L 8 R 1333/23 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 921/23 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 1333/23 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.04.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

I.

Die durch ihren Ehemann vertretene Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens höhere Rentenleistungen.

Die 1955 geborene Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin auf ihren Antrag vom 31.10.2019 seit dem 01.03.2020 aufgrund des Rentenbescheides vom 14.01.2020 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem monatlichen Zahlbetrag von 311,20 Euro (vgl. Bl. 41 bis 63 eVA). Die Antragstellerin hatte in ihrem Rentenantrag unter Ziff. 9.4.1 angegeben, bis zum Rentenbeginn Arbeitsentgelt zu erzielen (vgl. Bl. 14 eVA).

Durch Rentenbescheid vom 01.02.2023 (vgl. Bl. 202 eVA) berechnete die Antragsgegnerin die Altersrente der Antragstellerin mit einem Zuschlag für langjährige Versicherung (sog. „Grundrentenzuschlag“) ab 01.01.2021 neu: Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.01.2023 betrage 3,11 Euro, die wegen Geringfügigkeit nicht ausgezahlt werde. Ab 01.02.2023 werde ein monatlicher Zahlbetrag von 341,52 Euro ausbezahlt. Bei der Neuberechnung der Rente hatte die Antragsgegnerin ausweislich der Anlage zum Rentenbescheid vom 01.02.2023 für die Zeit ab 01.01.2021 bis 31.12.2022 auf den Zuschlag für eine langjährige Versicherung in Höhe von 3,31 Euro (bzw. in Höhe von 3,49 Euro ab 01.07.2022) monatliches Einkommen in Höhe von 1.638,83 Euro angerechnet, mit dem Ergebnis, dass kein Zuschlag für langjährige Versicherung zu leisten sei. Dabei hatte die Antragsgegnerin für die Zeit ab 01.01.2021 bis 31.12.2022 zu versteuerndes Einkommen aus dem Jahr 2019 in Höhe von 42.050,- Euro berücksichtigt, das ihr in einem automatisierten Verfahren von den Finanzbehörden gemeldet worden sei. Für die Zeit ab 01.01.2023 berücksichtigte die Antragsgegnerin zu versteuerndes Einkommen aus dem Jahr 2020 in Höhe von nur noch 14.404,- Euro, so dass sich letztlich kein auf den Zuschlag anzurechnendes Einkommen ergebe (vgl. Bl. 232 bis 246 eVA).

Die durch ihren Ehemann vertretene Antragstellerin legte gegen den Rentenbescheid vom 01.02.2023 am 15.02.2023 Widerspruch ein (vgl. Bl. 259 bis 300 eVA) und forderte eine „Grundrentennachzahlung“ in Höhe von 7.516,54 Euro zzgl. 6% Zinsen seit 01.01.2021 sowie die „damit verbundene monatliche Rente“ in Höhe von 654,71 Euro ab 01.02.2023. Der Betrag von 7.516,54 Euro ergebe sich durch Summierung der verrechneten Beträge im Rahmen der Abrechnung für abgelaufene Zeiträume gemäß der Anlage zum Rentenbescheid vom 01.02.2023 (Seite 9). Die ab 01.02.2023 zu zahlende monatliche Rente setze sich zusammen aus dem bereits bewilligten Betrag von 341,52 Euro zzgl. eines Betrages von 313,19 Euro (= 7.516,54 Euro / 24 Monate). Zur Begründung ihres Widerspruchs führte sie aus, bei den vom Finanzamt mitgeteilten Einkommensverhältnissen handele es sich um „Urkundenfälschungen“. Außerdem sei die Abgabenordnung (AO) wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot iSv Art. 19 Grundgesetz (GG) nichtig, weshalb Rechtsfolgen hieraus für Steuererhebungen und –festsetzungen nicht hergeleitet werden könnten. Zudem sei ihr seit 2014 kein Lohn ausgezahlt worden. Dieser sei vielmehr gestundet worden. Zu letztem legte die Antragstellerin eine Bescheinigung der B1 UG vom 30.03.2020 vor, wonach der Antragstellerin ihr Aushilfslohn vom 01.08.2016 bis 30.03.2020 „mangels Masse“ nicht ausbezahlt und somit gestundet worden sei. Des Weiteren legte die Antragstellerin eine „Selbstauskunft Einkommensnachweis“ vom Dezember 2022 vor, wonach sie in den Jahren 2014 bis 2022 über Mieteinnahmen (zuletzt im Jahr 2022 in Höhe von insgesamt 4.811,- Euro) unterhalb des Steuerfreibetrages verfügt habe. Zudem verfüge sie über ca. 38.000,- Euro steuerfreie Rücklagen aus einem Wohnungsverkauf sowie über ca. 45.000,- Euro steuerfreie Rücklagen aus einem Erbe. Schließlich legte die Antragstellerin noch einen Aufteilungsbescheid gem. §§ 268 ff. AO für Einkommensteuer, Zuschlagsteuer und Nebenleistungen für 2019 des Finanzamts R1 vom 07.02.2023 in Auszügen vor, wonach die rückständige Steuerschuld der Antragstellerin und ihres Ehemannes auf den Antrag der Antragstellerin vom 29.01.2023 auf Ehemann und Ehefrau am 15.11.2022 aufgeteilt worden sei. Die fiktive Steuerschuld betrage 0,- Euro Einkommenssteuer ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 6.917,- Euro (davon 5.520,- Euro Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit).

