L 10 R 3772/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2514/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3772/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zwischenübergangsgeld im Anschluss an eine LTA-Maßnahme wegen nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung setzt voraus, dass der Leistungsempfänger der Arbeitsvermittlung subjektiv und objektiv zur Verfügung steht. Führt er seine Fortbildung in Vollzeit privat weiter, besteht jedenfalls keine subjektive Verfügbarkeit. Anschlussübergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX setzt den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme voraus. Die zu § 51 Abs. 4 SGB IX ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung gilt insoweit auch weiterhin.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.10.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von (Zwischen-)Übergangsgeld für die Zeit vom 01.04.2018 bis 31.07.2018.

Der 1973 geborene Kläger ist nach eigener Angabe (Bl. VII VerwA) staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent. Von Ende Mai 2004 bis zum Eintritt von Fluguntauglichkeit Ende Juli 2013 war er als Flugbegleiter beschäftigt (Bl. X, 59 VerwA). Im Anschluss ging er bis Ende 2013 einer Tätigkeit als selbständiger Versicherungsberater nach (vgl. Bl. 63, 66 VerwA), war sodann arbeitsuchend und bezog Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - (vgl. Bl. 120, 149 VerwA).

Seinen (ersten) Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) vom 09.02.2012 an die Beklagte begründete der behandelnde Orthopäde damit, dass der Beruf als Flugbegleiter für den Kläger „auf Dauer nicht mehr sinnvoll“ sei, es werde eine „kaufmännische Tätigkeit“ angestrebt (Bl. 14 VerwA). Später bekundete der Kläger sein Interesse an einer Umschulung zum Versicherungsfachmann (Bl. 30 VerwA). Die Beklagte gewährte ihm zunächst eine stationäre medizinische Rehabilitation, die im August 2012 in der M1 Rehaklinik A1 in W1 durchgeführt wurde (s. im Einzelnen Entlassungsbericht vom 10.01.2012, Bl. 40 ff. VerwA) und im Rahmen dessen die Reha-Ärzte zu der Einschätzung gelangten, dass der Kläger (vorwiegend wegen Lendenwirbelsäulenbeschwerden) als Flugbegleiter nur noch in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich leistungsfähig sei. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 16.01.2013 (Bl. 52 VerwA) LTA „dem Grunde nach“.

Ende August 2014 beantragte der Kläger bei der Agentur für Arbeit W2 LTA (Bl. 55 ff. VerwA), die den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte weiterleitete. Mit Bescheid vom 09.09.2014 (Bl. 76 VerwA) bewilligte diese ihm erneut LTA „dem Grunde nach“. In den anschließenden Beratungsgesprächen bekundete der Kläger u.a., dass er eine Umschulung zum (Verkehrs-)Piloten machen wolle. Nach weiterer Prüfung (u.a. der Ausbildungsinhalte, s. dazu die Angaben der Flugschule, Bl. 85 ff., 107 f. VerwA: ca. sechs Monate Theorieausbildung, dann Zeit der Prüfungsvorbereitung, „durchgehende ATPL-Schüler“ hätten ab Ausbildungsbeginn insgesamt drei Jahre Zeit, um die komplette Ausbildung „inklusive MCC“ zu absolvieren, wobei eine Fristverlängerung nicht möglich sei; nach einer teilbestandenen Theorieprüfung hätten die Schüler ab Datum des teilweisen Bestehens 18 Monate Zeit, die restlichen Fächer beim Luftfahrt-Bundesamt - LBA - zu absolvieren, wobei auch hier keine Ausnahmen oder Verlängerungen möglich seien) und Vorlage ärztlicher Untersuchungsergebnisse bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2015 (Bl. 109 f. VerwA) eine 24-monatige (voraussichtliche Dauer) „Weiterbildung für den Beruf Verkehrsflugzeugführer ATPL(A) nach EASA-FCL1“ beginnend ab dem 02.03.2015 bei dem Flugbetrieb A2 & Co. KG S1 (voraussichtliche Mindestausbildungskosten über 63.000 €, Bl. 86 Rs. VerwA) sowie dem Grunde nach die Gewährung von Übergangsgeld während der Teilnahme an der Weiterbildung. Die Flugschule teilte der Beklagten im Anschluss mit (Bl. 161 VerwA), dass die Ausbildung am 02.03.2015 begonnen worden sei und bis spätestens 01.02.2018 dauere. Mit Bescheid vom 26.03.2015 (Bl. 162 ff. VerwA) bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld beginnend ab 02.03.2015 in näher bezeichneter kalendertäglicher Höhe.

Im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme kam es zwischen den Beteiligten bzw. zwischen der Beklagten und der Flugschule in Folge mehrmals zu Unstimmigkeiten wegen nicht respektive nur verspätet gezahlter Rechnungen.

