L 37 SF 255/21 EK AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer
Abteilung
37
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 37 SF 255/21 EK AS
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

§§ 198 ff. GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV)

 

Ein Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG stellt ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar.

 

Für die Beurteilung der nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG wesentlichen Bedeutung des Verfahrens ist allein eine objektivierte Betrachtung maßgeblich (Anschluss an BSG, Urteils vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – juris, Rn. 35).

 

Einem Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung kann regelmäßig keine größere Bedeutung beigemessen werden als sie dem vorangegangenen Klageverfahren zugekommen wäre. Entschließt sich ein – einkommens- und vermögensloser – Kläger, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts Rechtsstreitigkeiten um Bagatellbeträge zu führen, kann er sich bzgl. des sich anschließenden Verfahrens zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung nicht darauf berufen, dass dieses Verfahren für ihn mit Blick auf die ihm drohenden Anwaltskosten von großer Bedeutung war. Da er das Risiko, mit Kosten belastet zu werden, die um ein Vielfaches über dem mit der Klage letztlich verfolgten Betrag liegen, gleichsam provoziert hat, sind seine Interessen insoweit nicht schützenswert.

 

In Verfahren, in denen Kostenfragen betreffende oder vorbereitende Nebenentscheidungen zu treffen sind, ist klar zwischen den Interessen der Beteiligten und denen ihrer Rechtsanwälte zu unterscheiden (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – juris, Rn. 41, 43).

 

Hat ein Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung für einen Kläger aus der Sicht eines verständigen Dritten keine schützenswerte Bedeutung, ist im Falle der unangemessenen Dauer dieses Verfahrens regelmäßig die Wiedergutmachung auf sonstige Weise nach § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG ausreichend.

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Beklagte hat 70 %, der Kläger 30 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

 

 

Tatbestand

 

Der Kläger begehrt noch eine Entschädigung in Höhe von weiteren 250,00 Euro zzgl. Zinsen wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin (SG) unter dem Aktenzeichen S 104 AS 405/19 geführten Verfahrens. Er rügt die Dauer des Verfahrens im Hinblick auf die nach Erledigung des Rechtstreits in der Hauptsache zu treffende Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

 

Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Am 14. Januar 2019 erhob der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vor dem SG Untätigkeitsklage gegen das Jobcenter Neukölln (JC). Diese war gerichtet auf Bescheidung eines Reisekostenantrags vom 26. Juni 2018 wegen eines Meldetermins vom 07. Juni 2018. Beigefügt war eine vom 14. Mai 2018 datierende Vollmacht, mit der der Kläger seinen Bevollmächtigten "in Sachen K, D ./. Jobcenter Berlin Neukölln wegen SGB II/Grundsicherung/Arbeitslosengeld I u. II/Angelegenheiten im Zusammenhang" zur Rechtsvertretung bevollmächtigt hatte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde nicht beantragt. Am 08. Oktober 2019 erließ das JC einen Versagungsbescheid. Den Bescheid übermittelte das JC am 17. Oktober 2019 an das SG und lehnte es zugleich ab, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

 

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2019 erklärte der Bevollmächtigte das Verfahren für erledigt und beantragte, dem JC die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Schriftsatz wurde am 23. Oktober 2019 an das JC weitergeleitet und dieses zur Stellungnahme binnen eines Monats zum Antrag auf Kostenerstattung aufgefordert. Am 03. Dezember 2019 ging die erbetene Stellungnahme des JC ein, mit der es die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten ablehnte. Am 05. Dezember 2019 erfolgte eine Weiterleitung des Schriftsatzes an den Bevollmächtigten zur Kenntnis und freigestellten Stellungnahme binnen eines Monats. Am 16. Januar 2020 verfügte der Kammervorsitzende die Akte ins „Kostenfach“. Mit Schriftsatz vom 08. April 2020 ersuchte der Bevollmächtigte das Gericht um Kostenentscheidung.

 

Am 15. September 2021 erhob der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom selben Tag Verzögerungsrüge.

 

Mit – dem Bevollmächtigten am 28. Oktober 2021 zugestelltem - Kostenbeschluss vom 27. Oktober 2021 entschied das SG, dass das JC dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten hat.

