S 36 U 407/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 36 U 407/22
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 10.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2022 verurteilt, der Klägerin eine Witwenrente ab dem 23.12.2020 zu gewähren.

 

 Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aufgrund des Todes des Ehemannes der Klägerin, Herrn    , nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Der am                  geborene Ehemann der Klägerin war bei der          in Dortmund beschäftigt. Am 04.11.2020 und 05.11.2020 bildete Herr        mit einem Arbeitskollegen, dem Zeugen        , eine Fahrgemeinschaft für den Arbeitsweg von Duisburg nach Dortmund und zurück.

Am 09.11.2020 traten bei Herrn erstmals Krankheitssymptome in Form von Abgeschlagenheit auf. Am Folgetag, dem 10.11.2020, fiel Herr             auf der Arbeit ohnmächtig zu Boden und wurde daraufhin in das Katholische Krankenhaus verbracht. Dort fiel der bei Herrn         durchgeführte COVID-19-Test positiv aus. Der Versicherte wurde daraufhin u.a. aufgrund der Diagnosen einer COVID-19-Pneumonie beidseits und eines akuten Atemnotsyndroms (ARDS) behandelt und am 18.11.2020 in das St.-Johannes-Hospital in D. verlegt. Dort verstarb der Versicherte am 23.12.2020 aufgrund eines schweren ARDS bei COVID-19-assoziierter Pneumonie bei nicht beherrschbarer pulmonaler Blutung unter VV-ECMO-Therapie.

Mit Schreiben vom 30.03.2021 bat die Klägerin die Beklagte um Erteilung rechtsbehelfsfähiger Bescheide über die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit Nr. 3101 bzw. um Prüfung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, insbesondere über die Gewährung von Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen. Der Zeuge     habe dem Verstorbenen bereits am 06.11.2020 per WhatsApp mitgeteilt, dass er erkrankt sei und der Verstorbene daher lieber selbst zur Arbeit fahren solle.

Die Arbeitgeberin des Verstorbenen teilte der Beklagten unter dem 15.10.2021 mit, dass der Zeuge     am 07.11.2020 morgens seine Nachtschicht beendet und danach nicht mehr bei dem Unternehmen tätig gewesen sei. Am 12.11.2020 sei die Personalabteilung darüber informiert worden, dass der Zeuge Corona-positiv gewesen und bei ihm erste Symptome am 07.11.2020 aufgetreten seien. Die neue Arbeitgeberin des Zeugen, die               , gab gegenüber der Beklagten am 04.02.2022 an, der Zeuge sei vom 09.11.2020 bis zum 18.11.2020 durch Anordnung des Gesundheitsamts in häuslicher Quarantäne gewesen. Der Zeuge selbst gab in einem Schreiben an die Beklagte vom 12.02.2022 an, er habe die ersten Symptome am 09.11.2020 gehabt und sei am selben Tag beim Gesundheitsamt positiv getestet worden, weshalb er sich sofort in Quarantäne begeben habe. Während der gemeinsamen Fahrt mit dem Verstorbenen seien OP-Masken getragen worden und die Fenster geöffnet gewesen. In einem weiteren Schreiben an die Beklagte vom 22.03.2022 gab der Zeuge an, er habe dem Verstorbenen am 05.11.2020 telefonisch mitgeteilt, dass er am nächsten Tag nicht zur Arbeit kommen werde und sie in Zukunft getrennt fahren sollten, da er gekündigt worden sei. Am 06.11.2020 seien sie sodann getrennt gefahren und im Anschluss sei der Zeuge aus dem Unternehmen abgemeldet worden.

