S 3 BA 43/19

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Regensburg (FSB)
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 BA 43/19
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid

 

I. Der Bescheid der Beklagten vom 22.03.2022 wird aufgehoben, soweit er eine Gesamtforderung von Beiträgen und Säumniszuschlägen von 96.995,41 EUR übersteigt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

 

T a t b e s t a n d :

Die Beklagte macht als Einzugsstelle gegen den Kläger eine Beitragsnachforderung zur Sozialversicherung samt Säumniszuschlägen geltend. Die Forderung bezieht sich auf die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) beim Kläger in der Zeit vom 01.09.2005 bis 30.11.2009. Es geht um Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Der Kläger wendet ein, die Beitragsnachforderung sei zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung bereits verjährt gewesen.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.09.2010 bei der Beigeladenen zu 2) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) beantragt, am 05.10.2010 hat der Beigeladene zu 1) ebenfalls einen Statusantrag gestellt. Mit Anhörungsschreiben vom 20.11.2011 hat die Beigeladene zu 2) den Kläger darüber informiert, dass sie die Erwerbstätigkeit des Beigeladenen zu 1) als abhängige Beschäftigung sieht und die Feststellung entsprechender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung beabsichtigt. Dies erfolgte mit Bescheid vom 08.03.2011. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Die dagegen zum Sozialgericht Regensburg erhobene und unter dem Az.: S 2 R 8052/11 geführte Klage blieb erfolglos. Die gegen das Urteil vom 10.10.2013 eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.07.2017 (als unbegründet) zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen, Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht erhoben. Das Verfahren beim Bayerischen Landessozialgericht wurde unter dem Az.: L 16 R 1173/13 geführt. Auf die Ausführungen in den Urteilen wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 18.04.2019 (mit dem Betreff "Beitragsforderung aus Statusfeststellungsverfahren") machte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 01.09.2005 bis 30.11.2009 eine Gesamtforderung aus Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 54.508,12 EUR geltend. Für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.03.2019 wurden Säumniszuschläge von insgesamt 10.900,- EUR verlangt (Statusurteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.07.2017). Den unter dem 17.05.2019 dagegen eingelegten und mit Schreiben vom 29.06.2019 begründeten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beigeladene zu 1) sei gemäß rechtskräftigen Entscheidungen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen seien, seien in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt werde, ausgeübt worden sei. Vor dem 01.01.2006 seien die Beiträge am 15. des Folgemonats fällig geworden. Bei einer Statusfeststellung werde der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliege, unanfechtbar geworden sei. Verjährung sei also nicht eingetreten. Hier greife außerdem die 30jährige Verjährungsfrist. In dem statusrechtlichen Gerichtsverfahren sei auch entschieden worden, dass die Beigeladene zu 1) in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis zum Kläger gestanden habe. Ein gesondertes Arbeitsverhältnis zu dessen Ehefrau habe es nicht gegeben. Bei der Berechnung seien daher alle Rechnungen des Beigeladenen zu berücksichtigen gewesen, unabhängig davon, ob sie an "Professor C., Architekt BDA" oder "C. Architekten" gerichtet gewesen seien.

Am 01.08.2019 hat der Kläger, rechtsanwaltlich vertreten, dagegen Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, eine Zahlungspflicht bestehe nicht, da die Beitragsansprüche, sollten sie bestanden haben, verjährt seien. Es greife die vierjährige, nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist. Der Kläger habe nicht vorsätzlich gehandelt in dem Sinne, dass er eine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtzahlung aber billigend in Kauf genommen hätte. Aus der Statusanfrage vom 15.09.2010 könne kein Vorsatz abgeleitet werden. Die Beiladung des Beigeladenen zu 1) erfolgte mit Beschluss vom 23.08.2019, die Beiladung der Beigeladenen zu 2) bis 4) mit Beschluss vom 04.02.2020 und die Beiladung der Beigeladenen zu 5) mit Beschluss vom 30.07.2020.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.09.2019 vorgetragen, die seitens des Beigeladenen ausgestellten Rechnungen seien nach Kalenderjahren sortiert und aufgrund einer prozessökonomischen Verfahrensweise anhand der Jahressumme der Rechnungsbeträge ein gleichbleibender Monatswert ermittelt worden. Dieser Monatswert habe den Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge dargestellt. Ohne das Vorliegen von Rechnungen wären der gängigen Praxis entsprechend in einem linearen Verfahren monatlich die gleichen Werte verwandt worden.
Die Rechnungen sind projektbezogen ausgestellt worden, deshalb lässt sich die in ihnen letztlich abgebildete Arbeitszeit nicht konkret zeitlich zuordnen.

