absatz 2 Satz 4 BRAO), hat gerade keine konstitutive Wirkung. So wird der Kläger mit Bescheid vom 07.06.2018 gerade nicht zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusanwalt zugelassen, sondern es wird lediglich ausgesprochen, dass eine Zulassung hätte erteilt werden müssen, diese also rechtswidrig unterblieben ist. Dies ist für die Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht ausreichend. Soweit (offensichtlich) Gründe der Zulassung entgegenstehen, kann auch keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erfolgen. Dies folgt zum einen daraus, dass der Kläger in diesem Fall keinerlei rentenrechtliche Absicherung hätte, da er weder dem Versorgungswerk, noch der allgemeinen Rentenversicherung zugehörig wäre. Zum anderen ist auf Grund des nötigen Antrags auf Zulassung als Syndikusanwalt die konstitutive Wirkung ersichtlich. Soweit sich der Syndikusanwalt zur Rechtsanwaltskammer zulässt, kann eine Befreiung erfolgen. Andernfalls bleibt er für diese Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Feststellung, dass der Kläger hätte befreit werden müssen ist daher nicht ausreichend. Soweit Gründe einer (nachträglichen) Zulassung, beispielsweise auf Zeit (z.B. ab Antragseingang vom 29.03.2016 bis 31.12.2017) entgegenstehen, kann dies jedenfalls nicht über die sozialrechtlichen Vorschriften geheilt werden. Eine (wenn auch unverschuldete) verspätete Bearbeitung eines rechtzeitig gestellten Antrags ist daher ggf. über eine Auslegung oder Analogie der BRAO oder über eine Gesetzesänderung zu lösen. Einer nachträglichen Zulassung auf Zeit dürfte jedenfalls eine etwaig nötige Eidesleistung nicht entgegenstehen, soweit generell eine Rückwirkungsmöglichkeit nach § 46a Absatz 4 Nr. 2 BRAO für Zeiten vor Eidesleistung bestünde. Aus Sicht der Kammer besteht jedenfalls auf Grund der konstitutiven Wirkung der Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts, der Problematik, dass im vorliegenden Falle bei einer Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 SGB VI (analog) überhaupt keine Pflichtversicherung bestünde und der tatsächlichen Bindung der Beklagten an den Bescheid der Beigeladenen zu 1.), die gerade keine Zulassung ausspricht, keine Befreiungsmöglichkeit durch Auslegung der sozialgesetzlichen Vorschriften. Sollte über den Weg der Rechtsanwaltskammer bzw. den entsprechenden Rechtsweg es nicht möglich sein, eine solche Zulassung, auch nicht für einen Zeitraum in der Vergangenheit (z.B. ab Antragseingang vom 29.03.2016 bis 31.12.2017), zu erlangen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17 - zitiert nach juris), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Befreiung in diesen Fällen auch nicht vorgesehen hat. Eine etwaig (ggf. auch unverschuldete) verzögerte Entscheidung der Rechtsanwaltskammer bei rechtzeitiger Antragstellung durch den Kläger kann jedenfalls nicht über sozialrechtliche Vorschriften ausgeglichen werden, da unabhängig von den sozialrechtlichen Auswirkungen andernfalls die Bearbeitungsdauer eines Antrages (einschließlich möglicher Gerichtsverfahren) über die Möglichkeit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheiden würde. Soweit der Gesetzgeber dies so gewollt hat, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass er dies über sozialrechtliche Vorschriften korrigiert hat oder korrigieren wollte (vgl. auch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2019, Az.: L 2 R 3561/18, Rn. 28 - zitiert nach juris).

