L 3 U 82/23 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 31/22
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 82/23 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss


Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2023 aufgehoben. 

Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Holger Meinhardt, Janusz-Korczak-Str. 8, 12627 Berlin beigeordnet.

Kosten sind nicht zu erstatten.


Gründe


I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für sein Klageverfahren vor dem Sozialgericht  Berlin (SG) zum Aktenzeichen S 25 U 31/22. 

Die Berufsgenossenschaft (BG) der B (Beklagte) hatte mit bindendem Bescheid vom 24. September 2020 das Begehren des Klägers, dessen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit anzuerkennen, abgelehnt. Mit Bescheid vom 05. Juli 2021 lehnte die Beklagte zudem das Begehren des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 24. September 2020 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung ab, die erneute Prüfung habe ergeben, dass der bereits bekannte Sachverhalt keine andere Entscheidung zulasse. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2022 versehen mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung zurück. 

Mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 03. Februar 2022, bei der Beklagten eingegangen am 07. Februar 2022, hat der Kläger ausgeführt: „Hiermit mache ich S. J von meinem Recht gebrauch und lege gegen ihren Bescheid vom 26.01.22 Widerspruch ein und bin mit ihrer Begründung nicht Einverstanden...“ Dieses Schreiben hat die Beklagte am 09. Februar 2022 unter Beifügung von Abschriften der angegriffenen Bescheide an das Sozialgericht Berlin (SG) weitergeleitet. Auf die Nachfrage des SG vom 11. Februar 2022, ob es sich bei dem „Widerspruch“ gegen den Widerspruchsbescheid um eine Klage oder einen erneuten Überprüfungsantrag handele, hat der Kläger nach zweimaliger gerichtlicher Erinnerung mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 02. April 2022 wie folgt geantwortet: „...., mein Rechtsanwalt der Herr W teilte mir mit, daß mein Beratungshilfeersuchen zu Ende sei, und er mir nicht mehr vertreten kann in dem Rechtsstreit der Berufsgenossenschaft. Jetzt muss ich noch mal zum AG Lichtenberg und mir dort einen neuen Beratungshilfeschein holen und den noch mal neu beantragen, da ich ALG 2 Empfänger bin durch meine Erkrankung. Und einen neuen Rechtsanwalt nehmen muss, ich bitte um einen Aufschub und bitte um Ihr Verständnis...“ Daraufhin forderte das SG den Kläger mit Schreiben vom 06. April 2022 erneut zur Klarstellung auf, ob er tatsächlich Rechtsschutz vor Gericht in Gestalt einer Klage begehre oder ob sein erneuter „Widerspruch“ als Überprüfungsantrag ausgelegt werden solle. Der Kläger hat mit Schreiben vom 11. April 2022 dem Gericht mitgeteilt, dass er am 08. April 2022 den Antrag für Beratungshilfe beim AG Lichtenberg persönlich abgegeben habe und auf die Rücksendung warte. Seinem Rechtsanwalt, Herrn C W, habe er dies auch mitgeteilt. 
Mit weiterem Schreiben vom 23. Juni 2022, gerichtet an den Kammervorsitzenden, hat der Kläger ausgeführt: „Da ich beim AG Lichtenberg mir einen Beratungshilfeschein geholt hatte, und das AG Lichtenberg mir die Hilfe für einen Rechtsanwalt in dem Rechtsstreit mit der Berufsgenossenschaft  abgelehnt hat, obwohl ich ein sozialbedürftiger Mensch durch meine Erkrankung geworden bin. Ich bitte Sie um Amtsbeihilfe. Ich erhalte ALG2. Ich fordere von der BGS Nord Berufsunfähigkeitsrente/Verletztenrente, und die anerkennung einer Berufskrankheit durch mein Beruf. Die Erkrankung kommt ja durch mein Beruf“. 
Das SG hat dies als PKH-Antrag gewertet und dem Kläger die entsprechenden Vordrucke zur Ausfüllung übersandt. Mit Schreiben vom 14. November 2022 hat der Kläger Herrn Rechtsanwalt M benannt sowie den ausgefüllten PKH-Vordruck nebst Nachweisen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Gerichtsakte gereicht. Auf Nachfrage des SG hat Rechtsanwalt M seine Bereitschaft zur Vertretung des Klägers nach Bewilligung von PKH erklärt. Zudem hat der Kläger die weiter vom SG zur Klärung des Sachverhalts für notwendig erachteten Angaben über medizinische Behandlungen, Krankheitsbefunde und Leistungsträger sowie eine Entbindung von der Geheimhaltungs- bzw. ärztlichen Schweigepflicht vom 16. Februar 2023 eingereicht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.