Am 20.09.2019 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Unter dem 13.11.2019 erließ die Beklagte bezüglich der "Beitragsforderung aus Statusfeststellungsverfahren" einen Änderungsbescheid. Für die Zeit vom 01.09.2005 bis 30.11.2009 wurde eine Beitragsforderung in Höhe von 69.171,63 EUR geltend gemacht. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berechnung der Beiträge sei unter Ermittlung des Arbeitsentgelts nach § 28 h i.V.m. § 14 Abs. 2 SGB IV auf der Grundlage der vorliegenden Rechnungen ermittelt worden. Da eine zeitliche Zuordnung der geleisteten Arbeit nicht möglich gewesen sei, seien die Monatswerte anhand der Aufstellung der jeweiligen Rechnungen gebildet worden. Aus den monatlichen Nettobeträgen sei das Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet worden. Für die Zeit vom 01.08.2017 bis 30.09.2019 setzte die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 17.979,- EUR fest. Gemäß Artikel 41 VwZVG. i.V.m. § 23 der Satzung der AOK Bayern seien Mahngebühren in Höhe von 170,- EUR fällig geworden. Die Gesamtforderung wurde mit 87.320,63 EUR beziffert.
Die Beklagte wies im Bescheid darauf hin, dass dieser den Bescheid vom 18.04.2019 ersetze und gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens werde.

Am 16.02.2022 wurde die Sach- und Rechtslage erneut mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Unter dem 22.03.2022 erging seitens der Beklagten ein weiterer Änderungsbescheid. Für die Zeit vom 01.09.2005 bis 30.11.2009 wurde eine Beitragsnachzahlung in Höhe von 42.079,91 EU geltend gemacht. Die Berechnung der Beiträge sei erfolgt unter Ermittlung des Arbeitsentgelts nach § 28 h i.V.m. § 14 Abs. 1 SGB IV auf Grundlage der vorliegenden Rechnungen des Beigeladenen zu 1). Säumniszuschläge wurden nunmehr auch geltend gemacht für die Zeit vom 01.04.2011 bis 31.07.2017. Dem ursprünglichen Statusfeststellungsbescheid der Beigeladenen zu 2) vom 08.03.2011 sei zu entnehmen, dass keinerlei Gründe bestünden, eine Versicherungspflicht auszuschließen, eine Versicherungsfreiheit zu begründen oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht anzunehmen. Insgesamt wurde für die Zeit vom 01.04.2011 bis 28.02.2022 ein Betrag an Säumniszuschlägen von 55.085,50 EUR angesetzt.
An Mahngebühren seien 170,- EUR fällig geworden, im Rahmen der Zwangsvollstreckung seien Kosten in Höhe von 48,85 EUR nach § 788 ZPO entstanden.

Die Beklagte wies darauf hin, dass dieser Bescheid mit einer Gesamtforderung von nunmehr 97.384,26 EUR die Bescheide vom 18.04. und 13.11.2019 ersetze und gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens werde.


Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 28.04.2022   b e a n t r a g t,

      den Bescheid vom 22.03.2022 aufzuheben.

