L 6 AS 393/21

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 21 AS 101/19
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 393/21
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AS 137/22 B
Datum
Kategorie
Beschluss


I.    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

II.    Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.    Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017.

Die Klägerin zu 1., geboren im Jahre 1987, und der Kläger zu 2., geboren im Jahre 1984, erhielten gemeinsam mit den in den Jahren 2009, 2011, 2012, 2015 und 2016 geborenen Klägern zu 3. bis 7. seit mehreren Jahren – aufstockend – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch von dem Beklagten. Die Familie bewohnte zu Beginn des Streitzeitraums eine Unterkunft in der C-Straße in A-Stadt. Hierfür fiel nach einer im April 2015 ausgestellte Vermieterbescheinigung eine Gesamtmiete von 725,- Euro monatlich an, wobei hierin ein Abschlag für Haushaltsstrom in Höhe von 125,- Euro und ein Betrag für die Nutzung einer Garage in Höhe von 50,- Euro enthalten seien. Die Garagenmiete beendeten die Kläger – nach Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten wegen der Übernahmefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen – zum 1. Juli 2016.

Für den streitigen Zeitraum bewilligte der Beklagte den sieben Klägern auf entsprechenden Weiterbewilligungsantrag durch Bescheid vom 27. September 2016 vorläufig Leistungen in Höhe von insgesamt 219,- Euro monatlich für Oktober bis Dezember 2016, 245,40 Euro für Januar 2017 und 252,- Euro monatlich für Februar und März 2017. Hierbei stellte er Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 550,- Euro monatlich, also in der aus der Vermieterbescheinigung ersichtlichen Höhe unter Abzug der Beträge für Haushaltsstrom und Garagenmiete, in die Berechnung ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Band II der elektronisch vorliegenden Leistungsakte des Beklagten (im Folgenden: LA II), Bl. 265 ff., verwiesen.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 24. Oktober 2016 (LA II Bl. 290) Widerspruch ein. Die Unterkunftskosten seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Außerdem habe die Bewilligung für zwölf Monate zu erfolgen.

In der Nacht vom 4. auf den 5. Dezember 2016 kam es in dem Haus, in dem die Kläger lebten, zu einem Großbrand, der ihre Unterkunft unbewohnbar machte. Die Kläger lebten deshalb vorübergehend in einer Notunterkunft, bevor sie am 27. Dezember 2016 in eine neu angemietete Wohnung in der A-Straße in A-Stadt einzogen. Zu dieser Wohnung legten sie eine Vermieterbescheinigung vom 19. Dezember 2016 (LA II Bl. 323) vor, wonach die Bruttokaltmiete 650,- Euro und die Heizkosten 150,- Euro monatlich betragen sollten.

Der Beklagte bewilligte den Klägern daraufhin durch Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2016 – weiterhin vorläufig – Leistungen in Höhe von insgesamt 531,20 Euro für Januar 2017 und monatlich 542,- Euro für Februar und März 2017. Dabei berücksichtigte er die neuen Mietaufwendungen in der aus der Vermieterbescheinigung ersichtlichen Höhe. Im Bescheid wies er darauf hin, dass die Nutzungsentschädigung für die Notunterkunft direkt an die Stadt A-Stadt gezahlt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf LA II Bl. 350 ff. Bezug genommen.

Nachfolgend erteilte der Beklagte zwei weitere Änderungsbescheide zu den durchgängig vorläufig bewilligten Leistungen: Durch Bescheid vom 20. Januar 2017 berücksichtigte er eine Erhöhung der Unterhaltsvorschussleistungen, welche die Klägerin zu 1. erhielt, und bewilligte für Februar 2017 Leistungen in Höhe von insgesamt 508,- Euro und für März 2017 in Höhe von insgesamt 525,- Euro. Durch Bescheid vom 26. Januar 2017 stellte er einen Mehrbedarf der Klägerin zu 1. bei Schwangerschaft und eine Änderung des berücksichtigungsfähigen Einkommens in die Leistungsberechnung ein und gewährte den Klägern für Februar 2017 Leistungen in Höhe von insgesamt 489,06 Euro und für März 2017 von 506,06 Euro. Auf LA II Bl. 368 ff. beziehunsgweise Bl. 377 ff. wird verwiesen. Entsprechend der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung legten die Kläger mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 17. Februar 2017 (LA II Bl. 421) Widerspruch auch gegen diese Bescheide ein. 

