S 14 R 353/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 14 R 353/23
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
   
 
 

 

 

 

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat der Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Sonstige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin als Witwe nach dem am 00.00.2021 verstorbenen Versicherten Herrn B. H. F., geb. 00.00.1936, (weiterhin) Anspruch auf ungeteilte große Hinterbliebenenrente, also ohne Aufteilung auf sie und die Beigeladene als weitere Berechtigte, zusteht.

 

Die Klägerin ist die 2. Ehefrau des verstorbenen Herrn F.. Sie ist am 00.00.1962 geboren und war ab dem 06.09.2000 mit Herrn  F. rechtswirksam standesamtlich verheiratet. Diese Ehe bestand bis zum Tode des Versicherten. Der verstorben Versicherte war in seinem Erwerbsleben als kaufmännischer Angestellter, zum Teil in Führungsfunktionen, tätig. Er bezog nach Vollendung seines 60. Lebensjahres ab November 1996  bis zum Tod im Dezember 2021 durchgängig Altersrente von der Beklagten, d.h. ursprünglich von deren Rechtsvorgängerin, der vormaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin. Die Klägerin Frau H. K.-F. ist nach Aktenlage noch als Angestellte bei einem namhaften Modehaus in N. versicherungspflichtig erwerbstätig. Sie verdiente exemplarisch im Todesmonat ihres Ehemannes, Dezember 2021, laut Bescheinigung für die Beklagte bei dem N. Modehaus brutto 2.729,23 Euro. vgl. Bl. 172 ff., 179 der elektronisch geführten Versichertenakte. 

 

Die am 00.0.1936 geborene erste Ehefrau des Versicherten, Frau „N.“ F. ( laut Geburtsurkunde richtig „B. N.“ ) wurde im Laufe dieses Rechtsstreits von Amts wegen beigeladen. Sie war mit dem verstorbenen Versicherten Herrn B. H. F. seit dem 00.00.1958 standesamtlich verheiratet. Aus dieser Ehe hervor gingen nach Aktenlage zwei Kinder, der am 005.00.1961 geborene Sohn N. F., zuletzt als Rechtsanwalt und Notar in Berlin ansässig, sowie die am 00.00.1966 geborene Tochter T. („N. H.“) F., nach Aktenlage verehelichte Frau T. A., heute wohnhaft in O. P. Kreis, NRW.

 

 

Die von Frau N.F. und Herrn H.F. 1958 in Köln geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 00.00.1977 -  00 R 000/77 ,unmittelbar rechtskräftig geworden aufgrund beidseitigem Rechtsmittelverzicht ebenfalls noch am 00.00.1977, laut der Entscheidungsgründe des (damals noch landgerichtlichen) Scheidungsurteils auf der Rechtsgrundlage der §§ 43, 52 des Ehegesetzes vom 20.02.1946 (EheG) aus alleinigem Verschulden des Versicherten geschieden. Aus dem in wesentlichen Auszügen in den Akten der Beklagten befindlichen Urteil des Landgerichts Berlin vom 00.00.1977 geht zudem hervor, dass neben der Ehe-Beendigung zugleich  Regelungen zum Unterhalt an Frau F. getroffen wurden. Demnach war der verstorbene Versicherte Herr F. verpflichtet, an die Beigeladene, d.h. seine geschiedene Ehefrau, zunächst  monatlich Unterhalt in Höhe von 150 DM, später 400 DM zu zahlen. Dieser Vergleich wurde durch zugleich vorläufig vollstreckbaren Anwaltsvergleich vom 20.07.1995 - 306 F 243/95, Amtsgericht – Familiengericht-  Köln ,  § 1044b der Zivilprozessordnung (ZPO), im Jahr 1995 abgeändert und ein monatlicher Unterhalt auf Dauer in Höhe von 200 DM rückwirkend ab September 1994 wegen damaliger Arbeitslosigkeit des verstorbenen Versicherten H. F. festgelegt. Die Unterhaltspflicht des versicherten Herrn H. F. gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau wurde in dem Vergleich nochmals ausdrücklich bestätigt ( Bl. 287 der elektronisch vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten).  Das  Amtsgericht – Familiengericht -  Köln hat sodann durch Beschluss vom 00.11.1995 -  0 F 0/95 – den Anwaltsvergleich der Parteien uneingeschränkt für vollstreckbar erklärt ( Bl. 288, 289 der elektronisch vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten).  In dieser Höhe, nach Währungsumstellung ab 01.01.2002 dann in Höhe von gleichbleibend 102,26 Euro, leistete der Versicherte Herr H.F. bis zu seinem Tod im Dezember 2021 unverändert den monatlichen Unterhalt an die Beigeladene. Abänderungsanträge, bzw. neue familiengerichtliche Regelungen zum Unterhalt dem Grunde bzw. der Höhe nach gab es seit November 1996 nach Aktenlage - und auch sonst allseitig unbestritten - im Übrigen nicht mehr.

 

Die Beigeladene, die nach der Ehescheidung im Juni 1977 nie wieder heiratete, bezog ihrerseits langjährig eine eigene Altersrente von der Beklagten. Exemplarisch zur Rentenhöhe ist der aktenkundige Anpassungsbescheid zum 01.07.2019, wonach Altersrente an die damals noch in L. wohnende Beigeladene in Höhe von monatlich netto 1.100, 53 Euro gezahlt wurde. Die Beigeladene lebt mittlerweile am Wohnsitz ihrer Tochter Frau T. A. im rheinisch-bergischen O. und dort in einer Senioren-Pflege- und Wohneinrichtung der Diakonie. Ausweislich ebenfalls aktenkundiger Pflegeheim-Rechnung vom 13.12.2021 der Diakonie N. war im Todesmonat des Versicherten, im Dezember 2021, für Unterbringungs- und Betreuungs-/Pflegeleistungen zu Gunsten von Frau F. als Gesamtbetrag  3.804,01 Euro zu zahlen, von dem die Pflegekasse damals  770 Euro (nach  Pflegegrad 2, stationär)  trug, im Wege der Verrechnung der gesamten damaligen Netto-Altersrente  von Frau F. weitere 1.240,76 Euro getilgt wurden und der Rest = 1.793,25 Euro im Dezember 2021 der Tochter Frau T. A., geb. F., in Rechnung gestellt wurde. In wie weit darüber hinaus mit dem grundsätzlich ebenfalls als unterhaltspflichtig in Frage kommenden weiteren Abkömmling, dem Sohn N. F., anteilige Zahlung oder interner Ausgleich vereinbart/gehandhabt wurde oder nicht, ist den Akten nicht mehr zu entnehmen.

