L 4 SF 250/23 G

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 144/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 SF 250/23 G
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20.06.2023 (L 4 R 355/23 B) wird zurückgewiesen.

 

Kosten sind im Verfahren der Gegenvorstellung nicht zu erstatten.

 

 

Gründe:

 

I.

 

Der Kläger wendet sich gegen den Senatsbeschluss vom 20.06.2023 (L 4 R 355/23 B), mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 21.02.2023 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

 

Mit diesem Beschluss hat das SG im zugrundeliegenden Klageverfahren – über Gewährung einer Erwerbsminderungsrente – ein Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Sachverständige P. zurückgewiesen; dieses sei als verspätet anzusehen.

 

Seine dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 20.06.2023 als unzulässig verworfen. Diese sei gemäß § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits nicht statthaft.

 

Gegen den am 27.06.2023 zugestellten Beschluss hat sich der Kläger mit Schreiben vom 17.07.2023, eingegangen beim Landessozialgericht am 31.07.2023, gewandt und erneut „Beschwerde“ eingelegt. Es werde fälschlicherweise angegeben, er habe sich erstmalig am 22.12.2022 gegen das Gutachten gewandt, nachweislich habe er dies bereits mit Schreiben vom 20.04.2022 angekündigt und mit Schreiben vom 03.07.2022 einen entsprechenden Antrag gestellt. Das Gutachten sei auch inhaltlich falsch. Im Übrigen wird auf das Schreiben vom 17.07.2023 Bezug genommen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

 

II.

 

1. Der Senat legt das vom Kläger mit Schreiben vom 17.07.2023 erhobene Rechtsmittel als Gegenvorstellung aus.

 

Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen außergesetzlichen Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen, die unanfechtbar sind, durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2010 – IX ZA 46/10 –, juris, Rn. 2).

 

Nach dieser Maßgabe ist die vom Kläger erhobene „Beschwerde“ als Gegenvorstellung zu verstehen, denn er hat sich mit dieser direkt an den Senat gewandt, der auch den angegriffenen und unanfechtbaren Beschluss erlassen hat, und dabei insbesondere gerügt, es werde damit eine rechtswidrige Entscheidung gestützt. Eine Anhörungsrüge (§ 178a Sozialgerichtsgesetz <SGG>) liegt hingegen nicht vor, da der Kläger in seinem Vorbringen nicht auf die Verletzung seines rechtlichen Gehörs abgestellt hat.

 

Die Gegenvorstellung ist jedoch bereits unzulässig.

 

Nach der – mit Anhörungsrügegesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I, S. 3220) zum 01.01.2005 – erfolgten Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das SGG ist eine Gegenvorstellung oder eine außerordentliche Beschwerde gegen eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung (zur Rüge einer anderen Grundrechtsverletzung als die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) bereits unstatthaft (so auch Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 178a SGG (Stand: 20.04.2023), Rn. 134). Denn es mangelt insofern an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit verfassungsrechtlich geboten ist. Insofern steht dem vermeintlich beschwerten Beteiligten nur die Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht zur Verfügung, um eine gerichtliche Entscheidung als sachgrundlosen Willkürakt zu rügen.

 

Aber selbst wenn man nach Einführung der Anhörungsrüge Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren weiterhin als statthaft erachtete und auch eine Befugnis des Senates bejahte, im Wege richterlicher Selbstkontrolle seinen unanfechtbaren Beschluss vom 20.06.2023 ohne eine ihn dazu ermächtigende gesetzliche Grundlage im Verfahren der Gegenvorstellung mit dem Ziel aufzuheben, die Rechtskraft dieses Beschlusses rückwirkend wieder zu beseitigen, mangelte es hier an deren Begründetheit. Denn jedenfalls müsste die unanfechtbare Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2013 – B 5 R 185/13 B –, juris, Rn. 2 und 3).

 

Solch grobes prozessuales Unrecht hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Der Kläger rügt vielmehr inhaltlich den Beschluss des SG; er habe einen Befangenheitsantrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt als vom SG angenommen angekündigt und sodann angebracht. Grobes prozessuales Unrecht im Hinblick auf den Beschluss des Senats, der das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des SG gemäß § 172 Abs. 2 SGG für unzulässig gehalten hat, ist damit nicht vorgetragen. Der Kläger hat auch sonst keine rechtlich bedeutsamen Umstände dargelegt, die die Entscheidung des Senats als sachgrundlosen Willkürakt erscheinen lassen und den angegriffenen Senatsbeschluss im dargestellten Sinne als offenkundig unrichtig oder grob prozessrechtswidrig erschüttern könnten.

 

 

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

3. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).  

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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