S 33 AS 1201/19

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 33 AS 1201/19
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 125/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid


Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung des Klägers Im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 und die Frage, an wen die Leistungen für Unterkunft und Heizung auszuzahlen sind.

Der Kläger bezieht seit dem 24. Oktober 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom Beklagten. Er wohnte im streitgegenständlichen Zeitraum in einer Notunterkunft in der B-Straße in B-Stadt. Für diese Notunterkunft war monatlich ein Nutzungsentgelt von 180,00 € zu entrichten.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 24. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 i.H.v. 110,93 € für Oktober 2018, 569,00 € für November und Dezember 2018 und i.H.v. 604,00 € ab Januar 2019. Einkommen wurde nicht angerechnet. Die Kosten der Unterkunft wurden direkt an die Stadt B-Stadt überwiesen. Nachdem der Kläger eine Erwerbstätigkeit aufnahm, änderte der Beklagte die Bewilligung mit Bescheid vom 18. April 2019 ab und gewährte vorläufige Leistungen für die Zeit ab Mai 2019. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. In einem weiteren Schreiben vom 6. Mai 2019 beantragte er die Zahlung von Miete und Nebenkosten i.H.v. 180,00 € direkt an sich und nicht mehr an die Stadt B-Stadt. Er werde künftig die Miete selbst an diese Zahlen. Für Juni 2019 wurden die Leistungen nach dem SGB II inklusive der Kosten für Unterkunft und Heizung an den Kläger überwiesen. In der Folge zahlte der Kläger nur einen Teil der Miete an die Stadt B-Stadt, worauf hin sich der Beklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2019 an den Kläger wandte und ihm mitteilte, dass die Miete ab Juli 2019 wieder direkt an den Vermieter ausgezahlt werde. Den Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. April 2019 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2019 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt (Az. 33 AS 777/19).

Auf einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 3. September 2019 Leistungen an den Kläger für den Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020. Die Unterkunftskosten i.H.v. 180,00 € wurden weiterhin an die Stadt B-Stadt überwiesen.

Mit Schreiben vom 17. September 2019, bei dem Beklagten eingegangen am 18. September 2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2019. Die Nebenkostenpauschale von 132,00 € sei nur deshalb so hoch angesetzt, da seine Vormieter permanent die mit strombetriebene Heizung hätten laufen lassen, egal in welcher Jahreszeit. Bei seinem sparsamen Stromverbrauch sei ein monatlicher Betrag von 30,00 € bis 40,00 € realistisch. Der Beklagte habe in den letzten Monaten damit insgesamt monatlich 110,00 €, insgesamt 1.012,00 € zu viel gezahlt. Die Stadt B-Stadt weigere sich, die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 24. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 zu erstellen, womit sie gegen Rechtsprechung des BGH verstoße. Der Kläger bitte den Beklagten darum, auf die Stadt B-Stadt einzuwirken, damit die Nebenkostenabrechnung endlich erstellt werde. Dem Widerspruch legte der Kläger ein Schreiben des Gebäudemanagements der Stadt B-Stadt bei, in welchem angekündigt wurde, dass die Nebenkostenabrechnung entsprechend der Vorschriften des BGB erstellt würde.

Am 8. November 2019 wurde die Jahresabrechnung der Stadt B-Stadt für das Jahr 2018 ausgestellt und ergab eine Gutschrift von 189,87 €. Diese Summe wurde dem Kläger von der Stadt B-Stadt im November 2019 ausgezahlt.

Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2019 wurden die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Dezember 2019 auf 0,00 € und im Januar 2020 auf 170,13 € abgesenkt. Ab Februar 2019 wurden wieder 180,00 € an Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt, welche weiterhin direkt an die Stadt B-Stadt überwiesen wurden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 3. September 2019 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. November 2019 zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. September 2019 sei zulässig, aber unbegründet. Die Direktzahlung der Miete an die Stadt B-Stadt erfolge zu Recht. Die Möglichkeit der Direktzahlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sei in § 22 Abs. 7 SGB II geregelt. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine direkte Zahlung an den Vermieter gegeben, da die zweckentsprechende Verwendung der Nutzungsgebühr durch den Kläger nicht sichergestellt sei. Im Juni 2019 sei ein einziges Mal die Nutzungsgebühr an den Kläger direkt überwiesen worden. Prompt habe dieser anstatt 180,00 € nur 48,00 € an seine Vermieterin überwiesen. Für dieses Verhalten habe er keinen nachvollziehbaren Grund angegeben. Es gebe keinen Grund dafür, die Stadt B-Stadt dazu zu motivieren, die Abrechnung zu erstellen. Gleichzeitig gehe aus diesem Vorbringen hervor, dass der Kläger im Falle einer Zahlung an ihn weiterhin nicht die volle Nutzungsgebühr abführen würde. Der Kläger habe zunächst angegeben, mit den entgangenen 132,00 € seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern viel besser erfüllen zu können. Die Kosten der Unterkunft und Heizung würden jedoch vom Grundsicherungsträger geleistet, damit der Hilfebedürftige seine diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen erfüllen könne. Sie würden nicht geleistet, damit er anderweitige Schulden zahlen könne. Diese Aussage habe der Kläger zwar später wieder zurückgenommen, er habe jedoch weiterhin betont, die Stadt B-Stadt zur rechtzeitigen Erstellung der Nebenkostenabrechnung motivieren zu wollen. Hierfür gebe es jedoch keinen Grund. Darüber hinaus hätte eine Zurückbehaltung, auch wenn sie berechtigt wäre, zur Folge, dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gekürzt würden. Eine höhere Direktzahlung an den Kläger würde sich dadurch in keinem Falle ergeben. Die zweckentsprechende Verwendung der Zahlungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung sei nicht sichergestellt. Es gäbe keine Gesichtspunkte, die gegen eine direkte Überweisung der Miete sprächen. Insgesamt überwiege daher das Interesse der öffentlichen Hand an der bestimmungsgemäßen Verwendung der Leistungen der Unterkunft und Heizung die entgegenstehenden Interessen des Klägers. Der Änderungsbescheid vom 26. November 2019 sei gemäß § 86 Abs. 1 HS 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Die darin vorgenommene Änderung der Bewilligung sei ebenfalls nicht zu beanstanden gewesen. Rückzahlungen und Guthaben, die den Bedarf Heizung zuzuordnen seien, minderten die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift gemäß § 22 Abs. 3 HS 1 SGB II. Da die Rückzahlung i.H.v. 189,87 € im November 2019 ausgezahlt worden sei, habe die Anrechnung ab dem Folgemonat zu erfolgen gehabt, weshalb die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Dezember 2020 um 180,00 € auf 0,00 € und im Januar 2020 um die restlichen 9,87 Euro auf 170,13 € gemindert worden seien.

Der Kläger hat am 23. Dezember 2019 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben.

In der Klage führt der Kläger aus, dass der Beklagte nicht verstehe, dass sich die 180,00 € aus Nebenkosten von 132,00 € monatlich zusammensetzen und dass der Rest Miete sei. Wenn der Beklagte schon die von ihm ersparten Heizkosten anrechne, müsse er sie auf den Betrag anrechnen den er pauschal für Heizkosten veranschlage, also 132,00 € monatlich und nicht auf die gesamte Miete. Die rund 50,00 € Miete hätten mit den Betriebs- und Heizkosten nicht zu tun, sie würde nur zusammen gezahlt, da dies weniger Aufwand sei. Für ihn seien 180,00 € viel Geld. Der Beklagte verstehe nicht, dass es im Prinzip nur um sein Geld gehe, welches der Beklagte nur verwalte. Er habe jahrzehntelang in das soziale System in Deutschland eingezahlt und erhalte nun etwas von dem Geld, das er eingezahlt habe, zurück. Es sei für ihn absolut nicht nachvollziehbar, warum die Stadt B-Stadt immer noch den hohen Pauschalbetrag i.H.v. 132,00 € allein für die Betriebs- und Heizkosten veranschlagen. Dieser hohe Betrag sei es, gegen den er sich jetzt bereits seit fast einem Jahr wehre. Weshalb die Stadt B-Stadt und der Beklagte nicht verstehen könnten und wollten, dass der Kläger nicht diese hohen Betriebskosten hätte und somit auch nicht bezahlen wolle, sei für ihn absolut nicht nachvollziehbar. Der Beweis, dass er nicht 132,00 € monatlich pauschal zu zahlen hätte, sei durch die erfolgte Rückzahlung erbracht. Er wolle dem Beklagten die zu hohen monatlichen Zahlungen ersparen. Der Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019 sei vom Beklagten aufzuheben und neu zu berechnen, sowie die darin einbehaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 189,87 € an den Kläger zu erstatten, da sie dem Beklagten erspart habe.