Mit Schreiben vom 09. März 2023 hat der Kammervorsitzende des SG den Kläger erneut zur Klarstellung aufgefordert, ob er tatsächlich Rechtsschutz vor Gericht begehre oder es sich bei dem „Widerspruch“ gegen den Widerspruchsbescheid um einen erneuten Überprüfungsantrag handele. Er hat nunmehr darauf hingewiesen, dass eine etwaige Klage mittlerweile verfristet sei, da der Kläger bisherigen gerichtlichen Aufforderungen zur Klarstellung nicht nachgekommen sei. Es werde angeregt, das vorliegende Verfahren mit beiliegendem Formular kostenfrei für erledigt zu erklären. Das Schreiben vom 03. Februar 2022 könnte dann im Wege eines Überprüfungsverfahrens von der BG B erneut bewertet werden.
Der Kläger hat mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 21. März 2023 mitgeteilt, dass er doch allen Aufforderungen nachgekommen sei. Weiter heißt es darin: „Hiermit begehre ich weiterhin die Aufrechterhaltung meiner Klage gegen die BG H. Als Anlage übersende ich Ihnen im Original meine Krankenakte....Aus diesen Unterlagen geht hervor das meine Erkrankungen Berufsbedingt sind, und sich mein Gesundheitszustand ständig verschlechtert.“
Mit weiterem Schreiben vom 05. Mai 2023 hat der Kammervorsitzende erneut darauf hingewiesen, dass die vorliegende Klage seiner Ansicht nach unzulässig sein dürfte. Der Kläger hat mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 22. Mai 2023 geantwortet: „hiermit weise ich nochmal darauf hin, daß ich weiter hin gegen die Berufsgenossenschaft der B klage und die vorliegende Klage bestehen bleibt. Und das ich nach 7 Jahren Kampf meine Berufsunfähigkeitsrente/ Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft erhalte, denn ich habe meine Erkrankung erhalten durch mein ehemaligen Beruf als Tiefbaufacharbeiter /Kanalbaufacharbeiter.“

Das SG hat mit Beschluss vom 25. Mai 2023, dem Kläger zugestellt am 10. Juni 2023, den Antrag auf Gewährung von PKH mit der Begründung abgelehnt, es bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage sei wegen eingetretener Bestandskraft unzulässig. Dem von der BG B übermittelten Schreiben des Klägers vom 03. Februar 2022 sei nicht zu entnehmen, ob dieser Rechtsschutz durch das Gericht begehre oder ob sein erneuter „Widerspruch“ als Überprüfungsantrag, Gegenvorstellung o. ä. ausgelegt werden solle. Der Aufforderung des Gerichts zur rechtzeitigen Klarstellung sei der Kläger nicht gefolgt. Nach herrschender Meinung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2018 – L 6 U 99/16 -) müsse aber für die Annahme einer im Sinne von § 91 SGG eingereichten Klage zweifelsfrei und unter objektiv möglicher Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen hervorgehen, dass der Betroffene eine Überprüfung durch das Gericht wünsche. Dies sei hier nicht der Fall. Wie die spätere Korrespondenz des Klägers zeige, sei er durchaus in der Lage, zwischen Widerspruch und Klage zu differenzieren. 

Hiergegen richtet sich die vom Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 2023, beim SG am 27. Juni 2023 eingegangene Beschwerde, mit der er nochmals auf seine andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, seiner Ansicht nach verursacht durch die schwere Tätigkeit als Rohrleger im Rohrleitungs- und Kanalbau, hinwies. Die BG B habe in seinem Rechtsstreit einen entscheidenden Verfahrensfehler eingebaut, den er als normaler Bürger nicht habe erkennen können. Auch sein Rechtsanwalt habe ihn nicht darauf hingewiesen. Zudem habe dieser die Fristen zur weiteren Bearbeitung des Rechtsstreites gar nicht oder teilweise nicht oder verspätet bearbeitet.

Der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

II.

Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet, denn der  Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung seines Klageverfahrens vor dem SG Berlin.

Nach § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend für das sozialgerichtliche Verfahren.

Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bezüge auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Verfassungsrechtlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 -, juris). 

