L 2 R 3048/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1410/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3048/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zu den Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist und wann man bei der Versendung der Berufungsschrift durch einen Briefdienstleister noch auf eine fristgerechte Zustellung an das Gericht vertrauen darf.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Tatbestand


Die Beteiligten streiten in der Sache über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wobei schon die Zulässigkeit der Berufung streitig ist.

Der 1961 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem Jahr 2014 ist er arbeitslos und bezieht Sozialleistungen, u.a. zuletzt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Am 16.06.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (Bl. 3 ff., 323 ff. VA).

Vom 01.12.2020 bis 23.12.2020 befand sich der Kläger zur stationären medizinischen Rehabilitation in der F1 B1, aus der er mit den Diagnosen Omalgie beidseits mit Funktionseinschränkung, chronisches Dorsalsyndrom, Anpassungsstörungen, nichtorganische Insomnie und chronisches Cervicocranialsyndrom, Cervikobrachialsyndrom beidseits, Gonalgie beidseits sowie dem Verdacht auf Coxarthrose beidseits und einem - nach Einschätzung der dort behandelnden Ärzte - Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen entlassen wurde (Ärztlicher Entlassbericht vom 23.12.2020, Bl. 270 ff. VA).

Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.01.2021 (Bl. 57 ff. VA) den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, da die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Den Widerspruch des Klägers vom 06.02.2021 (Bl. 379 ff. VA) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2021 (Bl. 385 ff. VA) zurück.

Mit Schreiben vom 01.07.2021 (Einwurfeinschreiben, Poststempel der Deutschen Post auf dem Briefumschlag vom 02.07.2021, Bl. 2 SG-Akte), beim Sozialgericht (SG) Konstanz eingegangen am 05.07.2021 (Bl. 1 SG-Akte), hat der Kläger Klage „gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.06.2021“ („zunächst zur Fristwahrung“) erhoben.

Nach Vorlage eines Befundberichtes des behandelnden Z1 und aufgrund der Stellungnahme der E1 vom 30.06.2021 (Bl. 372 VA) hat die Beklagte dem Kläger erneut eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme bewilligt, woraufhin er sich vom 23.05.2022 bis 20.06.2022 zur entsprechenden Behandlung in der Klinik H1 befunden hat. Von dort ist er mit den Diagnosen längere depressive Symptomatik, gegenwärtig mittelschwer, chronisch rezidivierendes degeneratives Halswirbelsäulen(HWS)- Syndrom, Omalgie beidseits mit Funktionseinschränkung, chronisch rezidivierendes Bruswirbelsäulen(BWS)-Syndrom, chronische rezidivierendes Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom bei Osteochondrose L4/5, diskrete Retrolisthese sowie Gonalgie und einem
Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche für leichte Tätigkeiten und unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden (Ärztlicher Entlassbericht vom 24.06.2022, Bl. 287 ff. VA).

Hierauf gestützt hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.09.2022 abgewiesen, da der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht bestehe. Der Gerichtsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden („Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich, als elektronisches Dokument oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejusticebw.de beschrieben. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Konstanz, Webersteig 5, 78462 Konstanz, schriftlich, als elektronisches Dokument oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.“). Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger laut Postzustellungsurkunde (Bl. 111/112 SG-Akte) am 22.09.2022 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 19.10.2022 (Poststempel des privaten Briefdienstleisters A1 GmbH auf dem an das Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg adressierten Briefumschlag vom 24.10.2022, Bl. 3 Senats-Akte), eingegangen beim LSG am 26.10.2022 (Bl. 1, 3 Senats-Akte) hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19. September 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der vormals zuständige Senat hat die den Kläger behandelnden Ärzte S1 und Z1 schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Auf deren Auskunft auf Bl. 42 ff. und Bl. 51 ff., 75 ff. Senats-Akte wird Bezug genommen.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 11.09.2023 und 18.09.2023 ist der Kläger von der Berichterstatterin des neu zuständigen 2. Senats darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig sein dürfte und ein relevanter Wiedereinsetzungsgrund nicht dargelegt sei. Auf die Antwortschreiben des Klägers vom 12.09.2023 (Bl. 64 Senats-Akte) und vom 04.10.2023 (Bl. 69 Senats-Akte) wird Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

