S 20 R 28/20

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 20 R 28/20
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2019 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2019 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 01.02.2019 bis 30.09.2021 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1958 geborene Kläger beantragte am 10.01.2019 bei der Beklagten eine Erwerbsminderungsrente.

Die Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen bei und lehnte mit Bescheid vom 12.03.2019 den Antrag des Klägers ab. Dagegen legte der Kläger am 11.04.2019 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2019 wurde der Widerspruch nach weiteren medizinischen Ermittlungen (Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet) als unbegründet zurückgewiesen, da nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen bei dem Kläger noch ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen für mindestens 6 Stunden täglich vorliege. Im Hinblick auf einen Rentenanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verwies die Beklagte den Kläger, ausgehend von seinem Hauptberuf als Baufacharbeiter im Tief- und Straßenbau, den sie der Stufe der Angelernten des unteren Bereiches zuordnete, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Hiergegen hat der Kläger am 07.01.2020 Klage erhoben. Er führt an, dass aufgrund der Gesamtheit der diagnostizierten Erkrankungen eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2019 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in gesetzlichem Umfang ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf ihre Bescheide. Im Hinblick auf einen etwaigen Rentenanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung verweist die Beklagte auf die Tätigkeiten als Pförtner Nebenpforte oder in Verwaltungsgebäuden und Mitarbeiter Poststelle.

Das Gericht hat Befundberichte von G, R und T sowie eine Arbeitgeberauskunft der Firma H, beigezogen.

Ferner wurden ein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten bei B, ein orthopädisches Zusatzgutachten bei M und ein internistisch-rheumatisches Zusatzgutachten bei L eingeholt.

Nach dem Gutachten von M vom 17.06.2020 bestehen auf orthopädischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen:

  1. Mittelgradige Funktions- und Belastungsstörungen der Lendenwirbelsäule bei Kernspintomographisch nachgewiesenen Bandscheibenschädigungen L 1 bis S 1 mit Einengung des Neuroforamens L5/S 1 linksbetont, leichtes sensibles Defizit am linken Fuß, mit Dermatom S 1 entsprechend, aktuell ohne Hinweise auf eine akute Nervenwurzelkompressionssymptomatik.
  2. Mittelgradige Funktions- und Belastungsstörungen der Halswirbelsäule bei degenerativen Veränderungen der mittleren und unteren Halswirbelsäule ohne Hinweise auf eine von der Wirbelsäule ausgehende neurologische Begleitsymptomatik.
  3. Leicht- bis mittelgradiger Funktionsstörung beider Schultergelenke im Sinne eines degenerativen Rotatorenmanschettensyndroms mit deutlichen Verschleißveränderungen der Schultereckgelenke und beginnender Verschleißveränderung des Hauptgelenks linksbetont, Zustand nach operativer Revision der linken Schulter, Bizepssehnenruptur links.
  4. Leichtgradige Funktions- und Belastungsstörung der Hände bei polyarthrotischen Veränderungen betont in den Fingermittelgelenken und Daumensattelgelenken.
  5. Leichte Belastungsschwäche der Kniegelenke bei Knorpelschädigungen im Femorotibial- und Patellafemoralgelenk beidseits links ausgeprägter als rechts.
  6. Senkspreizfuß mit leichter Verplumbung der Großzehengrundgelenke bei anamnestischen Angaben über mehrere Gichtanfälle

Das Gutachten kommt zu dem Schluss, der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig d.h. arbeitstäglich ohne

  • schweres Heben und Tragen von Lasten (Einzelhebebelastung über 10 kg, über 5 kg als Dauerleistung),
  •  schwere manuelle Tätigkeiten und anspruchsvolle feinmotorische Belastungen,
  • Arbeiten über 90 Grad der Horizontalebene,
  •  mit Belastung der Schultergelenke und der Halswirbelsäule durch Rotation und Reklination des Kopfes,
  •  Arbeiten, die mit Absturzgefahr verbunden sind, das heißt, auf Leitern und Gerüsten
  •  Knieende und hockende Tätigkeiten
  • Akkordarbeiten,
  •  ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen,
  •  unter Witterungsschutz zu verrichten.
  •  Leidensgerecht sei ein Wechselarbeitsplatz mit der Möglichkeit eine sitzende, gehende und stehende Körperhaltung einzunehmen.