Am 11.04.2023 erhob die Antragstellerin, vertreten durch ihren Ehemann, Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) unter dem Aktenzeichen S 8 R 838/23 und begehrte die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Verbescheidung ihres Widerspruchs gegen den Rentenbescheid vom 01.02.2023. Es sei mittlerweile ein Betrag von 9.295,35 Euro rückständig (= 7.516,54 Euro + 4 x 313,19 Euro (für Januar bis April 2023) + 526,16 Euro Zinsen).

Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2023 zurück (vgl. Bl. 306 eVA). Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung werde gem. § 97a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.
Als Einkommen sei nach § 97a Abs. 2 SGB VI das zu versteuernde Einkommen zu berücksichtigen, das bei den Finanzbehörden für das vorvergangene Kalenderjahr vorliege. Lägen für das vorvergangene Kalenderjahr keine entsprechenden Daten vor, sei das zu versteuernde Einkommen des vorvorvergangenen Kalenderjahres maßgeblich. Lägen Daten vor, werde den Trägern der Rentenversicherung das maßgebliche Einkommen in einem automatisierten Abrufverfahren von den Finanzbehörden gemeldet (§ 151b SGB VI). Die Rentenversicherungsträger seien nach § 97a Abs. 2 Satz 6 SGB VI an die von den Finanzbehörden übermittelten Daten gebunden. Änderungen dieser Daten könne nur die Finanzverwaltung vornehmen. Insofern seien die Rentenversicherungsträger nicht befugt, ein anderes als das von der Finanzverwaltung übermittelte Einkommen anzurechnen.

Am 19.04.2023 hat die Antragstellerin unter erneutem Verweis auf die Aufteilungsbescheide des Finanzamts R1 sowie auf ihren Vortrag im Verfahren S 8 R 838/23 den streitgegenständlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG gestellt. Der geforderte Betrag über 9.295,35 Euro sei sofort fällig.

Die Antragsgegnerin hat zur Antragserwiderung vorgetragen, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestehe.
Mit Bescheid vom 01.02.2023 sei die Neuberechnung der Altersrente aufgrund der Berücksichtigung eines sog. Grundrentenzuschlages für die Zeit ab 01.01.2021 bereits in korrekter Höhe durchgeführt worden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 15.02.2023 sei zwischenzeitlich mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2023 zurückgewiesen worden. Von einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung könne insoweit nicht ausgegangen werden.

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 26.04.2023 abgelehnt. Die Zulässigkeit des Antrags scheitere nicht daran, dass die Antragstellerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.04.2023 noch keine Klage erhoben bzw. die anhängige Untätigkeitsklage noch nicht auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt habe. Denn der Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sei nach Abs. 3 dieser Vorschrift bereits vor Klageerhebung zulässig, solange der maßgebliche (Widerspruchs)Bescheid noch nicht bestandskräftig sei. Vorliegend sei die Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.04.2023 ersichtlich noch nicht abgelaufen.

