L 8 AY 6/22

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Asylbewerberleistungsgesetz
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 17 AY 2/17
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 AY 6/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Die vom Bundesrat abgelehnte Anpassung der Leistungen nach dem AsylbLG zum 1. Januar 2017 ist im Rahmen der verfassungrechtlichen Garantien für die föderale Ordnung von den Fachgerichten zu respektieren. Auch ein Unterschreiten des Existenzminimums ist mit den über den 1. Januar 2017 hinaus fortgeltenden Beträgen bis zur Neuregelung mit Wirkung ab dem 1. September 2019 insoweit nicht anzunehmen.

 

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

 

 

Gründe:

 

I.

 

Der Kläger macht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Hauptsacheverfahren ohne konkreten Antrag in der Berufungsinstanz geltend, das sich auf eine Entscheidung des Sozialgerichts über höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Zeitraum ab Mai 2016 bezieht.

 

Der Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2010 bestandskräftig abgelehnt. Seit dem 17. Juli 2010 ist er vollziehbar ausreisepflichtig. Der Kläger hat nachfolgend eine Identitätsbescheinigung der Botschaft der Republik Niger vom 13. Oktober 2014 zu einer Geburt von  B. am  1981 in N., Republik Niger, vorgelegt. Im Ergebnis einer Anhörung des Klägers bei der Botschaft der Republik Niger am 11. März 2015 (Auswertung vom 21. April 2015) wurde hierzu auf die Beurkundung der Vorlage einer Geburtsurkunde verwiesen, bei der die Richtigkeit der Angaben von der Botschaft nicht geprüft worden sei. Der Botschaftsangehörige habe eine nigrische Staatsangehörigkeit des Klägers ausgeschlossen. Über Reisedokumente verfügt der Kläger nach seinen Angaben nicht. Er verweist auf eine Mitteilung der Botschaft der Republik Niger vom 3. Juli 2017, nach der Reisedokumente nur von der Zentralen Polizeibehörde des Landes ausgestellt würden. Im Rahmen des Klageverfahrens hat er die Kopie einer Bescheinigung des Berufungsgerichts in N. vom 13. März 2018 vorgelegt, in der die Berechtigung des B., geboren am  1981, für die Staatsangehörigkeit der Republik Niger - u.a. auf Grund der Vorlage einer Sterbeurkunde für A, geboren circa 1934 und verstorben am  2010 - festgestellt wurde. Diese Urkunde hat nach Angaben des Klägers ein (nicht namentlich bezeichneter) Verwandter beim dortigen Gericht beantragt und dem Kläger nachfolgend per Post übersandt. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2022 hat der Kläger mitgeteilt, er habe im Mai 2022 einen Passantrag bei der Botschaft der Republik Niger stellen können.

 

Die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wird für den Kläger regelmäßig verlängert. Während des Klageverfahrens ist der Kläger von einer Gemeinschaftsunterkunft in M. mit Bescheid vom 19. Januar 2017 einer Gemeinschaftsunterkunft in K. zugewiesen worden, für die seit dem Umzug von dem Beklagten die Kosten für Unterkunft, Heizung und Strom als Sachleistung übernommen werden.

 

Auf der Grundlage eines vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau in dem gemeinsamen Termin für die Rechtssachen S 17 AY 8/13, S 17 AY 16/14 und S 17 AY 17/15 am 8. März 2016 geschlossenen Vergleichs bezog der Kläger für Juni 2014 bis März 2016 Leistungen nach § 3 AsylbLG, die nach Aktenlage auch für April 2016, insoweit wohl ohne schriftlichen Bescheid, weitergezahlt wurden. Bis zum 23. März 2016 lief eine von dem Beklagten gesetzte Frist für näher bezeichnete Mitwirkungshandlungen des Klägers.