Bereits zuvor hatten die Kläger dem Beklagten mitgeteilt, dass am 27. Januar 2017 zwei weitere Töchter der Klägerin zu 1., K. C., geboren 2004, und L. C., geboren 2006, und die Mutter des Klägers zu 2., J. B., geboren 1944, mit in die von den Klägern bewohnte Wohnung eingezogen seien. Die Miete habe sich daher ab dem 1. Februar 2017 auf 900,- Euro monatlich erhöht. Der Beklagte gewährte daraufhin durch Änderungsbescheid vom 21. Februar 2017 auch den neu eingezogenen Kindern vorläufig Grundsicherungsleistungen für die Monate Februar und März 2017, berücksichtigte die erhöhte Miete im mitgeteilten Umfang, zog aber für die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Mutter des Klägers zu 2. einen sogenannten Kopfteil in Höhe von einem Zehntel der Miete ab. Insgesamt gewährte er zugunsten der Kläger und der beiden weiteren Töchter der Klägerin zu 1. vorläufige Leistungen in Höhe von 1.081,06 Euro für Februar 2017 und von 1.098,06 Euro für März 2017. Wegen der Einzelheiten wird auf LA II Bl. 429 ff. Bezug genommen.

Auf entsprechenden Fortzahlungsantrag vom 2. Februar 2017 bewilligte er sodann den Klägern und den beiden weiteren Töchtern der Klägerin zu 1. durch Bescheid vom 9. März 2017 (Leistungsakte, Band III – im Folgenden: LA III – Bl. 14 ff.) – wiederum vorläufig – Leistungen für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2017. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid ist nicht ersichtlich.

Durch Bescheid vom 6. Juli 2017 setzte er die Leistungen für den streitigen Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 endgültig fest; dabei gewährte er zugunsten der Kläger – und für die Zeit nach ihrem Zuzug auch der beiden weiteren Töchter der Klägerin zu 1. – Leistungen in Höhe von insgesamt 222,09 Euro für Oktober 2016, von 257,16 Euro für November 2016, von 536,97 Euro für Dezember 2016, von 695,19 Euro für Januar 2017, von 1.165,65 Euro Februar 2017 und von 1.182,65 Euro für März 2017. Es ergebe sich eine Nachzahlung für den Streitzeitraum in Höhe von 181,54 Euro. An der Höhe der berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung änderte der Beklagte nichts. Auf LA III Bl. 295 ff. wird wegen der Einzelheiten verwiesen. 

Durch Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2018 wies er schließlich den Widerspruch der Kläger gegen den vorläufigen Bescheid vom 27. September 2016 in der Fassung der vorläufigen Änderungsbescheide vom 30. Dezember 2016, 20. Januar 2017, 26. Januar 2017 und 21. Februar 2017 sowie der endgültigen Festsetzung vom 6. Juli 2017 zurück und verwarf die Widersprüche gegen die Änderungsbescheide vom 20. Januar und 26. Januar 2017 als unzulässig. Kosten für die Widerspruchsverfahren seien nicht zu erstatten. Auf Leistungsakte, Band IV, Bl. 251b ff., wird Bezug genommen.