Er trug vor, klägerseits werde weiterhin auf das Vorliegen der Verjährung hingewiesen und die entsprechende Einrede erhoben. Die dreißigjährige Verjährungsfrist, von der die Beklagte weiterhin ausgehe, komme hier nicht zur Anwendung. Der Kläger habe Sozialversicherungsbeiträge nicht vorsätzlich vorenthalten, auch nicht mit bedingtem Vorsatz. Der Kläger habe ernstlich und nicht nur vage darauf vertraut, dass eine Beitragspflicht nicht gegeben sei, eine billigende Inkaufnahme scheide daher aus. Allein aus dem Antrag bei der Clearingstelle könne kein bedingter Vorsatz hergeleitet werden. Der Kläger sei während des gesamten Verfahrens von einer selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ausgegangen. Auch aus der nicht vor dem 15.09.2010 erfolgten Statusantragstellung könne nicht auf einen Vorsatz geschlossen werden, denn zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) hätten bei der beitragsrechtlichen Beurteilung keine Unklarheiten bestanden. Der Kläger habe deswegen nach dem Ende des Verwaltungsverfahrens auch den Klageweg beschritten. § 7 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV a.F. ändere daran nichts, denn dieser beziehe sich auf Statusanträge im Sinne von § 7 a Abs. 6 Satz 1 SGB IV, also solche, in denen der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werde. Selbst dies könne aber mittlerweile dahingestellt bleiben, da inzwischen seit der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts im Statusverfahren und dem aktuellen Bescheid vom 22.03.2022 die vierjährige Verjährungsfrist überschritten sei. In der Folge könnten auch Säumniszuschläge nicht erhoben werden.
Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten seien nicht nachvollziehbar und nicht nachgewiesen.
Vorsorglich werde vorgetragen, dass der Änderungsbescheid vom 22.03.2022 auch Rechnungen erfasse, die der Beigeladene zu 1) adressiert habe an "C. Architekten BDA" - dieser Adressat sei dem Kläger nicht zuzuordnen. Die Rechnung des Beigeladenen zu 1) vom 08.12.2009 über 5.906,25 EUR netto sei vom Kläger nicht beglichen worden und könne deshalb der Beitragsermittlung nicht zugrunde gelegt werden.

Die Beklagte wies mit Schriftsatz vom 03.06.2022 darauf hin, dass in dem gerichtlichen Statusverfahren festgestellt worden sei, dass alle in Rechnung gestellten Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladene zu 1) zuzuordnen seien, unabhängig davon, wie die Rechnung adressiert sei. Ob eine Rechnung bezahlt worden sei, sei für die Beitragsentstehung nicht maßgeblich, dass die berechnete Leistung nicht erbracht worden sei, sei nicht vorgetragen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 27.02.2023 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gerichtliche Klageakte, die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten der Beklagten und Beigeladenen sowie die beigezogenen sonstigen gerichtliche Klageakten Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Nach regem Schriftverkehr und mehrmaliger Erörterung der Sache liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vor, § 105 Abs. 1 Sätz1 und 2 SGG; die Beteiligten waren nach Anhörung mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden.

Die erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG ist zulässig.

Die Klage ist in tenoriertem Umfang, d.h. im Hinblick auf Beiträge und Säumniszuschläge, nicht begründet. Der nunmehr streitgegenständliche Bescheid vom 22.03.2022 (§ 96 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Forderung hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach § 28 d SGB IV, der durch den Arbeitgeber zu zahlen ist, § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV, beruht auf § 28 h Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IV.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Beitragsforderungen in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung knüpfen an an eine (abhängige) Beschäftigung. Dies ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Dass der Beigeladene zu 1) beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von September 2005 bis November 2009 in diesem Sinne (abhängig) beschäftigt war, steht nach dem Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.10.2013 in der Sache S 2 R 8052/11 und dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.07.2017 in der Sache L 16 R 1173/13 rechtskräftig fest. Die Beigeladene zu 2) hat dies im Anfrageverfahren nach § 7 a Abs. 1 SGB IV auf den Antrag des Klägers vom 15.09.2010 und dem Antrag des Beigeladenen zu 1) vom 04.10.2010 hin somit richtig entschieden. Rechtskräftig fest steht insbesondere auch, dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) ein einheitliches Arbeitsverhältnis vorlag, unabhängig davon, wie die Adressierung der Rechnungen lautete. Über Statusfragen war im vorliegenden Verfahren daher nicht mehr zu entscheiden.