 

Am 05. November 2021 hat der Kläger beim LSG Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer des Kostenverfahrens beantragt. Der Senat hat dem Kläger Prozesskostenhilfe mit – seinem Bevollmächtigten am 03. März 2022 zugestelltem - Beschluss vom 25. Februar 2022 hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs in Höhe von 1.050,00 Euro bewilligt und in den Gründen seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass es der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben müsse, ob es tatsächlich der Gewährung einer finanziellen Entschädigung bedürfe oder eine Wiedergutmachung auf andere Weise als ausreichend zu erachten sei.

 

Am 08. März 2022 hat der Kläger Entschädigungsklage beim LSG eingereicht und nunmehr eine Entschädigung in Höhe von 850,00 Euro zzgl. Zinsen geltend gemacht. Die Klage ist dem Beklagten am 23. März 2022 zugestellt worden.

 

Mit Schriftsatz vom 25. März 2022 hat der Beklagte, der sich im Laufe des Prozesskostenhilfeverfahrens unter Berufung auf die Corona-Pandemie nicht zu dem klägerischen Begehren geäußert hatte, den Entschädigungsanspruch teilweise in Höhe von 600,00 Euro nebst Zinsen anerkannt. Dabei hat er die Auffassung vertreten, dass das Verfahren abzüglich einer dreimonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit zwar in 17 Kalendermonaten nicht gefördert worden sei. Hiervon seien ihm jedoch die Monate März bis Mai 2020 sowie Januar und Februar 2021 auf Grund der Corona-Pandemie nicht zuzurechnen, so dass es bei 12 zu entschädigenden Monaten bleibe.

 

Der Bevollmächtigte hat das Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 01. April 2022 angenommen, den Rechtsstreit im Übrigen jedoch fortgesetzt.

 

Der Kläger meint, dass von einer Verfahrensdauer von 24 Monaten auszugehen sei, von denen vier Monate gerichtlicher Aktivität sowie eine den Gerichten zuzubilligende dreimonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit in Abzug zu bringen seien. Bei einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens in einem Umfang von 17 Monaten und einer Entschädigungssumme von zumindest 50,00 Euro je Monat gerichtlicher Inaktivität ergebe sich eine Entschädigungssumme von insgesamt 850,00 Euro. Der Beklagte könne sich nicht mit einem Verweis auf die Corona-Pandemie exkulpieren. Er habe schon nicht dargelegt, auf welche Weise es zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gekommen sein solle und welche organisatorischen Beschleunigungsmaßnahmen ggf. ergriffen worden seien.

 

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

den Beklagten wegen der überlangen Dauer des Verfahrens zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung im Verfahren S 104 AS 405/19 vor dem Sozialgericht Berlin zu verurteilen, ihm eine Entschädigung in Höhe von 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

 

Er meint, die Corona-Pandemie sei zu berücksichtigen, so dass es – unter Berücksichtigung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit – nur zu 12 entschädigungspflichtigen Verzögerungsmonaten gekommen sei. Unter Ansatz der vom Kläger beantragten 50,00 Euro je entschädigungsrelevantem Verzögerungskalendermonat ergebe sich ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 600,00 Euro. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kläger nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 156 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuerlegen, weil er ein sofortiges Teilanerkenntnis abgegeben und die Klage darüber hinaus keinen Erfolg habe.

 

Mit Schreiben jeweils vom 14. Juli 2023 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Der nach § 201 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie § 202 Satz 2 SGG für die Entscheidung über die Entschädigungsklage zuständige Senat konnte über diese nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 202 Satz 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt hatten.

 

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

 

A. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte, auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer der Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung in dem vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 104 AS 405/19 geführten Verfahren gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen weder an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Form noch an der Einhaltung der nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu wahrenden Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens Zweifel. Nachdem das streitgegenständliche Verfahren im Oktober 2021 seinen Abschluss gefunden hatte, ist seitens des Klägers am 08. März 2022 Entschädigungsklage erhoben worden.

 

B. Allerdings ist die - nach § 200 Satz 1 GVG zu Recht gegen das Land Berlin gerichtete – Entschädigungsklage nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Entschädigung in Höhe weiterer 250,00 Euro.

 

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung allerdings nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter schließlich nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG).

 

Vorliegend weist das streitgegenständliche Verfahren zwar eine unangemessene Dauer auf (hierzu zu II.) und liegt eine ordnungsgemäße Verzögerungsrüge vor (hierzu zu I.). Zur Wiedergutmachung bedarf es zur Überzeugung des Senats jedoch keiner finanziellen Entschädigung. Vielmehr reicht eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise aus. Dieser so genannte kleine Entschädigungsanspruch ist indes bereits erfüllt (hierzu zu III.).