 

Der mittlerweile langjährig in H., Kreis T., ansässige Versicherte verstarb 85 jährig am 03.12.2021. Die Beklagte gewährte auf Antrag der Klägerin vom 13.12.2021 durch  Bescheid vom 28.01.2022 unaufgeteilte Große Witwenrente, § 46 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), im Sterbequartal nach dem Gesetz  in ungekürzter Höhe des letzten Altersrentenanspruchs des Verstorbenen, monatlich also 2080,34 Euro bis März 2022 einschließlich. Sodann wurde nach dem einschlägigen Rentenart-Faktor in § 67 Nr. 6 SGB VI abgerechnet. D.h., die Klägerin erhielt nun noch monatlich 55 % des letzten Zeitlebens-Anspruches, ab April 2022 netto 999,62 Euro. Wegen der Einzelheiten, auch zur Anrechnung eigenen Einkommens der erwerbstätigen Klägerin gem. 97 SGB VI, wird auf den ersten Witwenrentenbescheid an die Klägerin vom 28.01.2022, Bl. 195 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten, ergänzend Bezug genommen. Im Bescheid vom 13.05.2022 zur Rentenanpassung teilte die Beklagte der Klägerin als letzte ungeteilte Rente monatlich netto 1.083,55 Euro ab 01.07.2022 mit.

 

Die Tochter der Beigeladenen, Frau T. A., beantragte derweil im Mai 2022 mit Vollmacht ihrer Mutter bei der Beklagten förmlich die Witwenrente an den geschiedenen Ehegatten aus der Rentenversicherung ihres verstorbenen Vaters, vgl. Bl. 297 ff. der elektronisch geführten Versichertenakte. Die Beklagte überprüfte daraufhin u.a. eine Aufhebung zum Lasten der Klägerin mit Wirkung für die Vergangenheit und hörte die Klägerin im August 2022 dazu an. Sie nahm allerdings mangels Vorliegen tatbestandlicher Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) davon Abstand.  Die Beigeladene ihrerseits erhielt gleichwohl die Rente ab 01.01.2022. Laut ihrem Rentenbescheid vom 11.08.2022, vgl. Bl. 402 ff., 424, 425 der elektronisch geführten Versichertenakte, betrug die „Große Witwenrente an Geschiedene“ monatlich netto 541,22 Euro als Zahlbetrag.

 

Die Beklagte bejahte sodann mit Bescheid vom 24.08.2022 gegenüber der Klägerin erneut die Voraussetzungen einer Renten-Aufteilung nach § 91 SGB VI bezüglich der Rente zwischen der Klägerin und der Beigeladenen als geschiedenen ersten Ehefrau des Versicherten aufgrund deren angenommenen Anspruchs auf Witwenrente nach § 243 SGB VI. Die Hinterbliebenen-Rente der Klägerin ab 01.10.2022 berechnete die Beklagte dabei dieser gegenüber im Bescheid vom 24.08.2022 neu – auch unter Einkommensanrechnung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit der Klägerin, nun noch in Höhe von 465,52 Euro monatlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf Bl. 492 ff., 501, 502  der elektronisch geführten Versichertenakte.

 

Dem Bescheid der Beklagten vom 24.08.2022 widersprach die Klägerin am 08.09.2022 und trug im Wesentlichen vor, eine Aufteilung der Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten Herrn F. gemäß § 91 SGB VI scheide aus, weil schon die Voraussetzungen der Witwenrente an die geschiedene erste Ehefrau (= die Beigeladene) nach § 243 SGB VI nicht gegeben seien. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf durch Widerspruchsbescheid vom 05.06.2023 als unbegründet zurück und wiederholte und vertiefte nochmals ihre Einschätzung , dass die Beigeladene im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten einen Unterhaltsanspruch gegen den verstorbene Versicherten gehabt habe, dieser auch tatsächlich bis zum Todesmonat Unterhalt gezahlt habe und der Beigeladene daher zu Recht anteilige Witwenrente an Geschiedene aus dem Versichertenkonto des verstorbenen Herrn Joachim F. zustehe bei gleichzeitiger Reduzierung des Anspruchs der Klägerin im Zahlbetrag ihrer eigene großen Witwenrente.

 

Dagegen hat die Klägerin am 10.07.2023 rechtzeitig dies Klage bei dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben und diese wie folgt begründet: „Die Klage richtet sich gegen die Aufteilung der Witwenrente aus dem Konto des verstorbenen H. F. zwischen der Klägerin als Witwe und der früheren Ehegattin, der Frau N. F.. Zu Unrecht bejaht die Beklagte einen Witwenrentenanspruch der früheren Ehegattin des Verstorbenen, der Frau N. F.  gern. § 243 SGB VI. Tatsächlich liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Richtig ist zunächst, dass die Ehe der Frau N. F. mit dem verstorbe­nen Ehemann der Klägerin vor dem 01.07.1977 geschieden wurde, der Anwen­dungsbereich des § 243 SGB VI daher grundsätzlich eröffnet ist. Richtig ist auch, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin an Frau N. F. bis zu seinem Tode monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 102,26 € geleistet hat. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass eine Rente nach § 243 SGB VI Unterhaltsersatzfunktion hat.

