L 11 KR 3534/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 578/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3534/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Bei der dänischen Volksrente handelt es sich um eine vergleichbare Rente aus dem Ausland i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Die dänische Volksrente entspricht den maßgeblichen Kriterien einer deutschen Altersrente. Die Beitragspflicht einer ausländischen Rente in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar (vgl. auch LSG Baden-Württemberg 28.02.2023, L 11 KR 2213/22).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26.10.2022 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 27.12.2022 und 28.07.2023 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus seiner dänischen Rente für die Zeit ab Januar 2019.

Der Kläger lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Er bezieht eine Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) (zuletzt monatlich 255,76 € brutto, nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 228,14 €) und ist seit dem 01.01.2015 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Beklagten zu 1 pflichtversichert und bei der Beklagten zu 2 pflegeversichert. Die Beiträge werden von der Rente seitens der DRV einbehalten. Neben seiner deutschen Rente bezieht er auch eine dänische staatliche Rente (folkepension):
- ab Januar 2017        4.491,00 DKK netto (4.926,00 DKK brutto – 435,00 DKK Steuer)
- ab Januar 2018        4.584,00 DKK netto (5.024,00 DKK brutto – 440,00 DKK Steuer)
- ab Januar 2019        4.678,00 DKK netto (5.125,00 DKK brutto – 447,00 DKK Steuer)
- ab Januar 2020        4.740,00 DKK netto (5.247,00 DKK brutto – 507,00 DKK Steuer)
- ab Januar 2021        4.808.00 DKK netto (5.268,00 DKK brutto – 560,00 DKK Steuer),
- Januar 2022             5.797,00 DKK netto (6.420,00 DKK brutto einschließlich „Medien-Scheck“ – 623,00 DKK Steuer)
- ab Februar 2022      5.175,00 DKK netto (5.432,00 DKK brutto – 257,00 DKK Steuer)
- Januar 2023 5.841,00 DKK netto (6.610,00 DKK brutto einschließlich „Medien-Scheck“ – 769,00 DKK Steuer)
- ab Februar 2023      5.212,00 DKK netto (5.595,00 DKK brutto – 383,00 DKK Steuer).
Dabei handelt es sich um ein steuerfinanziertes Rentensystem, das bei Invalidität und im Alter (ab 65 Jahre, derzeit 67 Jahre) eine ausreichende Grundversorgung sicherstellen soll. Die Mitgliedschaft im Volksrentensystem knüpft nicht an eine Beschäftigung, sondern an eine bestimmte Wohnsitzdauer in Dänemark an. Die dänische Volksrente unterliegt in Dänemark einem Steuerabzug, der auch einen Anteil zur Finanzierung des dortigen Krankenversicherungssystems enthält.

Mit Bescheid vom 07.03.2019 setzten die Beklagten unter Berücksichtigung eines monatlichen dänischen Rentenbetrages von 686,47 € (= 5.125,00 DKK) ab 01.01.2019 die monatlichen Beträge zur Krankenversicherung (7,75 %) auf 53,20 € und zur Pflegeversicherung (3,05 %) auf 20,94 € (zusammen 74,14 €) fest. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Seine dänische Rente betrage nur 4.678,00 DKK (netto). Die dänische Altersrente „folkepension“ sei kein Versorgungsbezug, sondern eine der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Altersrente. Den klägerischen Widerspruch wiesen die Beklagten als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheide vom 24.07.2019 und vom 13.09.2019). Die dänische Rente „folkepension“ gelte als gesetzliche Auslandsrente, die in Höhe des Bruttobetrages der Beitragsberechnung zugrunde zu legen sei.

Nachdem der Kläger die Erhöhung der dänischen Rente zum 01.01.2020 mitgeteilt hatte, setzten die Beklagten mit Bescheid vom 05.02.2020 unter Berücksichtigung des Bruttorentenbetrages (5.247,00 DKK = 702,48 €) ab 01.01.2020 die monatlichen Beträge zur Krankenversicherung (7,75 %) auf 54,44 € und zur Pflegeversicherung (3,05 %) auf 21,43 € (zusammen 75,87 €) fest.

Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) S 5 KR 1604/19 beantragte der Kläger am 02.09.2020 die Überprüfung der ergangenen Beitragsbescheide rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2019.
 
Mit Bescheid vom 22.09.2020 setzten die Beklagten - unter Ersetzung des Bescheids vom 07.03.2019 - unter Berücksichtigung der dänischen Bruttorente (5.125,00 DKK = 686,47 €) für die Zeit ab 01.01.2019 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung auf 53,20 € und zur Pflegeversicherung auf 20,94 € (zusammen 74,15 €) fest. Mit weiterem Bescheid vom 22.09.2020 wurde die Höhe der Beiträge für die Zeit ab 01.01.2020 - wie bereits mit Bescheid vom 05.02.2020 - unter Berücksichtigung des Bruttorentenbetrages (5.247,00 DKK = 702,48 €) ab 01.01.2020 zur Krankenversicherung (7,75 %) auf 54,44 € und zur Pflegeversicherung (3,05 %) auf 21,43 € (zusammen 75,87 €) festgesetzt. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 21.10.2020). Die Praxis der Beklagten sei weder mit dem EU-Recht vereinbar noch verhältnismäßig.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2021 den Widerspruch gegen die Bescheide vom 22.09.2020 als unbegründet zurück. Die „folkepension“ sei als ausländische gesetzliche Rente in Deutschland beitragspflichtig. Dabei sei der Bruttorentenbetrag heranzuziehen. Eventuell anfallende Steuern dürften nicht berücksichtigt werden.