Fehler hinsichtlich der Beitragsermittlung und der Höhe der Beiträge sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Verteilung der projektbezogenen Rechnungsbeträge auf das Jahr der Rechnungsstellung und die Bildung eines monatlichen durchschnittlichen Arbeitsentgeltes daraus ist nachvollziehbar und entspricht den Vorgaben von § 28 h Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die Ermittlung der tatsächlichen Leistungszeitpunkte wäre quasi unmöglich und mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite sind die Beitragsansprüche nicht verjährt. Die erhobene Verjährungseinrede greift daher nicht.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Dies würde bedeuten, dass Beitragsansprüche für das Jahr 2005 mit Ablauf des 31.12.2009, Beitragsansprüche aus dem Jahr 2009 mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt gewesen wären.
Jedoch bewirkt die Durchführung des Statusverfahrens, dass abweichend von § 23 Abs. 1 SGB IV die Beitragsfälligkeit überhaupt erst mit dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Dies ergibt sich aus § 7 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgebenden Fassung, die wortgleich ist mit der aktuell geltenden Fassung in § 7 a Abs. 5 Satz 3 SGB IV. Die Anwendbarkeit des § 7 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV a.F. ist dabei nicht beschränkt oder gekoppelt an eine Antragstellung auf Feststellung des Erwerbstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit im Sinne von § 7 a Abs. 6 Satz 1 SGB IV a.F. (§ 7 a Abs. 5 Satz 1 SGB IV in der aktuellen Fassung).
Vom Wortlaut der Vorschrift her ergibt sich insoweit keine Beschränkung, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung stehen nicht entgegen. Gesetzliche Vorgaben für einen Antragszeitpunkt im Anfrage-/Statusverfahren gibt es nicht, § 7 a Abs. 6 Satz 1 SGB IV a.F. enthält lediglich eine Privilegierung einer frühzeitigen Antragstellung insoweit, als die Versicherungspflicht dann erst mit der Bekanntgabe der Behörde eintritt, dass eine (abhängige) Beschäftigung vorliegt; hier wird somit ein anderer Aspekt geregelt, als die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Überdies haben nach § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV a.F. (§ 7 a Abs. 6 Satz 1 SGB IV in der aktuellen Fassung) Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, ohnehin aufschiebende Wirkung. Wäre die Anwendbarkeit von § 7 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV a.F. auf die Fälle des § 7 a Abs. 6 Satz 1 SGB IV a.F. beschränkt, würde dadurch außerdem eine späte Antragstellung begünstigt durch Beitragsfälligkeit nach § 23 Abs. 1 SGB IV und damit eine frühe(re) Verjährung des Beitragsanspruchs, als bei zeitiger Antragstellung im Rahmen von § 7 a Abs. 6 Satz 1 SGB IV a.F. Hierfür ist kein sachgerechter gesetzlicher Erwägungsgrund erkennbar. Die (rechtskräftige) Feststellung von Erwerbsstatus bzw. Versicherungspflicht würde leerlaufen, wenn in Fällen außerhalb des § 7 a Abs. 6 Satz 1 SGB IV a.F. Fälligkeit und Beginn der Verjährung sich nach § 23, § 25 SGB IV richten würden, wenn diese Feststellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 55/88). Davon wäre regelmäßig auszugehen bei Ausschöpfung aller Rechtsbehelfsmöglichkeiten vom Widerspruch bis zur Berufung.
Auch die Gesetzessystematik steht der Anwendbarkeit des § 7 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV a.F. nicht entgegen. Zwar wäre es "schöner", der Gesetzgeber hätte § 7 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV a.F. einen eigenen Absatz im Gefüge von § 7 a SGB IV "gegönnt", leider hat er dies auch mit § 7 a Abs. 5 Satz 3 SGB IV in der aktuell geltenden Fassung versäumt. In den parlamentarischen Materialien hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich aufgeführt, dass die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (auch) in den Fällen des Absatzes 1 (des § 7 a SGB IV) auf den Zeitpunkt hinausgeschoben wird, zu dem die Statusentscheidung unanfechtbar wird (vgl. BT-Drucksache 14/1855; vgl. zur wortgleichen aktuellen Fassung in § 7 a Abs. 5 Satz 3 SGB IV Knospe in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 7 a Rn 96, 98).
Die Beitragsforderungen für die Zeit ab Januar 2006 jedenfalls waren zur Eröffnung des Anfrage-/Statusverfahrens im September bzw. Oktober 2010 noch nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährt. Diese Beiträge sind daher frühestens mit dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.07.2017 überhaupt fällig geworden.
Die Beiträge für den Zeitraum von September bis Dezember 2005 wären regulär nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei Beginn des Statusverfahrens allerdings schon verjährt gewesen. Insoweit dürfte § 7 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV a.F. nicht greifen; die rückwirkende Aufhebung einer schon eingetretenen Verjährung ist dem Gesetz insoweit nicht zu entnehmen. Wie noch gezeigt werden wird, siehe unten, hat die Beklagte aber auch die Beitragsansprüche für diesen Zeitraum dem Kläger gegenüber zu Recht erhoben.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite ist auch seit der Fälligkeit der Beiträge mit der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.07.2017 keine Verjährung eingetreten. Bei unterstellter vierjähriger Frist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wäre Verjährung eingetreten mit Ablauf des Jahres 2021. Zuvor hat jedoch die Beklagte mit dem Erlass des ursprünglichen Beitragsbescheides vom 18.04.2019 einen Hemmungstatbestand für die Verjährung außerhalb des SGB IV gesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Beim Beitragsbescheid handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt, auch im Sinne eines Vollstreckungstitels, vgl. § 66 Abs. 3, § 31 Satz 1 SGB X, Artikel 18, Artikel 23 ff. VwZVG. Für die Hemmungswirkung ist es unerheblich, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, er muss nur wirksam (geworden) sein (vgl. Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 25 Rn 70). Dies ist hier der Fall. Die Hemmung endet (erst) mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach dessen anderweitiger Erledigung, § 52 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Durch die Neufassungen bzw. die neu erlassenen Beitragsbescheide vom 21.01.2019 und schließlich des nunmehr streitgegenständlichen Bescheides vom 22.03.2022 wurde die Hemmung nicht unterbrochen, Verjährung kann nicht eingetreten sein (vgl. auch Segebrecht a.a.O. § 7 a Rn 72). Die folgenden Beitragsbescheide sind jeweils gemäß § 96 SGG an die Stelle des ursprünglichen Beitragsbescheides getreten.
Wird der nun streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 22.03.2022 unanfechtbar, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, § 52 Abs. 2 SGB X.