 

Sie soll die durch den Tod der Versicherten weg­fallende Unterhaltszahlung oder Unterhaltsverpflichtung ersetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss die Unterhaltszahlung min­destens 25 % des zeitlichen und örtlich notwendigen Mindestbehalts zum Le­bensunterhalt erreichen. Diese Voraussetzungen sind im hier vorliegenden Fall - unstreitig - nicht erfüllt. Die monatlichen Zahlungen in Höhe von 102,26 € erreichen nicht 25 % des ört­lich notwendigen Mindestbedarfs. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 243 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht vor. Da hier tatsächlich Unterhalt gezahlt wurde, ist bereits aus diesen Gründen na­ch dem Wortlaut des § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI für eine Prüfung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs kein Raum. Selbst wenn hier noch ein fiktiver Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen wäre, läge hier ein wirksamen Unterhaltsverzicht vor. Die geschiedene Witwe des Verstorbenen hat über die Jahrzehnte keinen hö­heren Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Wie bereits oben dargelegt soll eine Hinterbliebenenrente gern. § 243 SGB VI Ersatz darstellen für einen weggefallenen Unterhalt. Die maßgebliche Rente hat mithin Unterhaltsersatzfunktion. Es entbehrt jeglicher Logik, wenn nunmehr durch die maßgebliche Rente ein Unterhalt in einer Höhe ersetzt werden soll, der so tatsächlich über Jahrzehnte nie gezahlt wurde. Zu Unrecht geht die Beklagte weiter davon aus, dass der im Vergleich vom 20.11.1995 festgestellte Unterhaltsanspruch von 200,00 € seinerzeit dem An­spruch nach dem Ehegesetz entsprach. Wir verweisen diesbezüglich auf den diesseitigen Schriftsatz vom 18.01.2023. Woher die Zahlen resultieren, die die Beklagte bei ihrer fiktiven Bedarfsberech­nung zugrunde legt, ist nicht klar. Letztendlich dürfte es darauf nicht ankommen, da wie bereits oben dargelegt, kein Raum ist für die Berechnung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs. Mangels Anspruchs der früheren Ehefrau des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nach § 243 SGB VI erfolgt die Aufteilung der Witwenrente zu Unrecht. Die Klägerin hat Anspruch auf die volle Witwenrente.“

 

Ergänzend und der Beklagten erwidernd führte sie zudem noch mit Schreiben vom 18.12.2023 aus : „Es....liegen  die Voraussetzungen für eine Rentenaufteilung auf die Klägerin und die Beige­ladene nicht vor. Ein Rentenanspruch der Beigeladenen nach § 243 SGB IV besteht nicht. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass durch eine Rentenzahlung nach § 243 SGB VI der durch den Tod weggefallene Unterhalt ersetzt werden soll. Anspruchsbegründend ist allerdings nur eine Unterhaltszahlung, die für den geschiedenen Ehegatten eine wirtschaftliche Bedeutung gehabt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das dann der Fall, wenn die Unterhaltszahlung bzw. der Unterhaltsanspruch mindestens 25 % des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs zum Lebensunterhalt erreicht.

Bei der Bemessung von mindestens 25 % des notwendigen Mindestbedarfs, hat sich das Bundessozialgericht in der Vergangenheit stets an dem maßgebli­chen Regelsatz aus dem Sozialhilferecht für Haushaltsvorstände und allein Le­bende orientiert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z. B. Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R) ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Insbesondere sei bei der Berechnung des Unterhalts eine auch der Verwal­tungsvereinfachung dienende pauschalierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Auch etwaiger Sozialhilfemehrbedarf hat nach der Rechtsprechung des BSG keinerlei Auswirkungen. Dabei dürfte auch kaum das Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zum 01.01.2011 irgendetwas geändert haben. Insoweit ist hier der Regelbedarf eines Haushaltsvorstandes zugrunde zu le­gen, wie es die Beklagte übrigens auch im Verwaltungsverfahren noch errech­net hat. Im Jahre 2021 betrug der Regelbedarf eines Hausvorstandes 446,00 €. Die monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 102,26 € erreichen nicht ein Viertel dieses Mindestbedarfs in Höhe von 111,50 €. Der zu fordernde Mindestunterhalt liegt daher hier nicht vor, damit entfällt auch der Rentenanspruch der Beigeladenen. Würde man - wie die Beklagte neuerlich - den Regelbedarf bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung zu Grunde legen, würde die Gewährung einer Rente davon abhängig sein, ob der oder die Betroffene bereits Heimbewohner ist oder nicht. Abgesehen davon dürfte bei einer Heimunterbringung und den entsprechend entstehenden Kosten eine Unterhaltszahlung von 102,26 € kaum den Lebens­unterhalt der oder des betroffenen Heimbewohners merklich bessern, wenn er wie hier zur Deckung der Heimkosten verwendet wird.“

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Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2022 in der Fassung des Wider­spruchsbescheides vom 05.06.2023 aufzuheben und der Klägerin eine Witwen­rente ohne Aufteilung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt erwidernd aus : „Die Klage der Witwe richtet sich gegen die Aufteilung nach § 91 SGB VI einer Rente zwischen ihr und der geschiedenen ersten Ehefrau des Versicherten. Die Klägerin bestreitet, dass für die geschiedene Ehefrau ein Anspruch auf Witwenrente nach                 § 243 SGB VI besteht. Nach Auffassung der Klägerin, erreicht die bis zum Tod des Versicherten von ihm erbrachte Unterhaltszahlung nicht 25 % des zeitlichen und örtlich notwendigen Mindestbedarfs zum Lebensunterhalt.

Anspruch auf große Witwenrente besteht für geschiedene Ehegatten nach § 243 Abs. 2 Nr. 1-3 und 4b SGB VI,  deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden ist,

  1. die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben,
  2. die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
  3. die das 45. Lebensjahr vollendet haben, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30.04.1942 gestorben ist.

Die Voraussetzungen sind bis auf die Nr. 3 unstrittig erfüllt. Die Ehe des Versicherten wurde mit Verkündung des Urteils am 13.06.1977 aus Verschulden des Versicherten rechtskräftig geschieden. Aus den weiteren unvollständig vorliegenden Auszügen des Urteils vom 13.06.1977 geht hervor, dass im Wege eines Vergleichs, Regelungen zum Unterhalt an die geschiedene Ehefrau getroffen wurden. Demnach war an die geschiedene Ehefrau durch den Versicherten monatlich Unterhalt in Höhe von 150 DM, später 400 DM zu zahlen. Dieser Vergleich wurde 1995 abgeändert und ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 200 DM festgelegt. Eine Unterhaltspflicht des Versicherten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau wurde in diesem Vergleich nochmals ausdrücklich festgestellt. Das Amtsgericht Köln hat diesen Anwaltsvergleich in seinem Beschluss vom 20.11.1995 für vollstreckbar erklärt. Die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten sind erfüllt, wenn der geschiedene Ehegatte im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von diesem tatsächlich Unterhalt bekommen hat oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten einen Anspruch auf Unterhalt hatte. Auf die rechtliche Grundlage der Unterhaltszahlung kommt es dann nicht an, wenn tatsächlich Unterhalt in ausreichender Höhe während der gesamten 12 Monate vor dem Tod des Versicherten gezahlt wurde.

