S 9 SO 111/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Regensburg (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 SO 111/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 45/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 11/22 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid


I. Die Klage gegen den Bescheid vom Bescheid vom 19.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2017 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

T a t b e s t a n d :
Der Beklagte hat nach dem 7. Kapitel des SGB XII bewilligtes Pflegegeld aufgehoben; hiergegen wendet sich die Klägerin.

Die im April 1949 geborene Klägerin und - mit einem mittlerweile ab Dezember 2017 anerkannten GdB von 100 und den Merkzeichen "G" und "B" und mittlerweile auch "aG"- schwerbehinderte Klägerin lebt - gemeinsam mit ihrem im April 1967 geborenen Ehemann - in einer knapp 49 m² großen A-Stadter (Landkreis Schwandorf) belegenen Wohnung zur Miete.

Die Klägerin ist, für den der Beklagte zunächst als Sozialhilfeträger auch Krankenhilfe nach § 64 SGB V übernahm, ist (nach ihrer am 13.01.2014 erfolgten Heirat mittlerweile) über ihren Ehemann gesetzlich kranken- und pflegeversichert (zunächst bei der BKK Mobil Oil, ab September 2015 bei der AOK Bayern). Die Klägerin erhält von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd eine Altersrente. Im Übrigen ist sie - ebenso wie ihr Ehemann, der Arbeitslosengeld II bezieht - einkommens- und vermögenslos und erhält deswegen vom Beklagten unter Anrechnung ihrer Rente ergänzend Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

Daneben bekam die Klägerin vom Beklagten auf der Grundlage von vom MDK Bayern erstellten Gutachten vom 07.11.2013, 19.12.2013 und 15.07.2014 seit Oktober 2013 zudem Leistungen der Hilfe zur Pflege in der sogenannten Pflegestufe "0" nach dem 7. Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich 160 €, nachdem mangels entsprechender Vorversicherungszeit eine solche Leistung nach dem SGB XI durch die Pflegekasse nicht möglich war (jedenfalls anfangs) bzw. von einer jeweils unterhalb einer Pflegestufe und ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz ausgegangen wurde (Bescheid vom 20.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2014)
Wegen einem angestrebten höheren Pflegegeld (der Pflegestufe I a.F.) erhob die Klägerin im März 2014 Klage zum Sozialgericht Regensburg (Az. S 9 SO 26/14). Mit Beschluss vom 10.02.2015 wurde im Einvernehmen mit den Beteiligten das Ruhen des Verfahren angeordnet, nachdem die Klägerin auch gegen ihre Pflegeversicherung wegen einer Pflegestufe Klage erhoben hatte (S 14 P 88/14).

Mit Schreiben vom 23.03.2017 informierte der Beklagte die Klägerin, dass sie aufgrund der Einführung des Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III), gegebenenfalls Ansprüche gegenüber der Pflegeversicherung habe und weshalb sie dort einen Antrag stellen soll.

Dem kam die Klägerin nach (Antrag vom 05.04.2017) und woraufhin die Pflegekasse der Klägerin mit Bescheid vom 13.07.2017 ab dem 01.04.2017 ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 316 € bewilligte, nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bestätigt habe, dass bei ihr (auf der Grundlage eines Gutachtens vom 09.06.2017) die Voraussetzungen für den Pflegegrad II vorliegen würden.

Infolgedessen hob der Beklagte mit Bescheid vom 19.07.2017 die von ihm gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ab dem 01.08.2017 auf, da diese Leistungen nach dem SGB XII nicht erbracht würden, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Pflegegeld von der Pflegekasse) erhalten gemäß § 63b SGB XII. Für die vorgenannten Monate bis April 2017 machte der Beklagte gegenüber der Pflegekasse einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 460 € gelten.

Das monierte der Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 18.07.2017; dem Beklagten gehe das Pflegegeld nichts an, da es nicht pfändbar bzw. anrechenbar sei. Er bitte um sofortige Benachrichtigung an die Pflegekasse wegen Pflegefreigabe des Pflegebetrages.

Hierauf lies der Beklagte die Klägerin wissen (Schreiben vom 21.07.2017), dass die Gewährung eines Pflegegeldes durch die Pflegekasse bei der Leistungsgewährung durchaus relevant sei (§ 63b SGB XII) und Pflegekassen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X befugt seien, Gutachten des Medizinischen Dienstes an den Sozialhilfeträger zu übersenden. Im Übrigen habe das durch die Pflegekasse gewährte Pflegegeld derzeit keine Auswirkungen hinsichtlich der zusätzlich erbrachten Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

Mit Telefax vom 26.07.2018 legte die Klägerin durch den auch vorliegend Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Die Leistungen wären - unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.01.1968, Az. V C 27.67, und vom 21.09.1989, Az. 5 C 10/87) nicht gleichartig. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.04.2013, Az. B 8 SO 8/12 R, sei bei schwerstpflegebedürftigen Menschen bei der Gewährung besonderer Sozialhilfeleistungen (hier: Hilfe zur Pflege) der verbleibende pauschale Mindestbetrag von 60 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens um pflegebedürftigkeitsunabhängige besondere Aufwendungen zu erhöhen; diese würden nicht von der Pauschale erfasst.

Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Regierung der Oberpfalz zur Entscheidung vor. Diese wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2017 zurück.

Am 13.10.2017 hat die Klägerin näher begründet Klage erhoben; mit Schreiben vom 20.11.2017, vom 19.06.2019, 15.07.2019 und 12.08.2019 ergänzt sie ihr Vorbringen.

Die Klägerin lässt mitteilen, dass sie mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden ist. In Sache selbst vertritt sie die Auffassung, dass eine Anrechnung von Pflegegeld auf Pflegebeihilfe wegen völlig anderer Zielrichtung ausgeschlossen sei. Nach dem Urteil des SG Dresden vom 13.05.2016, Az. S 42 SO 370/14, seien Leistungen der Pflegekasse nach der sogenannten Pflegestufe 0 nicht auf Leistungen des Sozialhilfeträgers zu Pflege anzurechnen. Leistungen der Pflegebeihilfe nach dem SGB XII wären nicht zweckidentisch mit den Leistungen der Pflegeversicherung für besonderen Betreuungsbedarf. Die Pflegebeihilfe sei aufgrund eines Hilfebedarfs im Bereich der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität sowie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung festgesetzt worden, um vor allem die Pflegebereitschaft nahestehender Personen zu erhalten. Mit den Leistungen der Pflegeversicherung sollen gerade zusätzliche Betreuungsleistungen abgedeckt werden.
Die "Gleichartigkeit" der Leistungen für die Anwendung von § 66 sei konkret festzustellen. "Gleichartigkeit" mit den Leistungen der Sozialhilfe nach §§ 61 ff SGB XII wären Leistungen anderer Sozialhilfeträger nur dann, wenn sie nicht nur den gleichen Zweck verfolgen, sondern über die Zweckidentität hinaus auch gleicher Art wie die Pflegehilfen der Sozialhilfen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1968, Az. V C 27.67, BVerwGE 29 S. 108 und vom 21.09.1989, Az. 5 C 10/87, BVerwGE 82 S. 323). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Demgemäß sei der Aufhebungsbescheid rechtswidrig und nicht aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 25.01.2016 und den Aufhebungsbescheid vom 19.07.2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 25.09.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihr beantragten Leistungen der Hilfe zur Pflege, SGB XII, zu bewilligen und zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auch er ist mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden; in der Sache selbst hält er eine Änderung seiner bisherigen Auffassung für nicht veranlasst. Seine Leistungen seien ab dem 01.08.2017 aufzuheben gewesen, der Leistungen nach dem SGB XII dann nicht erbracht würden, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Pflegegeld nach § 37 SGB XI, erhalten.
Die Ausführungen bezüglich des Urteils des Sozialgerichts Dresden vom 13.05.2016 sind für den vorliegenden Sachverhalt irrelevant bzw. der Verweis auf die Ausführungen nicht zutreffend. Bei der Klägerin wurde der Pflegegrad 2 ab 01.04.2017 (nur) für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung gewährt, sodass die Zweckidentität anders als bei dem vom Sozialgericht Dresden entschiedenen Fall zu verneinen ist.

Das Pflegegeld sei aufgrund des Antrags durch die Klägerin selbst bzw. der Gutachten des MDK Bayern zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI gewährt worden und nicht aufgrund der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Die Leistungen wurden zum 01.08.2017 und nicht zum 01.04.2017 aufgehoben. Zwar habe er bei der zuständigen Pflegekasse für den Zeitraum ab 01.04.2017 bis 31.07.2017 ein Erstattungsanspruch angemeldet, dieser sei jedoch nicht befriedigt worden, sodass die Klägerin für diesen Zeitraum sogar doppelte Leistungen erhalten habe.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Das Sozialgericht konnte auf Anregung der Klägerin im Einvernehmen mit dem Beklagten gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

1. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Schriftsätzlich hatte diese beantragt, den Bescheid vom 25.01.2016 und den Aufhebungsbescheid vom 19.07.2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 25.09.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihr beantragten Leistungen der Hilfe zur Pflege, SGB XII, zu bewilligen und zu bezahlen. In der Sache selbst geht es der Klägerin augenscheinlich darum, die vom Beklagten anlässlich der Bewilligung durch die Pflegekasse verfügte Aufhebung ihres eigenen Verwaltungsakts zu verhindern.