Selbst wenn man (wie nicht) mit dem Klägervertreter davon ausgehen würde, dass § 7 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV a.F. nur auf Fälle des § 7 a Abs. 6 Satz 1 SGB IV a.F. anwendbar wäre, wären jedenfalls die Beitragsansprüche für die Zeit ab Januar 2006 nicht verjährt. Denn (auch) eine Antragstellung im Anfrage-/Statusverfahren nach § 7 a Abs. 1 SGB IV hemmt die Verjährung.
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV gelten u.a. für die Hemmung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß. Nach § 203 Satz 1 BGB ist bei schwebenden Verhandlungen zwischen den Schuldnern und dem Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Das laufende Verwaltungsverfahren kann dabei sinngemäß als schwebende Verhandlung betrachtet werden, vor allem angesichts der Mitwirkungsrechte im Verfahren, vgl. § 12 Abs. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 SGB X. Diese finden sinngemäß ihre Fortsetzung im Widerspruchsverfahren, § 62 SGB X. Insbesondere wurde der Kläger angehört und war sein Vorbringen zu würdigen. Im Statusverfahren geht es um den Beitragsanspruch begründende Umstände, nämlich die Frage, ob eine (ab hängige) Beschäftigung als Voraussetzung der Beitragspflicht vorliegt. Die Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen ist sinngemäß im Erlass des (den Widerspruch abweisenden) Widerspruchsbescheides zu sehen.
Dieser "Mechanismus" ist für die gesetzliche Rentenversicherung ohnehin in § 198 Sätze 2 und 1 SGB VI festgelegt; Beitragsverfahren in diesem Sinne ist dabei auch das Statusverfahren nach § 7 a SGB IV, denn der Gesetzgeber will für jeden Fall der Unklarheit über das Versicherungsverhältnis eine Fristhemmung (vgl. BSG, Urteil vom 21.02.1990, a.a.O.).