Die Kläger haben daraufhin am 1. Februar 2019 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Zur Begründung haben sie durch ihre anwaltliche Bevollmächtigte im Wesentlichen geltend gemacht, der Beklagte „zahlt zu wenig, soweit er Abhilfe auch teils geleistete hat und nachgezahlt hat, hat er einen Abhilfebescheid zu erlassen auch teils und transparent, Höhe der Nachzuhlung nebst transparente Berechnung zu erteilen, Zinsen zu zahlen etc. und Kosten zu tragen“ (Gerichtsakte – im Folgenden: GA – Bl. 2). Es stünden ihnen wegen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung weitere Leistungen zu. Sie hätten in der alten Wohnung nach und nach weitere Zimmer angemietet, daher sei die Miete höher. Die Miete für die neue Wohnung betrage monatlich 900,- Euro. Die in der Gesamtmiete für die alte Wohnung enthaltenen Stromkosten müssten Berücksichtigung finden, da sie in der C-Stra0e eine Pauschalinklusivmiete vereinbart hätten. Ihre Wohnräume dort hätten über keinen Stromzähler verfügt. Außerdem habe der Beklagte bei der Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung keinen Kopfanteil für die Mutter des Klägers zu 2. abziehen dürfen, da diese sich nicht an den Mietkosten beteiligt habe und dazu aufgrund ihrer geringen Witwenrente auch nicht in der Lage gewesen sei. Auch sei die Anrechnung des Elterngeldes fehlerhaft. Zudem hätten die Änderungsbescheide vom 20. Januar und 26. Januar 2017 die falsche Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat erstinstanzlich für diese wörtlich beantragt,
„der Bescheid des Beklagten vom 27.09.2016, vom 30.12.2016, vom 20.01.2017, vom 26.01.2017, vom 21.02.2017 und vom 06.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2018 aufgehoben soweit den Widersprüchen nicht vollumfänglich abgeholfen wurde, 
der Beklagte wird verurteilt den Klägern Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen ab 01.12.2017, u.a. Unterkunftskosten in voller Höhe ab 01.10.2016 anzuerkennen soweit nicht geschehen,
der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2018 verurteilt die Kosten der Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 26.01.2017 und vom 20.01.2017 zu tragen, 
den Beklagten zu verurteilen ordnungsgemäße transparente Abhilfebescheide zu erlassen und die Nachzahlungen konkret nebst Berechnung zu benennen und zu verzinsen und die Kosten zu tragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. Juni 2021 abgewiesen. Die Klage sei teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Der endgültige Festsetzungsbescheid vom 6. Juli 2017 für den Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2018 sei rechtmäßig. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie hätten insbesondere keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung als 550,- Euro monatlich im Zeitraum Oktober bis Dezember 2016, in dem sie noch in der C-Straße gewohnt hätten. Wie der Beklagte zutreffend festgestellt habe, zählten die Kosten für den Haushaltsstrom in Höhe von 125,- Euro monatlich nicht zu den zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung, da diese bereits im auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteil in den Regelbedarfen enthalten seien (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Auch das von Klägerseite angeführte Argument, wonach bei einer Pauschalmiete, die auch den Strom umfasse, kein Abzug bei den Kosten der Unterkunft zulässig sei, verfange nicht. Laut der mit Schreiben vom 7. April 2015 übersandten Mietbescheinigung für die Wohnung sei auf den Haushaltsstrom ein monatlicher Anteil der Miete von 125,- Euro entfallen. Dies stelle unabhängig von der Frage, ob diese Aufschlüsselung auch zum Gegenstand des Mietvertrags geworden sei, jedenfalls eine hinreichende Schätzungsgrundlage für die Höhe der in der Miete enthaltenen Kosten für Haushaltsenergie dar, wie sie das Bundessozialgericht gefordert habe (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 54, Rn. 23). Dass die Kosten für die Garage nach deren wirksamer Kündigung nicht mehr anerkannt werden könnten, bedürfe keiner weiteren Erläuterung.

Auch treffe die Auffassung der Klägerseite, wonach – nach deren Zuzug – ein Abzug eines Kopfteils für die Mutter des Klägers zu 2. nicht zulässig gewesen sein solle, nicht zu. Das Kopfteilprinzip ziele auf die generalisierende und typisierende Zuweisung individueller Bedarfe für alle wohnungsnutzenden Personen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, unabhängig von ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten und davon, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien, sowie unabhängig von Alter und Nutzungsintensität. Es diene zugleich der Abgrenzung der Bedarfe von in einer Wohnung lebenden SGB II-Leistungsbeziehern von den Bedarfen anderer Personen, die dieselbe Wohnung nutzten. Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip und die aus ihr folgende Erhöhung der Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung setze voraus, dass sie aus bedarfsbezogenen Gründen geboten sei, also die Anwendung des Kopfteilprinzips zu einer Bedarfsunterdeckung bei der nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch leistungsberechtigten Person führe. Verfüge die weitere Person, für die Leistungen für Unterkunftsaufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erbracht würden, hingegen über Einkommen oder Vermögen, aus dem sie ihren rechnerischen Anteil – oder gegebenfalls Teile davon – bestreiten könne, sei eine Abweichung vom Kopfteilprinzip nicht geboten. Nichts anderes gelte, sollte die dritte Person zwar nicht über Einkommen und Vermögen verfügen, aber Ansprüche auf insoweit bedarfsdeckende Sozialleistungen gegen einen (anderen) Sozialleistungsträger haben (BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 35/19 R –, juris, Rn. 20 - 22). Ebenfalls nichts anderes könne nach Auffassung der Kammer gelten, wenn die dritte Person – hier die Mutter des Klägers zu 2. – keine Anträge auf ihr möglicherweise zustehende Sozialleistungen stelle und daher von Anfang an nicht geprüft werde, ob sie damit den auf sie entfallenden Anteil der Mietaufwendungen selbst tragen könne. 

Auch bei der Anrechnung des Elterngelds sei kein Fehler erkennbar. Entgegen der Annahme der Klägerseite habe es sich bei den berücksichtigten Elterngeldzahlungen nicht um Elterngeld für die Tochter C. gehandelt, sondern für den Sohn D.

Da die endgültige Festsetzung der Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum ansonsten keinen erkennbaren Anlass zu Beanstandungen biete und auch nicht konkret angegriffen worden sei, verweise das Gericht im Übrigen auf die zutreffenden Berechnungen im Bescheid vom 6. Juli 2017. 

