L 3 R 143/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 2 R 1046/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 143/22
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 85/23 B
Datum
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.01.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Streitig ist die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

 

Der Kläger und die Beigeladene sind die Eltern des am 00.00.2003 geborenen Kindes R.. Die Beigeladene nahm am 11.08.2003, nach Ablauf des Mutterschutzes, ihre berufliche Tätigkeit wieder auf.

 

Der Kläger beantragte am 23.02.2018 bei der Beklagten die Feststellung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. In dem Antragsformular gaben er und die Beigeladene an, dass die Erziehung seit dem 00.06.2003 bis laufend und weiter gemeinsam mit dem anderen Elternteil, jedoch überwiegend durch ihn erfolge.

 

Mit Bescheid vom 01.03.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zeit vom 01.09.2003 bis 30.06.2006 als Kindererziehungszeit, die Zeit vom 01.09.2003 bis 09.06.2013 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt werde. Die Beigeladene habe bestätigt, dass sie das Kind nicht überwiegend erzogen habe. Die Zeit vom 01.07.2003 bis 10.08.2003 könne hingegen nicht als Kindererziehungszeit, die Zeit vom 10.06.2003 bis 10.08.2003 nicht als Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe. Die Zeit vom 11.08.2003 bis 31.08.2003 könne nicht als Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden, weil in diesem Kalendermonat bereits Kindererziehungszeiten von einem anderen Elternteil zu berücksichtigen seien und jeder Monat Kindererziehungszeit nur bei einem Elternteil angerechnet werde.

 

Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und bat ohne nähere Begründung um Prüfung, ob weitere Erziehungszeiten in Betracht kämen.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2018 wies die Beklagte den Widerspruchsbescheid zurück. Es könnten in der Regel nur Beitragszeiten Berücksichtigung finden, die nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden seien. In der Widerspruchsbegründung habe der Kläger weitere Kindererziehungszeiten geltend gemacht, ohne genauere Angaben zu machen oder Unterlagen über mögliche, bisher nicht anerkannte Erziehungszeiträume einzureichen.

 

Der Kläger hat am 06.07.2018 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Er lege Wert auf umfassende Berücksichtigung der Erziehungszeiten und nehme vollinhaltlich auf den bisherigen Vortrag Bezug. Er hat einem Bescheid des Versorgungsamtes Köln vom 21.07.2003 über die Gewährung von Erziehungsgeld an ihn für die Zeit vom 10.06.2003 – 09.06.2004 für die Betreuung des Kindes R. sowie eine Übersicht „Versorgungspunkte und Anwartschaft aus Ihren Versicherungszeiten“ der Beigeladenen vom 27.05.2019 der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln übersandt.

 

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

 

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 01.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2018 zu verpflichten, weitere Erziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für den Zeitraum 10.06.2003 bis 31.08.2003 vorzumerken.

 

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass nach den eingereichten Unterlagen sowie dem Versicherungskonto die Beigeladene ab dem 11.08.2003 wieder einer Beschäftigung nachgegangen sei. Bis zum Ende des Mutterschutzes am 10.08.2003 sei eine gemeinsame Erziehung beider Eltern erfolgt, eine überwiegende Erziehung durch den Kläger sei nicht festzustellen, zumal hierfür keine Gründe vorgebracht worden seien. Nach dem Monatsprinzip sei der Monat August 2003 vollständig der Beigeladenen zuzurechnen.

 

Die mit Beschluss vom 13.11.2020 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Auf Aufforderung des SG, die Familien- und Lebensverhältnisse und den Ablauf der Erziehung im Zeitraum Juli bis August 2003 mit besonderem Fokus auf die Frage, wer sich in welchem Umfang um das Kind gekümmert hat zu schildern, hat sie mitgeteilt, dass sie nach dem 10-wöchigen Mutterschutz wieder Vollzeit gearbeitet habe und der Kläger die volle Erziehungszeit in Anspruch genommen habe.

 

Der Kläger hat sich zuletzt mit Schriftsatz vom 30.12.2021, die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.10.2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Das SG hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 10.01.2022 abgewiesen. Eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Konto des Klägers für das Kind R. im Zeitraum 01.07.2003 bis 31.08.2003 scheide aus, weil die Eltern eine übereinstimmende Erklärung gemäß § 56 Abs. 2 S. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nicht abgegeben hätten. Der Kläger habe das Kind in diesem Zeitraum auch nicht im Sinne von § 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI überwiegend erzogen. Hierbei habe das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung mit dem notwendigen Grad der Überzeugung eine überwiegende Erziehung des Kindes durch den Kläger nicht feststellen können, sodass die Grundregel des § 56 Abs. 2 S. 9 SGB VI greife, wonach die Erziehungszeiten der Beigeladenen zuzuordnen seien. Die gleiche Wertung betreffe die Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI.