 

Gegen die Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG mit Bescheid vom 22. April 2016 für Mai 2016 und die Folgemonate in Höhe von monatlich 325,88 € bei Sachleistungen für Unterkunft und Strom erhob der Kläger am 20. Januar 2017 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau und machte die Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG in gesetzlicher Höhe geltend. Nach der Anhörungsmitteilung vom 23. Mai 2016 lehnte der Beklagte den auch als Neuantrag ausgelegten Widerspruch des Klägers vom 9. Mai 2016 auf Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG mit Bescheid vom 4. August 2016 ab. Der Widerspruch des Klägers gegen beide Bescheide hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2016. Zu den dem Kläger von September 2019 bis April 2022 erbrachten Leistungen (344,00 € ab September 2019, 351,00 € ab Januar 2020, 364,00 € ab Januar 2021, 367,00 € ab Januar 2022, Einmalzahlung 150,00 € im Mai 2021, seit dem 1. September 2019 auf der Grundlage von § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG) wird auf Blatt 139 bis 145 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

 

Die am 20. Januar 2017 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobene Klage hat sich zunächst gegen die vorgenannten Bescheide vom 22. Mai und 4. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2016 mit dem Begehren von Leistungen nach § 2 AsylbLG „in gesetzlicher Höhe“ gerichtet. Mit Schriftsatz vom 6. April 2022, eingegangen bei dem Sozialgericht an demselben Tag, hat er im Übrigen „vorsorglich und hilfsweise“ geltend gemacht, dass die ihm bewilligten Leistungen in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 rechtwidrig zu niedrig gewesen seien. Vom 1. Januar 2017 „bis zum 1. September 2019“ sei die nach § 3 Abs. 4 AsylbLG vorzunehmende Anpassung unterblieben, ab dem 1. September 2019 sei in verfassungskonformer Auslegung der „§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b) AsylbLG“ die Regelbedarfsstufe 1 anzuwenden. Es sei eine Erhöhung von 1,24 Prozent für das Jahr 2017, um 1,63 Prozent für das Jahr 2018 und um 2,02 Prozent für das Jahr 2019 entsprechend den Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen zu berücksichtigen. Die Anpassung sei erst mit Wirkung vom 1. September 2019 umgesetzt worden. Der Beklagte habe in seinem Bescheid vom 22. April 2016 vom notwendigen Bedarf ohne Begründung 28,12 € abgesetzt, was die Leistungen für Mai 2016 bis August 2019 betreffe. Erst September 2019 werde der Betrag von 35,30 € für Strom (Abteilung 4 EVS 2018) in Abzug gebracht, da der Kläger diesen Bedarf als Sachleistung in der Unterkunft erhalte. Trotz der regelmäßigen Fortschreibung seien nach dem Wortlaut des § 27a Abs. 4 Satz XII und der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucks. 541/16, S 87) bei den Herabsetzungen keine fortgeschriebenen Beträge anzusetzen, sondern die Einzelbeträge nach der EVS 2013 bzw. 2018.

 

Mit Schriftsatz vom 23. August 2022 hat er schließlich ausdrücklich beantragt,

 

            den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 22. Mai 2016 und vom 04. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2016, zugegangen am 20. Dezember 2016, Geschäftszeichen 207.2-12235/38, 75-2016, zu verpflichten, dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach § 2 AsylbLG analog SGB XII für die RBS 1 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, konkreter:

 

            in den Monaten Mai bis Dezember 2016 jeweils monatlich € 404,00 abzüglich des Absetzbetrages, also jeweils € 50,00 mehr als bewilligt,

 

            in den Monaten Januar bis Dezember 2017 jeweils monatlich € 409,00 abzüglich des Absetzbetrages, also jeweils € 55,00 mehr als bewilligt,

 

            in den Monaten Januar bis Dezember 2018 jeweils monatlich € 416,00 abzüglich des Absetzbetrages, also jeweils € 62,00 mehr als bewilligt,

 

            in den Monaten Januar bis Dezember 2019 jeweils monatlich € 424,00 abzüglich des Absetzbetrages, also in den Monaten Januar bis August 2019 jeweils € 70,00 mehr als bewilligt sowie in den Monaten September bis Dezember 2019 jeweils € 44,70 mehr als bewilligt,