Im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten ist Unterhalt an die geschiedene Ehefrau in Höhe von 102,26 Euro gezahlt worden. Die Rente nach § 243 SGB VI hat Unterhaltsersatzfunktion. Sie soll die durch den Tod des Versicherten weggefallenen Unterhaltszahlung oder Unterhaltsverpflichtung ersetzen. Da die Rente den durch den Tod weggefallenen Unterhalt ersetzen soll, ist im Rahmen des §243 SGB VI nur die Unterhaltszahlung beziehungsweise Unterhaltsverpflichtung anspruchsbegründend, die für den geschiedenen Ehegatten eine wirtschaftliche Bedeutung gehabt hat.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist das dann der Fall, wenn die Unterhaltszahlung beziehungsweise der Unterhaltsanspruch mindestens 25 % des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs zum Lebensunterhalt erreichte.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe (Regelbedarfs­Ermittlungsgesetz - RBEG) zum 01.01.2011 gelten bundeseinheitliche Regelbedarfe. Der Mindestbedarf ergibt sich aus § 8 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII für Haushaltsvorstände und Alleinstehende (wie auch BSG vom 12.05.1982, AZ: 5b/5 RJ 30/80, SozR 2200 §1265 Nr. 63). Ein Unterhalt, der diesen Wert nicht erreichte, kann - auch wenn die Unterschreitung nur geringfügig war - keinen Rentenanspruch auslösen (BSG vom 07.09.1982, AZ: 1 RA 87/80, SozR 2200 §1265 Nr. 65, und BSG vom 31.08.2000, AZ: B 4 RA 44/99 R, ZfS 2000, 346).

Die Leistungen (Geld- oder Sachmittel) müssen aber tatsächlich für den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bestimmt gewesen sein. Die Unterhaltszahlungen müssen während der gesamten 12 Monate vor dem Tod des Versicherten mindestens 25 % des Mindestbedarfs erreichen. Der geltende Regelbedarf bestimmt sich in diesem Fall nach § 8 Nummer 3 RBEG. Die geschiedene Ehefrau wohnt im F.-D.-Haus in einem Pflegeheim der Diakonie N.. Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung), ist der für die geschieden Ehefrau maßgebliche Mindestbedarf im Jahr 2021 (Tod des Versicherten am 03.12.2021) in Höhe von 357 Euro anzusetzen. 357 Euro/4= 89,25 Euro. 25 Prozent des Mindestbedarfs zum Lebensunterhalt sind demnach 89,25 Euro.

Im Fall der geschiedenen Ehefrau reichte die Leistung des Versicherten in Höhe von 102,26 Euro aus, um den Lebensunterhalt der geschiedenen Ehefrau merklich zu bessern, denn dieser Betrag überstieg 25 Prozent des bundeseinheitlichen Mindestbedarfs der Hilfe zum Lebensunterhalt von 89,25 Euro im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten. Der Unterhaltsbetrag wurde zur Deckung der Heimkosten verwendet.

Da ausreichend Unterhalt im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten gezahlt wurde, ist nicht mehr zu prüfen, ob auch ein Unterhaltsanspruch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand bestanden hat. Es kann dahinstehen, ob auch ein Unterhaltsanspruch nach dem Ehegesetz oder aus anderen Gründen bestanden hat.

 

 

Es spricht viel für einen Unterhaltsanspruch nach § 58 Ehegesetz, da laut vorliegendem Scheidungsfolgeurteil Unterhalt an die geschiedene Ehefrau in Höhe von 150 DM bis 400 DM, später dann 200 DM (102,26 Euro) durch den Versicherten zu zahlen war. Beide Parteien sind von einem Anspruch auf Unterhalt für die geschiedene Ehefrau ausgegangen und haben diesen auch gerichtlich klären bzw. später überprüfen lassen. Der Versicherte erkannte diesen Unterhaltsanspruch stets an und leistete auch bis zu seinem Tod Unterhalt an die geschiedene Ehefrau. Ein wirksamer Verzicht auf Unterhalt ist weder zum Zeitpunkt der Scheidung noch später erklärt worden.

Da im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten tatsächlich Unterhalt an die geschiedene Ehefrau in ausreichender Höhe, wie oben dargelegt, gezahlt wurde, ist ein Anspruch auf Witwenrente nach §243 Abs. 2 SGB VI für die geschiedene Ehefrau zu bejahen. Es besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften des Versicherten Anspruch auf Witwenrente für mehrere Berechtigte. Diese sind nach § 91 SGB VI aufzuteilen.“

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten betr. den verstorbenen Versicherten beigezogen sowie durch Beschluss vom 02.10.2023 die erste Ehefrau des verstorbenen Versicherten, Frau N. F. aus O., nach §§ 75 Abs. 1, 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Amts wegen not­wendig beigeladen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls

die Klage abzuweisen.

 

Die Beigeladene hält - inhaltlich übereinstimmend mit der Beklagten - das Begehren für insgesamt unbegründet. Zudem führt sie in der Sache noch ihrerseits ergänzend aus: „Die Beklagte hat im Rahmen ihres vollumfänglich schlüssigen Schriftsatzes vom 28.11.2023 dargestellt, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen, die für die Aufteilung der Rente nach § 91 SGB VI i.V.m. § 241 Abs. 1 SGB VI vorliegen müssen, erfüllt sind.

Streitig ist insoweit ohnehin lediglich, ob an die Beigeladene innerhalb eines Zeitfensters von 12 Monaten vor dem Versterben des Versicherten entsprechend der nach höchstrichterlichen Rechtsprechung einschlägigen Grenze von 25 % des zeitlich und örtlich maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatzes - ohne KdU - ein Unterhaltsbeitrag geleistet worden ist (1. Alt. § 243 Abs. 1 Nr. 3 SG VI) oder ein Anspruch in diesem Umfang bestand (2.Alt. § 243 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI - std. Rechtsprechung des BSG, zuletzt: Urt. v. 31-08-2000 - B 4 Ra 44/99 R).