1.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2023 in Abwesenheit der Beteiligten über den Rechtsstreit entscheiden, da sie ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten bzw. Bevollmächtigten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

2.
Die Berufung des Klägers ist wegen Verfristung unzulässig und daher zu verwerfen.

Der Senat entscheidet im Rahmen seines Ermessens durch Urteil über den Rechtsstreit. Ist die Berufung (u.a.) nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt, so ist sie nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Nach § 158 Satz 2 SGG kann die Entscheidung durch Beschluss ergehen. Dem Berufungsgericht ist in § 158 Satz 2 SGG Ermessen eingeräumt, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 30.10.2019 - B 14 AS 7/19 B, juris Rn. 2). Die Berufung kann aber auch durch Urteil als unzulässig verworfen werden (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 158 Rn. 5). Im Regelfall verbietet es das Gebot fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 158 Satz 2 SGG zu entscheiden, wenn diese sich gegen einen Gerichtsbescheid richtet (BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - B 14 AS 7/19 B, juris Rn. 2). Da sich die Berufung vorliegend gegen einen nach § 105 Abs. 2 SGG instanzbeendenden Gerichtsbescheid richtet, hat sich der Senat im Rahmen seines Ermessens entschieden, durch Urteil über den Rechtsstreit zu entscheiden.

3.
Die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 143 SGG statthafte Berufung des Klägers ist nicht innerhalb der maßgeblichen Frist eingelegt worden und daher unzulässig.

a) Nach § 151 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 3 Hs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem SG schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Der Gerichtsbescheid des SG Konstanz vom 19.09.2022 ist dem Kläger am 22.09.2022 und mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) mittels Postzustellungsurkunde wirksam zugestellt worden (§ 63 SGG). Damit begann die einmonatige Berufungsfrist am 23.09.2022 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete, da der 22.10.2022 ein Sonnabend war, mit Ablauf des 24.10.2022, einem Montag (§ 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG). Die Berufung des Klägers ist jedoch erst am 26.10.2022 beim LSG eingegangen und damit verspätet.

b) Den vom Senat sinngemäß ausgelegten Antrag (§ 123 SGG) des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist lehnt der Senat ab. Denn der Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erfolgt im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache (Senger in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, Stand 4/2023, § 67 Rn. 87).

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm nach § 67 Abs. 1 SGG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 SGG).

Der Kläger kann nicht glaubhaft machen, dass er im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen wäre.

Gemäß § 276 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedeutet Verschulden u.a. Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. § 67 Abs. 1 SGG liegt ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab zugrunde. Ein Fristversäumnis ist deshalb dann nicht verschuldet, wenn ein Beteiligter die ihm zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist (Senger in jurisPK-SGG, a.a.O., § 67 Rn. 28). Umgekehrt ist eine Fristversäumnis dann schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.

Im konkreten Fall hat der Kläger zur Überzeugung des Senats die Berufungsfrist fahrlässig und damit schuldhaft versäumt.

