14 KR 1197/20

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Regensburg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
14 KR 1197/20
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid

 

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 18.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2020 wird abgewiesen.


II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 


Tatbestand und Entscheidungsgründe :

I.

Die Beteiligten streiten um eine Krankengeldzahlung vom 22.04. bis 11.05.2020.

Die im August 1984 geborene Klägerin war mit Erstbescheinigung vom 10.03.2020 arbeitsunfähig (AU) geschrieben. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes am 20.04.2020 setzte mit dem 21.04.2020 der Bezug von Krankengeld ein. Dieses bezifferte die Beklagte im Bescheid vom 24.04.2020 mit 51,90 € kalendertäglich. Folgebescheinigungen lagen vor, die letzte maßgebende am 22.04.2020, mit der AU bis 08.05.2020 festgestellt worden war. Diese Folgebescheinigung ging bei der Beklagten erst am 12.05.2020 ein. Bereits ab 11.05.2020 erfolgte eine neue Folgebescheinigung bis 22.05.2020. Die Beklagte erließ den Bescheid vom 18.05.2020, wonach der Krankengeldanspruch im Zeitraum vom 22.04. bis 11.05.2020 ruhen würde.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein unter Hereinreichung weiterer Folgebescheinigungen. Sie hätte nicht gewusst, dass die AU-Bescheinigungen immer binnen einer Woche einzugehen hätten, die Hinweise seien verwirrend gewesen. Die Beklagte erließ den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2020.

Dagegen erhob die Klägerin zum Sozialgericht Regensburg Klage unter Hinweis auf eine fehlende Aufklärung durch die Beklagte.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 18.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Krankengeld für den Zeitraum vom 22.04.2020 bis 10.05.2020 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verwies auf ihren Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass Gerichtsbescheid ergehen kann, beide Beteiligten zeigten sich damit einverstanden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten. Sämtlicher Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.


II.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn Bescheid und Widerspruchsbescheid erweisen sich als rechtmäßig.

Das Gericht kann gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden dazu gehört.

Dass der Klägerin ein Krankengeldanspruch gemäß § 44 SGB V zusteht, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Umstritten ist nur der Ruhenstatbestand für den Zeitraum vom 22.04.2020 bis 11.05.2020 (respektive den 10.05.2020). Damit angesprochen ist § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, wonach der Krankengeldanspruch ruht, solange die AU der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Es besteht dabei eine Wochenfrist. Einen Eingang der Folgebescheinigung vom 22.04.2020, mit der die AU bis 08.05.2020 (= Freitag) festgestellt wurde, konnte die Beklagte erst am 12.05.2020 verbuchen. Insoweit ist festzustellen, dass sich die Beklagte auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewegt (BSG SGb 2020 161; NZS 2020, 72; NZS 2020, 419; Müller, Die Obliegenheit des Versicherten zur Meldung seiner Arbeitsunfähigkeit, NZS 2020, 416). Mit diesen Urteilen wird die Rechtsprechung, die die Beklagte erwähnt hat, in jüngster Zeit bestätigt; Ausnahmefälle, die zugunsten der Klägerin sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin fehlerhaft nicht aufgeklärt hat, denn eine Aufklärung zur Pflicht der Einreichung der AU-Bescheinigungen binnen Wochenfrist ist bisher nicht festgeschrieben. Auch das Urteil, das die Klägerin zitiert, besagt dies nicht. Zudem konzediert die Klägerin selbst, dass die Beklagte mitgeteilt hätte (Bescheid vom 24.04.2020), dass die Bescheinigungen innerhalb von sieben Tagen eingehen müssten. Damit kann auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch über eine fehlerhafte Aufklärung konstruiert werden. Es bleibt dabei, dass - wie höchstrichterlich festgestellt - die rechtzeitige Abgabe der AU-Bescheinigung eine Obliegenheit der Versicherten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

 

Rechtskraft
Aus
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