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für die streitgegenständliche Tätigkeit ist für den Kläger auch nicht entbehrlich. Die Tätigkeit als nicht nach § 46a BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Syndikusanwalt führt nicht zur Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bzw. der Kammer (sog. Doppelberufstheorie vgl. A., Urteil vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 13/14 R; Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.1999, Az.: IX ZR 384/97; vgl. auch: EuGH Große Kammer, Urteil vom 14.09.2010, Az.: C-550/07 P; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 04.11.1992, Az.: 1 BvR 79/85, 1 BvR 643/87, 1 BvR 442/89, 1 BvR 238/90, 1 BvR 1258/90, 1 BvR 772/91, 1 BvR 909/91 - jeweils zitiert nach juris). Auch wenn der Gesetzgeber im Anschluss an die Entscheidung des A.s eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und damit die Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ermöglichen wollte (vgl. BTDrucks 18/5201, S. 18), so ist nicht ersichtlich, dass dies mittels Abkehr von der Doppelberufstheorie erfolgen sollte. Gegen eine generelle Abkehr von der Doppelberufstheorie spricht insbesondere, dass sich ein Syndikusrechtsanwalt erst auf Antrag zur Rechtsanwaltschaft zulassen muss, ggf. auch neben einer ohnehin bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt. So ist BTDrucks 18/5201, S. 32 zu entnehmen, dass sehr wohl zwischen einer Tätigkeit als Rechtsanwalt und einer als (reinem) Syndikusanwalt unterschieden wird; "Die Tätigkeit des Rechtsanwalts und damit auch seine Zulassung kann sich - wie zuvor bereits ausgeführt - auf die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt beschränken" (BTDrucks 18/5201, S. 32). Dem steht nicht entgegen, dass nach § 46a Absatz 1 Satz 2 BRAO die Zulassung als Syndikusanwalt für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden kann, da jedes (separat) auf die Voraussetzungen der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Absatz 1 Satz 1 BRAO) zu prüfen ist. Nicht ausreichend für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist daher, dass der Kläger für die Tätigkeit als Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltskammer zugelassen ist, da keine (zusätzliche) Zulassung als Syndikusanwalt vorliegt.

Auch auf Grundlage früherer Befreiungen des Klägers (Vertrauensschutz) ist keine abweichende Entscheidung zu treffen. Für die konkrete streitgegenständliche Tätigkeit liegt keine Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor. Soweit diese für eine Tätigkeit "als Rechtsanwalt" ausgesprochen wurde, gilt diese ggf. fort, jedoch nicht für die streitgegenständliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (s.o.: Doppelberufstheorie). Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Befreiung auf die in einem früheren Zeitraum durchgeführte Tätigkeit als Geschäftsführer beim Fränkischen Unternehmerverband e.V. erstrecken sollte, da es sich hierbei ebenfalls um eine abweichende Tätigkeit von der streitgegenständlichen handelt. Jedenfalls sollte mit der Gesetzesneufassung nicht vom Prinzip einer tätigkeitsbezogenen Betrachtung (bei etwaigen mehreren Tätigkeiten) abgewichen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des A.s erfolgt die Befreiung von der Versicherungspflicht tätigkeits- und nicht personenbezogen (vgl. etwa A., Urteil vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 13/14 R - zitiert nach juris). Dass hieran festgehalten werden soll, ist auch aus § 46b Absatz 4 BRAO ersichtlich, der einen Tätigkeitswechsel anzeigepflichtig macht. "Die Informationspflichten sind erforderlich, um Syndikusrechtsanwälte tätigkeitsbezogen zulassen und feststellen zu können, ob die den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts (§ 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI) entsprechenden Voraussetzungen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vorliegen. Denn auch nach geltender Rechtslage müssen von der Rentenversicherungspflicht befreite Syndikusrechtsanwälte beim Träger der Rentenversicherung eine erneute Befreiung von der Versicherungspflicht für eine geänderte Beschäftigung beantragen (BTDrucks 18/5201, S. 2, 3 sowie nochmals ausdrücklich zur tätigkeitsbezogenen Beurteilung auf Seite 32, 34 und 36 - "da die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt tätigkeitsbezogen erfolgt")." Vertrauensschutz für eine von der befreiten abweichende Tätigkeit besteht daher nicht (A., Urteil vom 03. April 2014, Az.: B 5 RE 13/14 R, Rn. 58 - zitiert nach juris). Mangels Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kann auch dahinstehen, in welchem rückwirkenden Zeitraum eine Befreiungsentscheidung nach dieser Vorschrift hätte erfolgen können (vgl. § 6 Absatz 4 SGB VI).

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten, einschließlich der Beigeladenen, haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

 

Rechtskraft
Aus
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