Der Kläger beantragt wörtlich:
„Aus all diesen Gründen ist der Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019 vom Beklagten aufzuheben und neu zu berechnen, sowie die einbehaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 189,87 € an mich, den Kläger, umgehend zurückzuerstatten, da ich sie dem Beklagten erspart habe, was hiermit beantragt wird.“

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich hinsichtlich der Begründung, weshalb eine Direktzahlung an den Vermieter gemäß § 22 Abs. 7 SGB II im Falle des Klägers möglich ist, auf den Widerspruchsbescheid. Wenn der Kläger der Auffassung sei, die Betriebskostenpauschale von 132,00 € sei zu hoch, müsse er dies auf dem Zivilrechtsweg mit der Stadt B-Stadt klären. Für den Beklagten führe dies nicht automatisch zu einer niedrigeren Auszahlung von Leistungen. Die Ansetzung der Pauschale sei aus Sicht des Beklagten jedenfalls nicht so offensichtlich rechtswidrig, dass deswegen die Leistung für Heizung abzusenken wären. Außerdem sei zu bedenken, dass sich bei einer geringeren Vorauszahlung für die Betriebskosten auch die SGB-II-Leistungen entsprechend reduzieren würden. Der Kläger hätte davon keine finanziellen Vorteile. Dass der Kläger zwar niedrigere Zahlung eine Stadt B-Stadt leisten müsse, aber ungekürzte Leistungen erhalte, könne keinesfalls hingenommen werden. Darauf laufe der Vortrag des Klägers aber hinaus. Da der Kläger die 189,87 € für sich selbst beanspruche, wolle er offensichtlich nicht Ausgaben des Beklagten ersparen, sondern selbst einen finanziellen Vorteil erzielen.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2020 hat der Kläger nochmals betont, dass die Behandlung von Miete und Nebenkosten als Einheit vom Beklagten unrichtig sei. Es treffe zwar zu, dass er zwar insgesamt weniger Leistungen zu bekommen hätte, wenn die Betriebs- und Nebenkosten niedriger wären. Es gehe ihm aber darum, seinem Vermieter, der Stadt B-Stadt klarzumachen, dass er eben nicht so viel Strom verbrauche, dass er monatlich 132,00 € vorlegen müsste. Er habe bereits versucht der Stadt B-Stadt seinen Standpunkt klarzumachen, dies sei aber erfolglos gewesen. Es gehe ihm ums Prinzip. Der „gordische Knoten“ könne dadurch gelöst werden, dass der Beklagte zustimme, ihm die von ihm ersparten Neben- und Betriebskosten für den Abrechnungszeitraum 2018 in Höhe von insgesamt 189,87 € auszuzahlen. Damit wären alle seine Ansprüche erledigt.

Mit Schriftsatz vom 9. April 2020 hat der Beklagte den Vergleichsvorschlag des Klägers abgelehnt. Man sehe durchaus den Unterschied zwischen der Grundmiete und Nebenkosten, § 22 Abs. 3 SGB II beziehe sich allerdings auf den kompletten Bedarf für Unterkunft und Heizung, nicht nur auf die Grundmiete. Rückzahlungen und Guthaben, die den verbrauchsabhängigen Nebenkosten zuzurechnen seien, seien von der Vorschrift ebenfalls umfasst. Die Rückzahlung von 189,87 € mindere den Bedarf des Klägers an Unterkunft und Heizung für die Folgemonate. Aus Sicht des Beklagten gebe es keinen Grund, von dieser gesetzlichen Bestimmung abzugehen.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2020 hat der Kläger vorgetragen, dass im vorliegenden Rechtsstreit von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden müsse, weil er sonst 189,87 € zu viel gezahlt hätte. Außerdem seien diese 189,87 € eben nicht Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern alleine die von ihm ersparten Kosten für Heizung/Betriebskosten. Er ändere seinen Vergleichsvorschlag dahingehend ab, dass der Beklagte einen Bescheid erlassen möge, in welchem er festhalte, dass der Kläger die 189,87 € nicht zu zahlen habe.