Dagegen hat der Kläger am 22.02.2021 Klage zum SG erhoben (S 10 KR 385/21). Er hat zur Begründung u.a. ausgeführt, dass es in Dänemark keine separate staatliche Arbeitslosen-, Renten- oder Krankenversicherung gebe, da alles über die allgemeine Einkommensteuer finanziert werde. Daher würden 8 % der Einkünfte als Anteil der Krankenversicherung in den dänischen Steuerbescheiden angegeben. Da es in Dänemark aufgrund der Steuerfinanzierung keine Krankenversicherungsbeiträge gebe, könne man diese einem Rentner auch nicht erlassen. Eine doppelte Berechnung von Krankenkassenbeiträgen sowohl in Dänemark als auch in Deutschland verstoße nicht nur gegen EU-Recht, sondern auch gegen allgemein geltende Rechtsgrundsätze in Deutschland. Hilfsweise könne nur der Nettobetrag der dänischen Rente zur Beitragspflicht herangezogen werden. Er könne in Dänemark die Kosten für die deutschen Krankenkassenbeiträge nicht steuermindernd geltend machen. Ebenso könne er die in Dänemark einbehaltene Steuer nicht in Deutschland steuerlich geltend machen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Das SG hat mit den Beteiligten am 14.06.2021 einen Termin zur Erörterung des Rechtsstreits durchgeführt. Mit Beschluss vom 14.06.2021 hat es das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Der Kläger hat am 31.03.2022 das Verfahren angerufen; es ist vom SG unter dem Aktenzeichen S 2 KR 578/22 fortgeführt worden. Der Kläger hat ausgeführt, dass zwischenzeitlich die dänische Steuerbehörde die deutschen Beitragszahlungen auf seine dänische Rente als steuermindernd berücksichtigt habe, sodass er nunmehr einen höheren Nettobetrag dieser Rente ausbezahlt bekomme. Die erfolgte monatliche Steuerminderung in Höhe von 42,42 € gleiche aber nur teilweise die Beiträge aus, die er an die deutsche Krankenversicherung weiterhin zahlen müsse. Die Beitragserhebung sei nicht rechtmäßig, da er bessergestellt wäre, wenn er in Dänemark leben würde. Dies widerspreche dem Anspruch der Europäischen Union, dass Arbeitnehmer keine Nachteile dadurch erleiden dürften, in welchem EU-Land sie sich letztlich als Rentner niederließen. Weiterhin könne es nicht rechtens sein, wenn Beiträge aus dem Bruttobetrag der Rente berechnet würden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.10.2022 abgewiesen. In der Sache sei die Klage unbegründet. Die Bescheide vom 22.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2021 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20.01.2021 hat es darauf hingewiesen, dass die vom Kläger bezogene Rente aus Dänemark nach den Regelungen der §§ 237 und 228 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der Beitragspflicht in Deutschland unterliege. Der Kläger sei nach Art. 23 der europäischen Verordnung zur Koordinierung des Sozialrechts (VO (EG) Nr. 883/04) in Deutschland gegen Krankheit versichert, da er hier seinen Wohnsitz habe. Nach Art. 30 VO (EG) Nr. 883/04 erfolge die Beitragserhebung nach den gesetzlichen Regelungen des für die Durchführung der Krankenversicherung zuständigen Mitgliedsstaates. Daraus ergebe sich, dass Deutschland die Regelungen für die Beitragserhebung grundsätzlich selbst festlegen könne, ohne hierfür auf die Regelungen der anderen Mitgliedsstaaten Rücksicht nehmen zu müssen. Ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten könne im Hinblick auf die Regelungen der Verordnung nicht erkannt werden. Insoweit gehe das Gericht davon aus, dass inzwischen von der dänischen Rente ein Steuerbetrag für die Krankenversicherung nicht länger abgezogen werde. Eine doppelte Belastung erfolge daher nicht mehr. Dänemark habe damit erkannt, dass der Kläger nach dem deutschen Sozialrechtsstatut zu beurteilen sei und daher Beiträge zur Sozialversicherung bzw. vergleichbarer Einrichtungen nur nach den deutschen Regelungen erhoben werden dürften. Damit habe in der Vergangenheit nicht die Beklagte, sondern Dänemark nicht europarechtskonform gehandelt. Das Gericht weise außerdem darauf hin, dass bei der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowohl für Beiträge aus Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen als auch für Beiträge aus Renten auf den Bruttobetrag abzustellen sei. Dies erfolge im Übrigen auch im Hinblick auf die Zahlungen der deutschen Rentenversicherung. Aus den europarechtlichen Koordinierungsvorschriften der VO (EG) 883/04 ergebe sich darüber hinaus nicht die Pflicht, bei einem Rentenbezug aus mehreren Mitgliedsstaaten nur diejenigen Regelungen anzuwenden, die für den Rentner hinsichtlich der Belastung am günstigsten seien. Vielmehr bleibe es den Mitgliedsstaaten unbenommen, ihre Sozialsysteme nach den eigenen Vorstellungen zu gestalten. Geregelt werde in der Verordnung insbesondere nur, welcher Mitgliedsstaat zuständig sei und wie ausländische Zeiten etc. zu berücksichtigen seien. Eine Vereinheitlichung der Sozialsysteme finde gerade nicht statt. Der Kläger kann damit nicht so gestellt werden, wie er zu behandeln wäre, wenn er in Dänemark leben würde.