 

I. Zweifel an der ordnungsgemäßen Erhebung einer Verzögerungsrüge bestehen vorliegend nicht. Der Kläger hat diese am 15. September 2021 und damit zu einem Zeitpunkt erhoben, als der Kostenantrag seit knapp zwei Jahren anhängig und seit einem Jahr und acht Monaten als entscheidungsreif eingestuft war. Es bestand daher durchaus Anlass zu der Annahme, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit zum Abschluss gebracht wird.

 

II. Auch weist das streitgegenständliche Verfahren eine unangemessene Dauer auf.

 

1.         Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist hier – wovon die Beteiligten zutreffend ausgehen - allein das Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG, während das vorangegangene Klageverfahren außen vor zu bleiben hat. Denn das Verfahren auf Herbeiführung der Kostengrundentscheidung stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar (vgl. Senatsurteile vom 24.11.2016, L 37 SF 247/14 EK KR, Rn. 20 ff. und vom 30.10.2019, L 37 SF 38/19 EK AS, Rn. 22, jeweils zitiert nach juris und m.w.N.). Dieses Verfahren hat zweifelsohne unangemessen lange gedauert.

 

2. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

 

Bei dem Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung handelte es sich um ein für den Kläger als von unterdurchschnittlicher Bedeutung anzusehendes Verfahren unterdurchschnittlicher Komplexität und Schwierigkeit.

 

Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition der betroffenen Person und ihr geltend gemachtes materielles Recht sowie möglicherweise auf ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 29; B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 31; B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 35 und B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 38, vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, Rn. 28 und B 10 ÜG 7/14 R, Rn. 30 sowie vom 07.09.2017, B 10 ÜG 1/16 R, Rn. 34, alle zitiert nach juris). Maßstab ist dabei allein eine objektivierte Betrachtung (BSG, Urteil vom 07.09.2017, B 10 ÜG 1/16 R, Rn. 35, juris).

 

Gemessen daran kann dem hier gegenständlichen Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung zur Überzeugung des Senats lediglich eine deutlich unterdurchschnittliche Bedeutung beigemessen werden. Der Ansicht des Klägers, dass das letztlich auf Freistellung vom Vergütungsanspruch seines Rechtsanwalts gerichtete Verfahren angesichts seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit eine überdurchschnittliche Bedeutung für ihn hatte, vermag der Senat sich nicht anzu-schließen.

 

Nachdem der Kläger vom Jobcenter am 31. Mai 2018 zu einem Meldetermin am 07. Juni 2018 eingeladen worden war, hatte sein Bevollmächtigter am 26. Juni 2018 für ihn einen Reisekostenantrag gestellt. Etwaige Reisekosten wurden im Folgenden seitens des Klägers jedoch nicht nachgewiesen, was letztlich dazu führte, dass das Jobcenter - nach Erhebung der dem Verfahren S 104 AS 405/19 zugrunde liegenden Untätigkeitsklage am 14. Januar 2019 - am 08. Oktober 2019 die Übernahme von Reisekosten ganz versagte.

 

Gleichermaßen verlaufen sind die Ausgangsverfahren, die den vom Senat unter den Aktenzeichen L 37 SF 256/21 EK AS (dort: S 104 AS 406/19) und L 37 SF 257/21 EK AS (dort: S 104 AS 2267/19) geführten Entschädigungsverfahren zugrunde liegen. Diese Verfahren gehen auf - am 14. Januar 2019 bzw. am 04. März 2019 erhobene - Untätigkeitsklagen zurück, mit denen die Bescheidung von zwei Reisekostenanträgen vom 26. Juni 2018 bzw. 03. September 2018 - im Verfahren S 104 AS 406/19 wegen eines Meldetermins am 06. Juli 2018 und im Verfahren S 104 AS 2267/19 wegen eines solchen am 27. September 2018 – begehrt wurde und in denen letztlich am 27. März bzw. 05. Juni 2019 jeweils Versagensbescheide ebenfalls mangels Mitwirkung ergangen sind.

 

Sämtlichen Klagen war eine auf den 14. Mai 2018 datierende Prozessvollmacht beigefügt, die den Bevollmächtigten des Klägers pauschal zur Verfolgung von dessen Interessen gegenüber dem Jobcenter berechtigte. Prozesskostenhilfeanträge wurden jeweils nicht gestellt, obwohl der Kläger als Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch die Kosten der Prozessführung nicht hätte selbst tragen können und – jedenfalls ausweislich der in den Entschädigungsverfahren vorgelegten Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – weder rechtsschutzversichert war noch von dritter Seite die Kosten der Prozessführung erhalten konnte.

