L 2 R 2935/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 435/19
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 2 R 2935/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. September 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Gründe


Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer anstelle der bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.

Der 1969 geborene Kläger war in der Zeit von August 1986 bis Mai 1992 - mit Unterbrechung - rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war er bis Ende August 2001 arbeitslos, unterbrochen mit Zeiten von beruflicher Ausbildung bzw. Sozialleistungsbezug. Von September 2001 bis Ende Februar 2005 war er wiederum mit Unterbrechungen rentenversicherungspflichtig beschäftigt sowie danach von März 2005 bis April 2006 arbeitslos. Ab Anfang April 2006 bezog er Arbeitslosengeld II und von Anfang September 2006 bis Ende April 2007 übte er geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen aus.

Der Kläger bezieht seit 01.12.2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung, die wiederholt befristet bewilligt wurde.

Auf Antrag des Klägers und nach dessen Begutachtung durch M1 im Juni 2013 (Diagnosen: Morbus Chron, paraklinisch entzündliche Aktivität, Durchfälle und Analfistelbildungen, Cannabisgebrauch, chronisches Zervical- und Thorakalsyndrom, Polyarthralgien; Leistungsvermögen drei bis unter sechs Stunden für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, Besserungsaussichten) bewilligte die Beklagte dem Kläger ausgehend von einem am 21.05.2013 eingetretenen Versicherungsfalls erstmals für die Zeit vom 01.12.2013 bis 31.12.2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 02.07.2013).

In dem sich daran anschließenden Widerspruchsverfahren wandte der Kläger sich u.a. gegen die zeitliche Befristung. Hierauf entschied die Beklagte mit Bescheid vom 19.11.2014 u.a., dass unter Abänderung des Bescheides vom 02.07.2013, eine Leistungsminderung „auf unter drei Stunden“ seit 16.05.2013
bestehe. Eine unbefristete Rentengewährung sei nicht möglich, da eine Besserung möglich sei. Grundlage dieser Entscheidung war eine Stellungnahme der M1 vom 10.11.2014, wonach ein Leistungsvermögen unter drei Stunden erst im Mai 2013 nachgewiesen und eine Besserung möglich sei, wenn sich der Kläger in Therapie begeben würde, weswegen eine weitere Nachuntersuchung im Dezember 2015 empfohlen werde. Dem entsprechend wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2015 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen (S 11 R 781/15), das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2016 abwies.
Mit Bescheid vom 13.01.2016 bewilligte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung weiter auf Zeit bis 31.12.2017.

Im Rahmen des Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 13 R 1325/16) wurde das Gutachten des S1 vom 15.02.2017 (Untersuchung des Klägers 01.02.2017) eingeholt. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, in der Zeit vom 01.06.2010 bis 30.04.2013 sei ein Morbus Crohn mit Fistelbildungen perianal nachgewiesen. Auch ab 01.05.2013 habe ein identischer Befund vorgelegen. Sowohl in der Zeit vom 01.06.2010 bis 30.04.2013 wie auch seit 01.05.2013 habe der Kläger leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen oder Stehen oder Sitzen - ohne schwere körperliche Arbeit, häufiges Bücken und Tragen von Lasten über 15 kg - mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten können. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich bzw. nicht erforderlich gewesen, Beschränkungen des Arbeitsweges bestünden nicht. Das nun festgestellte Leistungsvermögen lasse sich auf einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zurückverfolgen. Bei den die Leistungsfähigkeit qualitativ einschränkenden Gesundheitsstörungen handele es sich um solche von Dauercharakter. Den Feststellungen von M1 stimme er nicht zu. Diese sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe teilweise Angaben des Klägers übernommen, ohne diesbezüglich eine Konsistenzprüfung vorzunehmen. Insbesondere die Begründung des quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögens mit Sitzbeschwerden sowie unkontrolliertem Stuhlabgang sei umso mehr nicht nachvollziehbar, als 2013 bei der Hausärztin keine Konsultation stattgefunden habe.