Die gerichtlichen Statusverfahren hemmen die Verjährung nach den Grundsätzen der Rechtsverfolgung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, § 204 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 BGB. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Statusklage eines Arbeitnehmers die Verjährung der Beitragsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber hemmt, weil dieser in dem Verfahren nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen ist (vgl. Urteil vom 21.02.1990, a.a.O.). Diese Hemmungswirkung muss dann erst recht eintreten, wenn der Arbeitgeber selbst Kläger im Statusverfahren ist, zumal das Bundessozialgericht in dem angeführten Urteil auch das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV als Beitragsverfahren gesehen hat.
Der Erlass des (ursprünglichen) Beitragsbescheides vom 18.04.2019 wiederum hat die Verjährung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X gehemmt, ebenso die diesen ersetzenden abgeänderten Beitragsbescheide. Zu einer Unterbrechung der Hemmung ist es dabei nicht gekommen (vgl. Segebrecht a.a.O., § 25 Rn 71 f.).

Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass für sämtliche Beitragsansprüche, also auch diejenigen für die Zeit von September bis Dezember 2005, die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV lief (und läuft), da der Kläger die Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1) vorsätzlich vorenthalten hat. Für Vorsatz sind das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Es reicht dabei bedingter Vorsatz, d.h. die Beitragspflicht muss für möglich gehalten und dabei die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2000, B 12 KR 14/99 R, wobei das Bundessozialgericht denjenigen, der Beiträge vorsätzlich vorenthält, als "bösgläubig" bezeichnet).

Keinerlei Zweifel an einer "Bösgläubigkeit" des Klägers bestehen zum Fälligkeitszeitpunkt nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, also mit der Berufungszurückweisung durch das Bayerische Landessozialgericht im Juli 2017. Die Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2), dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) um eine (abhängige) Beschäftigung handelt, wurde dem Kläger jedoch bereits im Verwaltungsverfahren zur Statusklärung aufgezeigt. Nämlich in der Anhörung vom 20.01.2011, in der ein entsprechender Feststellungsbescheid angekündigt wurde; ohnehin im Bescheid vom 08.03.2011 wurde dem Kläger die Rechtsansicht der zuständigen Behörde vermittelt. Trotzdem hat er willentlich keine Beitragszahlungen geleistet und gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren sogar die Mitwirkung an der Beitragsermittlung weitgehend verweigert. Der Kläger musste sich der Rechtsansicht der Beklagten nicht anschließen, jedoch eine Beitragspflicht nunmehr für möglich halten und war verpflichtet, die bisher unterlassenen Meldungen und Beitragszahlungen nachzuholen (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2000, a.a.O.).
Allein aus dem Stellen eines Antrages im Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV kann kein Vorsatz gesehen werden, ansonsten würde faktisch eine Antragstellung zur Pflicht gemacht, obwohl das Gesetz eine Antragspflicht nicht statuiert.

Zur Überzeugung des Gerichts war der Kläger sogar von Beginn der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei ihm an bösgläubig im Sinne der Rechtsprechung des BSG und hat deshalb von Anfang an die Beiträge vorsätzlich vorenthalten, § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
Er hatte deshalb von der (möglichen) Beitragspflicht Kenntnis, weil ihm die diese begründenden Tatsachen bekannt waren und er deshalb zumindest in der Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzogen hat, dass die Tätigkeit eine Beschäftigung begründet und eine Beitragspflicht auslöst (vgl. Udsching in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 25 Rn 4).
Der Beigeladene zu 1) übte seine Tätigkeit (jedenfalls weit überwiegend) in den Büroräumen des Klägers aus. Das Büro sollte/musste in Kernzeiten besetzt sein, damit eingehende Anrufe aufgezeichnet und ggf. weitergegeben werden konnten. Der Beigeladene zu 1) benutzte für seine Tätigkeit vom Kläger im Büro zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel. Hinsichtlich der vom Beigeladenen zu 1) erstellten Projekte erhielt dieser Anweisungen vom Kläger, die Arbeitsergebnisse wurden vom Kläger kontrolliert und ggf. auch inhaltlich abgeändert. Nach außen ist ausschließlich der Kläger aufgetreten. Urlaube/freie Zeiten waren abzusprechen bzw. über einen Wandkalender zu kommunizieren. Auch dies diente dem Zweck, dass Büro und Telefon besetzt sein sollten. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 1) dem Kläger auch, losgelöst von einer konkreten inhaltlichen Projektbearbeitung, zahlreiche Rechnungen über andere interne Organisationstätigkeiten "ausgestellt". Aus all dem ergibt sich eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers. Diese Umstände waren für den Kläger offensichtlich, rechtlich sind sie Anhaltspunkte für eine (abhängige) Beschäftigung, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