Nach dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie L vom 14.06.2020 bestehen folgende Gesundheitsstörungen:

  1. Kein Nachweis einer entzündlich rheumatischen Erkrankung
  2. Arthritis urica mit Hyperurikämie und anamnestisch mehrfachen Gichtanfällen an den Großzehengrundgelenken, jetzt Arthrose dort
  3. Ausgeprägte degenerative Veränderungen an peripheren Gelenke; an beiden Schultern, links Zustand nach Arthroskopie mit erheblichen Funktionseinschränkungen; am rechten Handgelenk, an den Fingergrundgelenken 2 bis 4 beidseits, an Fingermittelgelenken (Bouchard) und Fingerendgelenken (Herbeden), Retropattlarrarthrose beidseits, Großzehengrundgelenkarthrose beidseits
  4. Degenerative Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulären und an der Lendenwirbelsäule auch radikuläre Symptomen und deutlichen Funktionseinschränkungen.
  5. Bluthochdruck, medizinisch behandelt
  6. chronischer Tinnitus, leichte Hochtonperzeptionsstörung
  7. geringe Polyneuropathie der Beine

Aus internistisch-rheumatologischer Sicht bestehen keine relevanten Funktionseinschränkungen. Aufgrund der Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet verweist der Gutachter insoweit auf das orthopädische Zusatzgutachten. Im Übrigen merkt der Gutachter an, dass Tätigkeiten im Sitzen eine gute Funktion der Hände und Arme voraussetzen würden, die Gebrauchsfähigkeit der Hände aber deutlich eingeschränkt sei. Tätigkeiten im Stehen und Gehen seien eingeschränkt durch die Funktionsstörung von Seiten der Lendenwirbelsäule, jegliche Zwangshaltung nicht mehr ausführbar, Einschränkungen durch Temperaturschwankungen oder Witterungseinflüsse seien nicht gegeben, besondere Anforderungen an das Hörvermögen seien bei Tinnitus nicht mehr zumutbar.

Nach dem Gutachten von B vom 23.06.2020 bestehen folgende Gesundheitsstörungen:

Auf psychiatrisch- psychosomatischen Fachgebiet:

Symptomdiagnosen:

  • Chronische Dysthymie bei Arbeitslosigkeit und körperlichen Erkrankungen, (ICD 10; F 34.1)
  • Paroxysmale Panikstörung, ein- bis zweimal wöchentlich bei Alpträumen, (ICD 10: F41,0)
  • Zustand nach Alkoholabusus (3 bis 4 Flaschen Bier, am Wochenende mehr, seit 4 Jahren etwa 2 Flaschen täglich mit Folgeschäden siehe unten) (ICD 10, F10.202),
  • Spannungs- und cervikale Kopfschmerzen; (ICD 10: F54/G44.2)
  • Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F 45. 41)

Strukturdiagnose:

  • pflichtbewußte, kontrollierte Bildung der Persönlichkeit mit ausreichender individueller Belastbarkeit und Kompensationsfähigkeit der Struktur

körperliche Diagnosen im Übrigen (übernommen):

  • leicht- mittelgradige bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen und Funktionsstörungen der und der LWS (geringgradig radikuläres Defizit,L5/S1),der Schulter links (Supraspinatussehnenoperation 3/2017), der Hände beidseits, bei degenerativen Veränderungen (siehe orthopädisches Sachverständigengutachten M).
  • Arterielle Hypertonie seit 2008, medikamentös eingestellt
  • Geringgradige distale alkoholtoxische Polyneuropathie, cerebelläre Ataxie und alkoholtoxische Hepatopathie,
  • Gichtleiden, letzter Gichtanfall Sommer 2019, mit Medikamenten behandelt
  • Tinnitus beidseits, mit Hochtonschwerhörigkeit beidseits,
  • Zustand nach CTS-OP rechts 2013, ohne Beschwerdesymptomatik, Restsymptomatik nach CTS Operation links in 2016 mit sensomotorischen Schmerzen des linken Unterarmes (siehe Sachverständigengutachten L)

Der Kläger könne noch körperlich leichte Tätigkeiten und geistig einfache von mehr als 6  Stunden  täglich ohne höhere Lärmbelastung,  ohne Akkord- und Nachtarbeit und mit nur durchschnittlicher nervlicher Belastung  und  durchschnittlichem Arbeits- und Zeitdruck unter Berücksichtigung der von den Gutachtern auf orthopädischem und internistisch-rheumatologischem Fachgebiet benannten weiteren  qualitativen Einschränkungen verrichten.