Mit Hinweis Schreiben vom 3. Juli 2020 hat die Kammer den Kläger darauf hingewiesen, dass die Minderung der Kosten für Unterkunft und Heizung in den Monaten Dezember 2019 Januar 2020 wohl in Übereinstimmung mit § 20 Abs. 3 S. 1 SGB II erfolgt und damit rechtmäßig sei. Die Kammer hat außerdem darauf hingewiesen, dass selbst wenn man die vom Kläger eigenmächtig vorgenommene Kürzung der Betriebskostenvorauszahlung im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigen würde, der Beklagte dann auch entsprechend niedrigere Kosten der Unterkunft an den Kläger gewähren würde, so dass die Differenz nicht an den Kläger ausgezahlt würde und er keine höheren Leistungen nach dem SGB II erhalten würde.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2020 der Kläger vorgetragen, wenn die Kammer formuliere, dass die Minderung der Kosten der Unterkunft „wohl rechtmäßig“ gewesen sei, zeige dies, dass die Sachlage eben nicht eindeutig sei und dass er gezwungen wäre, die Angelegenheit in der nächst höheren Instanz überprüfen zu lassen. Sein Ziel sei es nicht, höhere SGB-II-Leistungen zu erhalten. Der Beklagte wolle die 189,87 € noch mal vom Kläger erhalten.

Die Kammer hat die Beteiligten mit Schreiben vom 1. September 2022 zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diese sei zur Klärung und eventuellen Beilegung des Rechtsstreits zwingend erforderlich.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten (sieben Dateien) verwiesen.


Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Die Zustimmung der Beteiligten ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht erforderlich. Ob besondere Schwierigkeiten vorliegen, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (Müller in: beck-online.Grosskommentar Gesamt-Hrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.02.2022, § 105, Rn. 16 ff.). Vorliegend wurde das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Kammer nach Prüfung der Sach- und Rechtslage davon ausgeht, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. September 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2019 beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn er ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht die Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum direkt an die Stadt B-Stadt als Vermieterin des Klägers angewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Erbringung der Leistungen direkt an sich besteht nicht. (I.). Der Beklagte hat auch die Anrechnung der sich aus der Jahresabrechnung der Stadt B-Stadt für das Jahr 2018 ergebenden Gutschrift von 189,87 € korrekt vorgenommen. (II.).

I. Obwohl sich das klägerische Vorbringen zuletzt auf die Frage der Berücksichtigung der Gutschrift von 189,87 € aus der Jahresabrechnung der Stadt B-Stadt fokussiert hat, hat er sich ursprünglich in seinem Widerspruchsschreiben vom 17. September 2019 gegen die direkte Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung an seine Vermieterin, die Stadt B-Stadt, gewendet. Im Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019 hat sich der Beklagte auch mit der Zulässigkeit der Direktzahlung auseinandergesetzt und der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid in seiner Gesamtheit und verlangt sowohl eine Aufhebung und Neuberechnung, als auch eine Auszahlung der „einbehaltenen Beträge“ direkt an sich. Gegenstand der Klage ist bei Auslegung des klägerischen Vorbringens deshalb auch die grundsätzliche Zulässigkeit der von dem Beklagten vorgenommenen Direktzahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter.

Die direkte Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung an die Stadt B-Stadt steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Gemäß § 22 Abs. 7 SGB II kann der Bedarf für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gezahlt werden. Die Vorschrift lautet in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung wie folgt:

„Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. 3Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,

2.Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,

3.konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder

4.konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.“

Ausweislich der Akte des Beklagten erfolgte die direkte Überweisung an die Vermieterin des Klägers zunächst auf dessen ausdrücklich im Termin beim Beklagten vom 2. Januar 2019 geäußerten Wunsch. Die direkte Zahlung an die Vermieterin des Klägers ergab sich insoweit aus § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II