 

Angesichts dieser Vorgehensweise allein in den drei hier bekannten Fällen hat der Senat bereits erhebliche Zweifel, dass der Kläger tatsächlich jemals damit rechnen musste, mit einem Vergütungsanspruch seines Rechtsanwaltes belastet zu werden, und die Verfahren zur Herbeiführung von Kostengrundentscheidungen damit für ihn überhaupt von irgendeiner Bedeutung waren. Dies hat erst recht vor dem Hintergrund zu gelten, dass eine Mitwirkung des Klägers an der Durchsetzung der erhobenen Ansprüche nicht erkennbar ist, was sicher nicht dafür spricht, dass er irgendein Interesse an den Verfahren hatte. Letztlich ist dies jedoch nicht entscheidend. Insbesondere hatte der Senat keinen Anlass, der Frage nachzugehen, ob dem Kläger die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen seines Rechtsanwalts drohte. Denn selbst wenn dieser davon ausgehen musste, dass sein Rechtsanwalt ihm Kosten in Rechnung stellen könnte, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass das bzw. die Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung bedeutsam war oder waren. Denn zur Überzeugung des Senats kann einem Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung regelmäßig keine größere Bedeutung beigemessen werden als sie dem vorangegangenen Klageverfahren zugekommen wäre. Jeder Rechtsuchende, der tatsächlich damit rechnen muss, mit Verfahrenskosten – und sei es nur in Form der Kosten des von ihm eingeschalteten Rechtsanwalts – belastet zu werden, wird vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gründlich abwägen, ob unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes, des Prozessrisikos und der drohenden Kosten eine Prozessführung sachgerecht erscheint. Der Senat sieht es als selbstverständlich an, dass ein Kläger – und insbesondere ein einkommens- und vermögensloser – davon absieht, unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes Rechtsstreitigkeiten um Bagatellbeträge (hier wenige Euro) zu führen, die um ein Vielfaches durch die drohenden Kosten (hier in Höhe der durch den Bevollmächtigten geltend gemachten 295,12 Euro und letztlich durch das Gericht festgesetzten 166,60 Euro) übertroffen werden. Entschließt sich hingegen ein Kläger in einer entsprechenden Situation wider Erwarten gleichwohl dazu, Klage zu erheben und ein – letztlich die Justiz zu Lasten der Allgemeinheit unnötig belastendes und im Wesentlichen im wirtschaftlichen Interesse seines Rechtsanwalts stehendes – Verfahren zu führen, dann kann er sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass das Verfahren für ihn angesichts der drohenden Kosten eine besondere Bedeutung hatte. Im Gegenteil hat er dieses Risiko gleichsam provoziert und muss die damit einhergehenden Konsequenzen selbst tragen.

 

Dass sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition, insbesondere auf das materielle Recht oder auf sonstige geschützte Interessen des Klägers ausgewirkt hat oder auch nur auszuwirken drohte, wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Für die Allgemeinheit hatte das Ausgangsverfahren schließlich ersichtlich keinerlei Bedeutung.

 

Die für die Verfahrensdauer weiter bedeutsame Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens stuft der Senat ebenfalls als unterdurchschnittlich ein. Eine Notwendigkeit zu Ermittlungen bestand nicht; auch wurden solche vom Sozialgericht nicht angestellt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in die über die Kostentragung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Billigkeitsentscheidung zwar regelmäßig u. a. die Erfolgsaussichten in der Sache einfließen, dem bearbeitenden Richter aber der Sachverhalt aus dem zuvor in der Sache erledigten Verfahren bereits bekannt ist und die Bearbeitung des Kostenverfahrens daher wesentlich erleichtert (Senatsurteil vom 30.10.2019, L 37 SF 38/19 EK AS, Rn. 31 m.w.N., juris).