Der weitere, die Kosten der Widerspruchsverfahren betreffende Antrag sei ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Vorverfahren entstandenen Kosten. Nach § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) habe grundsätzlich der Rechtsträger, der den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, demjenigen, der Widerspruch erhoben habe, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich sei. Bei der Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens gelte demnach – abgesehen von der gesetzlich geregelten Ausnahme – das Erfolgsprinzip. Veranlassungsgesichtspunkte seien damit nicht zu berücksichtigen. Vorliegend seien die Widersprüche aber bereits unzulässig gewesen, da die angegriffenen Bescheide nach § 86 SGG Gegenstand des vorher anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden seien. Im Rahmen der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren sei nicht berücksichtigungsfähig, dass die Widerspruchseinlegung (zumindest teilweise) auf der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in den angegriffenen Bescheiden beruht habe. Den Widerspruchsführern bleibe in derartigen Fällen nur die Möglichkeit, etwaige Schäden im Rahmen von Amtshaftungsansprüchen zu verfolgen, wobei allerdings ein erhebliches Mitverschulden fachkundig vertretener Widerspruchsführer zu berücksichtigen sein dürfte.

Der auf die Verurteilung zu „transparenten Abhilfebescheiden“ und die „Benennung konkreter Nachzahlungsbeträge“ gerichtete Antrag schließlich sei unzulässig. Es fehle hier schon an einer Klagebefugnis, da eine Abhilfe hier nicht zu erfolgen gehabt habe und dementsprechend auch keine Nachzahlungsbeträge angefallen seien. 

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat das Empfangsbekenntnis zu dem am 13. Juli 2021 vom Sozialgericht versandten Urteil am 19. Juli 2021 zurückgegeben und für diese mit Eingang beim Sozialgericht am 12. August 2021 Berufung eingelegt. 

Zur Begründung macht sie für die Kläger geltend, zunächst sei es widersprüchlich, wenn das Sozialgericht diverse Nachzahlungen des Beklagten an die Kläger feststelle, die nach den Widersprüchen erfolgt seien, jedoch die Klage dennoch als vollumfänglich unbegründet abweise. Die Unterkunftskosten seien vom Beklagten in voller Höhe zu übernehmen. Bei der Unterkunft in der C-Straße in A-Stadt habe es keine eigenen Stromzähler für die jeweilige Wohnung gegeben und die Vermieter hätten einer Pauschalmiete inklusive der Stromkosten verlangt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien die Mietbescheinigung und die darin enthaltene „Aufschlüsselung“ irrelevant, da die Ausstellung der Mietbescheinigung vom Beklagten erzwungen worden sei und sie rechtlich nichts am Mietvertrag zu ändern vermöge. Daher seien die Stromkosten entgegen der Ansicht des Sozialgerichts zu übernehmen, da die Wohnung nur gegen diese Gesamtmiete hätte angemietet werden können. Das Sozialgericht habe im Übrigen verkannt, „dass der Odw. so oder so zu wenig gezahlt hat, selbst wenn die Stromkosten nicht in der Miete enthalten war zwingend aufgrund der Gegebenheiten“ (GA Bl. 46). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei auch „eine kopfanteilige Miete der Mutter so oder so nicht anzurechnen“ (GA Bl. 47), da fiktives Geld nicht angerechnet werden könne und die Mutter des Klägers zu 2. kein Einkommen gehabt habe, das dem Regelbedarfssatz entsprochen hätte, und daher eine Mietzahlung von ihr nicht verlangt worden sei. 

Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 7. April 2022 (unter anderem) auf Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Berufung hingewiesen, die sich daraus ergäben, dass die Berufungsbegründung auf die Übernahme des von dem Beklagten von den Unterkunftsaufwendungen abgesetzten Betrages von 125,- Euro monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 4./5. Dezember 2016 und des auf die Mutter des Klägers zu 2. entfallenden Kopfteils in Höhe von 90,- Euro monatlich ab Februar 2017 ziele. Die anwaltliche Bevollmächtigte der Kläger hat dazu mit Schreiben vom 5. September 2022 (nur) ausgeführt, die Ausführungen seien nicht nachvollziehbar; das Gericht werde gebeten, zu jedem Berufungsantrag die von ihm angesetzte Beschwer mitzuteilen, damit hierzu konkret Stellung genommen werden könne. Der Streit um Kopfanteil etc. zeige ebenfalls, dass es um grundsätzliche Fragen gehe, so dass eine Entscheidung „nach § 153 IV SGG“ (GA Bl. 87) nicht möglich sei. Auf das nachfolgende Schreiben des Berichterstatters vom 7. September 2022, es sei nicht ersichtlich, was über das vorangegangene Schreiben hinaus noch mitzuteilen wäre, um den Klägern die Möglichkeit zu geben, ihrerseits zur Frage des Wertes des Beschwerdegegenstandes Stellung zu nehmen, hat ihre anwaltliche Bevollmächtigte mit Schreiben vom 22. September 2022 (nur) nochmals insistiert, das Gericht müsse „transparent dar[zu]legen wie das Gericht konkret den vom Gericht angenommenen Wert des Beschwerdegegenstandes berechnet hat“ (GA Bl. 91). Hierauf bestehe ein Anspruch. Oder wolle „das Gericht daraus ein Geheimnis machen ? Will das Gericht behaupten, die Kläger könnten in den Kopf des Gerichts/Richters schauen ?“ (ebd.) Es könne erst konkret zur dem vom Gericht behaupteten Wert des Beschwerdegegenstandes vorgetragen werden, wenn das Gericht konkret anhand der Anträge seine Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstanden zu jedem einzelnen Antrag transparent darlege, dann könne „konkret Stellung genommen werden zu jedem einzelnen angenommen Wert, nicht umgekehrt“ (ebd.).