Hierauf gestützt wies der 13. Senat des LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 30.03.2016 durch Urteil vom 20.06.2017 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung für die noch streitigen Zeiträume habe, da er in diesen weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert gewesen und auch bis heute nicht sei.
Für die streitige Zeit vor Beginn der bisher bewilligten Rente und nach Ablauf der Zeit, für die sie bewilligt wurde, sei eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, weshalb der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung für diese Zeit habe.

Ebenfalls auf das Gutachten des S1 gestützt nahm die Beklagte mit Bescheid vom 13.03.2017 den Bewilligungsbescheid vom 13.01.2016 für die Zeit ab 01.05.2017 zurück und teilte mit, dass die Rente zum 30.04.2017 eingestellt werde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2017 zurück. In dem sich hieran anschließenden Klageverfahren vor dem SG Reutlingen (S 11 R 2295/17) beantragte der Kläger am 07.03.2018 rückwirkend die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.01.2018 und schlossen die Beteiligten am 07.03.2018 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte u.a. dazu verpflichtete, über den Weitergewährungsantrag nach erneuter Sachprüfung, insbesondere auch unter kritischer Würdigung des Gutachtens von S1 und nach Einholung aktueller Befundberichte zu entscheiden und auch im Rahmen dieses Verfahrens eine Überprüfung des Bescheides vom 13.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2017 vorzunehmen.

Die Beklagte holte das Gutachten der M1 vom 15.05.2018 (Untersuchung des Klägers am selben Tag) ein, die folgende Diagnosen stellte: Morbus Chron mit anhaltend erhöhter Stuhlfrequenz und rezidivierenden Analfistelbildungen, chronisches Schmerzsyndrom bei Morbus Chron, Cannabisabhängigkeit, chronisches Zervikal- und Thorakalsyndrom, Polyarthralgien DD im Rahmen des Morbus Chron, und erneut von einem Leistungsvermögen des Klägers von drei bis unter sechs Stunden täglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche ausging. Sie schätze das Leistungsvermögen stärker gemindert als im Vorgutachten vom Februar 2017 ein, welches nicht alle Erkrankungen berücksichtige. Der Kläger sei weiterhin nur drei bis unter sechs Stunden für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen (Tätigkeiten überwiegend im Gehen und Stehen, ohne häufiges Bücken, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne häufige Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Zeitdruck, ohne Nachtschicht, ohne Verantwortung für Personen und höhere materielle Werte) einsetzbar. Eine Besserung stehe nicht in Aussicht, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und medizinische Rehabilitation seien nicht möglich, eine Entwöhnungstherapie mangels Motivation nicht erfolgsversprechend.

Hierauf gestützt bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28.05.2018 weiterhin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, befristet vom 01.01.2018 bis 31.12.2020.

Mit Widerspruch vom 22.06.2018 wendete sich der Kläger gegen „die medizinische Leistungsfeststellung, dass ein Teilzeitleistungsvermögen noch besteht, nicht gegen die Zeitberentung“. Er sei gar nicht mehr leistungsfähig. Er begehre eine Dauerrente.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Leistungsvermögen des Klägers betrage drei bis unter sechs Stunden, sei daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) von der Arbeitsmarktlage abhängig und zu befristen.

Hiergegen hat der Kläger am 14.02.2019 Klage zum SG Reutlingen erhoben.

Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Der N1 hat mit Schreiben vom 07.08.2019 mitgeteilt, dass wegen einer verminderten (Dauer-)Belastbarkeit des Rückens, Rumpfes sowie der großen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten mit Schmerzen eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur in einem Umfang von täglich vier Stunden vorstellbar sei. Der Kläger könne Wegstrecken von über 500 Meter zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Die Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe dauerhaft.
Die G1 hat mit Schreiben vom 13.08.2019 mitgeteilt, der Kläger leide seit seiner Kindheit an Morbus Chron, einer COPD, chronischer Bronchitis, muskulärer Dysfunktion, zervikalen und thorakalen segmentalen Blockierungen und einer Belastungsdyspnoe. Der Kläger habe nur noch ein Restleistungsvermögen von zwei Stunden pro Tag. Es bestehe ein unkontrollierter Stuhlgang (ca. 10 Mal pro Tag), Gelenkschmerzen im ganzen Körper und Atemnot. Die Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe dauerhaft und könne durch ein Heilverfahren nicht wieder hergestellt werden.
Der S2 hat mit Schreiben vom 27.08.2019 mitgeteilt, der Kläger sei einmalig im Juli 2019 vorstellig geworden. Aufgrund der durchgeführten Lungenfunktionsuntersuchung sei nach klinischen Erwägungen von einer chronischen Bronchitis auszugehen, der Befund einer leichten Überblähung sei grundsätzlich mit einem beginnenden Emphysem vereinbar. Sonstige Hinweise auf ein Emphysem lägen nicht vor. Der funktionelle Status werde am ehesten als „small airway disease“ aufgefasst und könne mit dem Inhalationsrauchen in ursächlichem Zusammenhang stehen. Eine Verminderung des körperlichen Leistungsvermögens sei möglich, betreffe aber nur starke körperliche Anstrengung. Eine leichte bis mittelschwere körperliche Belastung sei aus pneumologischer Sicht möglich und zumutbar.

Die Beklagte hat die sozialmedizinische Stellungnahme des L1 vom 25.09.2019 vorgelegt, wonach für das zeitliche Leistungsvermögen die chronisch entzündliche Darmerkrankung und die Suchterkrankung maßgeblich seien. Mit zunehmender Dauer werde es weniger wahrscheinlich, dass eine für das Leistungsvermögen relevante Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Gerade auch bezgl. der Darmerkrankung seien bisher nicht alle verfügbaren immunmodulierenden Behandlungsmöglichkeiten genutzt worden, so dass eine Besserung auch derzeit medizinisch noch nicht ausgeschlossen werden könne.

Das SG hat den D1 von Amts wegen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nachdem der Kläger unter Vorlage eines hausärztlichen Attestes vorgetragen hat, dass seine Erkrankungen im internistischen Bereich anzusiedeln seien und unklar sei, was die beabsichtige Begutachtung zu Tage fördern solle, weshalb nur bei Begutachtungen mitgewirkt werde, die der Sache dienlich seien, also einer internistischen Begutachtung, hat das SG den Gutachtensaufrag aufgehoben.

Das SG hat von Amts wegen das Gutachten des Z1, K1hospital Klinikum S3, Klinik für Allgemeine Inneren Medizin, Gastroenterologie, Hepatologie, Infektiologie und Pneumologie vom 09.11.2020 eingeholt, der nach Untersuchungen des Klägers am 23.06.2020 und 17.09.2020 (Koloskopie) auf seinem Fachgebiet folgende Diagnosen gestellt hat: Morbus Chron mit anhaltend erhöhter Stuhlfrequenz und rezidivierenden Analfistelbildungen, Proctitis haemorrhagica, chronisches Schmerzsyndrom, Zustand nach Cannabisabhängigkeit, chronische Bronchitis, fokal noduläre Hyperplasie der Leber im Segment II, Steatosis heaptis Grad II. Aufgrund der Grunderkrankung (Morbus Chron) sowie der geschilderten Beschwerden (anhaltende Diarrhoen) sei eine Koloskopie durchgeführt worden. Endoskopisch habe sich eine Proctitis haemorrhagica sowie makroskopisch lediglich Zeichen eines Morbus Chron mit geringer Aktivität gezeigt. Zur histopathologischen Untersuchung sei die Entnahme mehrerer Proben in Form von Stufenbiopsien erfolgt. Nach histologischer Begutachtung hätten sich keine Zeichen einer floriden Entzündung und kein Anhalt für Malignität gezeigt. Aufgrund der geschilderten Symptome (deutliche erhöhte Stuhlfrequenz, ausgeprägte Schmerzen, eingeschränkte Belastbarkeit) sei der Kläger aktuell nicht in der Lage, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Landschaftsgärtner zu arbeiten. Er könne aber ohne Gefährdung seiner Gesundheit eine leichte körperliche Tätigkeit im Gehen, Stehen oder Sitzen mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auszuschließen seien körperlich anstrengende Arbeiten wie schweres Heben und Tragen. Der Kläger befinde sich in keiner Behandlung der bekannten chronisch-entzündlichen Darmerkrankung. Würde er sich in eine regelmäßige gastroenterologische Behandlung begeben und sich für einen medikamentösen Therapieversuch offen zeigen, sei durchaus eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit denkbar. Ebenso komme eine Bedarfsmedikation zur Besserung der Diarrhoen in Betracht. Bezüglich der chronischen Bronchitis habe sich die Obstruktion der Lunge unter Bronchospasmolyse gebessert, so dass der Kläger hier ebenfalls von einer regelmäßigen Medikation profitieren könne. Der Kläger sei in der Lage, vier Mal täglich eine Wegstrecke in 500 Meter in weniger als 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zwei Mal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er stimme mit dem Gutachten des S1 überein. Von der Beurteilung der Hausärztin weiche er ab, da die immunmodulierenden Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind.