Die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebende Klägerin wurde am 11.11.2020 positiv auf das Corona-Virus getestet und entwickelte ab dem 13.11.2020 grippeähnliche Symptome.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2022 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ab. Der Versicherte sei nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls verstorben. Der Zeuge habe angegeben, bei ihm seien am 09.11.2020 erste Symptome einer Corona-Infektion aufgetreten, nachfolgend sei die positive Testung erfolgt. Somit sei zum Zeitpunkt des Kontakts mit dem Versicherten am 04.11.2020 und 05.11.2020 eine bereits bestehende Corona-Infektion des Zeugen nicht bestätigt, weshalb die Voraussetzung des Kontakts zu einer nachweislich infektiösen Person nicht erfüllt sei. Unter Würdigung aller Umstände lasse sich daher nicht klären, wann und wo sich der Verstorbene mit dem Corona-Virus infiziert habe. Es liege der Zustand einer objektiven Beweislosigkeit vor, deren Folgen die Klägerin trage.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 14.06.2022 Widerspruch. Die Angaben des Zeugen gegenüber der Beklagten deckten sich nicht mit der Nachricht, die der Zeuge dem Verstorbenen am 06.11.2020 geschrieben habe. Diese Nachricht beweise, dass sich bei dem Zeugen erste Erkrankungssymptome bereits am 06.11.2020 und damit unmittelbar nach den gemeinsamen Fahrten einstellten. Der Zeuge sei mit Sicherheit bereits während der gemeinsamen Fahrten zur Arbeit hoch infektiös gewesen. Es sei zudem nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Kontakts eine bereits bestehende Corona-Infektion bestätigt war, es reiche vielmehr vollkommen aus, dass die Kontaktperson bereits infektiös war und später positiv auf das Corona-Virus getestet wurde.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2022, der Klägerin am 18.10.2022 zugegangen, zurück. Selbst unter der Annahme, dass der Zeuge tatsächlich die Indexperson wäre, habe anhand der aktenkundigen Unterlagen aufgrund des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes während der gesamten Fahrt kein intensiver Kontakt mit dem Verstorbenen bestanden. Die Anerkennung der COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall sei daher nicht möglich.

Am 15.11.2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 10.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Witwenrente ab dem 23.12.2020 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

            die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids entgegen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen     . Hinsichtlich des Umfangs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.06.2023 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Inhalte sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Witwenrente ab dem 23.12.2020 gem. §§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 65, 72 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, da ihr Ehemann, der bei der Beklagten Versicherte Herr          , infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist.

Es obliegt der insofern beweisbelasteten Klägerin, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Versicherungsfalles (insbesondere Verrichtung einer Versicherungshandlung, Gesundheitsschaden) im zweifelsfreien Vollbeweis zu erbringen, während für den Nachweis der Ursächlichkeit des Unfallereignisses für den feststehenden Gesundheitsschaden bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist (BSG, Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 12 ff., 20; vgl. auch im Zusammenhang mit Berufskrankheiten: BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 17/19 R, juris, Rn. 43). Hinreichende Wahrscheinlichkeit erfordert deutlich überwiegende Gründe für die Annahme einer Tatsache. Sie bedeutet, dass mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang sprechen muss. Die bloße Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlichen bzw. wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und auch ernste Zweifel im Hinblick auf eine andere Verursachung ausscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 20.01.1977, Az.: 8 RU 52/76, SozR 2200 § 548 Nr. 27).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls, nämlich einer während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen COVID-19-Infektion, verstorben ist.

Dass der Verstorbene gem. § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 lit. b SGB VII während der Fahrten mit dem Zeugen             einen Arbeitsunfall erlitten hat, steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, da der Versicherte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während der gemeinsamen Fahrten mit dem Zeugen               am 04.11.2020 und 05.11.2020 durch diesen mit COVID-19 infiziert wurde.

Ausweislich der Angaben des Gesundheitsamts wurde der Zeuge         am 09.11.2020 mittels PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet. Zur Überzeugung der Kammer war der Zeuge jedoch bereits im Zeitpunkt der beiden Fahrten am 04.11.2020 und 05.11.2020 infektiös, da er bereits am 06.11.2020 COVID-19-spezifische Symptome hatte. Zwar hat der Zeuge zunächst in seinem Schreiben vom 12.02.2022 an die Beklagte angegeben, erste Symptome seiner Infektion seien erst am 09.11.2020 aufgetreten. Im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung hat er hingegen glaubhaft geschildert, er habe bereits am Freitag nach den gemeinsamen Fahrten, also am 06.11.2020, Husten und Schnupfen gehabt und deshalb dem Verstorbenen telefonisch mitgeteilt, dass dieser alleine zur Arbeit fahren solle, damit der Zeuge ihn nicht anstecke. Am 09.11.2020 sei er sodann positiv auf das Coronavirus getestet worden. Diese Aussage deckt sich mit dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Verstorbenen und dem Zeugen vom 06.11.2020. Die in der mündlichen Verhandlung hinzugezogene Dolmetscherin hat den in der türkischen Sprache verfassten Chatverlauf übersetzt mit den Worten: „Onkel, kannst du selbst fahren? Ich bin an Grippe erkrankt. Ich möchte dich nicht anstecken.“ Zudem hat der Zeuge angegeben, er habe diese Nachricht am 06.11.2020 an den Verstorbenen geschrieben. Bei dem auf Bl. 18 d.A. abgebildeten Screenshot handele es sich um sein Profilbild und seine Telefonnummer.

