L 9 AL 41/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AL 125/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 41/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.02.2020 geändert.

Der Bescheid vom 16.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 17.08.2018 zurückzunehmen und der Klägerin eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1.000 € zu zahlen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Der Beklagten werden für das Berufungsverfahren Gerichtskosten in Höhe von 1.000 € auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen des theoretischen Teils ihrer Ausbildung zur Erzieherin.

Die 0000 geborene Klägerin absolvierte vom 24.08.2016 bis zum 26.06.2019 eine Ausbildung zur Erzieherin. Diese richtete sich nach der Anlage E (Bildungsgänge der Fachschule) der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Y.) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.05.1999 (GV NRW S. 240) idF vom 10.07.2016 (GV NRW S. 630). Nach § 27 Abs. 2 der Anlage E findet in der konsekutiven Organisationsform in den ersten beiden Schuljahren die überwiegend fachtheoretische Ausbildung statt, während im dritten Schuljahr die überwiegend fachpraktische Ausbildung in Form eines einjährigen Berufspraktikums stattfindet.

Die Klägerin absolvierte den theoretischen Teil der Ausbildung vom 24.08.2016 bis zum 31.07.2018 am W.-I.-Berufskolleg in C., die Beklagte förderte die Ausbildung mit einem Bildungsgutschein und bewilligte der Klägerin während dieser Zeit Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Den theoretischen Teil der Ausbildung zur Erzieherin bestand die Klägerin am 21.06.2018, am 26.07.2018 beantragte sie eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen der Zwischenprüfung bei der Beklagten. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.08.2018 ab. Die Ausbildungsordnung für den Beruf der Erzieherin sehe keine Zwischenprüfung vor, daher könne eine entsprechende Prämie nicht gewährt werden.

Am 08.01.2019 beantragte die Klägerin die Rücknahme dieses Bescheides nach § 44 SGB X und die Bewilligung der Prämie. Sie habe an einer geförderten Ausbildung teilgenommen und den theoretischen Prüfungsteil des Fachschulexamens bestanden. Dieser stehe einer Zwischenprüfung gleich, so dass eine entsprechende Prämie gewährt werden müsse.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.01.2019 ab. Der Bescheid vom 17.08.2018 sei rechtmäßig, da die Klägerin keine Zwischenprüfung absolviert habe und daher keine entsprechende Prämie beanspruchen könne. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2019 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III lägen nicht vor, da die Ausbildungsordnung zur staatlichen anerkannten Erzieherin keine Zwischenprüfung vorsehe.

Die Klägerin hat am 21.03.2019 Klage erhoben. Das Bestehen des theoretischen Teils der Ausbildung zur Erzieherin sei einer Zwischenprüfung gleichzustellen, so dass die entsprechende Prämie zu gewähren sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.01.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 und des Bescheides vom 17.08.2018 zu verurteilen, ihr eine Weiterbildungsprämie iHv 1.000 € nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.02.2020, der Klägerin zugestellt am 20.03.2020, abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Prämie für das Bestehen der Zwischenprüfung habe. Bei dem theoretischen Teil der Ausbildung zur Erzieherin handele es sich um einen Teil der Abschlussprüfung, nicht jedoch um eine Zwischenprüfung. Eine Auslegung des Gesetzes gegen seinen Wortlaut sei nicht zulässig. Auch eine analoge Anwendung des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III auf den theoretischen Teil sei nicht möglich.

Die Klägerin hat am 20.04.2020 Berufung eingelegt. Sie geht weiterhin davon aus, dass auch bei Bestehen des theoretischen Teils der Ausbildung zur Erzieherin ein Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie iHv 1.000 € besteht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.02.2020 zu ändern, den Bescheid vom 16.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 17.08.2018 zurückzunehmen sowie zu verurteilen, ihr eine Weiterbildungsprämie iHv 1.000 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Das Verfahren hat mit Beschluss vom 31.03.2021 zunächst geruht, um die Entscheidung des BSG in dem Verfahren B 11 AL 5/21 R abzuwarten. Nach der Entscheidung des BSG ist das Verfahren fortgeführt worden und die Beteiligten sind auch auf die Entscheidung des BSG vom 09.03.2022 (B 7/14 AS 31/21 R) hingewiesen worden. Im Termin ist die Beklagte im Hinblick auf diese Entscheidung des BSG darauf hingewiesen worden, dass eine Fortführung des Rechtsstreits durch die Beklagte als mutwillig im Sinne des § 192 SGG angesehen wird und die Feststellung von Kosten in Höhe von 1.000 € in Betracht kommt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 2 SGG). Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG wird erreicht.

Die Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 16.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 17.08.2018 und Zahlung einer Weiterbildungsprämie iHv 1.000 €.

Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Bescheides vom 17.08.2018 und die Bewilligung der Weiterbildungsprämie iHv 1.000 € abgelehnt hat. Die Klägerin macht ihren Anspruch zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage geltend. Nach der Durchführung eines sog. Zugunstenverfahrens gem. § 44 SGB X ist die Klage gerichtet auf die Aufhebung des die Überprüfung ablehnenden Überprüfungsbescheids sowie auf die Verpflichtung zur Aufhebung des ursprünglichen Ablehnungsbescheides und die Gewährung entsprechender Leistungen (vgl. BSG Urteil vom 24.05.2017 – B 14 AS 32/16 R).

Die Klägerin kann gem. § 44 Abs. 1 SGB X die Rücknahme des Bescheides vom 17.08.2018 verlangen. Der Bescheid ist rechtswidrig. Sie hat gem. § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie iHv 1.000 €.

Nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III (in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung) erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro. Nach § 444a Abs. 2 SGB III gilt der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach § 131a Abs. 3 SGB III für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31.07.2016 beginnt.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Ausbildung der Klägerin führt zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf, nämlich dem der staatlich anerkannten Erzieherin (§ 36 Abs. 3 der Anlage E) und es handelt sich um eine Ausbildung, für die nach Landesrecht eine Ausbildungsdauer von drei Jahren festgelegt ist (§ 27 Abs. 2 der Anlage E). Die Beklagte hat der Klägerin einen Bildungsgutschein (§ 81 Abs. 4 SGB III) ausgestellt und damit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung verbindlich anerkannt (BSG Urteil vom 09.03.2022 – B 7/14 AS 31/21 R). Die Klägerin begann ihre Ausbildung am 24.08.2016, den theoretischen Teil hat sie am 21.06.2018 bestanden.

Unmittelbar aus § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III kann die Klägerin zwar keinen Zahlungsanspruch auf die Prämie ableiten, weil die Vorschrift für Zwischenprüfungen bei Weiterbildungsmaßnahmen gilt, die zu einem Berufsabschluss führen, der vom BBiG und vergleichbaren Vorschriften erfasst wird (BSG Urteil vom 09.03.2022 – B 7/14 AS 31/21 R).

§ 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III ist jedoch entsprechend anzuwenden. Die Dauer der Maßnahme der beruflichen Bildung und der Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Teil der Abschlussprüfung gebieten vorliegend eine Gleichstellung mit Fällen, in denen im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung an einer Zwischenprüfung teilgenommen werden kann (BSG Urteil vom 09.03.2022 – B 7/14 AS 31/21 R).

Ein Ermessen der Beklagten besteht nicht. Durch die Ausstellung des Bildungsgutscheins hat sich die Beklagte auch hinsichtlich der Rechtsfolgen aus § 131a Abs. 3 SGB III gebunden, wenn der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist (BSG Urteil vom 09.03.2022 – B 7/14 AS 31/21 R). Das ist hier der Fall.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 330 Abs. 1 SGB III berufen. Danach ist ein Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen, wenn die in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist. Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn ein Betroffener - wie vorliegend - bereits vor dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung einen Antrag nach § 44 SGB X gestellt hat. § 330 Abs. 1 Alt. 2 SGB III soll nur verhindern, dass so genannte "Trittbrettfahrer" von den Entscheidungen des BSG profitieren (BSG Urteil vom 08.02.2007 – B 7a AL 2/06 R). Das kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, denn sie hat ihren Antrag nach § 44 SGB X bereits im Jahr 2019 gestellt, also lange bevor das BSG im Jahr 2022 zu ihren Gunsten entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG.

Der Senat hat der Beklagten Kosten gem. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Kosten auferlegt. Hiernach kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Die Auferlegung von Kosten nach dieser Vorschrift steht im Ermessen des Gerichts. Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, wobei das Gericht den Grad der Missbräuchlichkeit oder der Schwere des Verschuldens, die Höhe der entstandenen Kosten und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigen sollte. Bezüglich der Höhe der beabsichtigten Gerichtskosten ist zu beachten, dass es sich hier nicht um Gerichtskosten im Sinne von § 1 GKG, sondern um eine Regelung über Schadensersatz handelt. Als Mindestbetrag ist die Pauschgebühr nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz anzusetzen. Darüber hinaus können Gebühren erhoben werden, welche jedoch im Einzelfall begründet werden müssen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.02.2021 – L 10 SB 75/19).

Der Senat hält es im vorliegenden Fall für angemessen, der Beklagten Gerichtskosten iHv 1.000 € aufzuerlegen. Die Beklagte hat trotz des eindeutigen und für den vorliegenden Fall einschlägigen Urteils des BSG vom 09.03.2022 (B 7/14 AS 31/21 R) den Anspruch nicht anerkannt. Soweit sie vorgetragen hat, das Urteil müsse erst noch ausgewertet werden, steht das einer Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung nicht entgegen, da die Entscheidungsgründe des BSG lange vorliegen und nicht weiter interpretationsbedürftig sind. Der Vorsitzende hat der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung und die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten dargelegt. Der auferlegte Betrag von 1.000 € liegt deutlich unter den Personal- und Sachkosten, die durch das Berufungsverfahren entstanden sind. So beliefen sich die Kosten für ein durchschnittliches Berufungsverfahren im Land Niedersachsen im Jahr 2021 auf 1.701,35 € (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.02.2021 – L 10 SB 75/19). In Nordrhein-Westfalen entstehen Kosten in vergleichbarer Höhe. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren hat der Senat zugunsten der Beklagten berücksichtigt, dass nicht die gesamten Kosten auf deren Verschulden zurückzuführen sind, denn die Klägerin hat die Berufung eingelegt. Die Kosten sind erst ab dem Zeitpunkt der Beklagten zuzurechnen, als sie nach dem Vorliegen des Urteils des BSG vom 09.03.2022 den Anspruch nicht anerkannt hat. Da der Großteil der Arbeitszeit des Senates auf die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und das Abfassen des Urteils entfällt, war es gerechtfertigt, der Beklagten mehr als die Hälfte der insgesamt entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

-          jeder Rechtsanwalt,

-          Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

-          selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

-          berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

-          Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

-          Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

-          juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _  Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Rechtskraft
Aus
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