 

In Bezug auf die tatsächlich erfolgten Unterhaltsleistungen ist dies der Fall, weil maßgeblich eben die Regelbedarfsstufe gemäß § 8 Nr. 3 (= 357,00 €) des Regelbedarfsermittlungsgesetzes ist. Selbst aber dann, wenn dies nicht der Fall wäre, greift § 243 Abs. 1 Nr. 3 2. Fall SGB VI Platz; hiernach reicht bereits das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs aus. Diese normierte Variante dürfte auch dann zum Tragen kommen, wenn der Versicherte einen Unterhaltsanspruch nicht vollständig erfüllt hat.“

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der  elektronisch geführten Gerichtsakte sowie der 2 Bände  Verwaltungsakten der Beklagten, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung der Kammer elektronisch vorlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die zweite Ehefrau und Witwe nach dem verstorbene Versicherten ficht hier die Aufteilung einer Rente zwischen ihr und der geschiedenen ersten Ehefrau des Versicherten (§ 91 Satz 1 SGB VI) in dem ihr selbst erteilten Bescheid vom 24.08.2022 mit Reduzierung ihrer Hinterbliebenen-Rente ab 01.10.2022 durch die Beklagte mit der dafür statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) an.  Zudem war angesichts der Bewilligung der Hinterbliebenenrente nun auch an die geschiedene erste Ehefrau diese wie geschehen nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (zur Beiladung: Bundessozialgericht – BSG - Urt. v 25.02.2010 – B 13 R 147/08 R juris Rn. 67,70, zustimmend Steinwedel, jurisPR-SozR 16/2018 vom 16.08.2018, Anm. 6, mwN = Bespr. zu SG Braunschweig Urt. v. 27.02.2018 - S 60 R 498/14, juris). Materiell folgt die Notwendigkeit zur Beiladung der geschiedenen Ehefrau aus deren Rentenberechtigung nach § 243 Abs. 2 SGB VI , wobei die Teilung gemäß § 91 SGB VI zur Folge hat, dass im Umkehrschluss die zweite Ehefrau –hier die Klägerin -  insoweit jedenfalls prozessual als beschwert anzusehen wäre  (§ 54 Abs. 2 SGG, dazu auch BSG Urt. v.31.08.2000 – B 4 RA 44/99 R; juris Rn. 13 ).

Jedoch hat die Klage in der Sache selbst keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2022 in der Fassung des Wider­spruchsbescheides vom 05.06.2023 ist nicht abzuändern. Er verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten bzw. beschwert sie nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil diese Verwaltungsentscheidung nicht rechtswidrig ist.

 

 

Vielmehr hat die Beigeladene zu Recht durch den an sie adressierten Rentenbescheid über große Witwenrente vom 11.08.2022 von der Beklagten das (anteilige) Recht auch auf diese Rente mit nachfolgender tatsächlicher monatlicher Rentenzahlung aus der Versicherung des verstobenen Herrn F. ab Antragstellung im Mai 2022 zuerkannt erhalten.

 

Dies ergibt sich aufgrund eingehender Überprüfung der Sach-und Rechtslage durch die erkennende Kammer ausgehend von der gesetzlichen Regelung in §§ 91, 243 SGB VI. Die letztgenannte Vorschrift, § 243 SGB VI , ist mit den übrigen Teilen des SGB VI bekanntlich durch das damalige Rentenreformgesetz zum 01.01.1992 in Kraft getreten, Ebenso wie die  Vorgängervorschriften (§ 1265 RVO§ 42 AVG) betrifft sie lediglich solche früheren Ehegatten, deren Ehe vor dem Inkrafttreten des ersten Eherechtsreformgesetzes zum 01.07.1977 geschieden worden war. Die Geschiedenenwitwenrente nach § 243 SGB VI ist für Ehegatten, deren Ehe vor Inkrafttreten des 1. EheRG geschieden worden ist, die aus dem Rentenanspruch des früheren Ehegatten abgeleitete Hinterbliebenenversorgung. Für nach dem o.g. Stichtag Mitte 1977 rechtskräftig geschiedene Ehen ist dann - ebenso allgemein bekannt - der familienrechtlich gesondert durchzuführende, rentenrechtlich bloß zu vollziehende, Versorgungsausgleich an deren Stelle getreten, sodass dieses Institut seitdem nicht mehr anzuwenden ist. Mit der Umstellung vom Verschuldens- auf das Zerrüttungsprinzip zu diesem Zeitpunkt waren nämlich dann auch die Regelungen über den Versorgungsausgleich in Kraft getreten, durch die der Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente (es mag auch Fälle einer Geschiedenenwitwerrente gegeben haben) abgelöst wurde. Dass deutlich mehr als vier Jahrzehnte nach Inkrafttreten des (damals) „neuen“ Eherechts im Juli 1977 nach wie vor Fälle gemäß § 243 SGB VI zu entscheiden sind, zeigt der vorliegende Fall. Die bisher letzte Entscheidung des BSG zu den materiell-rechtlichen Problemen des § 243 SGB VI stammt – soweit erkennbar - aus dem Jahr 2010 (BSG Urt. v. 25.02.2010 - B 13 R 147/08 R, juris Rn. 24 ff.; vgl. auch Steinwedel, jurisPR-SozR 16/2018 vom 16.08.2018, Anm. 6, mwN = Bespr. zu SG Braunschweig Urteil vom 27.02.2018 - S 60 R 498/14,juris).   

 

Die danach hier maßgeblichen Normen lauten wie folgt:§ 91 Satz 1 SGB V besagt: Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht.

 

 

Nach § 243 Abs. 2 SGB VI  besteht Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente auch für geschiedene Ehegatten,

 1. deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden ist,

 2. die nicht wieder geheiratet haben,

3. die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und

4. die entweder

a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2 SGB VI),

b) das 45. Lebensjahr vollendet haben,

c) erwerbsgemindert sind,

d) vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind oder

e) am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30.04.1942 gestorben ist.

Die meisten der in § 243 Abs. 2 SGB VI normierten Voraussetzungen, namentlich gemäß § 243 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 SGB VI , liegen hier soweit ersichtlich unstreitig vor bzw. sind hier im Hinblick auf die  Beigeladene ohne jeden Zweifel erfüllt. Soweit die Beklagte auch das Vorliegen der Voraussetzungen von § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI bejaht, erscheint dies den Gesamtumständen nach auch schlüssig und überzeugend.

