S 4 R 438/18

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 4 R 438/18
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 284/21
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 118/23 B
Datum
Kategorie
Urteil


Der Bescheid vom 18. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2018 wird aufgehoben, soweit die Beklagte der Klägerin die Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Monate Dezember 2012, Juni 2013 und November 2014 gekürzt hat. Der Erstattungsbetrag wird dementsprechend reduziert. 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu einem Fünftel zu erstatten.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 3734,74 € wegen der rentenschädlichen Anrechnung von Hinzuverdienst in einzelnen Monaten ab August 2012 bis einschließlich November 2014.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 bewilligte die Beklagte der 1952 geborenen Klägerin ab dem 1. September 2011 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Nach Vorlage eines Befundberichts der behandelnden Nervenärztin vom 6. Februar 2012 im Widerspruchsverfahren ging die Beklagte nunmehr von einer Aufgabe der Beschäftigung am 11. April 2011 aus und stellte eine volle Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit ab dem 22. Februar 2011 mit Rentenbeginn am 1. März 2011 fest (Bl. 180-181 der Verwaltungsakten). Aus dem Befundbericht ging hervor, dass die Klägerin unter einer schweren depressiven Episode leide, die Firma des Ehemannes insolvent sei, das Haus möglicherweise verkauft werden müsse und die Scheidung eingereicht worden sei. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Klägerin ab Rentenbeginn für März und April 2011 Hinzuverdienst aus Arbeitsentgelt erzielt habe, das nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen sei. Außerdem ist vermerkt, dass die Klägerin seit dem 1. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 und laufend bis zum August 2012 Krankengeld bezog. In einem Telefonat vom 11. Juni 2012 hat die Klägerin laut des in den Akten zu findenden Vermerks ausdrücklich mitgeteilt, sie habe außer Krankengeld und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung keine weiteren Einkünfte. Ebenso hat die Klägerin in dem Auskunftsbogen vom 18. Mai 2012 (der bei der Beklagten über den K. am 14. Juni 2021 eingegangen ist) auf die ausdrückliche Frage, ob sie in einem Arbeitsverhältnis stünde oder ob sie einen steuerrechtlichen Gewinn z.B. aus selbständiger Arbeit erziele und ob sie Krankengeld beziehe per handschriftlichem Vermerk angegeben, sie beziehe noch bis ca. August 2012 Krankengeld. Sie legte hierzu auch nur die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Entgelte für März und April 2011 vor (vergleiche Bl. 180 Bl. 181 Rückseite Bl. 188 Rückseite und 189, 190 VA).

Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 22. Juni 2012 rückwirkend ab dem 1. März 2011 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und ging davon aus, dass kein Hinzuverdienst mehr erzielt werde. Nur für die Zeit ab dem 1. März 2011 berücksichtigte die Beklagte ein Arbeitsentgelt i.H.v. 684 € und teilte mit, mit diesem Hinzuverdienst stehe die Rente in Höhe der Hälfte zu. Für die Zeit ab dem 1. April 2011 berücksichtigte sie ein Arbeitsentgelt von 250,80 €. Ansonsten teilte sie für die Zeit ab Mai 2012 mit, dass die Rente in voller Höhe zustehe, weil die Rente nicht mehr mit Hinzuverdienst zusammentreffe. Auf Seite 4 des Bescheides wurde die Klägerin unter der Überschrift „Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten“ darauf hingewiesen, dass sie die Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich mitzuteilen habe und dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht oder in verminderter Höhe gezahlt werde, sofern durch Einkommen (unter anderem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus selbständiger Arbeit) die für diese Rente maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. In Anlage 19 Seite 1 des Bescheides wurden die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Zeit ab dem 1. März und ab dem 1. Juli 2011 sowie ab dem 1. Januar und ab dem 1. Juli 2012 dargestellt. Die Beklagte errechnete für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. Juli 2012 eine Nachzahlung i.H.v. 9844,35 €. Wegen der mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 ab dem 1. September 2011 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung errechnete die Beklagte zugleich eine Überzahlung i.H.v. 3290,56 €. Mit Bescheid vom 1. August 2012 rechnete die Beklagte die im Bescheid vom 22. Juni 2012 geforderte Erstattung i.H.v. 3290,56 € gegen die Ansprüche auf Nachzahlung aus der zuerkannten vollen Erwerbsminderungsrente auf. Im August 2012 wandte sich der Klägerin zweimal telefonisch an die Beklagte um die Nachzahlung anzumahnen. Mit Schreiben vom 4. September 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Nachzahlungsbetrag abzüglich des Erstattungsanspruches der Krankenkasse und des eigenen Erstattungsbetrages wegen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nunmehr i.H.v. 2909,87 € ausgezahlt werde (vergleiche Bl. 254 und 272 VA). In der Folgezeit stand die Klägerin nochmals am 25. und 26. September 2012 sowie am 29. Oktober 2012 wegen der vom 1. Januar bis 30. April 2011 gespeicherten Entgeltzeit und am 4. November 2013 wegen der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs telefonisch mit der Beklagten in Kontakt. 

