S 32 R 3344/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 3344/17
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Ein Geldinstitut, das nach dem Tod eines Versicherten Rentenrückzahlungsforderungen von mehreren jeweils Rente leistenden Versicherungsträgern ausgesetzt ist, kann sich auf dieselbe anderweitige Verfügung nur einmal mit Erfolg berufen. Wenn es eine anderweitige Verfügung sowohl gegenüber der Rentenrückzahlungsforderung des Unfallversicherungsträgers als auch der Rentenrückzahlungsforderung des Rentenversicherungsträgers geltend macht, so kann es in Höhe dieser anderweitigen Verfügung nur einmal in dieser Höhe von einem Rückforderungsanspruch frei werden.

ENTWURF

Sozialgericht Berlin

 

 

S 32 R 3344/17

 

(erste) Zustellung erfolgt

am                                                    

an                                                     

 

                                                         

als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

 

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

         Deutsche Rentenversicherung Bund,  

Ruhrstr. 2, 10709 Berlin,
 

In Sachen: B., K. geb. … 1926 verstorben am … .2016

- Klägerin -

gegen

         Kreissparkasse K.,  


 

- Beklagter -

Proz.-Bev.:

Rechtsanwälte K….

 

 

hat die 32. Kammer des Sozialgerichts Berlin ohne mündliche Verhandlung am 21. März 2023 durch die Richterin am Sozialgericht …sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn … und Herrn … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,91 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 280,91 € festgesetzt.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung überzahlter Rente von der beklagten rentenkontoführenden Bank gem. § 118 Abs. 3 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Höhe von 280,91 €.

Der Versicherte K. B. (im Folgenden: Versicherter) verstarb am 28. Juli 2016. Die Klägerin erfuhr davon am 9. August 2016. Die Zahlung der von der Klägerin dem Versicherten gewährten Rente für August 2016 in Höhe von 1.613,95 € war noch am 29. Juli 2016 auf dem Konto des Versicherten bei der Beklagten eingegangen. Das Konto befand sich laut Mitteilung der Beklagten direkt vor Eingang dieser Rentenzahlung mit 3.139,14 € im Minus. Vor der Rentenzahlung waren noch am 28. Juli 2016 574,21 € Rente von der Bau-Berufsgenossenschaft (im Folgenden: Bau-BG) auf dem Konto eingegangen und am 29. Juli 2016 189 € von der Bundeskasse Trier und 48,80 € von der A.. Am 1. August 2016 gingen von dem Konto 13,97 € an E. Versicherung AG (im Folgenden: E.) ab. Am 3. August 2018 gingen 190,66 € von der Pflegekasse auf dem Konto ein. Am 4. August 2016 gingen 37,35 € vom Konto an die T. GmbH (im Folgenden: T.) und 1.000 € an Frau B. Am 8. August 2016 gingen vom Konto noch 249 € an R. International SE (im Folgenden: R.) ab.

Das von der Klägerin an die Beklagte gesandte Rentenrückforderungsschreiben, mit welchem die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung von 1.594,54 € forderte, ging am 12. August 2016 bei der Beklagten ein. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Konto des Klägers laut Mitteilung der Beklagten mit 2.583,42 € im Minus.

Der Bau-BG teilte die Beklagte auf deren Rückforderungsschreiben mit Schreiben vom 12. August 2016 mit, es sei keine Rückzahlung möglich. Das Rückforderungsschreiben der Bau-BG sei ihr am 12. August 2016 zugegangen. Das Konto sei vor Eingang der Bau-BG-Rente mit 3.713,35 € im Minus gewesen. Bei Rückforderungseingang sei das Konto mit 2.583,42 € im Minus gewesen. Zu den Verfügungen zwischen BG-Renteneingang und Rückforderung teile die Beklagte der Bau-BG mit: 13,97 € an E. am 1. August 2016, 37,35 € an T. am 4. August 2016, 1.000 € an E. B. am 4. August 2016 und 249 € an R. am 8. August 2016.