Es sei nach summarischer Prüfung schon kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Soweit die Antragstellerin höhere Rentenleistungen für die Zeit vor Antragstellung beim Sozialgericht (19.04.2023) in Form einer Nachzahlung zzgl. Zinsen begehre, ergebe sich das Fehlen eines Anordnungsgrundes bereits daraus, dass Leistungen im Antragsverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG in aller Regel nicht für die Vergangenheit beansprucht werden könnten. Anders stelle es sich nur dann da, wenn ein Nachholbedarf bestehe, d.h. wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirke und eine gegenwärtige Notlage bewirke. Eine solche gegenwärtige Notlage sei jedoch nicht zu erkennen. Zwar habe die Antragstellerin angegeben, die sofortige Entrichtung der Nachzahlung sei zur Sicherstellung des täglichen Lebens erforderlich. Daraus ergebe sich jedoch nicht, inwiefern die angeblich zu niedrige Rentenleistung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirke. Zudem halte das SG die Notwendigkeit höherer Rentenleistungen zur Sicherstellung des täglichen Lebens angesichts der von der Antragstellerin selbst dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht für glaubhaft. Es erschließe sich dem Gericht nicht, warum es der Antragstellerin nicht zumutbar sein solle, bis zum Abschluss des (noch möglichen) Hauptsacheverfahrens ihren Lebensbedarf mit den zur Verfügung stehenden Geldmitteln zu decken. Das Gesagte zum fehlenden Anordnungsgrund gelte auch, soweit die Antragstellerin höhere Rentenleistungen für die Zeit ab Antragstellung begehre. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin mit den geltend gemachten um 313,19 Euro höheren monatlichen Rentenleistungen ab 01.02.2023 letztlich erneut nur die ratenweise Rückerstattung des für die Vergangenheit geltend gemachten Nachzahlungsbetrags verfolge, wie die Berechnungsmethode offenbare (=7.516,54 Euro / 24 Monate). Im Übrigen halte das SG aber auch keinen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Nachzahlung basierend auf dem Grundrentenzuschlag für glaubhaft gemacht.
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Neuberechnung der Altersrente der Antragstellerin für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags ab 01.01.2021 sei unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu Recht erfolgt.

Soweit die Antragstellerin ihre Nachforderung damit begründe, dass die von den Finanzbehörden übermittelten Daten für das Jahr 2019 nicht korrekt seien, könne das SG dem nicht folgen. Zum einen sei darauf hinzuweisen, dass das Einkommen lediglich auf den Grundrentenzuschlag angerechnet werde, im Fall der Antragstellerin also auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 3,31 Euro bzw. in Höhe von 3,49 Euro ab 01.07.2022. Selbst falls also überhaupt kein Einkommen anzurechnen wäre, wäre die (Brutto-)Rente lediglich um einen monatlichen Betrag von 3,31 Euro bzw. 3,49 Euro zu erhöhen. Soweit die Antragstellerin auf die Aufteilungsbescheide des Finanzamts R1 und damit auf die Aufteilung der Steuerschuld verweise, komme dem für die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zu, da für die Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag nach § 97a Abs. 1 SGB VI sowohl das Einkommen des Berechtigten, als auch das Einkommen seines Ehegatten heranzuziehen sei. Soweit die Antragstellerin vorbringe, seit 2016 keinen Lohn aus nichtselbständiger Tätigkeit erhalten zu haben, da dieser gestundet worden sei, halte das SG dies schon deshalb nicht für glaubhaft, da die Antragstellerin im Rentenantrag von 2019 angegeben habe, Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu beziehen und auch das Finanzamt R1 von Einkommen der Antragstellerin aus nichtselbständiger Tätigkeit im Jahr 2019 ausgehe. Schließlich sei auch die Abgabenordnung nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot iSv Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig. Auch sei der laut Rentenbescheid vom 01.02.2023 ermittelte Rentennachzahlungsbetrag in Höhe von 3,11 Euro gemäß § 118 Abs. 2a SGB VI wegen Geringfügigkeit nicht auszuzahlen.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 28.04.2023 die Klage S 8 R 838/23 in eine Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt, welche unter dem Aktenzeichen S 8 R 1092/23 geführt wird.

Die Antragstellerin hat, vertreten durch ihren Ehemann, gegen den ihr am 28.04.2023 zugestellten Beschluss am 05.05.2023 beim SG eine „Mängel-Sach-Rüge“ erhoben. Der Ehemann der Klägerin hat sinngemäß unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass das BVerfG in BVerfGE 55 274/301 bestätigt habe, dass nach dem Grundgesetz keine Steuerpflicht bestehe.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.04.2023 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.04.2023 vorläufig weitere Rentenleistungen in Höhe von 9.295,35 Euro nachzuzahlen und ihr für die Zeit ab 01.05.2023 vorläufig höhere Rentenleistungen in Höhe von 654,71 Euro monatlich zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die erstinstanzlichen Gerichtsakten S 8 R 921/23 ER und S 8 R 838/23, die hiesige Beschwerdeakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.



II.

Die gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGG) und auch sonst zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3 und die §§ 930 bis 932, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

Voraussetzung für die Begründetheit des Antrags sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund, welche nicht beziehungslos nebeneinanderstehen, sondern ein bewegliches System bilden. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt. Wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ist der Antragsteller nicht schutzwürdig, sodass der Antrag auf einstweilige Anordnung auch bei bestehenden Anordnungsgrund abzulehnen ist. Ist die Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Dabei sind die Intensität der drohenden Verletzung von Grundrechten, die wirtschaftlichen Verhältnisse, eine unbillige Härte und ggf. eine Mitverantwortung des Antragstellers für eine entstandene nachteilige Situation einzubeziehen.