Der Verstorbene hatte während der gemeinsamen Fahrten am 04.11.2020 und 05.11.2020 auch einen für eine Infektion ausreichenden Kontakt mit dem Zeugen      . Seine Angaben in der E-Mail vom 12.02.2022 an die Beklagte, wonach bei den Fahrten OP-Masken getragen worden und die Fenster geöffnet gewesen seien, hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung nunmehr weitergehend konkretisiert. So hat er glaubhaft ausgesagt, er und der Verstorbene seien abwechselnd gefahren, an dem einen Tag also Herr      und an dem anderen Tag der Zeuge. Hierbei habe lediglich der jeweilige Beifahrer durchgehend eine medizinische Maske getragen, der Fahrer jedoch nicht. An einem der beiden Tage hat somit der bereits infektiöse Zeuge während der gemeinsamen Fahrt keine Maske getragen. Des Weiteren sei lediglich das Fenster auf der Beifahrerseite einen kleinen Spalt geöffnet gewesen, aber auch nicht durchgehend, da die Fenster bei schnellerer Fahrt auf der Autobahn vollständig geschlossen worden seien. Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass weder ein ausreichender Schutz durch das durchgehende Tragen einer medizinischen Maske von beiden Personen noch eine ausreichende Belüftung in dem Auto gegeben waren. Da die Fahrt den Angaben des Zeugen zufolge jeweils 40 bis 50 Minuten gedauert hat, war damit ein ausreichender Kontakt des Verstorbenen mit dem infektiösen Zeugen gegeben.

Aufgrund dessen erschließt sich der Kammer nicht, wieso die Beklagte weiterhin nicht von dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls ausgeht. Selbst nach den von der Beklagten selbst in Bezug genommenen Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) liegen vorliegend die Voraussetzungen für eine Anerkennung der COVID-19-Infektion des Verstorbenen als Arbeitsunfall vor. Demnach muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person (Indexperson) nachweislich stattgefunden haben. Dieser Kontakt muss zwischen zwei Tagen vor dem Auftreten der ersten Symptome bei der Indexperson und 10 Tagen nach Symptombeginn erfolgt sein (https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp, zuletzt aufgerufen am 14.06.2023 um 14:37 Uhr). Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt, da bei dem Zeugen nachweislich bereits am 06.11.2020 erste Symptome aufgetreten sind und die gemeinsamen Fahrten am 04.11.2020 und 05.11.2020 erfolgten. Hinsichtlich des intensiven Kontakts sieht die DGUV einen engen Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Mund-Nase-Schutz oder FFP-2-Maske, ein Gespräch mit der Indexperson (face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer), ohne dass die Index- wie die Kontaktperson einen adäquaten Schutz tragen, sowie  einen gleichzeitigen Aufenthalt von Index- und Kontaktperson im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen wurde, als ausreichend an (a.a.O.). Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, dass lediglich jeweils der Beifahrer eine Maske getragen hat und die Fenster nicht durchgehend geöffnet waren, erfüllt. So kann davon ausgegangen werden, dass bei einem derartig kleinen Raum wie einem Auto bei teilweise geschlossenen Fenstern und ohne dass die Indexperson eine medizinische Maske getragen hat, die Konzentration infektiöser Aerosole besonders hoch und eine Ansteckung damit wahrscheinlich war. Gewichtige Gründe, wieso die Beklagte diese Vorgaben der DGUV nach der durchgeführten Beweisaufnahme im vorliegenden Fall als nicht erfüllt ansieht, konnte diese nicht vortragen.

Dieser Arbeitsunfall, also die Infektion des Verstorbenen durch den Zeugen     während der gemeinsamen Fahrten zur Arbeit, hat ausweislich der medizinischen Unterlagen auch unzweifelhaft zu dem Tod des Versicherten gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII geführt. So wurde in der Todesbescheinigung vom 23.12.2020 als unmittelbare Todesursache ein schwerstes ARDS (Schocklunge) bei COVID-assoziierter Pneumonie angegeben.

Gem. § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB VII werden Renten an Hinterbliebene vom Todestag an gezahlt, hier also ab dem 23.12.2020.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

 

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

 

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

 

Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

 

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

 

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

 

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

 

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

 

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

 

 

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