Mit Schreiben vom 28.11.2016 (Bl. 240 VerwA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Maßnahme in absehbarer Zeit enden werde und wies ihn u.a. darauf hin, dass er verpflichtet sei, sich spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der LTA bei einer Agentur für Arbeit bzw. einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende persönlich arbeitsuchend zu melden. In ihrer Schulbescheinigung vom 07.12.2016 (Bl. 246 VerwA) teilte die Flugschule sodann mit, dass sich der Kläger weiterhin in der Prüfungsphase befinde und noch in zehn Fächern die Prüfung vor dem LBA ablegen müsse. Anschließend folge die praktische Ausbildung, die zwingend bis zum 01.03.2018 abgeschlossen sein müsse. Mit „Verlängerungsbescheid“ vom 10.01.2017 (Bl. 248 VerwA) verlautbarte die Beklagte daraufhin, dass die LTA-Maßnahme um 12 Monate bis zum 01.03.2018 verlängert werde und änderte den Bescheid vom 26.01.2015 insoweit ab.

Mit Schreiben vom 16.11.2017 (Bl. 288 VerwA) belehrte die Beklagte den Kläger entsprechend ihrem Schreiben vom 28.11.2016 (s.o.) erneut.

Die Flugschule informierte die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 05.04.2018 (Bl. 322 VerwA), dass der Kläger die Ausbildung zum 01.03.2018 wegen Ablaufs der 36-monatigen Ausbildungsfrist habe beenden müssen. Das Ausbildungsziel, Erwerb der CPL(A)-Lizenz mit ATPL(A)-Theorie, sei damit nicht erreicht. Die Ausbildung könne und solle modular fortgesetzt werden. Der Kläger könne in Kürze seine PPL-Prüfung ablegen, im Anschluss daran könne er dann dem LBA als modularer ATPL(A)-Schüler gemeldet werden und die Ausbildung fertigmachen. 

Im Mai 2018 teilte der Kläger bei einem Gespräch mit der Flugschule und der Reha-Beraterin der Beklagten u.a. mit (s. Bl. 338 VerwA), dass er seit 01.03.2018 „aus eigenem Bemühen“ weiter zur Schule gefahren, seine theoretischen Kenntnisse vertieft und ausgebaut sowie an den Wochenenden auch praktische Übungen absolviert habe, um zu den weiteren Prüfungen zugelassen zu werden; die nächste Prüfung finde im Juli statt und die Ausbildung solle dann insgesamt bis voraussichtlich 30.06.2019 abgeschlossen sein (voraussichtliche Kosten dieser modularen ATPL(A)-Ausbildung: ca. 49.000 €, Bl. 339 VerwA). Mit E-Mail an die Beklagte vom 31.05.2018 (Betreff: „Verpflichtungserklärung“, Bl. 344 VerwA) erklärte der Kläger, sich gegenüber der Beklagten zu verpflichten, die ATPL-Ausbildung „beginnend ab dem 01.07.2018“ in der vorgegebenen Frist von 12 Monaten „nach besten Gewissen schnellst möglich durchzuführen“. Anfang Juni 2018 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger zum 01.06.2018 („spontan“) eine einmonatige Beschäftigung über eine Zeitarbeitsfirma im Betrieb der Fa. D1 aufgenommen hatte, um für seine Familie sorgen und die Darlehensraten für das Haus bezahlen zu können; ab dem 01.07.2018 werde der Kläger nach eigener Angabe „wieder“ täglich die Flugschule aufsuchen (Bl. 341 VerwA; vgl. auch Bl. 354 VerwA).

In der Folge gab es sodann wiederum zwischen den Beteiligten bzw. der Flugschule Unstimmigkeiten hinsichtlich der weiteren Pilotenausbildung, hinsichtlich der Kosten und in der Vergangenheit gestellter Rechnungen sowie einer stattgehabten „Anzahlung“/Vorauszahlung i.H.v. über 40.000 € (s. zusammenfassend die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers an den seinerzeitigen Präsidenten der Beklagten vom 22.07.2018, Bl. 368 ff. VerwA, sowie die Ausführungen der LTA-Sachbearbeiterin Bl. 349 f. VerwA). Mitte Juli 2018 erkundigte sich der Kläger nach „seinem Übergangsgeld“ (s. Bl. 358 VerwA).

Mit Bescheid vom 26.07.2018 (Bl. 379 f. VerwA) bewilligte die Beklagte dem Kläger die Fortführung der „Ausbildung für den Beruf Verkehrsflugzeugführer ATPL(A) nach EASA-FCL1“ als LTA vom 01.08.2018 bis 31.08.2019 beim Flugbetrieb A2 & Co. KG und dem Grunde nach Übergangsgeld während der Teilnahme (Maßnahme später bis 31.12.2019 verlängert, Bescheid vom 09.09.2019, Bl. 609 VerwA). Im Zusammenhang mit dieser Übergangsgeldgewährung ab 01.08.2018 gab der Kläger an, „nicht arbeitslos gemeldet“ zu sein, da er „dieses Jahr kein Schreiben im Januar“ von der Beklagten erhalten habe, dass er sich arbeitsuchend melden solle; deshalb habe er keine „Unterstützung“ erhalten (Bl. 393 VerwA).

