L 2 R 161/20

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 443/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 161/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 32/23 AR
Datum
Kategorie
Urteil


I.    Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

II.   Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

II.    Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Meldung höherer Entgelte für Zeiten der Arbeitslosigkeit in das Versicherungskonto des Klägers für den Zeitraum vom 21. März 1997 bis 14. Dezember 1998.

Der 1951 geborene Kläger bezog im Zeitraum vom 21. März 1997 bis 14. Dezember 1998 von der Agentur für Arbeit (vormals Arbeitsamt) Arbeitslosengeld. Für diesen Zeitraum wurden an die Beklagte Entgelte in Höhe von insgesamt 55.431,00 DM gemeldet.

Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 22. Februar 2012 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis zum 31. Dezember 2005, verbindlich fest. Mit Schreiben vom 7. August 2012 zweifelte der Kläger die gemeldeten Entgelte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. Juni 1996 an. Die Beklagte stellte daraufhin weitere Ermittlungen bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber des Klägers für diesen Zeitraum an. Mit Bescheid vom 27. November 2012 stellte die Beklagte fest, dass für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. Juni 1996 sozialversicherungspflichtige Entgelte in Höhe von 15.000,00 DM vorlagen. 

Mit mehreren Schreiben vom 3. Dezember 2012, 20. Dezember 2012, 4. Januar 2013 und 20. Januar 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Berichtigung der Meldungen durch die Agentur für Arbeit in den Kalenderjahren 1997 und 1998. Am 13. Mai 2013 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt. Durch Gerichtsbescheid vom 13. August 2015 (Az.: S 6 R 214/13) wies das Sozialgericht Darmstadt die Klage als unzulässig ab (nachgehend Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juni 2019, L 2 R 310/15). 

Mit Bescheid vom 17. März 2016 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 27. November 2012 im Hinblick auf die Korrektur der Zeit vom 21. März 1997 bis 14. Dezember 1998 ab. Die Beklagte legte dabei das Schreiben des Klägers vom 3. Dezember 2012 als Überprüfungsantrag aus. Im zur Überprüfung gestellten Bescheid sei jedoch weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Agentur für Arbeit prüfe, nach welcher Bemessungsgrundlage das gezahlte Arbeitslosengeld bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern sei. Eine neue Meldung über ein höheres Bemessungsentgelt liege nicht vor. Hiergegen legte der Kläger am 14. April 2016 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2017 zurückgewiesen wurde. 

Mit Bescheid vom 20. März 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab dem 1. November 2016. Nach dem Versicherungsverlauf wurden für den Zeitraum vom 21. März 1997 bis 14. Dezember 1998 insgesamt Entgelte in Höhe von 55.431 DM berücksichtigt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2017 zurückgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Darmstadt (S 6 R 459/17) durch Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2020 abgewiesen. Das Berufungsverfahren (L 2 R 160/20) wird vor dem erkennenden Senat geführt.

Der Kläger hat am 30. August 2017 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2017 bzgl. des Überprüfungsverfahrens vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2020 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, denn es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses (Rechtsschutzinteresse) werde zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolge, einen Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung habe und beim Fehlen eines solchen Interesses das prozessuale Begehren als unzulässig abgewiesen werden müsse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle insbesondere, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen könne. Dies sei im Regelfall bei Erledigung eines Verwaltungsaktes gegeben. Der streitgegenständliche Überprüfungsbescheid betreffend die Vormerkung versicherungsrechtlicher Zeiten habe sich durch Erlass des Rentenbescheides vom 20. März 2017, der Gegenstand des Parallelverfahrens S 6 R 459/17 sei, erledigt (Verweis auf Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juni 2019, L 2 R 310/15). Im Übrigen sei der streitgegenständliche Bescheid nach Auffassung des Gerichts materiell rechtmäßig gewesen. Es werde nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des angegriffenen Widerspruchsbescheides verwiesen.

Der Kläger hat gegen den ihm am 26. Mai 2020 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Mai 2020 am 4. Juni 2020 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Der Kläger hält zur Berufungsbegründung an seinem Begehren fest und erachtet die Entscheidung des Sozialgerichts als fehlerhaft. 

Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Mai 2020 sowie den Bescheid vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Vormerkungsbescheid vom 22. Februar 2012 sowie den Bescheid vom 27. November 2012 abzuändern und im Zeitraum 21. März 1997 bis 14. Dezember 1998 ein höheres Entgelt aus dem Bezug von Arbeitslosengeld zu berücksichtigen, ferner wiederholt der Kläger seine Anträge Nr. 0 – 10 aus den Schriftsätzen vom 17.02. und 20.02.2023.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte schließt sich der ihrer Ansicht nach zutreffenden Entscheidung des Sozialgerichts an.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Der Vorsitzende des Senats, Vizepräsident des Landessozialgerichts De Felice, war nicht wegen Befangenheit daran gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, da der Befangenheitsantrag des Klägers vom 16. Februar 2023 bereits unzulässig ist. In den Fällen, in denen der abgelehnte Richter wegen offensichtlich unzulässigem Ablehnungsgesuch an der Entscheidung mitwirken darf, sind die Gründe, warum eine solche Fallgestaltung gegeben ist, in der Entscheidung über die Sache, die mit dem abgelehnten Richter ergeht, darzulegen. Einer gesonderten Entscheidung über das Befangenheitsgesuch bedarf es nicht (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 10e).

Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (siehe BSG, Beschluss vom 10. Dezember 2010, B 4 AS 97/10 B, juris m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 60 Rn. 7). 

Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn es völlig ungeeignet ist und es sich um eine bloße Formalentscheidung handelt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 60 Rn. 10d; BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2009, B 1 KR 51/09 B, SozR 4-1500 § 60 Nr. 6). Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007, 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771 ff.) entschieden, dass bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus. 

Unter Beachtung dieses strengen Maßstabes erweist sich das Gesuch des Klägers als offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat keine konkreten Anknüpfungspunkte dargelegt, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit des Vorsitzenden hindeuten könnten. Es müssen objektive Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass eine mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten beruht oder willkürlich im Sinne einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist (BSG, Beschluss vom 9. März 2017, B 12 KR 83/16 B, juris). Anhaltspunkte für solche objektiven Gründe sind nicht erkennbar, denn der Kläger stützt seinen Ablehnungsantrag allein auf das Unterschreiben der Ladungsverfügung durch den Vorsitzenden unter der Bezeichnung als Vizepräsident des Landessozialgerichts. Diese Vorgehensweise ist prozessual erforderlich, denn ansonsten kann ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht stattfinden. Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn der Beteiligte nur Handlungen beanstandet, die nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2021, § 60 Rn. 10b). So liegt der Fall hier, denn nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG bestimmt der Vorsitzende Ort und Datum eines Termins. Gleiches gilt für den gegen die Mitarbeiterin der Serviceeinheit, Frau C., gestellten Befangenheitsantrag vom 16. Februar 2023. Die in der Prozessordnung vorgesehene Aufgabe des Vorsitzenden wird nicht zu einer Handlung seitens der Gerichtsverwaltung, weil der Vorsitzende des 2. Senats zugleich Vizepräsident des Landessozialgerichts ist.

Das Urteil ist aufgrund einer ordnungsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung ergangen.

Zunächst wurde der mit Schriftsatz vom 16. Februar 2023 gestellte und mit Schriftsätzen vom 17. und 20. Februar 2023 ergänzend begründete Verlegungsantrag mit schriftlich niedergelegtem Beschluss des Vorsitzenden am 20. Februar 2023 bei Würdigung der Gesamtumstände rechtzeitig beschieden.

Ferner war während der mündlichen Verhandlung der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt. Nach der Dienstanweisung des Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. November 2018, die den Zutritt, die Voraussetzungen für und den Ablauf der Sicherheitsmaßnahmen im Justizgebäude regelt, sind Personen, die dessen Räumlichkeiten betreten wollen, zunächst grundsätzlich einer Sicherheitskontrolle durch einen externen Sicherheitsdienst unterworfen. Weitergehende Überprüfungen, etwa nach dem Anlass des Besuchs, werden nicht vorgenommen. Eine Übergabe der Besucher an die Mitarbeiterinnen der Info-Zentrale erfolgt danach ausschließlich zu deren besseren Orientierung im Gebäude. Die Angehörigen der Gerichtsverwaltung wie des Sicherheitsdienstleisters werden zur Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsgebäude und der Öffentlichkeit im Bereich der Sitzungssäle regelmäßig geschult und instruiert. Diese Umstände sind dem erkennenden Senat (gerichts)bekannt.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Mai 2020 ist nicht zu beanstanden. 

Die Klage ist unzulässig. Denn mit Erlass des Rentenbescheides haben sich sowohl der Vormerkungsbescheid vom 22. Februar 2012 - nach § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) "auf andere Weise" - als auch sonstige Feststellungen der Beklagten oder vom Kläger angestrengte Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Höhe des im Versicherungsverlauf vermerkten Entgelts einzelner rentenrelevanter Zeiten erledigt. Ebenso erledigt hat sich damit das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X hinsichtlich des Vormerkungsbescheides vom 22. Februar 2012 und des Bescheides vom 27. November 2012.