Anlässlich einer Korrespondenz wegen Altersrente für Schwerbehinderte Menschen ab 21. November 2016 stellte die Beklagte ab April 2017 (Bl. 510, 515 Rs der VA) Ermittlungen zu den verbuchten Pflichtbeiträgen für eine Beschäftigung im Zeitraum vom 2. Juni 2012 bis 31. Dezember 2014 an. Die Modeagentur E. als Arbeitgeber und die Klägerin selbst waren zunächst nicht erreichbar bzw. gaben keine Auskünfte (Bl. 521 ff). Die Klägerin gab telefonisch an, von einer Beschäftigung nichts zu wissen (Bl. 533). Erst im August 2017 ging eine Auskunft der unter neuem Namen verheirateten Modeagenturinhaberin E. ein, wonach die Klägerin von Januar 2012 bis Dezember 2014 als Bürogehilfin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Zu den Akten gelangte auch noch ein Schreiben der Abteilung 23 der Beklagten vom 30. November 2016 an die Klägerin über eine Betriebsprüfung nach § 28 Buchst. p Abs. 1 SGB IV beim Arbeitgeber E. Darin wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie seit dem 1. Januar 2012 als Bürokraft versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten-und Arbeitslosenversicherung gewesen sei (Bl. 549 VA). Im November 2017 gingen dann auch die Daten der Krankenkasse über Beschäftigungszeiten im Zeitraum bis 2. Juni 2012 bis 31. Dezember 2014 ein, die aber nur die Jahresentgelte enthielten. Schließlich ging am 8. Januar 2018 eine Auskunft der Steuerberaterin über die Beschäftigung der Klägerin als Bürogehilfin ab dem 5. März 2012 und die je nach Arbeitsanfall in den Monaten Juni 2012 bis November 2014 jeweils gezahlten Bruttoarbeitsentgelte bei der Beklagten ein (Bl. 559 VA). Das Bruttoarbeitsentgelt betrug

im Juni 2012   337 €
im August 2012   825 €
im September 2012   1365 €
im Dezember 2012   622 € 
im Februar 2013   1065 €
im März 2013   1155 €
im Juni 2013   570 €
im August 2013   907 € 
im September 2013   675 €
im Dezember 2013   592 €
im Februar 2014   1207 €
im März 2014   1042 €
im September 2014   1132 €
im November 2014   457 €.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2012 mit Wirkung ab dem 1. August 2012 und die Rückforderung von 3734,74 € unter Beifügung der Berechnungsgrundlagen an. Die Klägerin teilte mit, die Berechnung des avisierten Rückforderungsbetrages sei im Hinblick auf den durchgeführten Versorgungsausgleich nicht recht nachvollziehbar, die Anhörung daher möglicherweise nicht ausreichend. Auch sei die subjektive Vorwerfbarkeit derzeit nicht hinreichend geklärt. Verjährung und Ausschlussfristen seien zu beachten (Bl. 649).

Die Beklagte berechnete die Rente mit Bescheid vom 18. Juni 2018 (Bl. 688 VA und Bl. 5 Gerichtsakte) ab dem 1. Juni 2012 neu, hob den Rentenbescheid von 22. Juni 2012 und die nachfolgenden Bescheide hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom 1. August 2012 bis 30. November 2014 nach § 48 SGB X auf und forderte die Erstattung des überzahlten Betrages i.H.v. 3734,74 €. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe Arbeitsentgelt bezogen. In den tatsächlichen Verhältnissen bei Erlass des Bescheides vom 22. Juni 2012 sei dadurch eine wesentliche Änderung eingetreten. Sie habe aufgrund der gegebenen Informationen in Anl. 19 zum Bescheid vom 22. Juni 2012 den Wegfall, das Ruhen bzw. die Kürzung des Rentenanspruchs gekannt bzw. hätte erkennen müssen und sie sei ihren gesetzlichen Mitteilungspflichten, auf die sie hingewiesen worden sei, nicht nachgekommen. Auf Seite 2 des Bescheides findet sich eine Auflistung für welche Monate die Rente in voller Höhe in Höhe der Hälfte i.H.v. ¾ oder in Höhe von einem Viertel zusteht. 