Gegen das ihm am 24.11.2022 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 16.12.2022 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Das Urteil des SG enthalte teilweise unrichtige Annahmen. In den Entscheidungsgründen werde angeführt, dass inzwischen von der dänischen Rente ein Steuerbetrag für die Krankenversicherung nicht länger abgezogen werde und dass dadurch eine doppelte Belastung nicht mehr erfolge. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Die steuerliche Berücksichtigung der deutschen Krankenkassenbeiträge führe nur zu einer teilweisen Entlastung von 42,42 €, während der Gesamtbetrag seiner Beiträge aus der dänischen Rente 80,31 € betrügen. Nach seiner Auffassung verstoße die doppelte Belastung seiner dänischen Rente durch dänische Steuern sowie durch deutsche Krankenkassenbeiträge gegen die Europäischen Verträge und deren Rechtsbestimmungen. Sollte der Senat diese Auffassung nicht teilen, sei es nach seinem Rechtsverständnis unzulässig, die deutschen Krankenkassenbeiträge aus dem Bruttobetrag seiner dänischen Rente zu berechnen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26.10.2022 aufzuheben und die Bescheide vom 22.09.2020 in der Fassung des Bescheids vom 30.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2021 in der Fassung der Bescheide vom 27.12.2021, 27.12.2022 und 28.07.2023 aufzuheben, hilfsweise insoweit abzuändern, als dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lediglich aus dem Nettobetrag der dänischen Rente berechnet werden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. In der vorliegenden Konstellation müsse die dänische Rente nach deutschen Rechtsgrundsätzen verbeitragt werden. Der Steuerbetrag auf die dänische Rente sei um den anteiligen Krankenversicherungsanteil reduziert worden, sodass dem Prinzip der ausschließlichen Verbeitragung der dänischen Rente nach deutschen Rechtsvorschriften Rechnung getragen worden sei. Sollte dies von Seiten der zuständigen dänischen Stellen nicht rechtens durchgeführt worden sein, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch eine höhere Beitragsbelastung durch die nach zwischenstaatlichem Recht anzuwendenden deutschen Rechtsvorschriften sei korrekt.

Auf Aufforderung des Senats haben die Beklagten folgende Beitragsbescheide vorgelegt:
- Bescheid vom 30.12.2020 für die Zeit ab 01.01.2021 monatlicher Beitrag 76,57 € (Krankenversicherung 55,14 €, Pflegeversicherung 21,43 €)
- Bescheid vom 27.12.2021 für die Zeit ab 01.01.2022 monatlicher Beitrag 79,38 € (Krankenversicherung 57,37 €, Pflegeversicherung 22,01 €)
- Bescheid vom 27.12.2022 für die Zeit ab 01.01.2023 monatlicher Beitrag 81,40 € (Krankenversicherung 59,13 €, Pflegeversicherung 22,47 €)
- Bescheid vom 28.07.2023 für die Zeit ab 01.07.2023 monatlicher Beitrag 80,58 € (Krankenversicherung 56,76 €, Pflegeversicherung 23,82 €)

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten sowie die Verfahrensakten des SG (S 5 KR 1604/19, S 10 KR 385/21 und S 2 KR 578/22) und des Senats Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), hat keinen Erfolg.

1. Die nach den §§ 143144 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1, sondern auch die Beklagte zu 2 Beteiligte des Rechtsstreits ist (
§ 69 Nr. 2 SGG). Denn der Kläger hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung gewandt.
2. Den Gegenstand des vorliegenden Rechtstreits bilden zunächst die Bescheide vom 22.09.2020, mit denen die Beklagte zu 1 ‑ auch im Namen der Beklagten zu 2 - die vorangegangenen Beitragsbescheide vom 07.03.2019 und 05.02.2020 vollständig aufgehoben sowie für die Zeit ab 01.01.2019 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der dänischen Rente festgesetzt hat. Der Bescheid vom 30.12.2020 ist gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Gegenstand der Klage ist weiterhin der Widerspruchsbescheid vom 20.01.2021, der den angefochtenen Verwaltungsakten die maßgebliche Gestalt gegeben hat (§ 95 SGG). Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens sind gem. § 96 SGG die Beitragsbescheide vom 27.12.2021, 27.12.2022 und 28.07.2023 geworden, die die Beitragsfestsetzung betreffend die dänische Rente regeln. Der Kläger verfolgt sein Ziel, die Beitragsfestsetzung auf die dänische Rente ab 01.01.2019 zu beseitigen (bzw. hilfsweise zu minimieren), statthaft mit einer isolierten (Teil-)Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG). Betreffend die Bescheide vom 27.12.2022 und 28.07.2023 hat der Senat auf Klage zu entscheiden.