Der Rentenversicherungsträger entscheidet erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" - hier dem Altersrentenbescheid - über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) und darf den Rentenwert bestimmen. Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI) zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheides entgegen, sind diese "im Rentenbescheid" (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 2 Teilsatz 1 Alt. 2 SGB VI) aufzuheben, und zwar entweder nach § 44 Abs. 2 SGB X (bei rechtswidrig nicht begünstigenden Feststellungen) oder nach § 45 SGB X (bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungen); im Falle einer Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften hat die Korrektur "mit Wirkung für die Vergangenheit" ohne Anwendung von § 24 und § 48 SGB X zu erfolgen (§ 149 Abs. 5 Satz 2 Teilsatz 2 SGB VI). Nach Erlass eines Rentenbescheides besteht damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid; ein solches Verfahren ist unzulässig (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 118/08 R, juris m.w.N.). Mit Erlass des Rentenbescheides bedarf es nicht mehr eines diese Entscheidung mit dem Ziel der Beweissicherung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände.

Es besteht daher kein Erfordernis mehr der Inanspruchnahme separaten Rechtsschutzes außerhalb des bereits anhängigen Verfahrens gegen den Rentenbescheid vom 20. März 2017. Der Kläger ist darauf zu verweisen, sein Begehren auf einen höheren Rentenanspruch unmittelbar in dem Rechtsstreit gegen den Rentenbescheid geltend zu machen.

Die weiteren – erstmals im Berufungsverfahren angebrachten „Anträge 0 bis 10“ aus den Schriftsätzen vom 16. bis 20. Februar 2023 bleiben erfolglos, denn sie betreffen – bis auf den Antrag Nr. 7 – schon den Klagegegenstand – Gewährung einer höheren Altersrente – nicht. Sie beziehen sich auf Feststellungen allgemeiner Natur oder formale Fragen. Der Antrag Nr. 7 hat demgegenüber keinen eigenständigen Inhalt, denn er verlangt die Würdigung der Anregungen und Anträge im Berufungsschreiben, was schon durch den Sachantrag gewährleistet ist. Im Rahmen der Rechtsfindung berücksichtigt der Senat einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen, so dass die Feststellungsanträge Nrn. 2, 3, 8 (2) und 9 ohne eigenständige rechtliche Relevanz sind. Den Entscheidungsgründen können die „Feststellungen“ dazu entnommen werden, welche höchstrichterliche Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Zu den Anträgen 0, 4, 5 und 7 ist auszuführen, dass der Senat im Rahmen einer Entscheidung über die Gewährung einer höheren Altersrente darlegt, welche Normen diesbezüglich gelten und heranzuziehen sind. Gleiches gilt für die Darstellung von für die Beklagte gültige Normen. Keinesfalls jedoch besteht ein gesondertes Feststellungsinteresse bzgl. der Feststellung, dass die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist bzw. für diese Art. 20 Abs. 3 GG gilt. Auch die Rüge im Antrag Nr. 1, die Terminsladung genüge nicht den Förmlichkeiten, hat keinen Erfolg. Die Terminsladung gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG ist im Original vom zuständigen Richter, dem Senatsvorsitzenden, – mit vollem Namen – unterzeichnet worden. Sie ist dem Kläger – wie sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt – gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG bekanntgegeben und sogar förmlich mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG enthält für die Terminsbestimmung keine den Urteilen und Beschlüssen entsprechenden Formvorschriften. Vielmehr ist lediglich vorgeschrieben, dass der Vorsitzende Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung bestimmt und sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mitteilt. Daran ändert nichts, dass Terminsbestimmungen nach § 63 Abs. 1 SGG zuzustellen sind. Denn die Mitteilung einer Terminsbestimmung durch Zustellung hat lediglich eine Sicherungsfunktion. Dies besagt aber nichts darüber, in welcher Form der Termin zu bestimmen ist und die Terminsmitteilung zu ergehen hat (BSG, Urteil vom 30. Oktober 1991, 8 RKn 14/90, BSGE 70, 1-9, SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr. 5, SozR 3-1500 § 63 Nr. 3, SozR 3-5050 § 28b, SozR 3-1500 § 63 Nr. 3, Rn. 19). Die vorliegende Ausführung der Terminsbestimmung durch die Mitarbeiterin der Serviceeinheit verstößt somit nicht gegen zwingende Formvorschriften. Abschließend ist auszuführen, dass der Kläger nicht mit Erfolg mit seinem Antrag Nr. 8 (1) geltend machen kann, dass er vor Durchführung der mündlichen Verhandlung Einblick in die Unterlagen der senatsinternen Sitzungsvorbereitung erhält, denn für dieses Begehren existiert keine Rechtsgrundlage.

Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
 

Rechtskraft
Aus
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