Zum insoweit allein diskussionswürdigen Unterhaltsanspruch der Beigeladenen gilt dabei generell Folgendes: Der Rechtsprechung des BSGs lässt sich als Richtschnur entnehmen, dass für die Bestimmung des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands grundsätzlich der Zeitraum von der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschiedenen bis zum Tod des Versicherten maßgebend ist (vgl. bereits BSG SozR 3-2200 § 1265 RVO Nr. 1, S. 3). Dabei geht es darum, nachhaltige Verhältnisse festzustellen und Zufälligkeiten bzw. singuläre oder nur kurzfristige Umstände auszuscheiden. Diese Prüfung hat sich nach Ansicht u.a. der obergerichtlichen Rechtsprechung des Senats in etwa an den Grundsätzen des § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) bezüglich der Frage zu orientieren, ob eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn dieser Regelung eingetreten ist (s. BSGE 34, 192 ;BSG SozR 3-2600 § 91 SGB VI Nr. 1, S. 6).

 

Als Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie § 323 Abs. 1 ZPO voraussetzt, ist eine wesentliche Veränderung der für den Grund, den Betrag oder die Dauer der Leistung bedeutsamen, bei der früheren Verurteilung maßgebend gewesenen Verhältnisse anzusehen (vgl. ebenso Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024 § 323 Rn. 32 ff.).

Gemessen daran, ist es nicht fernliegend, als letzten wirtschaftlichen Dauerzustand beim verstorbenen Versicherten tatsächlich schon die Zeit ab dessen vorgezogenem Rentenbeginn, spätestens jedoch Bezug der allgemeinen Altersrente nach Ausschöpfen der vormaligen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Anfang der 2000er Jahre, zu definieren. Grundsätzlich bestimmt sich der letzte wirtschaftliche Dauerzustand auch mit nach den Verhältnissen des geschiedenen Ehegatten. Die Beigeladene war zwischenzeitlich schon im Seniorenheim in O. aufgenommen worden, womit die Verhältnisse der ehemaligen Ehepartner nach letzter nachhaltiger Veränderung spätestens für die Dauer des Jahres 2021, bis zum Tod des versicherten Herrn F. im Dezember 2021 eben, zugrunde gelegt werden können. Hierbei wären die Verhältnisse der Klägerin schließlich hintanzustellen, jedenfalls soweit diese eher nachrangige gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den verstorbenen Ehegatten Herrn F., u.a. angesichts eigener Vollerwerbstätigkeit der Klägerin im Todeszeitpunkt des Herrn F. und deutlich darüber hinaus, hatte. erfolgt war.

Neben den spezifisch rentenrechtlichen Voraussetzungen sowie einer unterbliebenen erneuten Heirat muss bei den Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 entweder im letzten Lebensjahr Unterhalt geleistet worden sein oder zumindest dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch bestanden haben. Das bezieht sich hier ersichtlich auf die Beigeladene als erste Ehefrau des verstorbenen Versicherten. Unterhaltsleistungen sind nur solche Zuwendungen, die unmittelbar dazu bestimmt sind, den laufenden Lebensbedarf zu befriedigen. Als Mindesthöhe muss zudem 1/4 des sozialrechtlichen Mindestbedarfs erreicht werden. 

 Das hier beide – ehemaligen - Ehepartner zum Zeitpunkt  2021 nach den aktuellen Verhältnissen der Rentenhöhen zueinander im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten  für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs zum Zeitpunkt des Todes ihren Lebensunterhalt aus Sozialversicherungsleistungen bezogen haben, schadet dabei nicht (BSG Urteil vom 29.04.1997-  4 RA 38/96, juris, mwN., BSGE 80, 198 - 205; Eicher/Haase/Rauschenbach, Kommentar zur Rentenversicherung, § 243 Anm. 2 S. 6).

 

 

Nach diesem „letzten wirtschaftlichen Dauerzustand“ musste die Beigeladen auch einen relevanten Unterhaltsanspruch in Höhe von (zumindest) 25% des zeitlich und örtlich maßgebenden Sozialhilferegelsatzes (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.04.1997, a. a. O., Seite 108 mit weiteren Nachweisen) aufgewiesen haben. Die gesetzliche Unterhaltspflicht des Versicherten selbst richtet sich noch nach den vor dem 01.07.1977 geltenden Vorschriften des Ehegesetzes (EheG); diese haben gemäß Artikel 12 Nr. 3 Absatz 2, Nr. 13 Buchstabe a des Ersten Eherechtsreformgesetzes vom 14.06.1976 (BGBl. I Seite 1421) hinsichtlich ihrer unterhaltsrechtlichen Regelungen für nach altem Recht geschiedene Ehen - wie hier - weiterhin Geltung. Nach dem bei der Ehescheidung aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden - wiederum wie hier - einschlägigen § 58 Absatz 1 EheG hatte der allein oder für überwiegend schuldig erklärte Mann der geschiedenen Ehefrau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt - insofern unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit (so ausdrücklich Bundesgerichtshof (BGH) in FamRZ 1979, 692) - zu gewähren, soweit etwaige Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und etwaige Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit der Frau nicht ausreichen. § 59 EheG ermöglicht dann in einem anschließenden Prüfungsschritt, den sich auf dieser Grundlage ergebenden Unterhaltsanspruch gegebenenfalls nach Billigkeitsgrundsätzen zu beschränken, wenn der Verpflichtete durch die Gewährung des nach § 58 EheG bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1998, B 4 RA 61/96 in SozR 3 - 2600 § 91 Nr. 1). Maßgebend für die Bemessung der nachehelichen Unterhaltspflicht sind dabei die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Ehescheidung, wozu in einer Ehe, in der beide Ehegatten erwerbstätig sind, die maßgeblichen Nettoeinkommen im selben Bezugszeitraum zum Zeitpunkt der Ehescheidung festzustellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.1993, 13 RJ 55/92, SozR 3 - 2200 § 1265 Nr. 11).

 

Da es bei § 243 SGB VI aber auf die Verhältnisse zur Zeit des Todes (letzter wirtschaftlicher Dauerzustand) ankommt, ist der zur Zeit der Scheidung ermittelte Unterhaltsbetrag auf den Zeitpunkt des Todes hochzurechnen; dabei ist die Erhöhung der Lebenshaltungskosten ebenso zu berücksichtigen wie sonstige bis zum Tod des Versicherten eingetretene Veränderungen hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Versicherten, die sich auf die Höhe des Unterhalts ausgewirkt haben (vgl. zu alledem bereits BSG Urt. v. 13.08.1981 -11 RA 48/80 in SozR 2200 § 1265 Nr. 56 BSGE 52, 83 ff., dazu auch LSG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 14.11.2008 – L 14 R 148/6, juris).