Dagegen erhob die Klägerin am 19. Juli 2018 Widerspruch, ohne diesen näher zu begründen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2018 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 22. November 2018 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Sie trägt u. a. vor, es sei fraglich, ob die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X gewahrt worden sei, da der Bezug der streitgegenständlichen Beträge der Beklagten bereits seit dem 28. April 2017 bekannt gewesen sei. Die Auszahlungen seien sporadisch erfolgt. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass der Hinzuverdienst nicht für den Auszahlungsmonat, sondern auf die insgesamt ausgeübte Tätigkeit erstreckt werde und insoweit die Hinzuverdienstgrenzen nicht erreicht würden. Auch sei bei der Abwägung ihre persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und ihr Einsichtsvermögen nicht berücksichtigt worden, insbesondere im Hinblick auf die schwerwiegende persönliche Situation mit anstehender Scheidung und Versorgungsausgleich. 

Die Klägerin beantragt, 
den Bescheid vom 18. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2018 aufzuheben, soweit dort eine Erstattung in Höhe von 3734,74 € geltend gemacht wird.
 
Die Beklagte beantragt, 
die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 1. Januar 2018, wonach die Klägerin hinsichtlich Häufigkeit und Umfang nach Bedarf bzw. Arbeitsanfall eingesetzt worden sei. Es sei also gerade nicht in jedem Monat Arbeitsentgelt erzielt worden. Auch sollte die Klägerin 2 Monate nach Bescheiderteilung noch in der Lage gewesen sein, den Hinweistext des Bescheides vom 22. Juni 2012 zu beachten. Eine atypische Fallgestaltung liege nicht vor, immerhin sei die Klägerin in der Lage gewesen einer Beschäftigung nachzugehen. Die gesetzliche Jahresfrist sei eingehalten worden. Zu einer Verzögerung sei es gekommen, da die aktuelle Adresse der Klägerin nicht vorgelegen habe und diese dann auch nicht mitgewirkt habe. Erst am 8. Januar 2018 hätten alle Unterlagen zur Prüfung vorgelegen. Die Zehnjahresfrist sei bei einer Änderung in den Verhältnissen ab August 2012 wohl unstrittig eingehalten

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.


Entscheidungsgründe

Die Klage erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und zum Teil begründet. Der Bescheid vom 18. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2018 ist rechtswidrig, soweit dort von der Beklagten auch eine Erstattung auch für die Monate Dezember 2012, Juni 2013 und November 2014 geltend gemacht wird.

Richtige Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist § 48 SGB X. Der Anwendungsbereich der §§ 45 und 48 SGB X entscheidet sich danach, ob die aufzuhebende Leistungsbewilligung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (vgl. § 39 SGB X) rechtswidrig war - dann § 45 SGB X - oder erst danach - dann § 48 SGB X - rechtswidrig wurde. 

Soweit ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung durch eine wesentliche Änderung rechtswidrig wird, soll er gem. § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit u. a. aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB X erfüllt sind, also 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. 

Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2012 ist im Zeitpunkt des Zugangs bei der Klägerin im Juni und Juli 2012 rechtmäßig gewesen, da die Hinzuverdienstgrenze gem. § 96a SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 8. April 2008 (a.F.) hier noch eingehalten wurde. Durch die Erhöhung des Hinzuverdienst im August 2012 (Änderung der tatsächlichen Verhältnisse) ist er jedoch hinsichtlich der bewilligten Rentenhöhe erstmals rechtswidrig geworden. Jedes Überschreiten der jeweils für den betreffenden Monat einschlägigen Hinzuverdienstgrenze hat jeweils - wenn die Hinzuverdienstgrenze im Vormonat eingehalten wurde, bzw. ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in voller Höhe bestanden hat - erneut dazu geführt, dass der Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe durch eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gem. § 96a SGB VI (ggf. in der ab dem 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung vom 5. Dezember 2012) rechtswidrig geworden ist.  