3. Die Berufung des Klägers hat - im Haupt- und Hilfsantrag - keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagten haben zu Recht Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die dänische Altersrente erhoben und die Beiträge in richtiger Höhe festgesetzt.

a. Zunächst war die Beklagte zu 1 berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2 auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) können Kranken- und Pflegekassen für Mitglieder, die - wie vorliegend - ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1 in den streitigen Bescheiden erteilt.

b. Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB V werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze bemessen. Bei versicherungspflichtigen Rentnern (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) werden nach § 237 Satz 1 SGB V der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Dabei gelten u.a. § 228 SGB V (Rente als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend (§ 237 Satz 4 SGB V in der seit dem 11.05.2019 durch Gesetz vom 06.05.2019 geltenden Fassung, BGBl. I, 646). Auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Insoweit gelten für die Beitragsbemessung bei Mitgliedern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ebenfalls §§ 228, 229 SGB V (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Dies gilt nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V (eingefügt mit Wirkung zum 01.07.2011 durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011, BGBl. I 1202) auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Das BSG hat in gefestigter Rechtsprechung Kriterien für eine Vergleichbarkeit ausländischer Sozialleistungen mit deutschen Rentenleistungen entwickelt (BSG 23.02.2021, B 12 KR 32/19 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 30; BSG 30.11.2016, B 12 KR 22/14 R, SozR 4-2500 § 228 Nr. 1; BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211; BSG 21.07.2009, B 7/7a AL 36/07 R, juris Rn. 13; BSG 04.06.2019, B 3 KR 15/18 R, BSGE 128, 179 zu § 50 SGB V; BSG 16.05.2012, B 4 AS 105/11 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 30 und BSG 07.12.2017, B 14 AS 7/17 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 55 jeweils zu § 7 Abs. 4 SGB II). Danach ist im Kontext der Vergleichbarkeit von Altersrenten eine rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur der bezogenen Sozialleistung geboten. Da eine völlige Identität der Leistungsmerkmale in- und ausländischer Renten kaum denkbar ist, liegt Vergleichbarkeit vor, wenn die ausländische Leistung in ihrem „Kerngehalt“ den anhand der Essentialia der nationalen Norm bemessenen typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt.

Bei der dänischen Volksrente handelt es sich um eine vergleichbare Rente aus dem Ausland i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V (so z.B. zuletzt auch LSG Niedersachsen-Bremen 29.04.2022, L 16 KR 35/21 <nachgehend BSG 22.08.2022, B 12 KR 18/22 BH>). Die dänische Volksrente entspricht den maßgeblichen Kriterien einer deutschen Altersrente, was der Kläger selbst mehrfach betont hat. Bei der die Leistung auszahlenden Udbetailing Danmark handelt es sich um eine öffentliche Behörde, die die Abrechnung und Auszahlung, u.a. der Volksrente, gegenüber den Bürgern vornimmt. Das gesetzliche Rentensystem in Dänemark sieht als Grundlage eine steuerfinanzierte „folkepension“ als Einheitsrente vor, die aus einem Grundbetrag und einer Zulage besteht. Die Gewährung der „folkepension“ ist an definierte Altersgrenzen und Mindestversicherungszeiten geknüpft und bezweckt, - als Ersatz für das mit dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wegfallende Entgelt - den Lebensunterhalt der Rentner im Alter sicherzustellen.