Am 6. Mai 2019 beantragte der Kläger beim Beklagten sodann die Überweisung der Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an sich, worauf hin der Beklagte im Juni 2019 die Leistungen für Unterricht und Heizung direkt an den Kläger auszahlte. Nachdem der Kläger die Miete nicht in voller Höhe an seine Vermieterin entrichtete zahlte der Beklagte in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung ab Juli 2019 die Miete wieder direkt an die Stadt B-Stadt als Vermieterin. Der Beklagte war hierzu berechtigt, da eine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Unterkunft und Heizung durch den Kläger nicht sichergestellt war. Dies zeigte sich daran, dass der Kläger, als die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Juni 2019 direkt an ihn ausgezahlt wurden, sogleich die Miete nicht in voller Höhe an seine Vermieterin bezahlte, sondern nur 48,00 €. Hierfür hatte der Kläger keinen hinreichenden Grund. Die Erklärung des Klägers, er habe die Nebenkostenzahlung für Juni 2019 einbehalten, um die Stadt B-Stadt zu motivieren, die Nebenkostenabrechnung so schnell wie möglich zu erstellen, ist nicht überzeugend. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass es einer solchen Motivation der Vermieterin des Klägers bedurfte oder das die Vermieterin in der Vergangenheit Nebenkostenabrechnungen nicht rechtzeitig erstellt hatte. Im Verfahren gleichen Rubrums vor dem Sozialgericht Darmstadt mit dem Aktenzeichen S 33 AS 777 / 19 hat der Kläger auf Seite 6 der Klageschrift vom 12. August 2019 ausgeführt, dass er mit dem Geld, welches ihm durch die Zahlungsweise des Beklagten monatlich entgehe, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber (Alt)-Gläubigern wesentlich besser nachkommen könne. Dies ist aber gerade keine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Aufgrund dieser Äußerung hatte der Beklagte Anlass zu der Annahme, dass der Kläger direkt an ihn ausgezahlte Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht zweckentsprechend verwenden würde. Der Beklagten ist außerdem darin zuzustimmen, dass sich, selbst wenn Kosten für Unterkunft und Heizung im Endeffekt nur in geringerer Höhe anfielen, sich kein Anspruch des Klägers auf entsprechend höhere Leistungen ergäbe. Die Folge wäre vielmehr, dass bei geringerem tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch nur geringere Bedarfe für Unterricht und Heizung gemäß § 22 Absatz 1 S. 1 SGB II anerkannt würden. Wenn sich entsprechende Rückzahlungen und Guthaben ergeben sollten, so hätte dies die Folge, dass sich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II für den Monat nach dem Monat der Rückzahlung mindern würden. In keinem denkbaren Fall ergäbe sich die Rechtsfolge, dass ein höherer Leistungsanspruch des Klägers entstünde. Die Kammer hat den Kläger mit Hinweis Schreiben vom 3. Juli 2020 auf den Umstand hingewiesen, dass niedrigere Kosten der Unterkunft nicht zu einem höheren Regelbedarf führen.

Der Rechtmäßigkeit der direkten Zahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter gemäß § 22 Abs. 7 SGB II steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte dem Kläger zwar im Schreiben vom 12. Juni 2019 mitteilte, dass beabsichtigt werde, die Miete ab Juli 2019 wieder direkt an den Vermieter des Klägers zu zahlen, hierüber aber keinen gesonderten Bescheid erlassen hat. Ob die Unterrichtung gemäß § 22 Abs. 7 S. 4 SGB II der Form eines Verwaltungsaktes bedarf, ist in der juristischen Literatur und in der Rechtsprechung umstritten (Luik in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 22, Rn. 312 m.w.N.). Die Kammer ist der Auffassung, dass die Unterrichtung nicht in Form eines Verwaltungsaktes erfolgen muss. Die Norm sieht in ihrem Wortlaut ausdrücklich lediglich eine Unterrichtung des Leistungsempfängers über die Direktauszahlung vor, eine Willenserklärung, die dem Betroffenen bekanntzumachen wäre ist hingegen nicht vorgesehen. An anderer Stelle, beispielsweise in § 43 Abs. 4 S. 1 SGB II wird die Handlungsform des Leistungsträgers durch Verwaltungsakt ausdrücklich vorgeschrieben. Wenn der Gesetzgeber eine Verpflichtung zum Handeln durch Verwaltungsakt bezweckt, regelt er dies ausdrücklich. Dies ist im Falle der Regelung des § 22 Abs. 7 S. 4 SGB II nicht geschehen. Der Wortlaut der Norm ist insoweit deutlich. Die Regelung in § 22 Abs. 7 S. 4 SGB II wäre ansonsten auch überflüssig, da es bei Einordnung der Mitteilung als Verwaltungsakt keiner ausdrücklichen Benachrichtigungspflicht bedürfte, da der Verwaltungsakt ohnehin erst gemäß § 39 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) mit der Bekanntgabe wirksam würde (vgl. hierzu auch SG Darmstadt Beschl. v. 17.1.2014 – S 19 AS 6/14 ER, BeckRS 2014, 65740).