Die Kläger beantragen,
„das Urteil des Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23.06.2021 Az.: S 21 AS 101/19 aufzuheben, 
den Bescheid des Beklagten vom 27.09.2016, vom 30.12.2016, vom 20.01.2017, vom 26.01.2017, vom 21.02.2017 und vom 06.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2018 aufzuheben soweit den Widersprüchen nicht vollumfänglich abgeholfen wurde, 
den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen ab 01.12.2017, u.a. Unterkunftskosten in voller Höhe ab 01.10.2016 anzuerkennen soweit nicht geschehen,
den Beklagten zu verurteilen unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2018 die Kosten der Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 26.01.2017 und vom 20.01.2017 zu tragen, 
den Beklagten zu verurteilen ordnungsgemäße transparente Abhilfebescheide zu erlassen und die Nachzahlungen konkret nebst Berechnung darzulegen und zu verzinsen und die Kosten zu tragen.
Die Kosten beider Instanzen trägt der Beklagte.“

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.


II.

Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Sie ist bereits nicht statthaft.

Dabei kann der Senat durch Beschluss auf der Grundlage von § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Beteiligten wurden vorher gehört. Ihre Zustimmung ist nicht erforderlich. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Kläger gegen eine Beschlussentscheidung einwendet, diese sei nicht zulässig, weil die Voraussetzungen, [erstinstanzlich] durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, nicht vorgelegen hätten, ist dies nicht recht verständlich, nachdem das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat. 

Das Gericht war vor einer Entscheidung auch zu weiteren Hinweisen nicht verpflichtet: Die Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Berufung sind im Schreiben des Berichterstatters vom 7. April 2022 dahin erläutert, das Berufungsbegehren der Kläger werde zum einen damit begründet, dass der Beklagte die vollen Aufwendungen für die Wohnung in der C-Straße in A-Stadt übernehmen müsse, also inklusive der von ihm abgesetzten 125,- Euro, die er als aus dem Regelbedarf aufzubringenden Betrag für die Stromversorgung angesehen habe. Zum anderen dürfe nach Auffassung der Kläger – bei den Kosten der neuen Wohnung – kein Kopfteil für die Mutter des Klägers zu 2. abgesetzt werden. Danach ergäben sich Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Berufung: In der C-Straße hätten die Kläger bis zum Brand am 4./5. Dezember 2016 gelebt. Insoweit sei also der Anteil von 125,- Euro für Oktober und November 2016 und knapp ein Sechstel hiervon für Dezember 2016 im Streit. Wegen des Einzugs von Frau J. B. habe der Beklagte ab Februar 2017 monatlich jeweils 90,- Euro als deren Kopfteil angesehen. Insgesamt sei also nicht zu sehen, dass mit der Hauptforderung der für die Statthaftigkeit der Berufung von Gesetzes wegen maßgebliche Betrag von 750,01 Euro erreicht würde. Auch wenn der Beklagte tatsächlich bereits für die letzten Tage des Januars 2017 einen Kopfteil der Mutter des Klägers zu 2. berücksichtigt und dieser 12,- Euro der Unterkunftskosten zugeordnet hat, sind damit die zentralen Gesichtspunkte für die Berechnung des Beschwerdegegenstandes und die vom Gericht vorläufig für wesentlich erachteten Beträge – abgesehen von den erwähnten 12,- Euro, die aber für das Ergebnis ersichtlich nicht ins Gewicht fallen – benannt, so dass die Kläger die Überlegungen des Gerichts kannten. Es kann daher offenbleiben, ob überhaupt Hinweise in diesem Umfang notwendig waren, nachdem es um eine Äußerung Kläger zum Wert der von ihnen gestellten Anträge geht, zu denen sich jedenfalls anwaltlich vertretene Kläger auch ohne jeden inhaltlichen Hinweis des Gerichts müssten äußern können.