Der Kläger hat am 08.02.2021 einen Weitergewährungsantrag gestellt, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 11.03.2021 rückwirkend ab 01.01.2021 und befristet bis 31.12.2023 Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt hat

Mit Urteil vom 23.09.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Rente wegen Erwerbsminderung zutreffend befristet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das SG hat sich die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 08.02.2019 zu Eigen gemacht und nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass auch das schlüssige und überzeugende Gutachten des Z1 das Klagebegehren nicht stütze, sondern im Gegenteil Z1 sogar festgestellt habe, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen körperlich leichte Arbeiten noch über sechs Stunden täglichen verrichten könne. Klageziel sei die unbefristete Rentengewährung wegen eines auf unter drei Stunden herab gesunkenen Leistungsvermögens gewesen. Es sei weder das Herabsinken des Leistungsvermögens auf unter drei Stunden festgestellt worden noch, dass das Leistungsvermögen des Klägers dauerhaft gemindert sei. Insoweit hat das SG auf die von Z1 dargelegten Behandlungsmöglichkeiten verwiesen und ausgeführt, dass für das SG nicht ansatzweise erkennbar sei, dass eine Besserung der Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr möglich sein solle und der Kläger einen Anspruch auf eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung habe.

Der Kläger hat am 13.10.2022 gegen das - seinem Prozessbevollmächtigten am 12.10.2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte - Urteil Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass das Gutachten des Z1 nicht überzeugend sei. Dieser habe ausgeführt, dass bei entsprechender Medikation eine entsprechende Leistungsfähigkeit wieder erlangbar wäre. Damit gebe er klar zum Ausdruck konkludent, dass eben ohne Medikation eine Leistungsfähigkeit überhaupt nicht gegeben sei. Das Gutachten sei insoweit nicht schlüssig und auch nicht überzeugend infolgedessen.
Das Ganze laufe darauf hinaus, dass eine Verpflichtung erhoben werde, auch durch das Gericht, sich einer Therapie zu unterziehen, der man sich nicht unterziehen möchte, aus guten Gründen, weil die Entzündlichkeit durch den Cannabis-Konsum auf einem erträglichen Maß gehalten werde. Alle anderen Medikamente hätten nicht geholfen, insofern sei die Prognose, die Z1 anstelle, unzulässig und vor allen Dingen aber auch, aufgrund der Erfahrungen des Klägers, unzutreffend. Ein Duldungszwang von bestimmten Medikamenten oder Operationen geben es nicht.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. September 2022 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2021 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm statt der bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Die Berichterstatterin des vormals zuständigen 4. Senats hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 10.02.2023, mittels Empfangsbekenntnis am 14.02.2023 zugestellt, darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Zugleich ist er auf das Antragsrecht nach § 109 SGG hingewiesen und eine Frist für die Antragstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses bis 15.03.2023 gesetzt worden. Mit Schreiben vom 15.02.2023 ist wegen Arbeitsunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers Fristverlängerung bis 05.04.2023 beantragt worden, die gewährt worden ist. Sodann hat die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten unter Vorlage einer auf sie von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgestellte Untervollmacht mit Schreiben vom 16.03.2023 mitgeteilt, dass sich der Prozessbevollmächtigte vom 06. bis 15.04.2023 in Urlaub befinde.

