Entscheidung S 10 U 319/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 10 U 319/16
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2016 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen der BK nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV, Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. seit dem 24.03.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

 

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger wegen Verschlimmerung der Folgen der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) Rente nach einer höheren MdE zu gewähren ist.

 

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 18.01.2011 Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 v.H.

Als Folgen der Berufskrankheit wurden anerkannt: Bewegungseinschränkung des linken und rechten Kniegelenkes, Minderbelastbarkeit beider Beine sowie röntgenologisch nachweisbare mittelgradige Kniegelenksarthrose beiderseits nach operativer Teilentfernung des linken und rechten Innenmeniskus und Umstellungsosteotomie im Schienbeinkopfbereich beiderseits.

 

Der Entscheidung lagen das Gutachten von dem Chirurgen Dr. T. vom 02.07.2010 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 23.08.2010 zugrunde.

 

Aufgrund der fortschreitenden Sekundärarthrose erfolgte im März 2015 die Implantation einer ungekoppelten Oberflächenersatzprothese im linken Kniegelenk. Ab dem 03.08.2015 bestand wieder Arbeitsfähigkeit.

 

Die Beklagte zog die Arztberichte über erfolgte Behandlungen bei und ließ den Kläger von dem Chirurgen Dr. D. untersuchen und begutachten. Dieser schätzte die MdE nunmehr mit 40 v.H. ein.

 

Der beratende Arzt der Beklagten, Dr. C., schloss sich dieser Einschätzung nicht an und bemaß die MdE weiterhin mit 30 v.H.

 

Gestützt auf dessen medizinische Feststellungen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2016 die Erhöhung der Rente ab, weil keine wesentliche Änderung in den Folgen der Berufskrankheit eingetreten sei.

 

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheides vom 25.08.2016 zurück.

 

Wegen dieser Entscheidung hat der Kläger am 21.09.2016 Klage erhoben. Er behauptet, es sei eine wesentliche Verschlimmerung in den Unfallfolgen eingetreten und verweist auf das Gutachten von Dr. D..

 

Der Kläger beantragt,

 

unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2016 die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV Rente nach einer MdE von mindestens 40 v.H. seit dem 24.03.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

 

Die Beklagte beantragt,

 

            die Klage abzuweisen.

 

Sie bezieht sich in ihrer Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.

 

Das Gericht hat den Kläger sodann von dem Orthopäden Dr. U. untersuchen und begutachten lassen. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass im Vergleich zum maßgeblichen Vorgutachten von Dr. T. eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten ist, so dass seit dem 24.03.2015 die MdE mit 40 v.H. einzuschätzen sei.

Bei fiktiver Neuwertung der Folgen der Berufskrankheit sei die MdE mit 30 v.H. zu bewerten. Sozialmedizinisch sei eine Verrichtung von körperlichen Schwerarbeiten sowie regelmäßig körperlich mittelschweren Arbeiten auszuschließen. Auf Tätigkeiten überwiegend im Gehen und Stehen sowie häufigem Klettern oder Steigen oder mit Knien und Hocken seien auszuschließen. Dies bedeute einen fiktiven Teilverschluss des allgemeinen Arbeitsmarktes, der eine MdE von 30 v.H. begründe. Die Standardwerte in der Literatur seien durchaus diskussionsbedürftig. Wenn man für eine Kniegelenksendoprothese mit guter Bewegungsfunktion eine MdE von 20 unterstelle, so wäre bei einer Neubewertung der Nachweis einer schmerzhaften Streck- und Beugebehinderung der anderen Seite mit einer Gangbildbeeinträchtigung gerecht mit einer Erhöhung der MdE und somit mit einer Feststellung einer MdE von 30 v.H. verbunden. Eine noch höhere MdE von 40 v.H. oder mehr könne bei flüssigem Gangbild und seitengleicher Bemuskelung nicht begründet werden.

 

Die Beklagte führte dazu aus, dass § 48 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) es dem Leistungsträger ermögliche, den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, um den Regelungsgehalt an den tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Da die Höhe der MdE den aktuellen Verhältnissen entspräche, wäre bei Anwendung der vorgenannten Regelung der Dauerverwaltungsakt wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse aufzuheben und die MdE in Höhe der aktuell tatsächlich vorliegenden MdE festzustellen. Das hieße in Höhe der tatsächlich vorliegenden 30 v.H.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Klage ist zulässig und begründet.

 

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 15.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2016 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Bescheid ist rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf die Gewährung von Rente nach einer MdE von 40 v.H., denn es ist eine wesentliche Änderung nach § 48 SGB X in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers, die dem Bescheid vom 18.01.2011 zugrunde gelegen haben, eingetreten.

 

Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem im Feststellungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. D., welches die Kammer im Wege des Urkundsbeweises verwertet hat sowie aus dem im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. U. Danach ist im Vergleich zum Gutachten von Dr. T. vom 02.07.2010 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 23.08.2010 eine Verschlimmerung in den Folgen der Berufskrankheit eingetreten. Zugenommen hat das Ausmaß der Bewegungseinschränkung an beiden Kniegelenken. Es liegt außerdem eine zunehmende Minderbelastbarkeit beider Kniegelenke vor. Links liegt eine Knieendoprothese mit ausreichender Bewegungsfunktion vor, rechts eine Zunahme der Verschleißumformungen mit chronischer Schleimhautverdickung und Neigung zu Ergussbildungen sowie nachweisbaren Gangbildauffälligkeiten. Im Vergleich zum maßgeblichen Vorgutachten von Dr. T. handelt es sich um eine wesentliche Verschlimmerung, so dass die MdE seit der Knieendoprothese links mit 40 v.H. zu bewerten ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann keine fiktive Neubewertung stattfinden, da die von Dr. T. im Jahre 2010 vorgenommene MdE-Einschätzung von 30 rechtmäßig war. Etwas Gegenteiliges hat die Beklagte auch nicht vorgetragen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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