 

Gegen das seinen Bevollmächtigten am 25.01.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.02.2022 Berufung eingelegt. Das SG hätte eine überwiegende Erziehung des Kindes durch den Kläger mit dem notwendigen Grad der Überzeugung feststellen müssen. Auf Aufforderung des Senats, Angaben zum Umfang der ausweislich des Versicherungsverlaufs im Jahr 2003 ausgeübten Beschäftigung zu machen, hat der Kläger Unterlagen zu einer von ihm seit dem 01.12.2002 ausgeübten geringfügigen versicherungspflichtigen Tätigkeit als Service-Mitarbeiter übersandt.

 

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

 

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.01.2022 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 01.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2018 zu verpflichten, weitere Erziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für den Zeitraum 10.06.2003 bis 31.08.2003 vorzumerken.

 

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

 

die Berufung zurückzuweisen

 

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Der Senat hat den Kläger und die Beklagte mit Schreiben vom 20.01.2023 unter ausführlichem Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung nach dem bisherigen Vortrag zu einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und dem Kläger Gelegenheit gegeben, weitere Tatsachen vorzutragen, aus denen sich eine überwiegende Erziehung des Kindes durch ihn in der Zeit bis 31.08.2003 ergibt. Mit Schreiben vom 03.03.2023 hat der Senat alle Beteiligten erneut angehört. Innerhalb der eingeräumten Frist zur Stellungnahme bis zum 27.03.2023 haben sich der Kläger und die Beigeladene nicht geäußert.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten auf der Grundlage von § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

 

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

 

Das SG hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden, ohne gemäß § 124 Abs. 2 SGG das Einverständnis auch der Beigeladenen einzuholen (BSG, Urteil vom 12.05.2020 – B 12 R 12/19 B –, Rn. 10). Dieser Verfahrensmangel, zu dem die Beteiligten gehört worden sind, führt jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung an das SG gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG, da er keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht.

 

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.01.2022 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 01.03.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Vormerkung weiterer Zeiten wegen der Erziehung des Kindes R. auf Grundlage von § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI i.V.m. §§ 56 Abs. 1, 57 SGB VI.

 

Gemäß § 56 Abs. 1 SGB VI sind die Zeiten der Erziehung eines Kindes in ersten drei Lebensjahren (Kindererziehungszeiten) für einen Elternteil anzurechnen, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

 

Gemäß § 56 Abs. 5 S. 1 SGB VI beginnt die Erziehungszeit nach Ablauf des Monats der Geburt, vorliegend also ab dem 01.07.2003.

 

Für den in Bezug auf die Kindererziehungszeit noch streitigen Zeitraum vom 01.07.2003 bis 31.08.2003 fehlt es bereits an einer Zuordnung zum Kläger im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VI. Zum Tatbestandsmerkmal der Zuordnung bestimmt § 56 Abs. 2 SGB VI, dass bei Alleinerziehung durch einen Elternteil die Erziehungszeit diesem zugeordnet wird (S. 1), bei gemeinsamer Erziehung durch mehrere Elternteile einem der beiden Elternteile (S. 2) oder die Eltern bei gemeinsamer Erziehung durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, wem die Erziehungszeit zuzuordnen ist (S. 3), wobei die Zuordnung kalendermonatlich erfolgt, wie sich aus § 56 Abs. 2 S. 5 und S. 6 SGB VI ergibt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2020 – L 4 R 715/08 –, Rn. 21). Die Zuordnung durch übereinstimmende Erklärung kann allerdings grundsätzlich nur rückwirkend für bis zu 2 Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen (§ 56 Abs. 2 S. 6 und S. 7). Ist eine solche Zuordnungserklärung – wie vorliegend – nicht abgegeben worden, ist die Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat (S.8).

 

 

Eine gemeinsame Erziehung im Sinne des § 56 Abs. 2 SGB VI liegt vor, wenn Eltern im Einvernehmen die Erziehung des Kindes tatsächlich wahrnehmen, wobei keine gleichwertigen oder gleichartigen Erziehungsbeiträge gefordert sind. Sie ist bei Zusammenleben in einem elterlichen Haushalt regelmäßig indiziert (Fichte in: Hauck/Noftz SGB VI, § 56 Kindererziehungszeiten, Rn. 35; Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 56 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 34). Überwiegend erzieht derjenige Elternteil, der sich in zeitlich größerem Umfang der Kindererziehung widmet (vgl. BT-Drs. 10/2677, Seite 33; Fichte a.a.O.). Der objektive Erziehungsbeitrag ist im Gerichtsverfahren von Amts wegen (§§ 103, 106 SGG) zu ermitteln. Entscheidend ist, ob sich anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen, wie z.B. Umfang einer ausgeübten Erwerbstätigkeit beurteilen lässt, ob sich eine überwiegende Erziehung durch den einen Elternteil mit dem erforderlichen Beweisgrad feststellen lässt. Stellt sich danach die Erziehung tatsächlich als in etwa gleichgewichtig dar oder lässt sich ein überwiegender Erziehungsanteil eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen, erfolgt die Zuordnung nach § 56 Abs. 2 S. 9 SGB VI (BSG, Urteil vom 31.08.2000 – B 4 RA 28/00 R –, Rn. 24; Urteil vom 16.12.1997 – 4 RA 60/97; LSG NRW, Urteil vom 20.12.2016 – L 18 R 713/15 –, Rn. 43 f; Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 56 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 40).