Auf diese Hinweise ist die Klägerbevollmächtigte in ihrem Schreiben vom 5. September 2022, also rund fünf Monate später und nach großzügiger Fristverlängerung, nicht inhaltlich eingegangen, sondern hat sich auf die Bitte beschränkt, das Gericht möge zu jedem Berufungsantrag die von ihm angesetzte Beschwer mitteilen. Es allerdings gar nicht erkennbar, welcher weiterer Hinweise es über das Schreiben vom 7. April 2022 hinaus bedurft hätte (und welche überhaupt noch hätten gegeben werden können), um der Prozessbevollmächtigten der Kläger zu ermöglichen, ihrerseits Stellung zu nehmen. Auf entsprechende Ausführungen des Berichterstatters im gerichtlichen Schreiben vom 7. September 2022 hat die Prozessbevollmächtigte in ihrem Schreiben vom 22. September 2022 weitestgehend auf rhetorischer Ebene reagiert. Sie hat aber wiederum nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, welche konkreten Informationen sie noch benötigte, um zum Wert des Beschwerdegegenstandes sinnvoll Stellung nehmen zu können. Dazu muss sie nicht „in den Kopf des Gerichts/Richters schauen“; vielmehr geht es um die den Klägern eingeräumte Möglichkeit, sich zum Wert des letztlich von ihnen im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes formulierten Berufungsbegehrens zu äußern. 

Auch hatte der Senat der Prozessbevollmächtigten der Kläger keine Einsicht in die „Wahr /Klagehandakte des Odw“ zu gewähren: Diese hat der Senat nicht beigezogen – wozu im Übrigen auch kein Grund ersichtlich war –, so dass für das Gericht weder Anlass noch Möglichkeit bestand, Einsicht in diese zu gewähren.

Die Berufung ist nicht zulässig.

Die Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte ist bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ohne ausdrückliche Zulassungsentscheidung (nur) statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt oder die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG). Das gilt auch bei einem Grundurteil im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz  1 SGG (vgl. nur Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 9c), wie es die (Berufungs-)Kläger vorliegend beantragt haben.

Da der Streitzeitraum vorliegend nur die sechs Monate von Oktober 2016 bis März 2017 umfasst – die Bewilligung ab April 2017 ist Gegenstand eines eigenständigen Bescheides, den die Kläger nicht, jedenfalls nicht im hiesigen Verfahren angegriffen haben –, wäre die Berufung von Gesetzes wegen nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zumindest 750,01 Euro betrüge. Das ist nicht erkennbar.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht den Berufungsklägern versagt hat und was von diesen mit ihren Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. nur BSG, Beschluss vom 5. August 2015 – B 4 AS 17/15 B –, juris, Rn. 6; BSG, Beschluss vom 4. Juli 2011 – B 14 AS 30/11 B –, juris; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 14). Maßgebend sind dabei die Leistungen, die im Berufungsrechtszug im Streit stehen; rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben bei der Berechnung dagegen außer Ansatz. Auch sind bei der Wertbemessung Nebenforderungen und die Kosten des laufenden Verfahrens nicht einzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R –, juris, Rn. 14; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 15a). Auch wird bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes – ausnahmsweise – ein erstinstanzliches Begehren, das mit der Berufung weiterverfolgt wird, nicht berücksichtigt, wenn die Kläger erstinstanzlich entgegen der eindeutigen Rechtslage Anträge willkürlich gestellt haben, um eine zulassungsfreie Berufung zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 1990 – 10 RKg 29/88 –, BSGE 67, 194, 195; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 14a).

Vorliegend haben die Kläger ihren Antrag nicht beziffert. Das Gericht muss daher zur Beurteilung der Statthaftigkeit den Wert des Beschwerdegegenstandes anhand des wirtschaftlichen Interesses der Kläger am Ausgang des Rechtsstreites ermitteln (BSG, Beschluss vom 5. August 2015 – B 4 AS 17/15 B –, juris, Rn. 6 f.; BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 14/17 R –, juris, Rn. 14). Bei einem Grundurteil im Höhenstreit sind in diesem Zusammenhang die klägerseits geltend gemachten oder sonst erkennbaren Umstände zugrunde zu legen, die den Anspruch auf höhere Leistungen begründen sollen, und von diesen ausgehend der im Streit stehende Betrag zu errechnen oder, wenn dies im Einzelnen nicht möglich ist, zu schätzen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vorliegende Berufung nicht von Gesetzes wegen statthaft. In der Berufungsschrift haben die Kläger ihr Berufungsbegehren zum einen damit begründet, dass der Beklagte die vollen Aufwendungen für die Wohnung in der C-Straße in A-Stadt übernehmen müsse, also inklusive der von ihm abgesetzten 125,- Euro, den er als aus dem Regelbedarf aufzubringenden Betrag für die Stromversorgung angesehen hat. Die Aufwendungen für die Garagenmiete haben die Kläger dagegen nicht mehr erwähnt; ein entsprechendes Begehren wäre auch als willkürlich anzusehen, da im Streitzeitraum die Garage nicht mehr Teil des Mietverhältnisses war (im Übrigen würde auch ihre Einbeziehung wegen ihrer vergleichsweise geringen Höhe am Ergebnis nichts ändern können). In der C-Straße haben die Kläger bis zum Brand am 4./5. Dezember 2016 gelebt. Insoweit steht also ein Betrag von 125,- Euro für Oktober und November 2016 und – zu Gunsten der Kläger gerechnet – ein Sechstel hiervon für Dezember 2016 im Streit, also ein Betrag von 270,83 Euro.