Die Berichterstatterin des 4. Senats hat sodann darauf hingewiesen, dass die Sekretärin nicht zu dem nach § 73 Abs. 2 SGG genannten Personenkreis gehöre und die Frist für den Antrag nach § 109 SGG bis 28.04.2023 verlängert. Nach zwischenzeitlicher Bestellung eines Abwicklers für das Büro des Prozessbevollmächtigen und wiederum deren Widerruf hat die Berichterstatterin des 4. Senats mit Schreiben vom 25.05.2023 den Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut auf die fehlenden Erfolgsaussichten seiner Berufung hingewiesen und Frist zur Stellung des Antrags nach § 109 SGG bis 15.06.2023 gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2023 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Fristverlängerung für die Antragstellung nach § 109 SGG um 4 Wochen gestellt, die von der Berichterstatterin des 4. Senats bis zum 20.07.2023 gewährt worden ist. Das gerichtliche Schreiben wurde dem Prozessbevollmächtigten mittels Postzustellungsurkunde am 26.06.2023 zugestellt.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 06.09.2023, 02. und 23.10.2023 sind die Beteiligten von dem neu zuständigen 2. Senat auf die Absicht des Senats hingewiesen worden, gemäß § 153 Abs. 4 SGG über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entscheiden. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist zudem auf die zuvor ergangenen gerichtlichen Hinweisschreiben verwiesen worden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.


Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 23.09.2022 sowie (nur noch) der Bescheid der Beklagten vom 11.03.2021.

Das ursprüngliche Begehren des Klägers (§ 123 SGG) war allein auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer über den 31.12.2020 hinaus gerichtet, die mit Bescheid vom 28.05.2018 ablehnt wurde (vgl. zu den Verfügungssätzen einer Zeitrentenbewilligung BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 31/96 und Beschluss vom 17.08.2017, B 5 R 248/16 B, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris). Durch die im Bescheid vom 11.03.2021 erfolgte Weiterbewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 ist das Rechtsschutzbedürfnis insofern entfallen. Allerdings besteht es fort für die mit demselben Bescheid verfügte Ablehnung einer Dauerrente für die Zeit ab 01.01.2024. Die erneute Ablehnung der Rentengewährung auf Dauer bei gleichzeitiger befristeter Weitergewährung mit Bescheid vom 11.03.2021 betrifft einen Teil des streitigen (lediglich um drei Jahre verkürzten) Ablehnungszeitraums und ersetzt (§ 96 SGG) damit die bisherige Ablehnung im Bescheid vom 28.05.2018 (vgl. zum Streitgegenstand bei erneuter Ablehnung einer Renten-gewährung auf Dauer bei gleichzeitiger befristeter Weitergewährung BSG, Beschluss vom 12.03.2019, B 13 R 329/17 B). Da der Bescheid vom 11.03.2021 während des Klageverfahrens bekanntgegeben worden ist, ist er gem. § 96 SGG Gegenstand desselben geworden. Die Ablehnung der Dauerrentengewährung im Bescheid vom 28.05.2018 hat sich durch die Ablehnung der Dauerrentengewährung für die Zeit ab 01.01.2024 mit Bescheid vom 11.03.2021 erledigt, weshalb der Senat - wie auch das SG - in der Sache allein über die Rechtmäßigkeit letzteren zu entscheiden hat (§ 157 Satz 1 SGG).

Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht die allein streitige Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nicht zu. Der Bescheid vom 11.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.


Rechtsgrundlage für die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs. 2 SGB VI. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - u.a. - voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus, nach der Rechtsprechung des BSG (Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, u.a. GS 2/75) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), wobei die Befristung für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn erfolgt, sie verlängert werden kann und Verlängerungen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist erfolgen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VI). Nur Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet - also auf Dauer - geleistet und das auch nur, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI).

Zur Überzeugung des Senats beträgt das Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen nicht weniger als drei Stunden.

Schwerpunkt des klägerischen Leidens ist - auch nach eigenen Angaben des Klägers, wie sich aus den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Beauftragung des orthopädischen Gutachtens in erster Instanz ergibt - die Morbus-Chron-Erkrankung. Aufgrund dieser Erkrankung kommt es zu einer deutlichen erhöhten Stuhlfrequenz (Angaben des Klägers gegenüber M1 im Mai 2015: Fünf bis zehn bzw. 15 dünnflüssige bis breiige Stuhlgänge pro Tag/ einem pro Nacht, er könne den Stuhlgang überwiegend halten. Manchmal, wenn er huste oder niese, dann gehe etwas Stuhl ab oder auch wenn er etwas anhebe. Er trage dann meist eine Vorlage. Angaben des Klägers gegenüber Z1: ca. zehn Stuhlgänge pro Tag mit breiiger Konsistenz/ ein Stuhlgang pro Nacht, Anstieg der Stuhlfrequenz und Veränderung der Konsistenz zu wässrig bei „viel“ Stress, leichte Stuhlinkontinenz beim Husten und Niesen) sowie zu - teils nässenden und druckschmerzhaften, rezidivierenden Analfistelbildungen, die zuletzt 2018 ärztlich gespalten worden sind und die der Kläger seitdem, wenn sie sich entzünden, auch selbst öffnet (Angaben des Klägers gegenüber Z1).

Diese Erkrankungen auf gastroenterologischen Fachgebiet führen indes zu keinem Absinken des beruflichen Leistungsvermögens auf unter drei Stunden, sondern allenfalls - wenn man wie die Beklagte zugunsten des Klägers dem Gutachten von M1, das der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, folgt - zu einer zeitlichen Leistungsminderung von drei bis unter sechs Stunden oder aber gar, wollte man sich dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Z1 anschließen, zu keinem untervollschichtigen Leistungsvermögen. Der Senat kann offenlassen, welcher Leistungseinschätzung er sich anschließt, da jedenfalls beide Gutachter kein aufgehobenes Leistungsvermögen (unter drei Stunden) beim Kläger sehen.

Dies ist für den Senat angesichts der von ihnen erhobenen Befunde, die letztlich die Diagnose dieser Erkrankungen rechtfertigen, und des vom Kläger geschilderten Tagesablaufs schlüssig und nachvollziehbar und daher überzeugend. So hat der Kläger gegenüber M1 angegeben (S. 3 des Gutachtens), allein auf einem Einsiedlerhof zu leben, ab und zu Besuch von Freunden zu bekommen, im Winter - wegen des Lichts - ins Solarium zu gehen, wenn es regne, zu Hause zu bleiben und sich in der Wohnung zu beschäftigen, wenn es nicht regne, etwas im Garten zu tun, ab und zu mit dem Rad zu fahren und zwei Mal pro Tag 45 Minuten mit seinem Hund spazieren zu gehen. Diese Angaben decken sich im Übrigen im Wesentlichen mit den Angaben des Klägers gegenüber S1 im Februar 2017, dessen Gutachten der Senat ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises verwertet -, wonach der Aussiedlerhof einen großen Garten habe, um den er sich kümmere, er seinen Hund drei Mal täglich 30 bis 45 Minuten ausführe und sonst auch viel Fahrrad fahre und „bewusst“ lebe (S. 3 des Gutachtens). Soweit der Kläger bei der gutachterlichen Untersuchung des Z1 angegeben hat, dass er (nur noch) ein Mal pro Tag ca. 600 Meter weit mit dem Hund spazieren gehe, ist dies jedenfalls unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Begutachtung von M1 im Mai 2018 unverändert angegebenen Beschwerden für den Senat nicht nachvollziehbar. Auch die koloskopische und histopathologische Untersuchung während der gutachterlichen Untersuchung im September 2020 hat jedenfalls nur eine geringe Aktivität des Morbus Chron ohne Zeichen einer floriden Entzündung und ohne Anhalt für Malignität gezeigt (S. 21 des Gutachtens von Z1).