Mit Bescheid vom 04.09.2018 (Bl. 409 ff. VerwA) bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld beginnend ab 01.08.2018 in näher bezeichneter kalendertäglicher Höhe und forderte den Kläger zwecks Prüfung eines Anspruchs auf sog. Zwischenübergangsgeld mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 414 VerwA) auf, mitzuteilen, ob er im Zeitraum vom 02.03. bis 31.07.2018 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet oder arbeitsunfähig gewesen sei. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 25.09.2018 (Bl. 430 VerwA), dass er nicht arbeitslos gemeldet gewesen sei und wiederholte, dass er kein Schreiben der Beklagten zur Arbeitsuchendmeldung drei Monate vor dem 01.03.2018 bekommen habe. Er habe sich in dieser Zeit bei Freunden Geld leihen müssen, um die Zeit finanziell zu überbrücken.

Mit Bescheid vom 04.10.2018 (Bl. 436 VerwA) lehnte die Beklagte die Gewährung von Zwischenübergangsgeld für die Zeit zwischen den beiden LTA-Maßnahmen ab. Der Kläger habe sich nicht arbeitslos gemeldet, sodass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht erfüllt seien. Mit seinem Widerspruch vom 02.11.2018 (Bl. 450 f. VerwA) wiederholte der Kläger im Wesentlichen seine Vorwürfe gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Verlauf der LTA bzw. wegen von ihr verspäteter Rechnungsbegleichungen, derentwegen er die Ausbildung nicht fristgerecht habe beenden können. Im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid erklärte er erneut, sich damals nicht arbeitslos gemeldet zu haben, weil er darüber pflichtwidrig von der Beklagten nicht informiert worden sei. Im Übrigen habe ihm eine anderweitige zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, nicht vermittelt werden können, da eine Fortsetzung der Ausbildung dann unmöglich gewesen wäre.

Der Kläger wandte sich sodann mit „Fachaufsichtsbeschwerde und Beschwerde wegen fehlender Antwort auf fristgerechten Widerspruch“ vom 05.02.2019 an die Präsidentin der Beklagten (Bl. 561 f. VerwA), in der er u.a. wiederholte, dass er auf eine Arbeitsuchendmeldung nicht - wie vorgeschrieben - drei Monate vorher hingewiesen worden sei und dass die Maßnahme auch nicht beendet, sondern in der Schwebe gewesen sei. Er habe somit Anspruch auf „Zahlungen für April, Mai, Juni, Juli 2018“, was er weiter geltend mache.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2019 (Bl. 479 f. VerwA) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei im Anschluss an die bis zum 01.03.2018 verlängerte LTA-Maßnahme, die zu diesem Zeitpunkt beendet gewesen sei, weder arbeitsunfähig gewesen, noch habe er sich arbeitslos gemeldet, sodass er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Deswegen stehe ihm im geltend gemachten Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 31.07.2018 (Tag vor Beginn der Ausbildungsfortführung) kein Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 1 SGB IX (zuvor § 51 Abs. 1 SGB IX a.F.) zu und auch kein (Anschluss-)Übergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX (zuvor § 51 Abs. 4 SGB IX a.F.).

Hiergegen hat der Kläger am 31.05.2019 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er von der Beklagten die Zahlung von Zwischenübergangsgeld für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum Beginn der Fortführung der Verkehrsflugzeugführerausbildung am 01.08.2018 begehrt hat. Zur Begründung hat er zunächst - soweit mit dem Streitgegenstand in Zusammenhang stehend - sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat dem Kläger insbesondere entgegengehalten, dass er schon durch ihre Schreiben vom 28.11.2016 und 16.11.2017 hinreichend über eine rechtzeitige Arbeitslosmeldung drei Monate vor Maßnahmeende hingewiesen worden sei.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 14.08.2020 hat die Kammervorsitzende des SG den Kläger auf den alleinigen Streitgegenstand des Rechtsstreits, Gewährung von Zwischenübergangsgeld vom 01.04. bis 31.07.2018, hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, eine Bescheinigung über die Meldung als arbeitsuchend vorzulegen (Bl. 55 SG-Akte).