Zum anderen dürfe, so das Vorbringen der Kläger, bei den Kosten der neuen Wohnung kein Kopfteil für die Mutter des Klägers zu 2. abgesetzt werden. Deren Einzug hat der Beklagte erst ab ihrem von den Klägern mitgeteilten Einzug am 27. Januar 2017 berücksichtigt und ihr daher für den Januar 2017 einen Anteil an den Miet- und Heizaufwendungen von 12,- Euro und für Februar und März 2017 jeweils in Höhe von 90,- Euro zugeordnet, also einen Betrag von zusammen 192,- Euro.

Weitere Gesichtspunkte, die zu einem höheren Anspruch der Kläger führen könnten, sind nicht ersichtlich und im Rahmen des Berufungsvorbringens (auch unter Rückgriff auf die erstinstanzliche Klagebegründung) nicht erkennbar. Namentlich gilt dies für die Frage der Elterngeldanrechnung. Insoweit sind die Kläger der erstinstanzlichen Entscheidung nicht einmal andeutungsweise entgegengetreten, so dass nicht ersichtlich ist, dass und in welchem Umfang hieraus nach ihrer Auffassung weitere Ansprüche abgeleitet werden könnten. 

Soweit die Kläger es für widersprüchlich halten, dass das Sozialgericht diverse Nachzahlungen des Beklagten an die Kläger festgestellt habe, die nach Einlegung des Widerspruchs und im endgültigen Bescheid erfolgt seien, die Klage aber dennoch in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen habe, ist dies unverständlich. Eine nochmalige Verurteilung des Beklagten zu Leistungen, die er vorgerichtlich bereits erbracht hatte, kommt ganz offensichtlich nicht in Betracht; die nochmalige Einforderung entsprechender Leistungen müsste als willkürlich und ohne Relevanz für den Wert des Beschwerdegegenstandes angesehen werden. 

Insgesamt wird also mit der Hauptforderung der für die Statthaftigkeit der Berufung von Gesetzes wegen maßgebliche Betrag von 750,01 Euro nicht erreicht. Nebenforderungen wie die – unzulässigerweise – geltend gemachten Zinsen bleiben, wie bereits ausgeführt, bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes außer Betracht. Das gleiche gilt für die Kosten des Verfahrens. Über diese hat das Gericht – wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung unter Einschluss der Kosten für das beziehungsweise die dem Rechtsstreit vorausgegangenen Widerspruchserfahren – im Rahmen der Kostenentscheidung zu befinden (vgl. nur BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 50/15 R –, SGb 2018, 243; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 193 Rn. 2). Das wäre nur dann anders, wenn isoliert über die Kosten des Vorverfahrens gestritten würde. Wenden sich die Betroffenen aber zumindest auch gegen die Widerspruchsentscheidung in der Sache, gehören die Vorverfahrenskosten zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens und haben deswegen keine Bedeutung für die Berechnung des Beschwerdegegenstandes. 