Die Beklagte teilte dem Rentenservice der Klägerin mit Schreiben vom 12. August 2016, bei der Beklagten eingegangen am 23. September 2016, mit, sie könne nur 313,63 € zurückzahlen. Zwischen Eingang der Rentenzahlung von 1.613,95 € und dem Eingang des Rückforderungsschreibens der Klägerin seien folgende Verfügungen erfolgt: 13,97 € an E., 37,35 € an T., 1.000 € an Frau E. B. und 249 € an R..

Mit Schreiben vom 19. April 2017 forderte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung von 1.280,91 € überzahlte Rente für den Monat August 2016 und bat um nähere Angaben zu der Überweisung von 1.000 € am 4. August 2016.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2017 mit, dass sie mit der Rentenrückforderung der Klägerin am 12. August 2016 Kenntnis vom Versterben des Versicherten erlangt habe. Zudem übersandte die Beklagte die Umsatzaufstellung vom 29. Juli bis 8. August 2016.

Von Frau B. forderte die Klägerin erfolgreich die 1.000 € zurück. E., R. und T. hatte die vom Konto des Versicherten an sie gegangen Beträge jedoch bereits an die Bau-BG auf deren Anforderung zurückgezahlt.

Mit Schreiben vom 2. August 2017 forderte die Klägerin von der Beklagten Rücküberweisung von 280,91 €. Ihrer Rückforderung über 1.594,54 € sei nur mit 1.313,63 € entsprochen worden.

Mit Antwortschreiben vom 7. August 2017 erklärte die Beklagte, dass über die Rente bereits anderweitig verfügt worden sei, wie bereits zuvor von ihr mitgeteilt, nämlich 13,97 € an E., 1.000 € an Frau B., 37,35 € an T. und 249 € an R.  Daher bestehe kein Rückzahlungsanspruch.

Mit weiterem Schreiben vom 6. September 2016 forderte die Klägerin von der Beklagten erneut die Zahlung von 280,91 €. Gem. § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI habe die Beklagte den Betrag zu zahlen. Sie werde nur im Umfang anderweitiger Verfügungen i.S.v. § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI frei. Sie habe jedoch mit dem Rentenbetrag ihren Dispokredit des bei Renteneingang im Minus befindlichen Kontos getilgt. Gem. § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI dürfe sie das nicht.

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27. September 2017, die Voraussetzungen des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs lägen nicht vor. Die anderweitigen Verfügungen zwischen Renteneingang und Eingang des Rückforderungsschreibens i.H.v. 1.300,32 € seien zu berücksichtigen. Die Rente der Bau-BG sei dabei unbeachtlich.

Am 4. Dezember 2017 erhob die Klägerin zum Sozialgericht Berlin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 280,91 €. Gem. § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI habe das beklagte Geldinstitut den geforderten Betrag zu zahlen. Die von ihr gezahlte Rente von 1.594,54 € und die von der Bau-BG gezahlte Rente von 574,21 € bildeten zusammen den zu berücksichtigenden Schuztbetrag. Der überzahlte Betrag aus anderweitigen Verfügungen i.H.v. insgesamt 300,32 € sei von den Empfängern an die Bau-BG zurückgezahlt worden und der Betrag aus anderweitiger Verfügung i.H.v. 1.000 € sei vom Empfänger gem. § 118 Abs. 4 SGB VI an sie zurückgezahlt worden. 313,63 € habe die Beklagte an sie zurückgezahlt. Wegen § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI stehe ihr daher noch i.H.v. 280,91 € ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Die Leistungen der Bau-BG unterlägen gem. § 96 Abs. 3 und 4 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) - dem § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI entsprechende Regelungen - ebenfalls einem Rückforderungsanspruch. Auch wenn es sich um zwei getrennte Verfahren handele, sei für die Schutzbetragsberechnung die Rente der Bau-BG zu berücksichtigen.

Auf den gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom 3. Januar 2023 trägt die Beklagte vor, die an E., T. und R. geflossenen Beträge seien rechnerisch für die Zurückweisung gegenüber der Bau-BG ohne Bedeutung gewesen. Relevant sei alleine die anderweitige Verfügung i.H.v. 1.000 € gewesen. Die Beklagte fügte ihr Schreiben vom 12. August 2016 an die Bau-BG bei, mit welchem sie eine Rückzahlung abgelehnt hatte. In diesem Schreiben verweist die Beklagte gegenüber der Bau-BG auf Verfügungen, welche aus der beigefügten Auflistung zu entnehmen seien. In dieser Anlage sind die Verfügungen an E., T., R. und E. B. aufgeführt.