 

Nach diesen Maßstäben haben der Kläger und die Beigeladene das Kind R. zwar im Sinne von § 56 Abs. 2 SGB VI gemeinsam erzogen, der Senat ist für die noch streitigen Monate Juli und August 2003 jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass hierbei eine überwiegende Erziehung durch den Kläger stattgefunden hat. Die von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren im Antragsformular gemachte Angabe, dass die Erziehung überwiegend durch den Kläger erfolgt sei, ist insoweit nicht ausreichend (vgl. BSG, Urteil vom 31.08.2000 a.a.O.). Dies bereits deshalb, weil eine solche Angabe kein reiner Tatsachenvortrag ist, sondern eine rechtliche Bewertung enthält. Da aufgrund der objektiven Umstände Zweifel an dieser Bewertung bestehen, müssen von den Beteiligten konkrete Tatsachen vorgetragen und ggf. bewiesen sein, die den Schluss auf eine überwiegende Erziehung des Klägers zulassen.

 

Der Kläger und die Beigeladene haben nach übereinstimmenden Angaben mit dem Kind R. gemeinsam in einer Wohnung gewohnt, die Beigeladene hat ihre berufliche Tätigkeit im Laufe des Monats August 2003 – nach Ende des Mutterschutzes – wiederaufgenommen. Der Kläger ging einer geringfügigen versicherungspflichtigen Tätigkeit nach, aus der er im Jahr 2003 insgesamt ein Einkommen von etwa 5.000 € erzielte. Konkrete Angaben zum Umfang der Erwerbstätigkeit in den Monaten Juli und August 2003 waren ihm nicht möglich und ergeben sich auch nicht aus dem von ihm eigereichten Arbeitsvertrag (§ 3 Satz 1: Die Arbeitszeit ist unregelmäßig und richtet sich nach dem Arbeitsanfall.). Nähere Angaben zu den damaligen Familien- und Lebensverhältnissen haben Kläger und Beigeladene trotz entsprechender Aufforderung nicht gemacht. Die von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen lassen den Schluss auf eine überwiegende Erziehung durch den Kläger im Zeitraum Juli und August 2003 nicht zu. Vielmehr spricht der bis in den Monat August andauernde Mutterschutz der Beigeladenen neben der – wenn auch nur geringfügig entlohnten – Erwerbstätigkeit des Klägers eher für eine überwiegende Erziehung durch die Beigeladene in diesem Zeitraum. Unerheblich ist, dass der Kläger von Seiten des Versorgungsamtes Köln ab der Geburt des Kindes für das erste Lebensjahr Erziehungsgeld nach dem damaligen Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) erhalten hat, da der Senat an die Bewertung des die Leistung bewilligenden Versorgungsamts nicht gebunden ist.

 

Da eine überwiegende Erziehung durch den Kläger im Zeitraum Juli und August 2003 zur Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden kann, verbleibt es für diesen Zeitraum bei der Zuordnungsregel des § 56 Abs. 2 S. 9 SGB VI, wonach die Erziehungszeit der Beigeladenen zuzuordnen ist.

 

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die mit Wirkung zum 01.01.2019 eingefügten Regelung des § 56 Abs. 2 S. 10 SGB VI, wonach bei gemeinsamer Erziehung die Zeiten im kalendermonatlichen Wechsel zuzuordnen sind, wenn eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich ist, lediglich für gleichgeschlechtliche Elternteile Anwendung findet (so die Gesetzesbegründung BT-Drs.19/4668, S. 31; BeckOK SozR/Kreikebohm/Jassat, 67. Ed. 1.12.2022, SGB VI § 56 Rn. 12; kritisch mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut: Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 117. EL Dezember 2021, § 56 SGB VI, Rn. 42) oder ob Satz 10 generell bei gleichwertigen Beiträgen zur gemeinsamen Erziehung anwendbar ist (so Schuler-Harms a.a.O., Rn. 40, 42). Denn im vorliegenden Fall lässt sich für den streitigen Zeitraum Juli bis August 2003 bei Würdigung aller vorgetragenen und bekannten Umstände weder eine überwiegende Erziehung durch den Kläger noch eine Erziehung mit gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Beiträgen feststellen, sodass es auch nach der letztgenannten Ansicht bei der Anwendung der Zuordnungsregel des Satzes 9 bleibt.

 

Eine Vormerkung des Zeitraums 01.07.2003 bis 31.08.2003 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung scheidet ebenfalls aus, da hierfür gemäß § 57 S. 1 SGB VI die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit vorliegen müssen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
Saved