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozess- und
Beklagtenakten verwiesen, die der Kammer bei der Beratung und Entscheidung vorlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§124 Abs. 2 SGG).

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist teilweise begründet, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie einen Anspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ablehnen.

Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung entrichtet haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und sind erfüllt.

Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 02.01.1961 geboren sind, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie - neben den allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 S 1 Nr. 2 und 3 SGB VI - berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit körperlich, geistig und seelisch gesunder Versicherter mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Berufsunfähig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Versicherter nur dann, wenn er weder seinen bisher versicherungspflichtig ausgeübten Beruf - seinen Hauptberuf - noch eine ihm sozial zumutbare andere Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.

Der Kläger leidet unter Erkrankungen vor allem auf orthopädischem, internistischem und psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet, die länger als 6 Monate bestehen und einen leistungsmindernden Dauereinfluss auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben haben. Auf die in den Gutachten angeführten Diagnosen und beschriebenen Leistungseinschränkungen wird verwiesen.

Der Kläger ist aber nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert .S. des § 43 SGB VI, da er nach übereinstimmender Feststellung der Gutachter, denen sich die Kammer anschließt, noch in der Lage ist leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als 6 Stunden täglich auszuüben.

Bei dem Kläger ist jedoch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI vor.

Der Kläger kann, was im Übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, seinen bisherigen Hauptberuf Facharbeiter im Tief- und Straßenbau nicht mehr in leidensgerechter Weise ausüben.

Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes - dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteile vom 14. Mai 1996 - Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218 und vom 24. März 1998 - Az.: B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 - Az.: 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die Einordnung des Berufes in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelndem Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 29/04 R, nach juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der bisherige Beruf des Klägers der Stufe der Facharbeiter zuzuordnen. Dies ergibt sich zum einen aus der vom Gericht beigezogenen Arbeitgeberauskunft des bisherigen Arbeitgebers, der die Tätigkeit des Klägers als Facharbeitertätigkeit qualifiziert und zudem bestätigt hat, dass der Kläger über alle Fertigkeiten und Kenntnisse eines entsprechenden Facharbeiters verfügt hat, der entsprechende mehr als zweijährige Facharbeiterausbildung durchlaufen hat. Bestätigt wird dies auch durch die Aussage des Zeugen S in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2023 in der dieser die Aufgaben und Tätigkeiten des Klägers eingehend beschrieben hat. Der Zeuge S war vom Arbeitgeber als Auskunftspersonen in der Arbeitgeberauskunft im Hinblick auf die fachliche Qualifikation des Klägers benannt worden und als Bauleiter und Polier der Firma unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers. Zusammenfassend bewertet habe der Kläger vollwertige Facharbeitertätigkeiten ausgeführt, „teilweise auch in einer Qualität, die er selber nicht hinbekommen hätte“. Beispielhaft präsentierte der Zeuge dem Gericht Fotos von der Gestaltung der Außenanlage eines privaten Gartens, die der Kläger selbst ohne entsprechenden Architekten zusammen mit dem Bauherrn und durchgeführt habe und dabei insbesondere auch die weiteren Mitarbeiter der Firma, die in diesem Projekt tätig waren, angeleitet habe. Der Kläger sei praktisch in allen Bereichen der Firma tätig geworden auch im Kanalbau, wo seitens der öffentlichen Hand besondere Anforderungen an die Durchführung und die Zuverlässigkeit gestellt würden Auch hier sei der Kläger eine bekannte Größe gewesen und habe entsprechende Bautrupps von 5 bis 6 Mitarbeitern häufig geleitet. Ähnliches gelte auch für den Asphalt- und Straßenbau, also für den gesamten Tiefbau-Bereich, auf den sich die Firma in den letzten Jahren beschränkt habe.