Die Klägerin beantragt,

            die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 280,91 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

            die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klägerin müsse sich insgesamt anderweitige Verfügungen i.H.v. insgesamt 1.300,32 € entgegenhalten lassen. Die Rentenzahlungen der Bau-BG spielten in diesem Verfahren keine Rolle.

Das Gericht hat mit Schreiben vom 3. Januar 2023 darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte nicht zweimal, also sowohl gegenüber der Bau-BG als auch gegenüber der Klägerin, wirksam auf dieselbe anderweitige Verfügung berufen können dürfte. Soweit sich die Beklagte bereits gegenüber der Bau-BG einmal erfolgreich bezüglich einer Verfügung auf § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI bzw. den entsprechenden § 9 Abs. 3 S. 3 SGB VII berufen habe, könne sie sich nicht wirksam noch einmal gegenüber der Beklagten auf dieselbe Verfügung berufen, da nur einmal Geld in entsprechender Höhe vom Konto abgeflossen sei.

Die Klägerin hat mit schriftlicher Erklärung vom 28. Februar 2023 und die Beklagte mit schriftlicher Erklärung vom 24. Februar 2023 Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

 

Entscheidungsgründe

 

Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Klägerin hat zulässig eine echte Leistungsklage erhoben. Diese Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die beklagte Bank einen Anspruch auf Zahlung von 280,91 € aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI. § 118 Abs. 3 SGB VI (in der hier maßgeblichen, in der Zeit vom 9.4.2013 bis 30.11.2021 geltenden Fassung) lautet:

Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

Die Voraussetzungen des Rücküberweisungsanspruchs gem. § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI liegen vor. Die Klägerin hat auf das bei der Beklagten geführte Konto des verstorbenen Versicherten für die Zeit nach seinem Tod am 28. Juli 2016 noch Versichertenrente überweisen, nämlich für August 2016 1.613,95 am 29. Juli 2016. Diese Rentenzahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund, da gem. § 102 Abs. 5 SGB VI Renten nur bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werden, in dem die Berechtigten verstorben sind. Der bewilligende Rentenbescheid erledigt sich ohne Aufhebungsbescheid durch den Tod des Rentenberechtigten (BSG, Urteil vom 26.9.2019, Az. B 5 R 4/19 R, Rn. 14). Die Klägerin hat von der Beklagten davon 1.594,54 € zurückgefordert.

Nach Rückzahlung von 313,63 € durch die Beklagte an die Klägerin und unter Berücksichtigung der anderweitigen Verfügung der Beklagten gem. § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI i.H.v. 1.000 € an Frau B., macht die Klägerin von der Beklagten hier noch 280,91 € geltend.

Die Beklagte kann dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin 280,91 € nicht den Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI aufgrund der Geldabflüsse an R., T. und E. entgegenhalten. Sie kann den Einwand, dass bei Eingang des Rückforderungsverlangens über einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, nämlich nur einmal geltend machten. Sie kann ihn nicht ein zweites Mal wirksam geltend machen. Hier hat sich die Beklagte bereits betreffend der überzahlten Rente der Bau-BG, welche ebenfalls der Regelung des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI bzw. der im Wesentlichen mit dieser übereinstimmenden Regelung des § 96 Abs. 3 und 4 SGB VII unterlag, erfolgreich auf diese Verfügungen berufen und in dieser Höhe den Rentenrückzahlungsanspruch der Bau-BG gegen sie erfolgreich abgewehrt. Denn so wie ein Geldbetrag aufgrund einer anderweitiger Verfügung nur einmal vom Konto abfließt und nicht zweimal, kann auch nur ein Versicherungsträger vom Geldempfänger erfolgreich den Geldbetrag zurückfordern. Dem Versicherungsträger, welcher danach nochmal vom Geldempfänger Rückzahlung desselben Betrages verlangt, kann der Geldempfänger erfolgreich entgegenhalten, dass er diesen Betrag bereits gem. § 118 Abs. 4 SGB VI bzw. § 96 Abs. 4 SGB VII zurückgezahlt hat.