Die Kammer ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung der jeweils rechtswidrig gewordenen Rentenbewilligung gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X erfüllt sind. Denn die Klägerin war hinsichtlich der Höhe ihres Rentenanspruchs nicht gutgläubig, sie hat jedenfalls ihre Mitteilungspflichten grob fahrlässig verletzt. 

Vorliegend hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 22. Juni 2012 die Klägerin ausdrücklich und unmissverständlich auf ihren Mitteilungspflichten hingewiesen. Sie hat gebeten ihr unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Beschäftigung ausgeübt wird und darauf hingewiesen, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung dann wegfallen könne. Sie hat auch darauf hingewiesen, dass zum Einkommen unter anderem Arbeitsentgelt gehört, aber auch Arbeitseinkommen aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin kann also nicht mit einem Vorbringen gehört werden, wonach sie bis zu der Betriebsprüfung durch die Beklagte bei ihrer Arbeitgeberin davon ausgehen durfte, dass sie Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet hat, das bei der Höhe ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung keine Rolle spielen würde. Selbst falls sie davon ausgegangen sein sollte, im Jahresdurchschnitt die Hinzuverdienstgrenzen einhalten zu können, ändert dies nichts an ihrer Mitteilungspflicht, die unabhängig von einer rechtlichen Wertung besteht. Darüber hinaus wurde in der Anl. 19 mit aller Klarheit die Darstellung der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen dargelegt, die auch für den juristischen Laien, da es sich um reine Zahlenwerte handelt, die keiner weiteren Berechnung bedürfen, leicht verständlich gewesen sind. Die Hinzuverdienstgrenzen waren monatsweise aufgeschlüsselt für den Zeitraum ab März 2011 bis einschließlich dem Zeitraum ab Juli 2012. 

Im Übrigen hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin offenbar bereits im Januar oder März 2012 begonnen und auch im Juni hatte die Klägerin einen Hinzuverdienst. Dies hat die Klägerin in einem Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter am 11. Juni 2012 nicht offengelegt, sondern ausdrücklich erklärt neben der teilweisen EM-Rente und Krankengeld keine weiteren Einkünfte zu haben. Ebenso fehlten entsprechende Angaben in dem Auskunftsbogen vom 18. Mai 2012, der bei der Beklagten über den K. am 14. Juni 2021 eingegangen ist. Dort war ausdrücklich nach einem Arbeitsverhältnis und auch nach Gewinnen aus selbständiger Arbeit gefragt worden. 

Für die Kammer ist es nach alledem grob fahrlässig, falls die Klägerin eine Mitteilung über die von ihr ausgeübte Tätigkeit nur deshalb nicht gemacht hat, weil sie davon ausgegangen ist, dass das Arbeitsentgelt gleichmäßig auf die Monate, in denen gearbeitet worden ist, verteilt würde. Dass die Berechnungen hierzu im Einzelnen nicht von ihr, sondern von der Beklagten vorzunehmen wären, muss ihr klar gewesen sein. Sie hätte bereits im Jahr 2012 der Beklagten im Rahmen der telefonischen Kontakte Mitteilung machen müssen und können. Dass es auf den einzelnen Monat ankommt, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bescheid vom 22. Juni 2012, soweit dort in Anl. 21 für den Monat März 2011 ein Arbeitsentgelt von 684 € berücksichtigt und für den Monat April 2011 ein Arbeitsentgelt von 250,80 € berücksichtigt. Der Abschnitt endet mit der Mitteilung, dass für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 die Rente in voller Höhe zustehe, weil die Rente nicht mehr mit Hinzuverdienst zusammentreffe. Hieraus hätte die Klägerin zwanglos schließen können, dass bei einem erneuten Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst im gleichen Monat, eine Berücksichtigung hätte erfolgen müssen und sie insofern eine Mitteilungspflicht trifft.

Die Klägerin war auch verpflichtet, die ihr erteilten Bescheide mit den Hinweisen zu ihren Mitteilungspflichten sorgfältig zu lesen. Bei grober Fahrlässigkeit ist abzustellen auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falls. Ist jemand unmissverständlich darüber belehrt worden, dass er bestimmte für den Leistungsempfang wesentliche Umstände mitzuteilen hat und unterlässt er dies, liegt in aller Regel grobe Fahrlässigkeit vor (Schütze/Schütze, 9. Aufl. 2020 Rn. 28, SGB X § 48 Rn. 28). So ist es hier. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte warum die Klägerin im Juni 2012 - zu einem Zeitpunkt zu dem sie trotz ihrer seelischen Erkrankung schon wieder in gewissem Umfang als Bürogehilfin im Erwerbsleben stehen konnte – nicht in der Lage gewesen sein sollte, den ihr erteilten Bescheid ausführlich zu lesen und die ihr erteilten Hinweise zu verstehen. Wenn sie das nicht getan hat, so war allein dies schon grob fahrlässig. 