Die Beklagten haben zutreffend den Bruttobetrag der dänischen Rente zugrunde gelegt. Ausgehend vom maßgeblichen Bruttoprinzip bedeutet „Zahlbetrag“ der Bruttorentenbetrag der ausländischen Rente (vgl. z.B. BSG 04.09.2018, B 12 KR 20/17 R, BeckRS 2018, 28832; Mecke in Becker/Kingreen, SGB V, 8. Aufl. 2022, § 226 Rn. 7; Peters in BeckOGK, Sand 01.08.2019, § 237 SGB V Rn. 4; Ulmer in BeckOK SozR, Stand 01.09.2023, SGB V § 237 Rn. 1). Die Beklagte zu 1 hat die Beiträge zur Krankenversicherung nach dem für die Bemessung von Beiträgen aus ausländischen Renten heranzuziehenden hälftigen allgemeinen Beitragssatz (§ 247 Satz 2 SGB V) festgesetzt. Die Beklagte zu 2 hat den jeweils maßgeblichen Beitragssatz zur Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) berücksichtigt. Im Übrigen sind Fehler in der Beitragsberechnung weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

c. Schließlich ist die Beitragspflicht einer ausländischen Rente in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg 28.02.2023, L 11 KR 2213/22 <nachgehend BSG 06.06.2023, B 12 KR 13/23 B>; LSG Niedersachsen-Bremen 29.04.2022, L 16 KR 35/21 <nachgehend BSG 22.08.2022, B 12 KR 18/22 BH>; LSG Berlin-Brandenburg 13.03.2019, L 9 KR 34/16; LSG Baden-Württemberg 12.10.2018, L 4 KR 3195/17; LSG Berlin-Brandenburg 03.05.2018, L 1 KR 500/16; LSG Baden-Württemberg 19.06.2015, L 4 KR 2901/12; LSG Baden-Württemberg 10.12.2014, L 5 KR 2498/13, jeweils juris).

Die Berücksichtigung der dänischen Rente des Klägers bei der Beitragsbemessung begründet keinen Verstoß gegen Europarecht. Art 5b) VO (EG) 883/2004 bestimmt ausdrücklich, dass für den Fall, dass nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen hat, die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar sind. Die Einführung von § 228 Satz 2 SGB V diente gerade der Konkretisierung und Umsetzung des hier verankerten Prinzips der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für die KVdR (BT-Drs. 17/4978, S. 20; LSG Niedersachsen-Bremen 29.04.2022, L 16 KR 35/2, Rn. 28, juris; Schreiber in BeckOGK, Stand 01.03.2020, VO (EG) 883/2004 Art. 30 Rn. 7).

Gemäß Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 kann der Träger eines Mitgliedstaates, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Art. 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind. Der Kläger erhält nach Maßgabe der Art. 23 bis 26 VO (EG) 883/2004 Leistungen der Kranken-und Pflegeversicherung als Sachleistung ausschließlich in seinem Wohnsitzstaat Bundesrepublik Deutschland, was der Kläger selbst bestätigt hat. Da die Beklagten kostenpflichtige Träger der Kranken- und Pflegeversicherung sind, besteht gegen die Erhebung von Beiträgen durch sie keine Bedenken. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger seine dänische Rente in Dänemark versteuern muss. Zum einen käme angesichts der Kollisionsregeln der Art. 23 ff. VO (EG) 883/2004 allenfalls auf dänischer Seite ein Verstoß gegen europarechtliche Regelungen in Betracht. Der kostenpflichtige Staat (Wohnsitzstaat Bundesrepublik Deutschland) muss nach kollisionsrechtlicher Rechtslage rechtswidrige Rentenabzüge (z.B. wegen einer Beitragserhebung im unzuständigen Staat) bei seiner eigenen Beitragserhebung nicht in Abzug bringen (Schreiber in BeckOGK, Stand 01.03.2020, VO (EG) 883/2004 Art. 30 Rn. 4). In einem solchen Fall muss die doppelt belastete Person ggf. Rechtsschutz gegen einen rechtswidrigen Beitragsabzug im entsprechenden Staat suchen (Schreiber in BeckOGK, Stand 01.03.2020, VO (EG) 883/2004 Art. 30 Rn. 4). Weiterhin übersieht der Kläger, dass eine doppelte Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht erfolgt. Der Kläger hat auf seine dänische Rente „folkepension“ in Dänemark gerade keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Das dänische Gesundheitssystem ist insgesamt nicht beitragsfinanziert. Vielmehr erfolgt eine Finanzierung des Gesundheitssystems über Steuern. Über die auch auf die Rente „folkepension“ abgeführten Steuern werden u.a. die Gesundheitsausgaben mitfinanziert. Dies macht aus den Steuern keine Beiträge (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen 29.04.2022, L 16 KR 35/21, Rn. 30, juris; LSG Berlin-Brandenburg 13.03.2019, L 9 KR 34/16, Rn. 37, juris; LSG Baden-Württemberg 10.12.2014, L 5 KR 2498/13, Rn. 49, juris). Schließlich hat der Kläger eingeräumt, dass er in Dänemark im Hinblick auf die Beitragserhebung in der Bundesrepublik Deutschland eine Reduzierung der Steuerlast bezogen auf seine dänische Altersrente erreichen konnte.  