Statthaft hierfür ist die auf Aufhebung des Bescheids vom 19.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2017 gerichtete (isolierte) Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs.1 S. 1 Alt. 1. SGG.

2. Die so ausgelegte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19.07.2017 (gem. § 95 SGG in Gestalt des die Ausgangsentscheidung bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 25.09.2017) ist nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; zutreffend hat er seine Bewilligung über Gewährung von Pflegegeld nach dem 7. Kapitel des SGB XII aufgehoben.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt der isolierten Anfechtungsklage ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. hier mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2017.

4. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist auch die im Ausgangsverfahren unterlassene Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden.

5. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Unter den in S. 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden.

Der Beklagte bewilligte der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB XII grundsätzlich leistungsberechtigten Klägerin mit Bescheid vom 20.11.2013 ursprünglich zu Recht ein Pflegegeld, um die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicher zu stellen (§ 64a SGB XII n.F. bzw. § 64 SGB XII a.F.). Dabei haben die Träger der Sozialhilfe die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ihrer eigenen Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen (s. § 62 SGB XII a.F. bzw. § 62a SGB XII).

Mit dem sozialhilferechtlichen Pflegegeld korreliert das in § 37 Abs. 1 SGB XI vorgesehene Pflegegeld, mit dem der Pflegebedürftige die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (§ 37 SGB XI a.F.) bzw. die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt (§ 37 SGB XI).

Mit dem zum 01.01.2017 umgesetzten Änderung des Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III; vgl. hierzu Bt.Drs. 18/9518 vom 05.09.2016) sind u.a. die Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt und Leistungen in den Pflegegraden geändert worden. Mit Bescheid vom 13.07.2017 konnte der Klägerin auf der Grundlage eines neuen Bewertungssystems und bei Bejahung der Voraussetzungen des Pflegegrad 2 ab dem 01.04.2017 erstmals durch ihre Pflegekasse ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 316 € bewilligt werden. Für den Fall der (hier externen) Leistungskonkurrenz sieht § 13 Abs. 3 SGB XI vor, dass die Leistungen der Pflegeversicherung der Hilfe zur Pflege vorgehen. Dies entspricht der Regelung des § 63b Abs. 1 SGB XII und ist Ausdruck des Nachrangs der Sozialhilfe.

Damit ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die beim Erlass der Bewilligung der Beklagten vorgelegen haben und die den Beklagten auch zur Aufhebung für die Zukunft berechtigen.

Der Entscheidung der Beklagten steht auch nicht das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13.05.2016, Az. entgegen, da dort die Frage des Konkurrenzverhältnisses einer Pflegebeihilfe nach § 65 Abs. 1 SGB XII und eines nachträglich durch die Pflegekasse bewilligten Pflegegeldes gem. § 123 SGB XI a.F. bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bzw. bei Versicherten ohne Pflegestufe streitgegenständlich war. Vorliegend geht es um zweckidentische Leistung eines Pflegegeldes.
Ebenso ist die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 31.01.1968, Az. V C 27.67 zur Frage, ob die Gewährung eines Pflegegeldes ausgeschlossen ist, wenn Angehörige des Pflegebedürftigen die notwendige Pflege auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung oder in Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht übernehmen; BVerwG, Urteil vom 21.09.1989, Az. 5 C 10/87 zur Frage, ob bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG Darlehenszahlungen anzurechnen sind; BSG, Urteil vom 25.04.2013, Az. B 8 SO 8/12 R im Höhenstreit zur Berücksichtigung von Einkommen der dortigen Klägerin und ihres Ehemannes) für den vorliegenden Fall unergiebig. Dies gilt auch im Hinblick auf das Urteil des SG Dresden vom 13.05.2016, Az. S 42 SO 370/14, auf das sich die Klägerin zur Untermauerung ihres Anliegens stützt. Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass das Konkurrenzverhältnis von Leistungen durch den Sozialhilfeträger gem. § 65 SGB XII wegen eines Hilfebedarfs bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und für Grundpflege und die Zahlung einer Leistung der Pflegekasse nach § 123 SGB XI bei eingeschränkter Alltagskompetenz für den vorliegenden Sachverhalt irrelevant bzw. nicht zutreffend ist.

Im Übrigen folgt das Gericht den weiteren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25.09.2017, so dass insoweit gem. § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen wird.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

Rechtskraft
Aus
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