Da die Bank aufgrund der Verfügung nur einmal den Geldbetrag aufgrund anderweitiger Verfügung ausgezahlt hat und nicht zweimal, kann sie sich nur einmal wirksam auf eine anderweitige Verfügung betreffend diesen Geldbetrag berufen und nicht zweimal. Bei allem, was über die einmalige Berücksichtigung des anderweitigen-Verfügungs-Betrags hinausgeht, liegt bei dem hier durchgehend im Minus befindlichen Konto eine gem. § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI bzw. § 96 Abs. 3 S. 4 SGB VII verbotene Befriedigung einer eigenen Forderung aus der überzahlten Rente vor, nämlich die Tilgung des Dispokredites.

Hier hat sich die Beklagte bereits gegenüber der Bau-BG hinsichtlich der Kontoabflüsse an E., R. und T. erfolgreich jeweils auf das Vorliegen einer anderweitigen Verfügung i.Sv. § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI bzw. § 96 Abs. 3 S. 3 SGB VII berufen. Eine Begrenzung der Berufung auf nur die Verfügung an Frau B. gegenüber der Bau-BG lag im Schreiben der Beklagten an die Bau-BG vom 12. August 2016 nicht vor, weil die Beklagte im Schreiben an die Bau-BG nichts ausgeführt hat, welchem eine solche Begrenzung zu entnehmen wäre. Vielmehr hatte die Beklagte auch die Verfügungen an R., T. und E. in ihrem Schreiben an die Bau-BG in der Anlage aufgeführt, auf welche sie betreffend die Verfügungen verweist, und diese als Geldempfänger genannt. – Darauf, dass die Beklagte die Anschrift der Geldempfängerin Frau B. nur der Klägerin auf deren nochmalige Nachfrage mitgeteilt hatte, aber nicht der Bau-BG, so dass auch nur die Klägerin in die Lage versetzt war, die 1.000 € vom Empfänger geltend zu machen, kommt es hier nicht an. – Im Umfang der Verfügungen an R., E. und T. ist die Beklagte daher bereits gegenüber der Bau-BG gem. § 96 Abs. 3 S. 3 SGB VII, welcher § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI entspricht, vom ansonsten gem. § 96 Abs. 3 S. 2 SGB VII, welcher § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI entspricht, bestehenden Rentenrückzahlungsanspruch der Bau-BG gegen sie frei geworden.

Aufgrund der Mitteilung der Beklagten hatte die Bau-BG erfolgreich ihre Rückzahlungsforderung vom Empfänger gem. § 96 Abs. 4 SGB VII – entspricht § 118 Abs. 4 SGB VI – geltend gemacht, so dass die Klägerin von R., E. und T. auch keine Geldrückzahlung mehr erhalten konnte.

Die Beklagte kann daher nicht ein zweites Mal wegen desselben Geldabflusses nochmal gegenüber der Klägerin vom Rentenrückzahlungsanspruch frei werden.

Das entspricht auch dem von § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI bzw. § 96 Abs. 3 und 4 SGB VII beabsichtigten Interessenausgleich zwischen Versicherungsträgern und Geldinstituten. Geldinstitute sollen nicht von rechtswidrig geleisteten Zahlungen auf Kosten der Versichertengemeinschaft profitieren. Zum anderen soll das Geldinstitut keinen Schaden dadurch erleiden, dass über einen Betrag bereits anderweitig verfügt wurde (s. Körner, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), GesamtHrsg: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, Stand: 01.09.2020, SGB VI, § 118, Rn. 19).

Ein Geldinstitut soll nicht dadurch besser bzw. anders stehen, dass es mehreren Rückzahlungsansprüchen von mehreren Anspruchsberechtigten ausgesetzt ist, als wenn es nur einem einzigen Rückzahlungsanspruch ausgesetzt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung beruht auf § 144 Abs. 2 SGG und berücksichtigt, dass keine Zulassungsgründe ersichtlich sind.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung, wie hier, ist deren Höhe maßgebend.

 

 

 

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