Weiterhin liegt keine Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschlands als Wohnsitzstaat nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 im Falle des Klägers vor. Wohnt hiernach eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat (Bundesrepublik Deutschland), so kann sie auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften des letzten Staates (Bundesrepublik Deutschland) freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt. Art. 16 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 schafft mithin einen Freistellungsanspruch für Rentner, die (auch) Renten aus einem Staat beziehen, der nicht der Wohnsitzstaat ist. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger vorgetragen, dass er einen solchen Antrag gestellt hat sowie die Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und stattdessen die umfassende Anwendung des Rechts des Rentenbezugsstaates Dänemark begehrt. Hierfür reicht die bloße Erklärung an die Krankenkasse, keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die ausländische Rente zahlen zu wollen, nicht aus (LSG Niedersachsen-Bremen 29.04.2022, L 16 KR 35/2, Rn. 31, juris). Im Übrigen ist der Antrag auf Regelung einer Ausnahme nach Art. 18 VO (EG) Nr. 987/2009 bei der zuständigen Behörde oder der Stelle zu stellen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer oder die betreffende Person zu unterliegen wünscht (Dänemark), bezeichnet wurde. Dass der Kläger in Dänemark kranken- und pflegeversichert zu sein wünscht und dort auf einen entsprechenden Antrag eine Freistellung i.S.d. Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erlangt hat, trägt er nicht vor und ist im Übrigen nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er in der KVdR in der Bundesrepublik Deutschland versichert sein, dafür aber keine Beiträge auf die ausländische Rente entrichten möchte.

Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 30 VO (EG) 987/2009 vor. Erhält eine Person - so wie vorliegend aus der Bundesrepublik Deutschland und Dänemark - Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat, so darf hiernach der auf alle gezahlte Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat (Bundesrepublik Deutschland) erhält. Der Kläger muss für seine dänische Rente keine höheren Beiträge entrichten, als für eine inländische Rente in gleicher Höhe angefallen wären. Zwar sind nach § 249a Satz 2 SGB V die Beiträge aus ausländischen Renten vom Rentner allein zu tragen; die in § 249a Satz 1 SGB V für inländische Renten vorgesehene hälftige Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger gibt es insoweit also nicht. Allerdings wird dies ausgeglichen durch die Beschränkung der Erhebung von Beiträgen auf jeweils die Hälfte des im Übrigen geltenden allgemeinen Beitragssatzes und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes (§ 247 Satz 2 SGB V; LSG Niedersachsen-Bremen 29.04.2022, L 16 KR 35/2, Rn. 32, juris; Propp in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 247 SGB V <Stand 15.06.2020>, Rn. 22). Das Begehren des Klägers, in der Bundesrepublik Deutschland beitragsrechtlich so behandelt zu werden, als habe er seinen Wohnsitz in Dänemark, findet damit europarechtlich gerade keine Stütze. 

Nach alledem hat der Senat an der Auslegung der maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften und ihrer Vereinbarkeit mit dem nationalen Recht keine Zweifel, sodass sich die Frage nach einer Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) (Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union <AEUV>) nicht stellt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.



 

Rechtskraft
Aus
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