 

3. Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Phasen der Bearbeitung gegenüberzustellen. Dabei sind dem Ausgangsgericht gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeiten als angemessen zuzugestehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können. Diese setzt der Senat für Verfahren der Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung regelmäßig mit drei Monaten an (vgl. Senatsurteile vom 30.10.2019, L 37 SF 38/19 EK AS, Rn. 34 und vom 06.05.2022, L 37 SF 216/20 EK AS, Rn. 39, juris). Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie den genannten Zeitraum überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 33, 54 f., juris). Kleinste relevante Zeiteinheit zur Berechnung der Überlänge ist dabei stets der Monat im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 29; B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 25 und B 10 ÜG 2/13, Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

 

Vorliegend ist von einer entschädigungspflichtigen Verzögerung im Umfang von 14 Monaten auszugehen.

 

Mit Blick auf das streitgegenständliche Ausgangsverfahren ist festzustellen, dass dieses nach Eingang des Kostenantrags vom 18. Oktober 2019 zunächst bis einschließlich Januar 2020 bearbeitet wurde. Der Kostenantrag wurde noch im Oktober 2019 zur Stellungnahme an das JC weitergeleitet. Auf Grund der zu erwartenden Stellungnahme ist der November 2019 als Aktivitätsmonat anzusehen. Anfang Dezember 2019 ging die Stellungnahme des JC ein. Diese wurde zwar nur zur freigestellten Stellungnahme binnen eines Monats an den Prozessbevollmächtigten weitergeleitet. Hierdurch wurde dennoch eine einmonatige Bearbeitungszeit ausgelöst. Es ist davon auszugehen, dass die Übersendung eines Schriftsatzes an die Beteiligten zur Kenntnis stets die Möglichkeit zur Stellungnahme beinhaltet sowie die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative unterliegt und – mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten – durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrenszögerung zu werten ist (BSG, Urteil vom 07.09.2017, B 10 ÜG 1/16 R, Rn. 43, juris). 

 

Eine dem Staat zurechenbare Verzögerung ist jedoch im Februar 2020 anzunehmen (1 Monat). Anderes gilt allerdings für die Monate März bis Mai 2020. Ein Verfahrensstillstand in der ersten Phase der Corona-Pandemie stellt nach Auffassung des Senats keine dem staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereich zuzuordnende Verzögerung dar. Bereits aus § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ergibt sich, dass für die Beurteilung der Verfahrensdauer u.a. das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter in den Blick zu nehmen ist. Anerkannt ist darüber hinaus, dass eine Verlängerung der Verfahrensdauer, die – über das Verhalten der Verfahrensbeteiligten oder Dritter hinaus – auf anderen Ursachen beruht, die das Gericht weder beeinflussen kann noch sonst zu verantworten hat, keine Entschädigungspflicht auslöst. Außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs liegende Faktoren sind mithin entschädigungsrechtlich irrelevant (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2022, B 10 ÜG 2/20 R, Rn. 42, juris). Mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 27.10.2021, X K 5/20, Rn. 34 ff., juris) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.06.2021, OVG 3 A 21/20, nicht veröffentlicht) geht der Senat davon aus, dass zu Beginn der Corona-Pandemie eingetretene Verzögerungen wertungsmäßig außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs lagen (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 20. Januar 2023, L 37 SF 83/22 EK R, Rn. 48 ff, juris).

 

Von Juni 2020 bis September 2021 (16 Monate) setzte sich der Verfahrensstillstand fort. Dieser Zeitraum ist vollständig als dem Staat zurechenbare Verzögerung zu werten. Dies gilt – anders als der Beklagte meint – insbesondere auch für die Monate Januar und Februar 2021. Die Aufrechterhaltung des Sitzungsbetriebs sowie des allgemeinen Geschäftsablaufs in dieser Zeit trotz weiterhin geltender Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie ist dem Verantwortungs- und Einflussbereich des Staates zuzuordnen. Es oblag den Gerichten und damit dem Staat, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gewährung von Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherzustellen (Senatsurteil vom 20. Januar 2023, L 37 SF 83/22 EK R, Rn. 57, juris). Vorliegend gilt dies umso mehr, als es im Ausgangsverfahren um eine Kostenentscheidung ging, die nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderte.

 

Damit ist es zu gerichtlicher Inaktivität in einem Umfang von 17 Monaten gekommen. Ausgehend von einer zu berücksichtigenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Umfang von drei Monaten, von der abzuweichen es für den vorliegenden Fall keinen Anlass gibt, weist mithin das streitgegenständliche Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG eine grundsätzlich entschädigungspflichtige Verzögerung im Umfang von 14 Monaten auf.

 

Durch diese unangemessene Verfahrensdauer hat der Kläger einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Die starke Vermutung eines immateriellen Nachteils der eingetretenen Verzögerung ist nicht widerlegt worden.