An der groben Fahrlässigkeit ändert auch die bestehende psychische Erkrankung der Klägerin nichts. Nicht jede psychische Erkrankung kann die Befreiung von Mitwirkungspflichten bedingen. Dies würde zu einer weitgehenden Aushöhung von Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflichten in allen Fällen Zahlung von Erwerbsminderungsrente bei psychischen Erkrankungen führen. Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass die Klägerin im Dezember 2011 (ärztliche Stellungnahme der Ambulanzärztin M. am Mathilden-Hospital vom 9. Dezember 2011) an einer rezidivierenden depressiven Störung bei schwerer Episode und Fibromyalgie mit Konzentrationsstörungen, eingeschränkter Belastbarkeit verminderter Stress- und Frustrationstoleranz mit erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit. Aus dem Arztbrief der Nervenärztin Dr. H. vom 6. Februar 2012 ergibt sich, dass die Klägerin bei Insolvenz der Firma des Mannes, Einreichung der Scheidung und allgemeiner Katastrophenstimmung unter schwerer depressiver Stimmung, deutlich erschwertem Antrieb erschwerter Konzentration und Auffassung litt. Es waren aber keine kognitiven Störungen und keine psychotischen Inhalte zu erkennen. Die Nervenärztin führt weiter aus, die Klägerin sei derzeit aus psychiatrischen Gründen nicht in der Lage, eine Berufstätigkeit auszuüben, maximal für 3 Stunden täglich wäre eine Belastbarkeit vorstellbar. Daraus kann die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür ableiten, dass die Klägerin nicht einmal mehr in der Lage gewesen wäre, bei dem Anruf am 11. Juni 2012 wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Das gleiche gilt für den Auskunftsbogen vom 18. Mai 2012 und die weiteren telefonischen Kontakte mit der Beklagten. Immerhin konnte sich die Klägerin um ihre Angelegenheiten auch sonst ausreichend kümmern und u.a. die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages anmahnen.

Die nach § 48 SGB X einzuhaltenden Fristen sind gewahrt. Insbesondere hat die Beklagte die Jahresfrist eingehalten. Diese Frist ergibt sich aus der Verweisung des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf die Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Danach darf die Behörde einen begünstigenden Dauerverwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres, nachdem sie Kenntnis der Tatsachen erlangt hat, die eine rückwirkende Aufhebung rechtfertigen, diesen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufheben. Soweit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu Anwendung kommt, muss die zuständige Behörde Kenntnis von allen die rückwirkende Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen haben. Dies umfasst sowohl die positive Kenntnis über die wesentliche Änderung der tatsächlich oder rechtlichen Verhältnisse, die die Aufhebung des Verwaltungsakts begründet, als auch die umfassende Kenntnis der Umstände, die eine rückwirkende Aufhebung zulassen. Soweit sich die Tatbestandsvoraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung auf subjektive Elemente (z.B. Bösgläubigkeit der betroffenen Person) beziehen, ist bei deren Prüfung nicht allein ein objektiver Maßstab anzulegen, da es hier insbesondere wie bereits gesagt auch auf die persönliche Urteilsfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der betroffenen Person sowie auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt. Insoweit reicht eine reine Entscheidung nach Aktenlage allein nicht aus. Die Behörde hat der betroffenen Person in aller Regel im Rahmen einer Anhörung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Jahresfrist beginnt daher regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung (Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 48 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 124). 

Danach liegen hier keine Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung der Jahresfrist vor. Zum einen hat die Beklagte erst im Januar 2018 endgültige Klarheit über die Höhe der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte der Klägerin gehabt. Des Weiteren ist eine Anhörung erst im Mai 2018 erfolgt. Mit dem hier streitgegenständlichen, am 18. Juni 2018 erlassenen Bescheid hat die Beklagte die Jahresfrist folglich eingehalten. Auf die Tatsache, dass erstmals am 28. April 2017 in den Akten die Jahresbruttoarbeitsentgelte auftauchen und von diesem Ausgangspunkt her die Ermittlungen der Beklagten gestartet wurden, kommt es daher nicht an.