 

            in den Monaten Januar bis Dezember 2020 jeweils monatlich € 432,00 abzüglich des Absetzbetrages für Strom, also jeweils € 45,70 mehr als bewilligt,

 

            in den Monaten Januar bis Dezember 2021 jeweils monatlich € 446,00 abzüglich des Absetzbetrages für Strom, also jeweils € 46,70 mehr als bewilligt,

 

in den Monaten Januar bis Dezember 2022 jeweils monatlich € 449,00 abzüglich des Absetzbetrages für Strom, also jeweils € 46,70 mehr als bewilligt,

 

            hilfsweise,

 

            den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seiner Bescheide vom 22. Mai 2016 und vom 04. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2016, zugegangen am 20. Dezember 2016, Geschäftszeichen 207.2-12235/38, 75-2016, zu verpflichten, dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach § 3 AsylbLG (a.F.) bzw. §§ 3, 3a AsylbLG für die RBS 1 in verfassungskonformer Höhe zu bewilligen, konkreter:

 

            in den Monaten Januar bis Dezember 2017 jeweils monatlich € 4,38 mehr als bewilligt,

 

            in den Monaten Januar bis Dezember 2018 jeweils monatlich € 5,77 mehr als bewilligt,

 

            in den Monaten Januar bis August 2019 jeweils monatlich € 7,15 mehr als bewilligt.“

 

Der Beklagte hat hierzu am 25. August 2022 schriftsätzlich beantragt, die Klage in Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.

 

