L 5 KR 138/23 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 34 KR 2133/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 138/23 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 5/23 AR
Datum
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.02.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

 

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss vom 01.02.2023 ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat im Rahmen des Eilverfahrens keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Absatz 2 Satz 3 SGG). Die Antragsgegnerin ist auch weiterhin bereit, die bereits bewilligte Versorgung mit einer Oberschenkelprothese zu realisieren, ist dabei allerdings auf die Mitwirkung des Antragstellers angewiesen. Dieser ist jedoch zu dem Termin beim Medizinischen Dienst am 17.01.2023 zur Klärung des weiteren Versorgungsbedarfs nicht erschienen. Insgesamt fehlt es daher für den vorliegenden Antrag weiterhin an einem Rechtschutzbedürfnis.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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