S 28 SF 282/23 E

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 28 SF 282/23 E
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss


I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.


Gründe:


I.

Streitig sind die von der Erinnerungsgegnerin im Klageverfahren S 54 KR 1895/20 zu tragenden außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsführerin. Streitig ist die fiktive Terminsgebühr.

Die Erinnerungsführerin erhob am 18.12.2020 Klage wegen der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung i.H.v. 447,21 €. Mit Schriftsatz vom 02.06.2022 teilte die Erinnerungsgegnerin - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht - mit, dass der streitige Betrag in Höhe von 447,21 € nebst Zinsen an die Erinnerungsführerin gezahlt worden sei. Die Forderung der Erinnerungsführerin sei damit erfüllt. Dabei handele es sich ausdrücklich nicht um ein Anerkenntnis. Die Kosten des Verfahrens übernehme die Erinnerungsgegnerin dem Grunde nach. Die Erinnerungsführerin teilte mit Schriftsatz vom 07.06.2022 mit, dass das Anerkenntnis angenommen und der Rechtsstreit für erledigt erklärt bzw. der Rechtsstreit hilfsweise für erledigt erklärt werde. Das Verfahren wurde anschließend aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet. Mit Beschluss vom 27.06.2022 wurde der Streitwert auf 447,21 € festgesetzt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 08.07.2022 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin, die von der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 157,68 € festzusetzen:

Nr. 3100 VV RVG    1,3        58,50 €
Nr. 3104 VV RVG    1,2        54,00 €
Nr. 7002 VV RVG                20,00 €
Zwischensumme                132,50 €
Nr. 7008 VV RVG                25,18 €
Gesamt                             157,68 €
 
        
Die Erinnerungsgegnerin wies darauf hin, dass eine fiktive Terminsgebühr nicht angefallen sei.

Die Erinnerungsführerin erwiderte u.a., dass die fiktive Terminsgebühr in analoger Anwendung der Gebührenposition 3104 VV RVG entstanden sei. Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke bei gleicher Interessenlage.

Die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Vergütung mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.07.2023 auf 93,42 € fest und sprach die beantragte Verzinsung aus:

Nr. 3100 VV RVG    1,3       58,50 €
Nr. 7002 VV RVG               20,00 €
Zwischensumme                 78,50 €
Nr. 7008 VV RVG               14,92 €
Summe                              93,42 €
        
Es liege von Seiten der Erinnerungsgegnerin eine Erledigterklärung und kein Anerkenntnis vor, die Beendigung sei so deklariert und entsprechend ausgetragen worden. Bereits mit Schreiben vom 27.06.2022 sei die Erinnerungsführerin auf richterliche Anordnung darüber informiert worden, dass die Erinnerungsgegnerin ausdrücklich kein Anerkenntnis abgegeben habe und ihre Erklärung nicht gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen umgedeutet werden könne. Im Übrigen komme auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht.
Die Erinnerungsführerin hat am 02.08.2023 Erinnerung eingelegt und ihren Vortrag aus dem Kostenfestsetzungsverfahren zum Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr vertieft.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren S 54 KR 1895/20, Bezug genommen.

II.

Die nach § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht ist in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.07.2023 keine fiktive Terminsgebühr angesetzt worden.

Da es sich vorliegend um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG handelte, fallen als Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich nur sog. Wertgebühren an. Die Festsetzung der Wertgebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 13 RVG).

Vorliegend ist zwischen den Beteiligten nur streitig, ob eine fiktive Terminsgebühr angefallen ist.

Ausweislich der Abschlussverfügung vom 27.06.2022 endete das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigterklärungen der Beteiligten. Dies entspricht auch der im gerichtlichen Schreiben vom 27.06.2022 geäußerten Auffassung des Vorsitzenden der 54. Kammer.

An diese Feststellung des Hauptsacherichters ist der Kostenbeamte bzw. der Kostenrichter gebunden. Die Feststellung gehört zu den im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, die einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen sind (vgl. BayLSG, Beschluss vom 7.10.2014, Az. L 15 SF 61/14 E, Rn. 17).

Es ist somit mangels angenommenem Anerkenntnis keine fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG entstanden.

Auch eine analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG kommt nicht in Betracht.

Das SG Ulm hat in seinem Beschluss vom 09.03.2021, Az. S 2 SF 2349/20 E hierzu überzeugend ausgeführt:

"Denn in diesem Zusammenhang fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat gerade nicht geregelt, dass die Terminsgebühr auch (also fiktiv) immer dann anfallen soll, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, eine solche - aus welchen Gründen auch immer - nicht stattfindet; er hat die Fälle vielmehr enumerativ in Nr. 3104 VV RVG aufgeführt und davon abgesehen, die Beendigung des Rechtsstreits nach Abhilfe den ausdrücklich normierten Fällen gleichzustellen, obgleich er dies - trotz der unterschiedlichen prozessualen Ausgangslagen - könnte und dazu auch im Rahmen der Novellierung des RVG durch das 2. KostRMoG die Gelegenheit hatte. Dass er dies nicht getan hat, ist hinzunehmen. (...)

Hinzu kommt, dass - selbst bei Annahme einer planwidrigen Regelungslücke in Nr. 3104 VV RVG - eine Analogie ausscheiden würde, weil beide Fälle (Anerkenntnis und Klaglosstellung) nicht vergleichbar sind. Das angenommene (volle) Anerkenntnis erledigt von Gesetzes wegen den Rechtsstreit in der Hauptsache und schafft unmittelbar einen Vollstreckungstitel (§ 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Gerade vor diesem Hintergrund sind an das Vorliegen eines Anerkenntnisses im prozessualen Sinne strenge Maßstäbe zu stellen. Die Klaglosstellung durch Abhilfe bzw. die (tatsächliche) Erfüllung des eingeklagten Anspruchs hingegen führt zunächst nur zum Wegfall der Beschwer und (noch) nicht zur Erledigung der Hauptsache; erfolgt im Folgenden keine Erledigungserklärung bzw. die Rücknahme der Klage, ist diese mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig mit der entsprechenden Kostenfolge abzuweisen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.2019 - L 10 SF 4254/18 E- B - juris Rn. 22 unter Verweisung auf BayLSG, Beschluss vom 22.03.2018 - L 12 SF 313/16 E und Sächs.LSG, Beschluss vom 05.04.2017 - L 8 AL 73/15 B KO). Diese unterschiedlichen prozessualen Konsequenzen rechtfertigen es, beide Fälle gebührenrechtlich gerade nicht gleich zu behandeln.

Dass sich die Beklagte vorliegend eines von der Prozessordnung vorgesehenen Verhaltens bediente, um der Klage die Grundlage zu entziehen, kann ihr aus der Perspektive des Gebührenrechts nicht als irreguläres Verhalten vorgeworfen werden (Sächs.LSG, Beschluss vom 05.04.2017 - L 8 AL 73/15 B KO - juris Rn. 23, in diese Richtung jüngst auch BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 13/20 R - juris Rn. 25)."

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an (so auch bereits SG A-Stadt, Beschluss vom 03.05.2023, Az. S 28 SF 10/23 E).

Im Ergebnis erweist sich die Kostenfestsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle folglich als zutreffend. Die Vergütung berechnet sich daher wie folgt:

Nr. 3100 VV RVG    1,3       58,50 €
Nr. 7002 VV RVG               20,00 €
Zwischensumme                 78,50 €
Nr. 7008 VV RVG               14,92 €
Summe                                 93,42 €


Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

 

Rechtskraft
Aus
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