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. August 2022 abgewiesen. Die Bescheide vom 22. April und 4. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2016 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Zeit von Mai 2016 bis August 2022, da er im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG die Dauer seines Aufenthalts selbst missbräuchlich beeinflusst habe. Nach dem Wortlaut des Gesetzes könne weder durch Zeitablauf noch durch späteres Wohlverhalten des Ausländers bewirkt werden, dass Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren seien (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24. Juni 2021 - B 7 AY 4/20 R -, juris, RdNr. 16f.). Als rechtsmissbräuchlich angesehen würden beispielsweise die Vernichtung des Passes, die Angabe einer falschen Identität oder vorsätzlich falsche Angaben zu Identität oder Staatsangehörigkeit. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sei die Kammer maßgebend auf Grund des Ergebnisses der Botschaftsanhörung am 21. April 2015 davon überzeugt, dass der Kläger vorsätzlich falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht habe und weiter mache. Die Kammer gehe davon aus, dass der Kläger jedenfalls nicht aus dem Niger stamme. Aus der Vorlage von Dokumenten, hier der Geburtsurkunde und des Staatsangehörigennachweises, sei nicht ableitbar, dass es sich bei der in den Dokumenten, die insbesondere kein Lichtbild enthielten, um den Kläger handele. Gegen die Richtigkeit der Dokumente spreche zusätzlich, dass die Botschaft bereits bei der Vorsprache am 3. Juli 2017 davon ausgegangen sei, dass die vom Kläger beschafften Dokumente nicht ausreichend seien, um seine Staatsangehörigkeit zu belegen. Dass es diesem ausweislich des eingereichten Schreibens der Botschaft vom 5. Mai 2022 nun gelungen sei, einen Passantrag zu stellen, ändere daran nichts. Denn daraus ergebe sich nicht, dass die Botschaft nunmehr davon ausgehe, dass die Angaben des Klägers zu seiner Identität zutreffend seien. Auch sei nicht erkennbar, ob der Botschaft die nach der Internetseite erforderlichen kompletten Unterlagen für die Beantragung eines Passes vorgelegen hätten. Jedenfalls habe der Kläger eine Kopie seines alten Reisepasses bisher nicht bei dem Beklagten oder dem Gericht eingereicht. Sollte ihm dieser im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen haben, wäre dessen Nichtabgabe beim Beklagten ebenfalls rechtsmissbräuchlich. Hinzu komme noch, dass die vom Kläger mitgeteilte Verfahrensweise, nach der die Botschaft den Antrag direkt an das zuständige Ministerium im Niger gesendet habe, der in dem Internetausdruck vorgesehenen Verfahrensweise widerspreche. Denn danach „sende“ der Antragsteller die kompletten Unterlagen selbst an das zuständige Amt. Ferner habe der Kläger keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Gewährung von höheren Leistungen nach § 3 AsylbLG für Januar 2017 bis August 2019. Mit dem Bescheid vom 22. April 2016 habe der Beklagte den nach der maßgebenden, bis zum 31. August 2019 geltenden Gesetzeslage (im Folgenden: a.F.) dem Kläger zustehenden persönlichen Bedarf im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 und 8 AsylbLG a.F. in Höhe von 135,00 € monatlich gewährt. Von dem notwendigen Bedarf im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG a.F. in Höhe von 219,00 € habe der Beklagte 28,12 € monatlich abgesetzt, was nach dieser Vorschrift zulässig sei. Der sich so ergebende Betrag sei nicht zum 1. Januar der Jahre 2017, 2018 und 2019 anzupassen gewesen. Eine dahingehende verfassungskonforme Auslegung halte die Kammer weder für erforderlich noch für zulässig. Die Fortschreibung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG ab dem 1. Januar 2017 sei schon deshalb nicht zulässig, weil zu diesem Zeitpunkt nur die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 vorgelegen habe. Die Regelung in § 3 Abs. 4 AsylbLG sei in Zusammenhang mit der Regelung in § 3 Abs. 5 AsylbLG zu sehen. Letztere eröffne dem Gesetzgeber die Möglichkeit, im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums wertende Vorgaben zu treffen, welche Bedarfe er als lebensnotwendig ansehe und in welcher Form sie abgedeckt werden sollen. Diese gesetzgeberische Festlegung gehe der Fortschreibung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG voraus und liege ihr zugrunde. Ohne gesetzgeberische Festlegung einer Neufestsetzung habe deshalb auch keine Fortschreibung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG zu erfolgen (Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 8 AY 32/20 -, juris, RdNr. 36). Dementsprechend habe der Gesetzgeber zum 1. Januar 2017 zu entscheiden gehabt, ob eine Neufestsetzung gemäß § 3 Abs. 5 AsylbLG erfolgen sollte. Eine Neuermittlung der Bedarfssätze für das Jahr 2017 sei ursprünglich durch den ersten Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG geplant gewesen (Hinweis auf Frerichs in JurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG, RdNr. 100 m.w.N.), zu dem die Zustimmung des Bundesrates mit Ablauf der 18. Legislaturperiode auf Grund des Diskontinuitätsprinzips nicht mehr möglich gewesen sei. Im Übrigen sei die Bekanntmachung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG a.F. als konstitutiv anzusehen. Die Neufestsetzung sei schließlich zum 1. September 2019 erfolgt. Die Kammer halte § 3 AsylbLG auch nicht für verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber bis zum 1. September 2019 seiner Pflicht zur Aktualisierung ohne sachliche Rechtfertigung nicht nachgekommen sei (Hinweis auf die hiervon abweichende Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen, Vorlage zum Bundesverfassungsgericht [BVerfG] mit Beschluss vom 26. Januar 2021 - L 8 AY 21/19 -, juris, RdNr. 19 [anhängig hierzu 1 BvL 5/21]). Es sei hier ein demokratisches Verfahren durchgeführt worden, in dem eine Änderung der Bedarfssätze jedoch abgelehnt worden sei. Die erforderliche umfassende sachliche Prüfung sei damit erfolgt. Demgegenüber sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, die Bedarfssätze vor dem 1. September 2019 zu erhöhen. Evident unzureichend seien die Bedarfssätze bis zum diesem Zeitpunkt nicht gewesen (Hinweis auf Bayerisches LSG, a.a.O., RdNr. 35; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., RdNr. 57ff.). Eine Aktualisierung der Leistungsbeträge sei deswegen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung der existenznotwendigen Bedarfe nicht erforderlich gewesen.