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kann dem erstinstanzlichen Rechtsschutzbegehren des Klägers, mit dem er sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 05. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2022 wendet und sinngemäß von der Beklagten die Rücknahme des ablehnenden Bescheides vom 24. September 2020 nach § 44 SGB X sowie die Anerkennung seiner Veränderungen an der LWS als Berufskrankheit und die Gewährung einer Verletztenrente begehrt, nicht jegliche Erfolgsaussicht verneint werden. Insbesondere handelt es sich bei dem bei der Beklagten eingegangenen und gemäß § 91 Abs. 2 SGG unverzüglich an das SG weitergeleiteten Schreiben des Klägers vom 03. Februar 2022 um eine fristgerecht (§ 87 SGG) und formgerecht (§  90 SGG) eingereichte Klage. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in dem von ihm verfassten Schreiben vom 03. Februar 2022, mit dem er sich ausdrücklich gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Januar 2022 gewandt hat, (fehlerhaft) den Begriff „Widerspruch“ gebraucht hat. Ob eine Klage gewollt ist, muss im Wege der Auslegung ermittelt werden. Unwesentlich ist, wie der Kläger sein Anliegen bezeichnet hat, etwa als Beschwerde, Widerspruch, Berufung etc.. Wesentlich ist, dass das Ziel der Überprüfung durch ein Gericht verständlich gemacht wird (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 90 Rn. 4a, m.w.N.). Wenn ein Beteiligter gegen einen Verwaltungsakt  Widerspruch einlegt, obwohl ein Vorverfahren nicht stattzufinden hat, oder wenn der nicht rechtskundig vertretene Empfänger eines Widerspruchsbescheides gegenüber der Behörde dessen Unrichtigkeit geltend macht, handelt es sich in der Regel um eine Klage. Hierbei wird dem allgemeinen Grundsatz, dass sich die Auslegung schriftlicher Erklärungen nicht allzu streng am Wortlaut orientieren soll, Rechnung getragen und angemessen berücksichtigt, dass ungewandte Personen ihre Absichten vielfach höchst ungenau umschreiben (vgl. BSG, Urteile vom 28. Oktober 1975 – 9 RV 452/74 -, SozR 1500 § 92 Nr. 2, und vom 20. Oktober 1977 - 12 RK 18/76 -, SozR 1500 § 92 Nr. 3; vgl. zur fehlerhaften Bezeichnung als Revision statt der – zulässigen – Berufung: BSG, Beschluss vom 08. Dezember 2005 – B 13 RJ 289/ 04 B - , Rn. 7,8, juris). Nach den hier vorliegenden Gesamtumständen ist das von dem offenkundig in Rechtssachen unerfahrenen und im Schriftverkehr mit Behörden ungewandten Kläger verfasste Schreiben vom 03. Februar 2022 als Klage auszulegen. So wird schon aus dem Wortlaut des Schreibens vom 03. Februar 2022 deutlich, dass der Kläger sich auf die erhaltene Rechtsmittelbelehrung („Hiermit mache ich S. J von meinem Recht gebrauch“) bezieht und eine übergeordnete Prüfung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Januar 2022 („..und lege gegen ihren Bescheid vom 26.01.22 Widerspruch ein und bin mit ihrer Begründung nicht Einverstanden...“) begehrt. Folgerichtig hat die Beklagte dieses Schreiben gemäß § 91 Abs. 2 SGG unverzüglich an das SG weitergeleitet. Soweit der Kläger von einem „Widerspruch“ spricht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er einen solchen bzw. eine erneute verwaltungsinterne Überprüfung gewollt hat. Denn bei dem durch den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2022 abgeschlossenen Verwaltungs-verfahren handelte es sich bereits um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X, so dass es gar keinen Sinn für den Kläger machte, erneut ein weiteres (erfolgloses) Verwaltungs- bzw. Überprüfungsverfahren zur gleichen streitigen Rechtsfrage (Vorliegen einer Berufskrankheit und evtl. daraus resultierender Leistungsansprüche) bei der Beklagten durchzuführen. Von daher ist das wiederholte Drängen des SG, der Kläger möge das Verfahren als erledigt erklären und ein (erneutes) Überprüfungsverfahren bei der Beklagten durchführen, weder verständlich noch sachgerecht. Zudem wird aus den Antworten des rechtsungewandten Klägers auf die wiederholten Anfragen bzw. das Drängen des SG auf eine „Klarstellung des Rechtsschutzbegehrens“ erkennbar, dass er deren Bedeutung überhaupt nicht verstanden hat und vielmehr davon ausgegangen ist, dass das Gericht nun seinen gegen die Beklagte erhobenen Anspruch (Anerkennung einer Berufskrankheit und Gewährung von Verletztenrente) prüfen und durchsetzen werde. Für den Senat ist auch anhand der Aktenlage die vom SG vertretene Auffassung, „wie die spätere Korrespondenz des Klägers zeige, sei er durchaus in der Lage, zwischen Widerspruch und Klage zu differenzieren“, nicht nachvollziehbar. Seine unbeholfene schriftliche Ausdrucksweise und seine Suche um rechtsberatende Hilfe (vgl. die Schreiben des Klägers vom 02. April 2022, 10. April 2022 und 23. Juni 2022) machen vielmehr deutlich, dass er mit der Prozessführung ohne rechtskundigen bzw. sachkundigen Beistand überfordert war bzw. ist.
 
Nach alledem besteht bzw. bestand für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie erscheint darüber hinaus auch nicht mutwillig. 

Schließlich liegen auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann nur der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sein, im Fall der Beschwerde derjenige des Beschwerdegerichts. Dies ergibt sich aus § 120 Abs. 4 ZPO, wonach eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nach erfolgter Bewilligung relevant ist. Dies bedeutet, dass es nicht in Betracht kommt, bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einen früheren Zeitpunkt als denjenigen der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Juli 2015 – L 15 VG 19/15 B PKH -, Rn. 17, juris, m. w. N). Dass gegenwärtig die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Gewährung von PKH für das Klageverfahren im Beschwerdeverfahren erfüllt sind, begegnet keinen Bedenken. Der Kläger bezieht nach wie vor Leistungen der Grundsicherung bzw. Bürgergeld nach dem SGB II. 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Rechtskraft
Aus
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