II. Der Beklagte hat die Nebenkostenrückzahlung in Höhe von 189,87 € in rechtmäßiger Weise bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 berücksichtigt.

Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift, wobei Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung außer Betracht bleiben.

Vorliegend ergab sich aus der am 8. November 2019 ausgestellten Jahresabrechnung der Stadt B-Stadt eine Gutschrift von 189,87 €, welche von der Stadt B-Stadt an den Kläger ausgezahlt wurde. nach § 22 Abs. 3 SGB II minderte diese Rückzahlung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Dezember 2019, dem Monat nach der Rückzahlung, welche im November 2019 erfolgte. Da die Rückzahlung höher war, als die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für einen Monat, minderten sich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Monat Januar 2020 um den verbleibenden Betrag. In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Vorschrift hat der Beklagte die Leistung für Unterkunft und Heizung entsprechend abgesenkt. § 22 Abs. 3 SGB II differenziert nicht zwischen Miete und Nebenkosten. Der Begriff des Bedarfs für Unterkunft und Heizung umfasst sowohl die Miete, als auch die Nebenkosten. Deshalb durfte der Beklagte die an den Kläger ausgezahlte Gutschrift auch hinsichtlich des gesamten Bedarfs für Unterkunft und Heizung berücksichtigen und nicht nur hinsichtlich der 132,00 € an Nebenkosten. Im Übrigen hätte selbst eine Berücksichtigung lediglich hinsichtlich der Nebenkosten nicht dazu geführt, dass der Kläger die ihm ausgezahlten Rückzahlungen hätte behalten dürfen, sondern nur den Anteil, welcher im Dezember 2019 und den, welcher im Januar 2020 berücksichtigt worden wäre, verschoben, so dass sich selbst, wenn man der klägerischen Argumentation folgte, kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten ergäbe. Nach der Regelung des Gesetzes in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Damit im Einklang steht die Regelung des § 22 Abs. 3, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem Monat nach der Rückzahlung mindern. Wenn sich Rückzahlungen und Guthaben ergeben, ist dies eine Folge davon, dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung tatsächlich geringer waren, als ursprünglich angenommen. Wenn Leistungsempfänger durch besonders sparsames Verhalten geringere Nebenkosten haben, als ursprünglich angenommen, so sieht das Gesetz nicht vor, dass sie den entsprechenden Rückzahlungsbetrag behalten dürfen. Der Kläger trägt in seinen Einlassungen wiederholt vor, dass er dem Beklagten Kosten ersparen wolle. Dadurch, dass die sich ergebende Rückzahlung mit den Bedarfen für Unterkunft und Heizung der Folgemonate verrechnet wird, ergibt sich die beabsichtigte Kostenersparnis des Beklagten. Sofern der Kläger aber, entgegen seines ausdrücklichen Vorbringens, beabsichtigen sollte, selbst höhere Leistungen durch die Erwirtschaftung von Guthaben zu erhalten, ist diese Rechtsfolge im Gesetz nicht vorgesehen. Anders als der Kläger meint, hat der Beklagte die streitgegenständlichen 189,87 € nicht zweimal berücksichtigt. Den vorgenommenen Minderungen der Leistungen für Unterkunft und Heizung in den Monaten Dezember 2019 und Januar 2020 steht die an den Kläger erfolgte Auszahlung durch die Stadt B-Stadt gegenüber. Diese Auszahlung hatte er in den Monaten Dezember 2019 Januar 2020 für die Kosten der Unterkunft zu verwenden. Soweit der Kläger sich darauf bezieht, in der Vergangenheit Sozialbeiträge gezahlt zu haben, ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass in der Vergangenheit gezahlte Sozialbeiträge bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II keine Rolle spielen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
 

Rechtskraft
Aus
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