Der Kläger hat sein Berufungsschreiben ausweislich des Poststempels auf dem Briefumschlag erst am 24.10.2022, dem Tag des Fristablaufs, zum Briefdienstleister gegeben. Damit konnte er nicht darauf vertrauen, dass die Berufung noch bis zum Ablauf desselben Tages zum Gericht befördert wird. Denn ein Verfahrensbeteiligter darf (nur) auf die üblichen Postlaufzeiten vertrauen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 01.12.1982 - 1 BvR 607/82, juris Rn. 10; BSG, Beschluss vom 14.03.2013 – B 13 R 188/12 B, juris Rn. 19). Üblich ist eine Postlaufzeit bei dem allein von der Deutschen Post AG gewährleisteten Universaldienst indes (nur) innerhalb des ersten oder zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktags (vgl. § 2 Nr. 3 Satz 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV-). Wenn ein Verfahrensbeteiligter einen Schriftsatz mit einem privaten Postunternehmen an das Gericht übermitteln will, obliegt ihm eine gewissenhafte Prüfung, ob eine Übermittlung des Schriftsatzes mit gleicher Wahrscheinlichkeit wie bei der Inanspruchnahme der Deutschen Post AG zu erwarten ist (Senger in jurisPK-SGG, a.a.O., § 67 Rn. 54). Unabhängig davon, dass der Kläger die Post mit dem privaten Briefdienstleister A1 GmbH hat befördern lassen, hat er sich nicht darauf verlassen dürfen, dass seine Berufung noch am 24.10.2022 beim LSG eingeht, sondern damit konnte er frühestens einen Tag später, am Dienstag, den 25.10.2022 und damit nach Fristablauf rechnen. Der Senat verkennt nicht, dass ein Verfahrensbeteiligter eine Frist bis zu deren Ablauf ausschöpfen darf. Indes trifft ihn dann eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. Senger in jurisPK-SGG, a.a.O., §
 67 Rn. 28).

Soweit der Kläger vorgetragen hat, er schaffe aus „bekannten gesundheitlichen Gründen (…) nicht immer den Weg zur Post“ (Bl. 64 Senats-Akte), er sei durch seine starken Depressionen sehr oft nicht in der Lage, einen Brief zu verfassen und durch seine „immensen Schmerzen“ nicht in der Lage, einen Brief zur Post zu bringen und er sei „in der Zeit der Berufungsfrist allein“ gewesen und habe somit niemanden gehabt, der das für ihn hätte erledigen können (Bl. 69 Senats-Akte), ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Säumnis zu entschuldigen. Krankheit schließt Verschulden nur dann aus, wenn sie in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beteiligten hat und wenn sie den Beteiligten nicht nur daran hindert selbst zu handeln, sondern auch daran, einen Dritten mit der Handlung zu beauftragen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.07.2007 - 2 BvR 1164/07, juris Rn. 2; BSG, Beschluss vom 17.05.2016 - B 13 R 67/16 B, juris Rn. 6; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 67 Rn. 7c m.w.N.). Der Vortrag des Klägers „nicht immer den Weg zur Post“ zu schaffen und durch seine Depressionen „sehr oft nicht in der Lage (zu sein), einen Brief zu verfassen“ ist zum einen so allgemein und unbestimmt gefasst, dass sich hieraus nicht ergibt, dass seine Erkrankungen in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf seine Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit genommen hätten. Im Übrigen ist dieser Vortrag angesichts der Ausführungen der Ärzte im Reha-Entlassungsbericht vom 24.06.2022, wonach der Kläger kein Problem habe, seinen Tagesablauf zu strukturieren, mit seiner Freundin einkaufen gehe und mit ihr die Mahlzeiten zubereite und den Hund zwei- bis dreimal täglich ausführe, für den Senat auch nicht plausibel.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass - zu Gunsten des Klägers (hypothetisch) unterstellt, er wäre aufgrund von Krankheit außerstande gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten - auch sein Vortrag, er sei „in der Zeit der Berufungsfrist allein“ gewesen, kein hinreichend glaubhaft gemachter Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Denn der Kläger hatte einen Monat lang Zeit, Berufung einzulegen. Wie sich aus dem Reha-Entlassbericht vom 24.06.2022 ergibt, lebt der Kläger zusammen mit seiner Partnerin. Dass und warum diese ausgerechnet durchgängig in der Zeit vom 23.09. bis 24.10.2022 nicht hätte unterstützen können, hat der Kläger nicht dargelegt.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass die Berufungsfrist „erst 2 ½ Tage abgelaufen“ gewesen sei (Bl. 64 Senats-Akte) vermag auch dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Gleiches gilt trotz des Umstandes, dass zunächst (vom vormals zuständigen Senat) Ermittlungen in der Sache durchgeführt worden sind. Denn bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Verfahrensfrist und damit Zulässigkeitsvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen ist und die bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und damit bis zuletzt gegeben sein muss (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 151 Rn. 1).

Mithin war dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben und die Berufung nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5.
Gründe, im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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