Der Kläger hat sodann (Bl. 57 SG-Akte) zusammengefasst geltend gemacht, dass die Geschäftsstellenleiterin der „Agentur für Arbeit“ in B1 ihm bestätigt habe, dass „seine Vorsprache von Januar 2018 zusammen mit seinem Kollegen aus der Flugschule leider nicht per EDV erfasst“ worden sei. Seitens des Kundenreaktionsmanagements in N1 sei ihm mitgeteilt worden, dass von der Vorsprache im Januar 2018 kein Vermerk im System existiere, wobei es „durchaus sein könnte“, dass ein Fehler unterlaufen sei, er solle sich an das „Jobcenter“ in B1 wenden. Dort sei ihm und seinem Kollegen wiederum gesagt worden, dass sich der Fall nicht mehr rekonstruieren ließe und dass es nicht sein könne, dass eine „solch wichtige“ Information wie eine Arbeitslosmeldung nicht in der EDV hinterlegt sei. Die Agentur habe ihn - so der Kläger weiter - damals mit der Begründung an das Jobcenter verwiesen, dass er vor der LTA bereits ein Jahr arbeitslos gewesen sei. Er habe einen wichtigen Zeugen, der über „die ganze Sache informiert“ sei.

Mit Schreiben vom 08.10.2020 (Bl. 66 f. SG-Akte) hat der Kläger ergänzend im Wesentlichen vorgebracht, die Beklagte habe gegen ihre Hinweispflicht hinsichtlich der Arbeitslosmeldung in böser Absicht verstoßen. Nachdem er sich über das Fehlen eines entsprechenden Hinweisschreibens „gewundert“ habe, sei er von seinem „Kollegen“ darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sich drei Monate vor dem (vorläufigen) Ablauf der Maßnahme arbeitsuchend melden müsse, was er dann „auch in seiner Anwesenheit schnell im Januar 2018 in die Tat umgesetzt“ habe. Beim Jobcenter B1, wo er von der dortigen Arbeitsagentur hingeschickt worden sei, habe er ein „Schriftstück mit der Arbeitssuchendmeldung“ erhalten und dieses „nach B2“ geschickt, was sein „Kollege“ alles bezeugen könne. Versehentlich habe er dann keine Kopie, sondern das Original der Bescheinigung „nach B2“ geschickt, wo es „unter den Teppich gekehrt“ worden sei. Für die „Vergesslichkeit“ der Jobcenter-Mitarbeiter oder IT-Probleme könne er nichts.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 1 SGB IX nicht bestehe, da der - nach Beendigung der LTA nicht arbeitsunfähig gewesene - Kläger aus Gründen, die er zu vertreten habe, nicht in eine zumutbare Beschäftigung habe vermittelt werden können. Denn er habe sich weder gegenüber der Agentur für Arbeit noch gegenüber dem Jobcenter als arbeitsuchend zu erkennen gegeben. Ein entsprechender Nachweis liege nicht vor und die Behauptung des Klägers, der Beklagten eine entsprechende Bescheinigung übersandt zu haben, die diese böswillig verschweige, sei wenig glaubhaft und entbehre jeglicher Grundlage, zumal auch Anhaltspunkte für einen Systemfehler oder ein IT-Problem beim Jobcenter B1 fehlten und der Kläger selbst angegeben habe, dass dort keine Aufzeichnungen vorhanden seien. Außerdem habe die Beklagte ihn bereits mit Schreiben vom 16.11.2017 auf das Erfordernis einer Arbeitslosmeldung rechtzeitig vor Maßnahmeabschluss hingewiesen.

Gegen den ihm am 29.10.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.11.2020 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren auf Zwischenübergangsgeld „für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 31.07.2018“ weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens zusammengefasst - und soweit für den erhobenen Anspruch relevant - geltend gemacht, die Erstrichterin habe ihm nur „ungenügendes rechtliches Gehör“ gewährt, ihn „abgekanzelt“, den „wichtigen Zeugen“, der am Terminstag ebenfalls erschienen gewesen sei, nicht angehört und die Behauptung aufgestellt, er selbst habe wissen müssen, sich drei Monate vorher arbeitsuchend zu melden, was angesichts der gesetzlichen Pflicht, Arbeitnehmer und auch Teilnehmer von Maßnahmen darüber zu informieren, unangebracht sei. Er bestreite, dass es einen entsprechenden expliziten Hinweis der Beklagten gegeben habe, zumal sich die späteren Schreiben der Beklagten zur Arbeitsuchendmeldung (von 2019/2020) signifikant von dem Schreiben von 16.11.2017 unterschieden, die späteren hätten nämlich auch einen Vordruck zum Ausfüllen „beim Jobcenter“ enthalten (der Sache nach Hinweis auf Bl. 567 VerwA: Bescheinigung über die Arbeitslosmeldung des Klägers am 29.05.2019, ausgestellt freilich von der Agentur für Arbeit B1). Außerdem gehe es auch gar nicht um eine fehlende „Arbeitslosmeldung“, sondern um eine Meldung als arbeitsuchend und diese habe er erfüllt. Dies könne „ein Zeuge“ - den der Kläger später namentlich als S2 benannt hat -, der die „stark verspäteten Zahlungen“ wie auch die Arbeitssuchendmeldung im Januar 2018 „mitbekommen“ und der auch persönlich gehört habe, dass eine Mitarbeiterin des Jobcenters B1 bei der letzten Arbeitssuchendmeldung von einem IT-Problem Anfang 2018 gesprochen habe, beweisen. Auch habe er nach seiner damaligen Arbeitsuchendmeldung einen entsprechenden beim Jobcenter B1 ausgestellten „graufarbenen Zettel“ an die „DRV nach B2“ geschickt. Deswegen stimme es auch nicht, wenn das SG meine, er selbst habe zu irgendeinem Zeitpunkt - auch nicht in einem Schreiben vom 25.09.2018 mitgeteilt -, dass er nicht „arbeitslos“ gemeldet gewesen sei.