Ein atypischer Fall liegt nicht vor. Die Klägerin hat die von ihr bereits ab Beginn 2012 bzw. jedenfalls spätestens im Juni 2012 ausgeübte Tätigkeit gegenüber der Beklagten nicht mitgeteilt. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall, wonach die Klägerin durch die Erstattung rückwirkend sozialhilfebedürftig würde oder sonstige berücksichtigungswürdige Besonderheiten sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Eine Ermessensentscheidung war daher von der Beklagten nicht zu treffen. 

Die Klägerin hat demgemäß den von der Beklagten geforderten Betrag grundsätzlich zu erstatten. 

Die Kammer kommt allerdings unter Heranziehung der Regelung in § 96a Abs. 1 Satz 2 2. HS SGB VI a.F. zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die Erstattungsforderung insoweit zu reduzieren hat, als der Klägerin für die Monate Dezember 2012, Juni 2013 und November 2014 die Rente wegen voller Erwerbsminderung jeweils in voller Höhe zustand. Insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid zu korrigieren. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt nach dem Vormonatsprinzip die Privilegierung des § 96a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VI a.F. bei schwankendem Hinzuverdienst nicht nur in Betracht, wenn im Kalendermonat vor dem zu prüfenden Monat ein Hinzuverdienst erzielt und mit diesem eine der Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten worden ist. Vielmehr gibt es eine für die Prüfung des privilegierten Überschreitens maßgebliche Hinzuverdienstgrenze auch, wenn im Vormonat überhaupt kein Hinzuverdienst erzielt wurde. Dies ergibt sich nach Auffassung des BSG bereits daraus, dass nach § 96a Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. jegliche Leistung (Zahlung) einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit voraussetzt, dass "die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird". Hieraus aber kann nur geschlossen werden, dass auch für Rentenbezieher ohne Hinzuverdienst eine Hinzuverdienstgrenze existiert, die nicht überschritten wird (BSG, Urteil vom 09. Dezember 2010 – B 13 R 10/10 R –, SozR 4-2600 § 96a Nr 13, Rn. 30 - 31).

Für das Kalenderjahr 2012 gilt: 

Danach hat die Klägerin im Juni 2012 mit dem Arbeitsentgelt von 337 € keine der geltenden Hinzuverdienstgrenzen überschritten. 

Die Klägerin hat jedoch im August 2012 mit dem Arbeitsentgelt von 825 € die Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe von 400 € und für die Rente in Höhe von Dreivierteln von 669,38 € überschritten, so dass ihr die Rente nur in Höhe der Hälfte zustand. Die Hinzuverdienstgrenze für die EM-Rente in Höhe der Hälfte von 905,63 € überschritt sie nicht.

Für den Monat September 2012 überschritt die Klägerin mit ihrem Arbeitsentgelt von 1365 € zwar die bisher maßgebende Hinzuverdienstgrenze von 905,63 € (siehe oben). Die Beklagte gestand ihr jedoch die Regelung in § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F. zu, setzte die doppelte Hinzuverdienstgrenze von 1811,26 € an, so dass die Klägerin für September 2012 weiterhin Anspruch auf die Rente in Höhe der Hälfte hatte.

Mangels Arbeitsentgelt stand der Klägerin in den Monaten Oktober und Dezember 2012 ebenfalls die Rente in voller Höhe zu.

Zu Unrecht hat die Beklagte für den Monat Dezember 2012 nicht die davor geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 € verdoppelt. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt 

Hätte die Beklagte die Regelung in § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F. (zum 2. Mal) angewandt hätte die Klägerin die dann geltende Hinzuverdienstgrenze von 800 € für eine Rente in voller Höhe mit ihrem Arbeitsentgelt von 622 € nicht überschritten, so dass ihr auch für den Monat Dezember 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe zusteht.

Der Klägerin ist damit die Regelung in § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F. im Kalenderjahr 2012 zweimal zuzubilligen. 

Im Kalenderjahr 2013 gilt: 

Da die Klägerin im Monat Januar 2013 keinen Verdienst hatte, stand ihr die Rente in voller Höhe zu. 