 

 

 

Bezüglich tatsächlicher Unterhaltszahlungen kommt es - wie oben schon dargelegt - auf das letzte Jahr vor dem Tod des Versicherten (letzter wirtschaftlicher Dauerzustand) - hier Dezember 2020 bis Dezember 2021  - an. Eine Unterhaltsleistung liegt definitionsgemäß nur dann vor, wenn regelmäßig Zahlungen zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts erfolgen. Das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit erfordert grundsätzlich monatlich wiederkehrende Leistungen eines der Höhe nach feststehenden Betrags. Unregelmäßige oder gar nur einmalige Geldleistungen erfüllen den Unterhaltsbegriff nicht. Das Gesamtbild aller Zahlungen muss objektiv die Annahme stützen, der Versicherte hätte, wäre er nicht verstorben, auch künftig Unterhalt im erforderlichen Umfang geleistet (siehe Gürtner in Kasseler Kommentar, § 243 SGB VI, Anm. 15, 16).

 

Dabei verlangen schließlich weder der Gesetzestext noch der Begriff des Unterhalts an sich eine bestimmte (Mindest-)höhe des gewährten Unterhalts. Im Hinblick darauf, dass die Hinterbliebenenrente ( zumindest anteiligen) Ersatz für einen weggefallenen Unterhalt bzw. Unterhaltsanspruch bilden soll und die Gewährung von Rente nach § 243 SGB VI ebenso zur Kürzung einer Witwen- oder Witwerrente nach § 91 SGB VI führt, sind der Höhe nach nur solche Leistungen als Unterhalt im Sinne der Norm anzusehen, die geeignet sind, den Mindestlebensbedarf eines Unterhaltsempfängers- bzw. -berechtigten merklich zu beeinflussen (BSGE 22, 44). Das ist ein Merkmal der Wesentlichkeit für die fragliche Leistung. Die Rechtsprechung des BSG verlangt nunmehr ausnahmslos (früher noch aA: BSGE 50, 210), dass der Unterhalt 25 vH des für den geschiedenen Ehegatten zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs des Sozialhiferechts erreicht (BSGE 53, 256).  Diesbezüglich wiederum gilt: Der sozialhilferechtliche Mindestbedarf wurde nach dem von 1962 bis 2004 anzuwendenden Bundessozialhilfegesetz ( BSHG ) jährlich verbindlich von der Sozialhilfeträgern festgelegt. Anzusetzen waren zur Ermittlung der Mindesthöhe die Regelsätze für Haushaltsvorstände und Alleinstehende (BSGE 53, 256). Nicht zu berücksichtigen waren die Kosten der Unterkunft und der dafür notwendige Sozialhilfebedarf (BSG NJW 1991, 2790), ebenso wenig andere individuelle Umstände, wie das Einkommen des geschiedenen Ehegatten (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 34) oder etwaiger Sozialhilfemehrbedarf (BSG 53, 256). Seit Geltung des SGB XII ab 01.01.2005  richten sich die Regelbedarfssätze nach den §§ 27a ff. SGB XII , namentlich § 28 SGB XII. Sie werden verfasssungsgemäß - ebenfalls bereits seit mehr als einem Jahrzehnt - nach dem Regelbedarfs-ErmittlungsG innerhalb der Regelbedarfsstufen festgesetzt. ( vgl. zu alledem: KassKomm/Gürtner, 118. EL März 2022, SGB VI § 243 Rn. 12 sowie Bohlken, in Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB VI 3. Aufl. Stand 01.04.2021, § 243 SGB VI Rn. 40 ff., mwN. ).

 

 

 

 

 

Weitere Voraussetzung ist demnach die entsprechende Unterhaltszahlung von mindestens  25% des für den geschiedenen Ehegatten maßgeblichen Sozialhilfebedarfs , nunmehr nach dem SGB XII.Ein solcher wurde hier faktisch gezahlt; es war auch nicht darauf verzichtet worden. Die Beklagte führt dazu nach dem Inbegriff des Vorbringens im Widerspruchs- und diesem Klage-Verfahren – aufgrund eingehender Überprüfung durch die Kammer insoweit vollauf überzeugend ( vgl. § 128 SGG) -  Folgendes aus : „Im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten ist Unterhalt an die geschiedene Ehefrau in Höhe von 102,26 Euro gezahlt worden. Die Rente nach § 243 SGB VI hat Unterhaltsersatzfunktion. Sie soll die durch den Tod des Versicherten weggefallenen Unterhaltszahlung oder Unterhaltsverpflichtung ersetzen. Da die Rente den durch den Tod weggefallenen Unterhalt ersetzen soll, ist im Rahmen des §243 SGB VI nur die Unterhaltszahlung beziehungsweise Unterhaltsverpflichtung anspruchsbegründend, die für den geschiedenen Ehegatten eine wirtschaftliche Bedeutung gehabt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist das dann der Fall, wenn die Unterhaltszahlung beziehungsweise der Unterhaltsanspruch mindestens 25 % des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs zum Lebensunterhalt erreichte. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe (Regelbedarfs­Ermittlungsgesetz - RBEG) zum 01.01.2011 gelten bundeseinheitliche Regelbedarfe. Der Mindestbedarf ergibt sich aus § 8 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII für Haushaltsvorstände und Alleinstehende (wie auch BSG vom 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80, SozR 2200 §1265 Nr. 63). Ein Unterhalt, der diesen Wert nicht erreichte, kann - auch wenn die Unterschreitung nur geringfügig war - keinen Rentenanspruch auslösen (BSG vom 07.09.1982 -1 RA 87/80, SozR 2200 §1265 Nr. 65, und BSG vom 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R, ZfS 2000, 346). Die Leistungen (Geld- oder Sachmittel) müssen aber tatsächlich für den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bestimmt gewesen sein. Die Unterhaltszahlungen müssen während der gesamten 12 Monate vor dem Tod des Versicherten mindestens 25 % des Mindestbedarfs erreichen. Der geltende Regelbedarf bestimmt sich in diesem Fall nach § 8 Nummer 3 RBEG. Die geschiedene Ehefrau ( hier: die Beigeladene) wohnt im Ernst-Christoffel-Haus in einem Pflegeheim der Diakonie N.. Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung), ist der für die geschieden Ehefrau maßgebliche Mindestbedarf im Jahr 2021 (Tod des Versicherten am 03.12.2021) in Höhe von 357 Euro anzusetzen. 357 Euro ./. 4 = 89,25 Euro. 25 Prozent des Mindestbedarfs zum Lebensunterhalt sind demnach 89,25 Euro.