Daher wäre unter Umständen denkbar, die Kosten wegen der Widerspruchsverfahren zu den Bescheiden vom 20. Januar 2017 und vom 26. Januar 2017 zum Gegenstand von Hauptsacheanträgen zu machen, wenn die Kläger die genannten Bescheide nicht angegriffen hätten. Nachdem sie aber – trotz ihrer Erledigung durch die nachfolgende endgültige Leistungsfestsetzung (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X]) – anwaltlich vertreten auch gegen diese Anfechtungsklage erhoben haben, bleibt es dabei, dass die Vorverfahrenskosten auch insoweit Teil der Verfahrenskosten geworden sind. Daran vermag schließlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Prozessbevollmächtigte der Kläger im hiesigen wie in einer Vielzahl vorangegangener Verfahren zu den Vorverfahrenskosten gesonderte Anträge gestellt hat, obwohl der Senat schon vielfach darauf hingewiesen hat, dass über diese (nur) im Rahmen der gerichtlichen Kostenentscheidung zu befinden ist. Das Vorgehen der Prozessbevollmächtigten der Kläger kann vor diesem Hintergrund nicht zu einer anderen Bemessung des Beschwerdegegenstandes führen.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass in dem Antrag, „ordnungsgemäße[r] transparente[r] Abhilfebescheide zu erlassen und die Nachzahlungen konkret nebst Berechnung darzulegen“, ein Begehren zu erblicken sein könnte, dem neben dem Antrag auf höhere Leistungen eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukäme und das also den Wert des Beschwerdegegenstandes erhöhen könnte.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist daher, soweit anhand des klägerischen Vorbringens ermittelbar, mit insgesamt 462,83 Euro (270,83 Euro wegen der Stromkosten und 192,- Euro wegen des Kopfteils der Mutter des Klägers zu 2.) zu bemessen. Die Berufung ist daher nicht von Gesetzes wegen statthaft. In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, ob es im Verfahren um grundsätzliche Fragen geht, wie dies von der Prozessbevollmächtigten der Kläger – allerdings ohnehin nur sehr pauschal – geltend gemacht wird.

Die danach unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in der angegriffenen Entscheidung kann nicht als Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht gedeutet werden; dies setzt vielmehr eine ausdrückliche diesbezügliche Entscheidung voraus (vgl. für viele BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 14/17 R –, juris, Rn. 15), die das Sozialreicht nicht getroffen hat. Auch der Senat hat die Berufung nicht zugelassen und ist hierzu auch im hiesigen Verfahren nicht befugt, da die Kläger, anwaltlich vertreten und ohne dass insofern Raum für eine anderweitige Auslegung oder eine Umdeutung bestünde, Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt und keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben haben. Daran vermag auch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung durch das Sozialgericht nichts zu ändern (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 14/17 R –, juris, Rn. 15).

Es bleibt daher bei der Unstatthaftigkeit der Berufung, so dass nur ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass diese auch in der Sache keinen Erfolg hätte haben können (wobei der Senat auch insoweit, allerdings auf der Grundlage von § 153 Abs. 4 SGG, durch Beschluss entscheiden könnte und würde). Namentlich haben die Kläger auf die Anforderung von Kontounterlagen für den streitigen Zeitraum nicht reagiert, ohne die aber – etwa im Hinblick auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Dezember 2016 – eine abschließende Beurteilung, ob den Klägern weitere Leistungen zustehen könnte, nicht möglich erscheint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Bei dieser vom Senat nach Ermessen zu treffenden Entscheidung erscheint es auch unter Veranlassunggesichtspunkt nicht sachgerecht, den Beklagten zu einer auch nur anteiligen Übernahme der Rechtsverfolgungskosten der Kläger zu verpflichten. Dies gilt auch mit Blick auf die Kosten der Widerspruchsverfahren zu den Bescheiden vom 20. Januar 2017 und vom 26. Januar 2017. Es trifft zwar sicherlich zu, dass die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend war. Die Kläger waren jedoch bereits in den Widerspruchsverfahren anwaltlich von ihrer Prozessbevollmächtigten vertreten, die eine Vielzahl von sozialrechtlichen Widerspruchs- und Klageverfahren geführt hat. Vorliegend konnte kein Zweifel bestehen, dass die beiden genannten Bescheide als Änderungsbescheide zu dem Bescheid vom 27. September 2016 über § 86 SGG zum Gegenstand des bereits laufenden Widerspruchsverfahrens geworden waren. Das war für die sozialrechtlich erfahrene Prozessbevollmächtigte der Kläger auch ohne Weiteres ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kommt selbst unter Veranlassungsgesichtspunkten dem Fehler des Beklagten kein erhebliches Gewicht zu. 

Soweit die Kläger überdies auf die ihnen vom Beklagten vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2018 erbrachten Nachzahlungen verweisen, ist nicht erkennbar, dass es sich insoweit um einen Erfolg in den Widerspruchsverfahren gehandelt hätte: Vielmehr hat der Beklagte dabei auf veränderte Umstände reagiert und eine Nachzahlung aufgrund der endgültigen Leistungsfestsetzung erbracht, nachdem er zunächst – mit guten Gründen – nur eine vorläufige Entscheidung getroffen hatte. Hinsichtlich der Gesichtspunkte, welche die Kläger im Rahmen ihrer Widersprüche gegen die vorläufige Entscheidung und die dazu ergangenen Änderungsbescheide geltend gemacht haben, hat der Beklagte ihrem Begehren nicht entsprochen. 

Nimmt man hinzu, dass die Kläger in zwei gerichtlichen Instanzen vollständig unterlegen sind, erscheint eine auch nur anteilige Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme nicht veranlasst.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.
 

Rechtskraft
Aus
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