Die Kammer hält diese Ausführungen für zutreffend und hält eine Zugehörigkeit des Klägers zumindest zu der Stufe der Facharbeiter für erwiesen. Von Seiten der Beklagten sind auch keine Einwände gegen Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen vorgebracht worden, es wurde lediglich darauf verwiesen, dass er über die tarifliche Einstufung keine Auskunft geben könne. Hierzu wäre die Vernehmung des Betriebsinhabers erforderlich. Die Eingruppierung durch den Arbeitgeber stellt jedoch nur ein widerlegbares Indiz dar, so dass eindeutig unterwertige Eingruppierungen im Rahmen der rentenversicherungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Berufes unberücksichtigt bleiben. (vgl. Nazarek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 240 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 78 mit weiteren Nachweisen).

Ausgehend von einer Facharbeiterqualifikation und den bestehenden Leistungseinschränkungen kann der Kläger auf den Beruf eines Pförtners an der Nebenpforte oder in Verwaltungsgebäuden noch auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters Poststelle verwiesen werden. Bei der Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte handelt es sich um einfache Anlerntätigkeit. Ein Facharbeiter kann nicht auf einfache oder ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, damit ist die Verweisungstätigkeit eines einfachen Pförtners nicht zumutbar. Eine Tätigkeit im oberen Bereich des Angelernten erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BSG eine betriebliche Ausbildung von mehr als drei Monaten, damit sie als Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter in Betracht gezogen werden kann (BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61).

Die Kammer sieht zudem wie auch das SG Altenburg (SG Altenburg, Urteil vom 13. Dezember 2021 – S 17 R 196/21 –, Rn. 45 - 47, juris) auf Grundlage der überzeugenden Ausführungen in aktuellen Urteilen des LSG Berlin-Brandenburg eine Arbeitsmarktgängigkeit einer solchen, auf das konkrete Einsatzgebiet der Nebenpforte beschränkten Tätigkeit nicht mehr als gegeben an. Insbesondere das LSG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil v. 12.07.2018 – L 8 R 883/14) hat nach sehr umfangreichen und ausführlichen berufskundlichen Ermittlungen, Einholung von Gutachten und Auskünften zahlreicher Sicherheitsunternehmen ein Bild von der Lage am Arbeitsmarkt in Bezug auf Pförtnertätigkeiten so beschrieben, dass die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte im Rahmen einer veränderten Arbeitswelt isoliert nicht mehr angeboten wird. Firmen, die noch über eine Nebenpforte verfügen, würden die Besetzung dieser Pforte an Sicherheitsfirmen vergeben, die dann dort ihre eigenen Mitarbeiter einsetzen würden. Diese können dann auch an anderer Stelle als Sicherheitsmitarbeiter eingesetzt werden und müssten dort erheblich andere Anforderungen erfüllen, wie Kontrollgänge ausführen, Erste Hilfe leisten, in 12-Stunden-Schichten arbeiten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 106). Flexible Einsätze seien unerlässlich, die Beschäftigten seien in der Regel körperlich voll belastbar (Rn. 44).

Eine solche Belastbarkeit ist bei dem Kläger nicht mehr vorhanden. Auf die von den Gutachtern beschriebenen Leistungseinschränkungen wird verwiesen.

Den Anforderungen an eine Verweisung genügt die von der Beklagten genannte Verweisungstätigkeit „Mitarbeiter Poststelle“ ebenfalls nicht.

Die eingeschränkte Verweisbarkeit erfordert, dass mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret bezeichnet werden muss. Es muss ein typischer Arbeitsplatz benannt werden, einzelne Arbeiten oder Arbeitsvorgänge anzugeben, genügt nicht. Die typisierende Beschreibung des Arbeitsinhalts muss erkennen lassen, welche Anforderungen an das Leistungsvermögen sowie an die Kenntnisse und Fähigkeiten der Versicherten gestellt werden. So muss z.B. für den Bereich der Kontroll- und Überwachungstätigkeiten die Art der zu kontrollierenden Gegenstände, die zu überwachenden Vorgänge und die Gestaltung des jeweiligen Arbeitsplatzes genau beschrieben werden. Die Tätigkeiten in diesem Bereich sind zu unterschiedlich, als dass mit allgemeinen Formeln auf einen ganzen Komplex von Tätigkeiten verwiesen werden kann. Auch die Verweisung auf Tätigkeiten nach einer bestimmten Vergütungsgruppe z.B. des TVÖD (früher BAT) reicht nicht aus. (Nazarek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 240 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 99). (siehe SG Nordhausen, Urteil vom 15. Dezember 2022 – S 20 R 1915/18 –, Rn. 16 - 29, juris). Bei der Verweisung eines Facharbeiters auf herausgehobene ungelernte Tätigkeiten bedarf es konkreter Feststellungen hinsichtlich der beruflichen Anforderungen an die Verweisungstätigkeiten und ihrer qualitativen Bewertung sowie zu den Fragen, ob er den beruflichen Anforderungen gesundheitlich genügen kann und die Verweisungstätigkeiten seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. (BSG, Urteil vom 12. November 1980 – 1 RJ 104/79 –, SozR 2200 § 1246 Nr 69 (LT1,ST1-2))