Hiervon ausgehend hat das SG den Antrag zu Recht abgelehnt. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es nach Überzeugung des Senats bereits am Anordnungsgrund.

Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit überzeugend und zutreffend verneint. Auch der Senat kann nach Prüfung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht feststellen, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich ist.

Die Antragstellerin hat die Beschwerde, wie bereits im Eilrechtsschutzverfahren vor dem SG, mit der angeblichen Ungültigkeit der Abgabenordnung sowie der vermeintlich nicht bestehenden Steuerpflicht begründet und hat auch erneut auf die Aufteilungsbescheide des Finanzamtes, wonach 0 Euro Steuerschuld bestehe, verwiesen. Das SG hat jedoch bereits im angefochtenen Beschluss zu diesen Ausführungen ausführlich Stellung genommen und hat überzeugend dargelegt, dass die Abgabenordnung nicht verfassungswidrig ist. Auch nach Überzeugung des Senats hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht und insbesondere auch keinen Nachholbedarf dargelegt. Die nicht zielführenden und unzutreffenden Ausführungen zu einer vermeintlichen Nichtigkeit der Abgabenordnung und einer nicht bestehenden Steuerpflicht begründen keine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes. Soweit die Antragstellerin auf das Urteil des BVerfG vom 10.12.1980 (2 BvF 3/77 –, BVerfGE 55, 274-348) verweist, hat das BVerfG hierin nicht entschieden, dass das Grundgesetz (GG) keine Steuerpflicht erlaube, sondern vielmehr eine Abgrenzung zwischen Steuer und zulässiger Sonderabgabe vorgenommen. Der abstrakte Normenkontrollantrag war deshalb begründet, weil das streitgegenständliche Ausbildungsplatzförderungsgesetz Vorschriften enthielt, die das Verwaltungsverfahren regeln. Es hätte daher nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates bedurft (vgl. BVerfG, a.a.O., Rdnr. 55 ff.). Ein Anordnungsgrund ist somit nicht feststellbar. Der Senat schließt sich daher den Ausführungen des SG im Beschluss vom 26.04.2023 nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück.

Damit liegt bereits kein Anordnungsgrund vor. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass derzeit auch kein Anordnungsanspruch vorliegt. Die Auszahlung des Rentenanteils aus dem Grundrentenzuschlag an Entgeltpunkten für eine langjährige Versicherung erfolgt unter dem Vorbehalt einer Einkommensprüfung. Zur Ermittlung und Prüfung der Anrechnung des Einkommens nach § 97a SGB VI erfolgt der dafür notwendige Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden in einem automatisierten Abrufverfahren nach Maßgabe des § 151b SGB VI (vgl. Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 307e SGB VI Rdnr. 20 ff.). § 97a Abs. 2 Satz 2 SGB VI bestimmt, dass die Träger der Rentenversicherung als Einkommen gemäß Absatz 2 Satz 1 Ziffern 1 und 2 ausschließlich die Daten zu berücksichtigen haben, die von der zuständigen Finanzbehörde im Rahmen des automatisierten Abrufverfahrens nach § 151b SGB VI übermittelt werden. Der Einkommensprüfung zugrunde zu legen sind dabei die Festsetzungsdaten, die jeweils bis zum 30.09. für das vorvergangene Kalenderjahr bei den Finanzbehörden vorliegen. Hierbei sind die Träger der Rentenversicherung nach § 97a Abs. 2 Satz 6 SGB VI an die von den Finanzbehörden übermittelten steuerrechtlichen Daten gebunden (vgl. Jentsch in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 97a SGB VI Rdnr. 13 ff.). Die Antragsgegnerin hat den Zuschlag nach dem vom Finanzamt gemeldeten Angaben berechnet und geprüft. Insofern enthält der Vortrag der Antragstellerin keine substantiierten Anhaltspunkte, dass die gemeldeten Daten nicht entsprechend den Vorgaben des § 97a SGB VI bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt worden sind. Die Angaben werden im Übrigen auch durch die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen bestätigt, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat. Das SG hat auch bereits zur vorgetragenen Nichtigkeit der Abgabeordnung Stellung genommen. Auch der Senat kann eine solche Nichtigkeit nicht bestätigen (vgl. hierzu auch FG München, Urteil vom 26.06.2018 – 2 K 2789/17 –, juris sowie Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 23.10.2015 – 10 V 1475/15 –, juris Rdnr. 24 m.w.N.).

Das SG hat daher zutreffend den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abgewiesen. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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