S 5 AS 1012/23

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 5 AS 1012/23
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid


Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.


Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bescheidung eines Widerspruchs.

Am 22. November 2022 erließ der Beklagte einen Bescheid, gegen welchen der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 23. Dezember 2022 „für H. D. und alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft“ Widerspruch erhob. Dieser Widerspruch ging am selben Tag bei der Stadt Hanau ein. 

Am 3. Mai 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er behauptet, er habe bei dem Beklagten den in der Anlage beigefügten Widerspruch – den oben dargestellten – erhoben, welcher dem Beklagten am selben Tag zugegangen sei und sich darin gegen den im Widerspruch bezeichneten Bescheid gerichtet. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe innerhalb der Dreimonatsfrist nicht über den Widerspruch entschieden und für die Verzögerung auch keinerlei Gründe mitgeteilt. Gründe, durch welche eine längere Frist gerechtfertigt sei, seien nicht ersichtlich. 

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch des Klägers vom 23. Dezember 2022 gegen den Änderungsbescheid für den Bewilligungszeitraum 1. Dezember 2022 bis 31. August 2023 des Beklagten vom 22. November 2022 zur Verfahrensnummer zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, der Eingang des Widerspruchs bei der Stadt Hanau vermöge die Frist des § 88 Abs. 2 SGG nicht auszulösen. Zudem sei der Kläger des vorliegenden Verfahrens überhaupt nicht Widerspruchsführer. Er sei angesichts seines Auszuges zum Zeitpunkt des Widerspruchs gar kein BG-Mitglied mehr gewesen. 

Mit Schreiben vom 21. August 2023 hat die Kammer die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte vorliegend nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 

Die nach § 88 Abs. 2 SGG grundsätzlich statthafte Untätigkeitslage ist unzulässig. Eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Abs. 2 SGG ist nur zulässig, wenn der Kläger Widerspruch erhoben hat und die Möglichkeit besteht, dass der Kläger durch die fehlende Bescheidung des Widerspruchs in seinen Rechten verletzt wird. Der der Klageschrift beigefügte Widerspruch, dessen Bescheidung der Kläger begehrt, ist aber nicht vom Kläger und auch nicht in dessen Namen erhoben worden. Der Widerspruch ist für H. D. und alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhoben worden. Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war der Kläger zu diesem Zeitpunkt aber nicht (mehr). Mithin kann der Kläger durch die fehlende Bescheidung des Widerspruchs nicht in seinen Rechten verletzt sein. 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 1 S. 3, 193 SGG.
 

Rechtskraft
Aus
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