Die Tätigkeitsbeschreibung beruft sich auf berufskundliche Erkenntnisse, die auf mittlerweile 20 Jahre alten Ausführungen eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens beruhen, auf der Grundlage von tariflichen Tätigkeitsbeschreibungen des seinerzeit gültigen BAT, das in einer Entscheidung des ThürLSG aus dem Jahr 2012 zugrunde lag (vergleiche Blatt 306ffder Akte). Dies trägt dem organisatorischen und technischen Wandel der Arbeitswelt nicht ausreichend Rechnung.  Ob das Berufsbild, das althergebrachte Berufsbild des Postellenmitarbeiters wie in der Tätigkeitsbeschreibung dargestellt, noch im nennenswerten Maß der Realität entspricht erscheint zweifelhaft. Auch im Bereich der Justiz, die im Bereich behördlichen Handelns bei der Digitalisierung der Kommunikation und Schriftgutverwaltung bekanntermaßen keine Vorreiterrolle übernimmt, hat der elektronische Rechtsverkehr und eine zumindest teilweise elektronische Schriftgutverwaltung Einzug gehalten. Andere Verwaltungsbereiche, z.B. in der Arbeitsverwaltung – wie gerichtsbekannt ist - haben eine vollständige elektronische Aktenverwaltung eingeführt, bei der Schreiben der Kunden eingescannt werden. Ähnliches gilt für weite Teile der gewerblichen Wirtschaft z.B. im Versicherungswesen. Dies bedeutet nicht, dass die klassischen Tätigkeiten des „Mitarbeiters Poststelle“ vollständig entfallen sind, so jedenfalls bis zur Einführung der elektronischen Akte nicht in der Thüringer Sozialgerichtsbarkeit. Es sind jedoch neue Aufgaben und vor allem neue Arbeitsmittel hinzugekommen, insbesondere Scantechnik und elektronische Dokumentsysteme, die die Handhabung entsprechender technischer Systeme bedingen. Hinzu kommt, dass die anfallenden Tätigkeiten grundlegend neu organisiert und aufgeteilt werden, z.B. das Einscannen durch einen zentralen Scandienstleister einerseits und der innerbehördlichen Schriftgutbearbeitung andererseits. Unklar ist in diesem Zusammenhang, welche weiteren Fachkenntnisse in diesem Zusammenhang notwendig und welche Ausbildung oder Einarbeitungszeit jeweils erforderlich ist. Es reicht insoweit nicht, den Kläger auf ein diffuses Berufsfeld zu verweisen, in dessen Rahmen möglicherweise einige Arbeitsplätze leidensgerecht sein könnten. Von der Benennung eines Verweisungsberufs ist nach Auffassung der Kammer zu fordern, dass die Verweisung hinreichend konkret ist, um einerseits dem Rentenantragsteller eine Orientierung für eine konkret anzustrebende berufliche Tätigkeit zu geben und andererseits im gerichtlichen Rechtsschutz eine Überprüfung der Angemessenheit der Verweisungstätigkeit zu ermöglichen.  Vor diesem Hintergrund ist auch zu fordern, dass eine konkrete Bezeichnung der benannten Tätigkeit, im Sinne eines feststehenden Begriffs existiert, die die geforderte Überprüfung und Orientierung zulässt, d.h. dass eine Subsumtion der Tätigkeitsbeschreibung und der Anforderungen unter den Begriff der benannten Tätigkeit möglich ist.