 

III. Indes bedarf es zur Überzeugung des Senats keiner – jedenfalls keiner über die vom Beklagten anerkannte hinausgehenden - finanziellen Entschädigung. Vielmehr sieht er eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG als ausreichend und den diesbezüglichen Anspruch als erfüllt an.

 

Eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise kommt unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 Europäische Menschenrechtskonvention zwar nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das zu beurteilende Verfahren sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abhebt (BSG, Urteil vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, Rn. 36, juris). Dies aber ist hier der Fall. Denn hiervon kann unter anderem dann auszugehen sein, wenn das Verfahren für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte (BSG, Urteile vom 21.02.2013, B 10 ÜG 1/12 KL, Rn. 45, vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 52 und B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 59, vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, Rn. 36 und B 10 ÜG 7/14 R, Rn. 43 sowie vom 12.12.2019, B 10 ÜG 3/19 R, Rn. 40 und Beschluss vom 11.11.2019, B 10 ÜG 1/19 B, Rn. 8 f. m.w.N., alle zitiert nach juris).

 

Der Senat hat keine Zweifel, dass der Bevollmächtigte des Klägers ein Interesse an der zügigen Kostengrundentscheidung hatte. Indes ist gerade in den Verfahren, in denen Kostenfragen betreffende oder vorbereitende Nebenentscheidungen zu treffen sind, klar zwischen den Interessen der Beteiligten und denen ihrer Rechtsanwälte zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2019, B 10 ÜG 3/19 R, Rn. 41, 43, juris). Wie bereits oben zur Bedeutung des Verfahrens für den Kläger ausführlich dargelegt, hatte das Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers hingegen jedenfalls keine schützenswerte Bedeutung. Abgesehen davon, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger weitergehende immaterielle Schäden erlitten haben könnte, die über die Überlänge hinausgehen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 11.11.2019, B 10 ÜG 1/19 B, Rn. 8 m.w.N. und Urteil vom 12.12.2019, B 10 ÜG 3/19 R, Rn. 40 jeweils zitiert nach juris). Der Senat geht daher davon aus, dass das zu beurteilende Verfahren entschädigungsrelevante Besonderheiten aufweist, die es rechtfertigen, eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise ausreichen zu lassen.

 

Wäre damit grundsätzlich als Wiedergutmachung auf andere Weise die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausreichend, bedarf es vorliegend nicht einmal mehr dieser. Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für eine gerichtliche Feststellung nach § 198 Abs. 4 GVG kein Raum ist, wenn das beklagte Land die Verfahrensüberlänge in irgendeiner Form bereits anerkannt und Bedauern hierüber zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsurteile vom 17.02.2021, L 37 SF 156/20 EK SF, Rn. 41 und vom 27.04.2023, L 37 SF 127/20 EK AS, Rn. 51, jeweils zitiert nach juris). Erst recht hat dies dann zu gelten, wenn dieses bereits eine finanzielle Entschädigung gewährt hat. Denn durch die Entschädigungszahlung bringt das Land zugleich hinreichend sein Bedauern über die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens zum Ausdruck. Es ist kein Grund zu erkennen, der es erfordern könnte, darüber hinaus auch noch gerichtlich die unangemessene Verfahrensdauer festzustellen.

 

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Belastung des Klägers mit den vollständigen Kosten gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 156 VwGO scheidet aus. Nach § 156 VwGO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlasst ist eine Klage, wenn der Beklagte sich vor dem Prozess – wenn auch schuldlos – so verhalten hat, dass ein vernünftiger Kläger annehmen musste, nur durch eine Klage zum Ziel zu kommen (Olbertz in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 156, Rn. 9, beck-online). Sofort bedeutet, dass der Anspruch nach Zustellung der Klage ohne vorherige gegenläufige prozessuale Äußerung innerhalb der vom Senat gesetzten Frist zur Klageerwiderung anerkannt wird. Hier hat der Beklagte Anlass zur Klage gegeben, da er den Anspruch nicht bereits im Rahmen des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens anerkannt hat. Hierzu hätte er trotz der Corona-Pandemie die Möglichkeit gehabt. Ebenso wie das SG hätte auch der Beklagte im Dezember 2021 geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um den Dienstbetrieb ohne Einschränkungen aufrechtzuerhalten.   

 

D. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG und § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG vorliegen.

 

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
Saved