Der Leistungseinschätzung der G1 folgt der Senat nicht. Soweit sie das klägerische Restleistungsvermögens mit zwei Stunden pro Tag eingeschätzt und dies mit einem unkontrollierten Stuhlgang von ca. 10 Mal pro Tag, Gelenkschmerzen am ganzen Körper und Atemnot begründet hat, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn - wie zuvor dargelegt - erfolgen die Stuhlabgänge des Klägers nicht völlig unkontrolliert, sondern sie können nach seinen Angaben überwiegend gehalten werden. Allein die Tatsache, dass er 10 Mal pro Tag Stuhlgang hat, rechtfertigt die Annahme eines Leistungsvermögens von unter drei Stunden täglich nicht.

Die von G1 angenommene Atemnot - aufgrund der von ihr und dem S2 wie auch von Z1 diagnostizierten chronischen Bronchitis - rechtfertigt auch weder per se noch in Zusammenschau mit den gastroenterologischen Erkrankungen ein unter dreistündiges Leistungsvermögen täglich. Denn der
von Z1 und dem S2 nach jeweiliger Lungenfunktionsuntersuchung (Bodyplethysmographie) befundeten mittelgradigen Obstruktion mit leichtgradiger Überblähung und den damit verbundenen Atembeschwerden wird durch die Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen (keine schweren/starken körperlichen Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit inhalativen Noxen) hinreichend Rechnung getragen. Insoweit stützt sich der Senat auf die nachvollziehbaren, überzeugenden und überdies übereinstimmenden Einschätzungen von Z1 und des S2.

Auch die von G1 zur Begründung des aufgehobenen Leistungsvermögens angeführten Gelenkschmerzen im ganzen Körper sind nicht geeignet, ein aufgehobenes Leistungsvermögen zu begründen. Denn zum einen hat der Kläger selbst in erster Instanz erklärt, dass sein Hauptleiden auf internistischem/gastroenterologischem Fachgebiet besteht. Darüber hinaus hat er mitgeteilt, bei einer orthopädischen Begutachtung nicht mitzuwirken. Überdies ist auch der behandelnde N1 wegen der Erkrankungen am Bewegungsapparat nicht von einem auf unter drei Stunden abgesunkenes Leistungsvermögen ausgegangen.

Da das Leistungsvermögen des Klägers aus den vorgenannten Gründen zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht auf unter drei Stunden täglich abgesunken ist, kommt es mithin auf die Frage, ob es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann und auf die Vermutung, letzteres sei bei einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren der Fall (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI), nicht an. Denn dies ist - wie oben dargelegt - nur und ausschließlich dann für einen geltend gemachten Dauerrentenanspruch entscheidungserheblich, wenn der Rentenanspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Letzteres ist jedenfalls, wenn man - wie die Beklagte - zugunsten des Klägers dem Gutachten von M1 (und gerade nicht dem Gutachten von Z1) folgend ein (Teil-)Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich annimmt, nach der Rechtsprechung des BSG (ebenfalls bereits oben dargelegt) nicht der Fall. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden und damit vorliegender teilweiser Erwerbsminderung (vgl. Wortlaut § 43 Abs. 1 SGB VI) schlägt nämlich der Anspruch in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur wegen der Annahme eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes - und damit gerade abhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI) in einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung um.


Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung seines Dauerrentenbegehrens ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
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