 

Der Kläger hat gegen das ihm am 13. September 2022 zugestellte Urteil am 13. Oktober 2022 Berufung eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Ein ausdrücklicher Berufungsantrag ist von dem Kläger nicht gestellt worden. Er meint, dass auch die Entscheidung des BVerfG mit Beschluss vom 24. November 2022 (- 1 BvL 3/21 -) zu § 2 AsylbLG Auswirkungen auf den Erfolg im vorliegenden Rechtsstreit habe.

 

Der Beklagte beantragt in der Sache, die Berufung zurückzuweisen. Eine Leistungskürzung habe hier nicht stattgefunden. Der notwendige persönliche Bedarf und der notwendige Bedarf seien dem Kläger hier ungekürzt gewährt worden.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

 

II.

 

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Berufungsverfahren.

 

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

 

Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine summarische Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 73a RdNr. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 1500, § 72 Nr. 19).

 

Vorliegend hat die Berufung zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Erfolgsaussicht geboten. Das BSG hat mit dem bereits vom Sozialgericht zitierten Urteil vom 24. Juni 2021 (a.a.O.) seine Rechtsprechung bestätigt, nach der die Regelung von § 2 AsylbLG nicht eine Regelung zur Honorierung eines Wohlverhaltens des Leistungsberechtigten darstellt. Dem Sozialgericht ist zuzustimmen, dass bisher völlig offen ist, ob die Identität des Klägers überhaupt in einem Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten Dokumenten steht. Insoweit ist auch schwer verständlich, dass der Kläger in der Lage sein soll, erfolgreich ein Verfahren vor einem Berufungsgericht in der Republik Niger zu führen, aber seit 2010 nicht in den Besitz eines Reisedokumentes gelangt sein soll, was im Vergleich deutlich niedrigere Anforderungen stellt.

 

In Bezug auf die von dem Kläger geltend gemachten höheren Leistungen nach § 3 AsylbLG a.F. kann offenbleiben, ob dieses Begehren von Widerspruch und Klage überhaupt erfasst worden ist. Zumindest besteht schon im Rahmen der Gleichbehandlung der Leistungsberechtigten keine gerichtliche Befugnis, vom Parlament nicht gesetzlich verankerte und ausschließlich dessen Gestaltungswillen unterliegende Sozialleistungen durch gerichtliche Entscheidung zuzusprechen, da der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, einen Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. statt aller BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, juris, RdNr. 132). Eine Neuregelung ist insoweit bereits durch den Gesetzgeber mit den Regelungen in § 3a AsylbLG zum 1. September 2019 erfolgt. Der Bundesrat hat in der Sitzung am 16. Dezember 2016 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 1. Dezember 2016 verabschiedeten Gesetz gemäß § 104a Abs. 4 GG über die Anpassung der Leistungen nach dem AsylbLG mit Wirkung vom 1. Januar 2017 nicht zuzustimmen (vgl. Bundesrats-Drucksache 713/16). Die Länder sind in erheblichem Umfang an den Kosten auf Grund von Leistungen nach dem AsylbLG beteiligt. Der Senat kann durch richterrechtliche Rechtsfortbildung die Zustimmungspflicht der Länder im Rahmen der föderalistischen Ordnung (Art. 50 und Art. 78 GG) nicht für unbeachtlich erklären. Art. 79 Abs. 3 GG verbietet selbst eine Änderung des GG, durch welche die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung „berührt“ würde, was erst recht eine richterrechtliche „Ersetzung“ einer notwendigen Zustimmung der Länder im Rahmen der ebenfalls nach Art. 79 Abs. 3 GG nicht änderbaren rechtsstaatlichen Bindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) ausschließt. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, eine Gleichstellung verschiedener Gruppen auf unterschiedliche Weise herzustellen, von denen eine Anpassung mit Wirkung für die Vergangenheit nur eine der möglichen Varianten ist. Der Senat sieht im Hinblick auf das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum keine verfassungswidrig niedrigen Leistungen als evident gegeben an. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.

 

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Klamann                                   Fischer                                        Hüntemeyer

 

Rechtskraft
Aus
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