Bei einem Arbeitsentgelt von 1065 € im Monat Februar 2013 stand ihr bei einer Hinzuverdienstgrenze von 450 € für eine Rente in voller Höhe, einer Hinzuverdienstgrenze von 929,78 € für eine Rente in Höhe der Hälfte und von 1131,90 € für eine Rente in Höhe von einem Viertel die Rente in Höhe von einem Viertel zu (weil sie nur diese Hinzuverdienstgrenze nicht überschritt). 

Zwar hat die Klägerin mit dem Arbeitsentgelt für März 2013 (1155 Euro) die im Vormonat geltende Hinzuverdienstgrenze von 1131,90 € überschritten. Die Beklagte hat aber zugunsten der Klägerin die Regelung in § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F. angewandt, die maßgebende Hinzuverdienstgrenze mit 2263,80 € berechnet und der Klägerin Rente auch für den Monat März 2013 in Höhe von einem Viertel zugestanden.

Im April und im Mai 2013 hatte die Klägerin kein Arbeitsentgelt erzielt. Ihr stand die Rente in voller Höhe zu. Damit hat sie die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro eingehalten.

Zu Unrecht hat die Beklagte für den Monat Juni 2013 bei einem Arbeitsentgelt von 570 € die doppelte Hinzuverdienstgrenze von 900 € nicht zugebilligt und der Klägerin nur eine Rente i.H.v. ¾ bewilligt. Die Beklagte hätte der Klägerin auch hier noch einmal die Rente in voller Höhe zugestehen müssen. 

Im Juli 2013 steht der Klägerin die Rente wieder in voller Höhe zu, da sie kein Arbeitsentgelt erhalten hat. Mit dem Arbeitsentgelt i.H.v. 907 € für den Monat August 2013 (mehr als die doppelte Hinzuverdienstgrenze des Vormonats von 900 Euro!) hatte sie Anspruch auf Rente in Höhe der Hälfte, mit dem Arbeitsentgelt von 675 € im September 2013 in Höhe von ¾. Für die Monate Oktober und November 2013 hat die Klägerin keine Einkünfte und damit Anspruch auf die Rente in voller Höhe. Sie hat also die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro eingehalten. Im Dezember 2013 hat die Klägerin die Hinzuverdienstgrenze mit dem Arbeitsentgelt von 592 € für die volle Rente von 450 € überschritten und Anspruch auf Rente in Höhe von ¾. 

Auch hier wäre der Klägerin die Regelung in § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F. nicht nur einmal, sondern zweimal zuzubilligen gewesen.

Für das Kalenderjahr 2014 gilt: 

Im Januar 2014 hatte die Klägerin keine Einkünfte. Im Februar 2014 überschritt sie mit dem Arbeitsentgelt von 1207 Euro sowohl das Doppelte der im vorherigen Monat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze (900 €) als auch die Hinzuverdienstgrenze für die Rente in Höhe von einem Viertel, so dass sie gar keinen Anspruch auf Rente hatte. Da sie im Februar keine Hinzuverdienstgrenze eingehalten hatte, kommt eine Verdoppelung für den Folgemonat nicht in Betracht. Im März 2014 hatte die Klägerin ein Arbeitsentgelt von 1042 € und überschritt die Hinzuverdienstgrenze für die Rente in Höhe von einem Viertel von 1161 € nicht, so dass ihr die Rente in dieser Höhe zustand. Im April, Mai, Juni, Juli und August 2014 hatte die Klägerin kein Einkommen, so dass ihr die Rente in voller Höhe zustand. Sie hat die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro eingehalten. Im September 2014 hat die Klägerin Arbeitsentgelt i.H.v. 1132 € erzielt und damit Anspruch auf Rente in Höhe von einem Viertel. Im Oktober 2010 hatte die Klägerin gar kein Einkommen und damit Anspruch auf Rente in voller Höhe. Sie hielt die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro ein. Im November 2014 hatte die Klägerin ein Hinzuverdienst von 457 €. Ihr hätte hier die doppelte zuvor geltende Hinzuverdienstgrenze von 450 € zugebilligt werden müssen, so dass sie auch im Monat November 2014 Anspruch auf die Rente in voller Höhe gehabt hätte, statt wie von der Beklagten errechnet i.H.v. Dreiviertel. 

Der streitgegenständliche Bescheid war insoweit aufzuheben und der geforderte Erstattungsbetrag war dementsprechend zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
 

Rechtskraft
Aus
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