Schließlich habe er auch „in Wahrheit“ zu keinem Zeitpunkt die Ausbildung „unterbrochen“, geschweige denn „beendet“. Er habe lediglich vom klassischen durchgehenden Ausbildungsmodus auf den vorteilhafteren modularen Ausbildungsmodus umgestellt, der es ermögliche, statt nur einer Lizenz (ATPL) nacheinander insgesamt drei Pilotenlizenzen zu erwerben (PPL, CPL, ATPL).




Der Kläger beantragt,


den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.10.2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
29.04.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 01.04.2018 bis 31.07.2018 Übergangsgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und hat im Rechtsmittelverfahren u.a. darauf hingewiesen, dass der Kläger nunmehr behaupte, dass sich das entsprechende Hinweisschreiben bezüglich einer Arbeitsuchendmeldung rechtzeitig vor Beendigung der LTA aus dem Jahr 2019 (gemeint: Schreiben vom 16.12.2019, Bl. 683 - nicht 623 - VerwA) von dem vom 16.11.2017 unterscheide. Dies widerspreche der früheren Behauptung des Klägers (Schreiben vom 25.09.2018), das Schreiben vom 16.11.2017 überhaupt nicht erhalten zu haben. Auch habe der Kläger in seinem Schreiben vom 25.09.2018 angegeben, sich gerade nicht arbeitslos gemeldet zu haben.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (s. S. 20, 21 Senats-Akte).


Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2018 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2019, soweit die Beklagte damit die Gewährung von Übergangsgeld (auch) für die Zeit vom 01.04. bis 31.07.2018 (sog. Zwischen- bzw. Überbrückungsübergangsgeld) abgelehnt hat; der Kläger hat sein Begehren bereits im Verwaltungsverfahren auf diesen Zeitraum beschränkt, sein Klagebegehren entsprechend artikuliert (s. Bl. 1 SG-Akte) und seinen Berufungsantrag ausdrücklich ebenfalls dergestalt gefasst (s. S. 2 Senats-Akte).

Dieses Begehren verfolgt der Kläger statthaft und auch ansonsten zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG).

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 04.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2019 ist - soweit angefochten (zum streitigen Zeitraum s.o.) - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von (Zwischen-)Übergangsgeld im Zeitraum vom 01.04. bis 31.07.2018.

Alleinige Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 71 Abs. 1 SGB IX in der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung (zuvor inhaltsgleich § 51 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu nur Bundessozialgericht - BSG - 16.03.2021, B 2 U 12/19 R, in juris, Rn. 23). Danach werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld (hier: das für die mit Bescheid vom
26.01.2015 in der Fassung des Verlängerungsbescheids vom 10.01.2017 bewilligte LTA des Klägers gezahlte Übergangsgeld im Zeitraum vom 02.03.2015 bis 01.03.2018, vgl. Bl. 464 VerwA) weitergezahlt, wenn nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von LTA weitere LTA erforderlich sind, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht (hier: die dem Kläger mit Bescheid vom 26.07.2018 in der Fassung des Verlängerungsbescheids vom 09.09.2019 in der Zeit vom 01.08.2018 bis 31.12.2019 gewährte weitere LTA) und wenn diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist dabei, dass die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX) oder den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann (§ 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX).

Nach dem Wortlaut dieser Regelungen ist somit Voraussetzung einer Weiterzahlung, dass unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die Weitergewährung des Übergangsgelds geltend gemacht wird, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gewährt worden ist. Vorliegend kommt von vornherein allein die (Weiter-)Zahlung von Übergangsgeld in Betracht, nachdem der Kläger zu keinem Zeitpunkt Verletztengeld (nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch) oder Versorgungskrankengeld (nach dem Bundesversorgungsgesetz) bezogen hat.