 

 

Im Fall der geschiedenen Ehefrau reichte die Leistung des Versicherten in Höhe von 102,26 Euro aus, um den Lebensunterhalt der geschiedenen Ehefrau merklich zu bessern, denn dieser Betrag überstieg 25 Prozent des bundeseinheitlichen Mindestbedarfs der Hilfe zum Lebensunterhalt von 89,25 Euro im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten. Der Unterhaltsbetrag wurde zur Deckung der Heimkosten verwendet. Da ausreichend Unterhalt im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten gezahlt wurde, ist nicht mehr zu prüfen, ob auch ein Unterhaltsanspruch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand bestanden hat. Es kann dahinstehen, ob auch ein Unterhaltsanspruch nach dem Ehegesetz oder aus anderen Gründen bestanden hat.

Es spricht viel für einen Unterhaltsanspruch nach § 58 Ehegesetz, da laut vorliegendem Scheidungsfolgeurteil Unterhalt an die geschiedene Ehefrau in Höhe von 150 DM bis 400 DM, später dann 200 DM (102,26 Euro) durch den Versicherten zu zahlen war. Beide Parteien sind von einem Anspruch auf Unterhalt für die geschiedene Ehefrau ausgegangen und haben diesen auch gerichtlich klären bzw. später überprüfen lassen. Der Versicherte erkannte diesen Unterhaltsanspruch stets an und leistete auch bis zu seinem Tod Unterhalt an die geschiedene Ehefrau. Ein wirksamer Verzicht auf Unterhalt ist weder zum Zeitpunkt der Scheidung noch später erklärt worden. Da im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten tatsächlich Unterhalt an die geschiedene Ehefrau in ausreichender Höhe, wie oben dargelegt, gezahlt wurde, ist ein Anspruch auf Witwenrente nach §243 Abs. 2 SGB VI für die geschiedene Ehefrau zu bejahen. Es besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften des Versicherten Anspruch auf Witwenrente für mehrere Berechtigte. Diese sind nach § 91 SGB VI aufzuteilen.“

Darauf nimmt die Kammer im Übrigen vorsorglich und hilfsweise zur Vermeidung von Wiederholungen auch nochmals ausdrücklich Bezug. Diesem Inhalt der angefochtenen Entscheidungen der Beklagten schließt sich das Gericht nach eigner Überprüfung hiermit ausdrücklich  an (§ 136 Abs. 3 SGG).

Richtig führt auch die Bevollmächtigte der Beigeladenen in Bezug auf die tatsächlich erfolgten Unterhaltsleistungen für zuletzt 2021 aus, diese seien erbracht worden und hätten mehr als 25 % des Sozialhilfesatzes nach der Regelbedarfsstufe gemäß § 8 Nr. 3 Regelbedarfsermittlungsgesetz (= 357,00 Euro im Jahr 2021) betragen. Das trifft zu. Es ist auch durch der Höhe nach durch die  den anwesenden Beteiligten im Verhandlungstermin am 08.01.2024 ausgehändigten, vorgefertigte Kopien zur Anlage zu § 28 SGB XII betreffend die Regelbedarfsstufen in € u.a. zum Stand ab 01.01.2021 unstreitig.

 

Die Unterhaltspflicht dem Grunde nach bestand schließlich im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten, auf jeden Fall in dessen letzten Lebensjahr bis Anfang Dezember 2021, unverändert fort. Es gab keinerlei Abänderungsanträge oder dergleichen, Neuverhandlungen etc. nach dem Anwaltsvergleich, sieh § 1044b ZPO, vom 20.07.1995 bzw. dem dies dann wiederum bestätigenden Beschluss des Familiengerichts Köln vom 20.11.1995 – 306 F 243/95 . Das auch nicht etwa angesichts der Eheschließung des Versicherten itr der hiesigen Klägerin im September 2000. Unverändert - und insoweit auch durch die Klägerin nicht erfolgreich bestritten bzw. angegriffen -  wurden durchgängig  200 DM bzw. seit 2002 dann umgerechnet monatlich 102,26 Euro von dem Versicherten an die Beigeladene als monatlicher Unterhalt gezahlt , d.h. auf Dauer bis zum Lebensende von Herrn F. tatsächlich bewirkt. Selbst wenn dies  aber nicht der Fall gewesen wäre, käme alternativ  § 243 Abs. 1 Nr. 3 2. Fall SGB VI zur Anwendung. Danach genügt bereits das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs,. Das war hier, wie oben dargelegt, zuletzt der durch Beschluss des Familiengerichts Köln vom 20.11.1995 – 306 F 243/95 im Jahr 1995 rechtlich  wirksam fixierte Zustand, nicht mehr und nicht weniger und auch nicht als solches hinweg diskutierbar.  Nach dieser Variante wäre auch die Geschiedenenwitwenrente vollständig in ihren Voraussetzungen in der Person der Beigeladenen erfüllt, wenn der Versicherte den Unterhaltsanspruch überhaupt nicht oder zumindest nicht vollständig erfüllt hat, was nach dem aktenkundigen Sachverhalt allerdings insoweit für das Gericht nicht erkennbar ist.

Nach alledem war wie geschehen zu entscheiden.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht  dem Ausgang des Rechtsstreits. Dabei ist die Beigeladene als Beteiligte, vgl. § 69 Nr. 3 SGG, insoweit angesichts Obsiegens  - mit dem ausdrücklich dahingehend gestellten Klageabweisungs-Antrag - Kostengläubigern bereits allgemein nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG ( ebenso Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl.2023 , § 75 Rn. 22, § 193,  Rn. 3, 1, 11 , jeweils mwN.).

 

 

 

 

 

 

Rechtskraft
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