Aktenkundig ist darüber hinaus, dass der Kläger über seine Architektentätigkeit hinaus durchaus eine rechtliche Bewandertheit zeigt, diese äußerte sich z.B. in seinem Abmahnungsschreiben vom 15.09.2010 gegenüber dem Beigeladenen zu 1), das er auf § 5 UWG stützt. Als Büroinhaber, Lehrstuhlinhaber, Mitglied der Architektenkammer, Mitglied des Bundes Deutscher Architekten usw. sind dem Kläger auch über die technische Architektentätigkeit hinaus Themenbereiche wie die Selbständigkeit bzw. abhängige Beschäftigung bekannt. In gängigen Publikationsorganen wie etwa dem Deutschen Architektenblatt, wird zu solchen Themen durchgehend informiert und publiziert (vgl. z.B. DAB vom 30.06.16: "Nicht wirklich frei": "Dass der Einsatz freier Mitarbeiter (sozialversicherungsrechtliche) Risiken birgt, ist weithin bekannt".
Aus all diesen Umständen ist nachvollziehbar der Schluss zu ziehen, dass dem Kläger die Rechtstellung des Beigeladenen zu 1) als abhängig Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und die daraus resultierende Beitragspflicht bekannt war, zumindest, dass er letztere für möglich hielt. Beiträge hat er trotzdem willentlich nicht abgeführt. Er hat auch trotz der gegebenen offenkundigen Umstände es unterlassen, sich (ggf. noch) sachkundig(er) zu machen (zu einer solchen Pflicht des Arbeitgebers vgl. z.B. Udsching a.a.O., § 25 Rn 4 m.w.N.). Überzeugende Umstände, die geeignet wären, die vor dem gegebenen Hintergrund gewonnenen Erkenntnis vom Vorliegen (auch) des subjektiven Tatbestandes zu entkräften, hat die Klägerseite weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich (vgl. zu diesem "Beweismaßstab" Segebrecht a.a.O., § 25 Rn 32 m.w.N., u.a. auf BSG, Urteil vom 30.03.2000 a.a.O.).

Der streitgegenständliche Bescheid vom 22.03.2022 setzt Säumniszuschläge ab April 2011 fest, d.h. ab dem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung der Beigeladenen zu 2) im Statusverfahren (Bescheid vom 08.03.2011). Spätestens ab diesem Zeitpunkt war der Kläger bösgläubig im Sinne der Entscheidung des BSG im Urteil vom 30.03.2000 a.a.O., d.h. er hat wenigstens bedingt vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten, da er ja nun die quasi in Bescheidsform gegossene Rechtsmeinung der Beklagten als zuständiger Behörde kannte, Beiträge aber trotzdem nicht abgeführt hat. Verjährung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten, s.u.
Eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht ist somit ausgeschlossen, vgl. § 24 Abs. 2 SGB IV. Säumniszuschläge sind (auch für die Vergangenheit) zu zahlen, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IV.

Die Klage ist begründet bezüglich der mit dem Bescheid vom 22.03.2022 geltend gemachten Kosten der Zwangsvollstreckung (48,55 EUR) und Mahngebühren (170,00 EUR). Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um Beiträge, die auf § 28 h SGB IV gestützt werden könnten. Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren sind keine Sozialversicherungsbeiträge, sie sind gesondert nach den Vorschriften des Kostengesetzes bzw. der Zivilprozessordnung geltend zu machen und ggf. durchzusetzen, vgl. Artikel 41 Abs. 1 VwZVG, § 788 ZPO.

Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 197 a Abs. 1 SGG, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Anteil des Obsiegens des Klägers ist hier so gering, dass er hinsichtlich der Kosten vernachlässigbar ist.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 197 a Abs. 1 SGG, § 154 Abs. 3 VwGO); die Kosten der Beigeladenen sind daher vom Kläger nicht aus Billigkeitsgründen nicht zu erstatten, § 197 a Abs. 1 SGG, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, § 197 a Abs. 1 SGG, § 158 Abs. 1 VwGO.

 

Rechtskraft
Aus
Saved