Auch kommt vorliegend ein Anspruch allein nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX in Frage, nachdem der Kläger nicht einmal auch nur behauptet hat, im Anschluss an die am 01.03.2018 beendete LTA arbeitsunfähig (i.S. des Krankenversicherungsrechts; s. dazu nur BSG 27.06.1978, 4 RJ 90/77, in juris, Rn. 17, st. Rspr.) gewesen zu sein (§ 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX).
Voraussetzung für die Weiterzahlung ist danach, dass dem Kläger im Anschluss an diese LTA eine zumutbare Beschäftigung nicht hat vermittelt werden können und dass er die Gründe dafür nicht zu vertreten hat.

Dies setzt zunächst die grundsätzliche Vermittelbarkeit des Betreffenden voraus; der Leistungsempfänger muss also der Arbeitsvermittlung subjektiv und objektiv zur Verfügung stehen (statt vieler nur Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen 27.03.2019, L 3 R 506/18, in juris, Rn. 36; Schweitzer in BeckOK SozR, § 71 SGB IX Rn. 10, Stand 01.09.2023; Schlette in jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 71 Rn. 19, Stand 01.10.2023; Stotz in Hauck/Noftz, SGB IX, § 71 Rn. 39, Stand Juni 2021, alle m.w.N.). Objektive Verfügbarkeit liegt namentlich dann vor, wenn eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für den Leistungsempfänger in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausgeübt werden kann und darf (vgl. § 138 Abs. 5 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -; dazu nur Stotz a.a.O. m.w.N.). Subjektiv verfügbar ist, wer bereit ist, jede solche Beschäftigung anzunehmen und auszuüben (vgl. § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III; s. auch dazu nur Stotz a.a.O.).

Ob es darüber hinaus im Rahmen eines Anspruchs auf (Zwischen-)Übergangsgeld nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX auch einer (förmlichen) Arbeitslosmeldung des Leistungsempfängers bei der Agentur für Arbeit i.S.d. § 141 Abs. 1 SGB III bedarf (so z.B. LSG Nordrhein-Westfalen 27.03.2019, L 3 R 506/18, a.a.O.; von der Heide in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 5. Aufl. 2023, § 71 Rn. 7) oder nicht (so z.B. Schlette in jurisPK-SGB IX, a.a.O.; Stotz in Hauck/Noftz, a.a.O. Rn. 42), bedarf aus den Gründen der nachfolgenden Erwägungen hier keiner weiteren Erörterung. Voraussetzung ist jedenfalls, dass sich der Leistungsempfänger gegenüber der Arbeitsverwaltung als arbeitsuchend zu erkennen gibt bzw. einen Vermittlungsbedarf artikuliert, weil andernfalls schon in Ermangelung eines Anlasses von Vermittlungsbemühungen nicht davon gesprochen werden kann, dass der Leistungsempfänger nicht hat „vermittelt werden“ können (so zu Recht auch Schlette a.a.O.; Stotz a.a.O.).

Schließlich darf der Leistungsempfänger die Erfolglosigkeit dieser Vermittlungsbemühungen nicht zu vertreten haben, ihm darf also kein Vorsatz und keine Fahrlässigkeit zur Last fallen (§ 276 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -; s. dazu nur Schlette, a.a.O. Rn. 16; vgl. zum Vertretenmüssen auch BSG 12.12.2018, B 12 R 15/18 R, in juris, Rn. 14; 26.08.1983, 10 RAr 1/82, in juris, Rn. 19).

Unter Zugrundelegung dessen verneint der Senat vorliegend bereits eine subjektive Vermittelbarkeit des Klägers im Anschluss an die bis 01.03.2018 stattgehabte LTA-Maßnahme. Der Kläger stand einer Vermittlung in einer zumutbaren Beschäftigung überhaupt nicht zur Verfügung. Er hat vielmehr nach dem 01.03.2018 weiter und regelmäßig - nach eigener Angabe
ab dem 01.07.2018 „wieder“, also wie vor der sich selbst „spontan“ vermittelten Beschäftigung im Juni 2018, täglich - „aus eigenen Bemühungen“ die Flugschule aufgesucht, seine theoretischen Kenntnisse vertieft und ausgebaut sowie auch an den Wochenenden praktische Übungen absolviert, um zu den weiteren Prüfungen zugelassen zu werden, wobei die nächste Prüfung im Juli 2018 im Vordergrund stand. Er hat außerdem selbst eingeräumt (Bl. 450 VerwA), dass er seiner Meinung nach eine zumutbare Beschäftigung gar nicht hätte aufnehmen können, weil damit eine Fortsetzung seiner Ausbildung gefährdet gewesen sei. Erst als seine finanziellen Probleme zunahmen, suchte er sich selbst „spontan“ - und damit ersichtlich ohne größere Schwierigkeiten und auch ohne der Beklagten oder gar der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter darüber vorher auch nur Mitteilung zu machen - eine sogar kurzzeitige Beschäftigung (Tätigkeit bei der Fa. D1 via Zeitarbeitsfirma) für einen Monat (Juni 2018), nachdem er, wie schon dargelegt, ab Juli 2018 „wieder“ täglich die Flugschule aufsuchte. Demgemäß artikulierte er auch bei dem im Mai 2018 in Anwesenheit der Reha-Beraterin der Beklagten stattgehabten Gespräch kein Vermittlungsansinnen und bei dem nachfolgenden Gespräch Anfang Juni 2018 hatte er seine kurzzeitige Beschäftigung bereits angetreten.