 Die Frage, welche der unterschiedlichen Tätigkeiten, welche Fachkenntnisse und welche Einarbeitungszeit erfordern, stellt sich dabei je nach Gegebenheit im unterschiedlichen Ausmaß. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger keine verwertbaren Vorkenntnisse im Umgang mit administrativen Abläufen oder EDV-Benutzung aufweist, sofern sich die Tätigkeit, z.B. beim Einscannen auf einfache manuelle Tätigkeiten beschränkt, ist schon zweifelhaft, ob diese Tätigkeit leidensgerecht wäre, da seitens der Gutachter festgestellt wurde, dass die Gebrauchsfähigkeit der Hände deutlich eingeschränkt sei. Bei einer leidensgerechten Verweisungstätigkeit muss aber nicht nur die einzelne Verrichtung möglich sein, z.B. ein Einlegen eines Schriftstückes in einen Scanner, sondern die Arbeit muss auch unter den Bedingungen des konkreten Arbeitsplatzes wettbewerbsfähig – unter den üblichen Bedingungen- ausgeübt werden können. Unter den "üblichen Bedingungen" i.S. des § 43 SGB VI ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, d.h. unter welchen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt die Entgelterzielung üblicherweise tatsächlich erfolgt. Hierzu gehören sowohl rechtliche Bedingungen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche und tarifvertragliche Vorschriften, als auch tatsächliche Umstände, wie z.B. die für die Ausübung einer Verweisungstätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz (vgl. z.B. Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - SGB VI, a.a.O. Rn 86 ff, Stand September 2009). Üblich sind Bedingungen, wenn sie nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen anzutreffen sind, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Anzahl (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 78/09 R –, BSGE 109, 189-199, SozR 4-2600 § 43 Nr 16, Rn. 29). So hat das BSG entschieden, dass das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen kann, wenn feststeht, dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein „vernünftig und billig denkender Arbeitgeber“ zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist und dies somit den „unüblichen Arbeitsbedingungen“ zugeordnet werden kann. (Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 8 (Stand: 27.06.2022), Rn. 39 m.w.N.) Verallgemeinert bedeutet dies, dass jedenfalls dann, wenn ein „vernünftig und billig denkender Arbeitgeber“ einen solchen Arbeitnehmer aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwartenden quantitativen und qualitativen Minderleistungen oder fehlender Integrationsfähigkeit in die üblichen betrieblichen Abläufe entweder gar nicht erst einstellen würde oder aber berechtigt wäre, ihn (weil die fehlende Leistungsfähigkeit oder das Verhalten nicht subjektiv vorwerfbar, sondern behinderungsbedingt sind) personenbedingt sozial gerechtfertigt zu kündigen, eine Leistungsfähigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr vorliegt. (SG Nordhausen, Urteil vom 15. Dezember 2022 – S 20 R 956/19 –, Rn. 36, juris).

Die Kammer sieht sich schon deshalb nicht zu weitergehenden Ermittlungen auf spekulativer Basis veranlasst, weil der Kläger als Facharbeiter nicht auf einfache manuelle Tätigkeiten verwiesen werden kann.  Eine Tätigkeit im oberen Bereich des Angelernten erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BSG eine betriebliche Ausbildung von mehr als drei Monaten, damit sie als Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter in Betracht gezogen werden kann (BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61). Ein Facharbeiter kann nicht z.B: auf die einfache Tätigkeit eines Vervielfältigers/Lichtpausers verwiesen werden, (Nazarek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 240 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 117)

Für die Ausübung der Verweisungstätigkeit müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein oder bis zu deren vollwertigen Ausübung allenfalls eine Einweisungs- und Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten notwendig sein. (Nazarek a.a.O. Rn. 96) Sofern die Einarbeitung aber eine Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bei vollständig Ungelernten bzw. Unerfahreneren erforderlich macht, könnte der Kläger auf eine solche Tätigkeit, nur dann verwiesen werden, wenn der Kläger auf Vorkenntnisse zurückgreifen könnte, die eine Einarbeitungs- bzw. Anlernzeit von unter 3 Monaten ermöglichen würden Dies ist aber nicht ersichtlich. Zudem ist durch den psychiatrischen Gutachter festgestellt worden, dass die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit des Klägers leicht- bis mittelgradig eingeschränkt ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und berücksichtigt den Umfang des teilweisen Obsiegens.

Rechtskraft
Aus
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