In Ansehung dessen kann somit von einer subjektiven Verfügbarkeit des Klägers im o.a. Zeitraum keine Rede sein und bezogen auf die (gerade kurzzeitige) Beschäftigung im Juni 2018 auch nicht von einer „Unvermittelbarkeit“, die behördliche Vermittlungsbemühungen erforderlich gemacht hätte.

Allein aus diesen Gründen scheitert der erhobene Anspruch, sodass es auf die Frage, ob sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit B1 bzw. dem dortigen Jobcenter arbeitslos (i.S.d.
§ 141 Abs. 1 SGB III) oder auch arbeitsuchend (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III) gemeldet hat, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. Ohnehin ist der wiederholte Vortrag des Klägers, er sei von der Beklagten auf eine (förmliche) Arbeitsuchendmeldung nicht mindestens drei Monate vor Maßnahmeende am 01.03.2018 hingewiesen worden, schon deshalb nicht mehr ansatzweise nachvollziehbar, nachdem der Kläger im Klageverfahren behauptet hat, von seinem „Kollegen“ darüber informiert worden zu sein, weswegen er an einem nicht benannten Tag im Januar 2018 zunächst bei der Agentur für Arbeit B1 und sodann beim Jobcenter erschienen sei. Welche Relevanz dann eine (angebliche) Nichtinformation durch die Beklagte haben soll, ist gänzlich unerfindlich, zumal die Beklagte zu Recht im Rechtsmittelverfahren auf die widersprüchlichen, sich gegenseitig ausschließenden Behauptungen des Klägers hingewiesen hat. Die wiederholten Vorwürfe gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der angeblich dann doch erfolgten Arbeitsuchendmeldung, Informations- bzw. Beratungspflichten verletzt zu haben, erschließt sich auch deshalb schon nicht ansatzweise, weil dies für den geltend gemachten Anspruch keine weitere Relevanz hat, denn auch eine (hier nach dem Klägervortrag gerade nicht) fehlende Meldung als arbeitsuchend kann nicht im Wege des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden (BSG 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R, in juris, Rn. 26 ff.), ebenso wenig eine fehlende Arbeitslosmeldung (BSG 19.03.1986, 7 RAr 48/84, in juris, Rn. 22 ff. m.w.N.) und eine fehlende Verfügbarkeit (BSG 23.07.1992, 7 RAr 38/91, in juris, Rn. 38 m.w.N.).

Schließlich hat der Kläger für den streitigen Zeitraum auch keinen Anspruch auf sog. Anschlussübergangsgeld nach § 71 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Unabhängig davon, dass der Fall, dass sich zum Ende einer LTA-Maßnahme die (objektive) Erforderlichkeit einer weiteren berufsfördernden Maßnahme ergibt, bereits von der gerade dafür vorrangig bestehenden Regelung des § 71 Abs. 1 SGB IX umfasst ist (vgl. BSG 23.02.2000, B 5 RJ 38/98 R, in juris, Rn. 13 m.w.N.), kann vorliegend von einem „Abschluss“ der mit Bescheid vom 26.01.2015 in der Fassung des Verlängerungsbescheids vom 10.01.2017 bewilligten „Weiterbildung für den Beruf Verkehrsflugzeugführer ATPL(A) nach EASA-FCL1“ am 01.03.2018 schon deshalb keine Rede sein, weil der Kläger diese Weiterbildung zu diesem Zeitpunkt gerade nicht erfolgreich absolviert hatte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Begriff des „Abschlusses“ einer LTA seit jeher in ständiger Rechtsprechung (s. BSG 23.02.2000, B 5 RJ 38/98 R, a.a.O. m.w.N., zur insoweit gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung; 08.02.1979, 4 RJ 65/78, in juris, Rn. 13 ff. m.w.N., zur insoweit gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 1241e Abs. 3 Satz 1 Reichsversicherungsordnung - RVO -) derart ausgelegt, dass eine Maßnahme, die - wie beim Kläger - mit einer Abschlussprüfung endet, nur dann (erfolgreich) „abgeschlossen“ ist, wenn der Rehabilitand die vorgesehene Prüfung bestanden hat. Dies war beim Kläger am 01.03.2018 indes nicht der Fall. Diese Rechtsprechung gilt auch weiterhin im Anwendungsbereich des § 71 Abs. 4 SGB IX (bzw. § 51 Abs. 4 SGB IX a.F.), was das BSG bestätigt hat (12.12.2011, B 7 AL 29/11 BH, in juris, Rn. 6; dem folgend auch z.B. Jabben in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX, 14. Aufl. 2020, § 71 Rn. 17 m.w.N.; von der Heide in Kossens/von der Heide/Maaß, a.a.O. Rn. 13; Kemper in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 3. Aufl. 2023, § 71 SGB IX Rn. 20; Asmalsky in Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 71 Rn. 17; Schweitzer in BeckOK SozR, a.a.O. Rn. 18; a.A. z.B. Stotz in Hauck/Noftz, a.a.O. Rn. 64; Schlette in jurisPK-SGB IX, a.a.O. Rn. 31, die freilich die genannte Entscheidung des BSG nicht einmal auch nur erwähnen und im Übrigen im Wesentlichen die überkommene Kritik an dieser Rechtsprechung wiederholen) und wogegen in Ansehung des insoweit gleichgebliebenen Gesetzeswortlauts („abgeschlossen“) auch nichts zu erinnern ist. Die Behauptung von Stotz (a.a.O.), der Gesetzgeber habe „bei Schaffung des SGB IX in dem damaligen § 51 Abs. 4 die Regelung in Kenntnis dieser Rechtsprechung des BSG gleichwohl“ - und damit gemeint: bewusst - „ohne Forderung eines erfolgreichen Abschlusses normiert“, entbehrt jeglicher Grundlage, nachdem der entsprechende Gesetzesbegründung Derartiges nicht ansatzweise zu entnehmen ist (s. BR-Drs. 49/01, S. 327).

Soweit der Kläger noch vorgebracht hat, seine Ausbildung nicht „unterbrochen“ oder „beendet“ zu haben, erschließt sich schon die Zielrichtung dieses Vortrags nicht. Die einzige vorliegend in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für „Zwischenübergangsgeld“ setzt - wie schon dargelegt - gerade voraus, dass zwei LTA-Maßnahmen (zeitlich) nacheinander stattgefunden haben. Dass es sich bei den beiden Maßnahmen um verschiedene handelte, lässt sich unschwer den jeweiligen Bewilligungsbescheiden mit zeitlichem Geltungsbereich entnehmen und der Kläger hat auch selbst dargetan - was sich auch aus den Auskünften der Flugschule gegenüber der Beklagten ergibt -, dass es sich bei der zweiten Maßnahme um eine andere handelte als bei der ersten („Umstellung
vom klassischen durchgehenden Ausbildungsmodus auf den vorteilhafteren modularen Ausbildungsmodus“). Dass die erste Maßnahme am 01.03.2018 „beendet“ war, kann schon in Ansehung des Bewilligungsbescheids (zuletzt: „bis zum 01.03.2018“; Gewährung von Übergangsgeld „während der Teilnahme“) sowie der Mitteilung der Flugschule, dass sie „beendet“ wurde, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dass die Ausbildung nicht (erfolgreich) „abgeschlossen“ war, ist oben aufgezeigt worden.

Schließlich sind auch die vom Kläger im Berufungsverfahren erneut thematisierten Vorwürfe gegen die Beklagte, diese habe Rechnungen nicht bzw. nur verspätet gezahlt, weswegen sie daran schuld sei, dass er die Ausbildung nicht bis März 2018 habe abschließen können und sie habe ihn nach Ende dieser Maßnahme bei der Krankenkasse „abgemeldet“, ohne jegliche Relevanz für den geltend gemachten Anspruch auf Weiterzahlung von Übergangsgeld, worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat.


Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Deshalb hat keine Veranlassung bestanden, der vom Kläger artikulierten Anregung, den erstmals im Berufungsverfahren namentlich benannten (freilich ohne Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift) Zeugen S2 zu hören, nachzukommen. Wie oben ausgeführt, kommt es für den erhobenen Anspruch vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger im Januar 2018 bei der Agentur für Arbeit B1 bzw. beim dortigen Jobcenter tatsächlich vorstellig gewesen und sich arbeitsuchend gemeldet hat.

Soweit der Kläger noch diverse Einwände gegen die Verfahrensführung der Erstrichterin bzw. gegen ihre Entscheidung als Kammervorsitzende durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 SGG) geltend gemacht hat, kommt dem wegen prozessualer Überholung keinerlei Bedeutung zu, nachdem der Kläger von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. § 62 SGG) auch im Rechtsmittelverfahren hinreichend Gebrauch gemacht hat und der Senat - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - als Tatsachengericht (§ 157 SGG) nach eigener Sach- und Rechtsprüfung entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.



 

Rechtskraft
Aus
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