L 18 R 227/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 11 R 733/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 227/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 16/23 R
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.02.2019 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

 

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

 

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist verheiratet und hat gemeinsam mit ihrem am 00.00.0000 geborenen Ehemann drei Kinder, die am 00.00.1970 (J.), 00.00.1975 (X.) und 00.00.1977 (A.) geboren sind. Die Klägerin ist ausgebildete Arzthelferin. Sie arbeitete bis zur Geburt der ersten Tochter im Jahr 1970 und auch danach bis zum 30.04.1972 als Verwaltungsangestellte bei der Kassenärztlichen Vereinigung. Der beigeladene Ehemann ist gelernter Glasbläser, er arbeitete später als Techniker bei der Fa. B. in O., die elektronische Orgeln zum Selbstbauen herstellte. Von August 1975 bis November 1979 lebten die Klägerin und der Beigeladene mit ihren Kindern in Österreich. Die Klägerin war in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beigeladene war während dieser Zeit aufgrund seiner dort ausgeübten Beschäftigung sozialversichert und bezieht nunmehr eine Rente von der Pensionsversicherungsanstalt. Nach der Rückkehr aus Österreich arbeitete der Beigeladene zunächst wieder bei der Fa. B. bis zur Insolvenz des Unternehmens im Jahr 1992. Die Klägerin übte nach der Rückkehr in Deutschland keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr aus. Sie meldete zum 01.01.1989 ein Gewerbe an und verkaufte die von dem Beigeladenen im Nebenerwerb hergestellten Produkte. Im Herbst 1995 eröffneten sie ein Café, welches sie gemeinsam mit dem Beigeladenen zum 01.08.1995 anmeldete und welches wie die Glasbläserei als GbR betrieben wurde. Die Klägerin betrieb das Café bis Ende 2013, der Verkaufsladen wurde bis 2017 weitergeführt. Für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit sind keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden.

 

Die Klägerin beantragte im Jahr 2005 eine Kontenklärung bei der Beklagten. Diese stellte daraufhin mit Bescheid vom 07.06.2005 Kindererziehungszeiten (KEZ) für die Tochter J. von August 1970 bis Juli 1971 und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BÜZ) von Juli 1970 bis Juli 1980 mit Ausnahme des Zeitraums August 1975 bis November 1979 fest. Für den Sohn X. wurden KEZ von Mai 1975 bis Juli 1975 und BÜZ von April 1975 bis April 1985 (mit Ausnahme 8/75 bis 11/79) und für die Tochter A. ausschließlich BÜZ von Dezember 1979 bis April 1987 festgestellt.

 

Die Klägerin entrichtete zur Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren noch für einen Monat (Januar 2011) freiwillige Beiträge.

 

Sie beantragte im November 2015 eine Altersrente bei der Beklagten und bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 04.01.2016 ab dem 01.02.2016 eine Altersrente. Die streitigen Zeiträume berücksichtigte sie bei der Berechnung der Altersrente nicht. Mit Bescheid vom 29.01.2016 erfolgte unter dem Hinweis, dass ausländische Zeiten hinzugetreten seien, ab dem 01.02.2016 eine Neuberechnung der Rente.

 

Die Pensionsversicherungsanstalt erkannte im österreichischen Versicherungsverlauf bei der Klägerin Kindererziehungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von 8/1975 bis 11/1979 an. Die Gewährung einer Rente lehnte sie mit Bescheid vom 30.03.2016 ab. Die notwendige Wartezeit von 180 Monaten sei nicht erfüllt. Die dagegen erhobene Klage nahm die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2016 zurück. Nach Angaben der Klägerin ist ihr zuvor der Hinweis erteilt worden, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.

 

Sodann beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2016 die Überprüfung des Bescheides vom 07.06.2005, da die Kindererziehungszeiten auch im Zeitraum 1975 bis 1979 anzuerkennen seien.

 

Die Beklagte stellte die Regelaltersrente der Klägerin mit Bescheid vom 05.12.2016 ab dem 01.02.2016 (Zahlbetrag: 128,78 €) neu fest und erkannte dabei für die Tochter J. die Zeit vom 01.08.1975 bis 30.11.1979 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung an. Die Rente werde unter Berücksichtigung der Europäischen Verordnungen (VO) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgestellt. Die Zeit könne gem. Art. 44 der VO (EG) Nr. 987/2009 anerkannt werden, da die Klägerin vor dem Beginn der Erziehungszeit eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt habe. Damit sei der direkte Bezug zur deutschen Arbeitswelt gegeben. Diese Voraussetzung sei bei dem Sohn X. nicht gegeben, so dass für ihn keine weiteren Zeiten anerkannt werden könnten. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass dieser Bescheid aufgrund des Überprüfungsantrages vom 04.11.2016 ergehe. Die Bescheide vom 04.01.2016 und 29.01.2016 würden insofern aufgehoben.

 

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 15.12.2016 Widerspruch ein. Auch für die Kinder X. und A. seien die Zeiten vom 01.08.1975 bis 30.11.1979 anzuerkennen. Sie habe stets Informationen dahingehend erhalten, dass die Kindererziehungszeiten aufgrund des Sozialversicherungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich entweder beim Rentenversicherungsträger oder aber der Pensionsversicherungsanstalt anerkannt werden würden.

 

Den Antrag der Klägerin vom 04.11.2016 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2017 ab. Auch für A. seien von der Geburt am 00.00.1977 bis zum 30.11.1979 keine Zeiten anzuerkennen, da die Klägerin vor dem Beginn der Erziehungszeit keine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt habe. Der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 05.12.2016 und 27.04.2017 zurück. Die Zeiten vom 01.08.1975 bis 30.04.1977 und 01.05.1977 bis 30.04.1979 sowie vom 01.08.1975 bis 30.11.1979 und vom 03.04.1977 bis 30.11.1979 können nicht als Kindererziehungszeiten beziehungsweise als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt werden, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung von Erziehungszeiten im Ausland nicht erfüllt seien.

 

Die Klägerin hat am 19.07.2017 Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold erhoben. Auch für die Kinder X. und A. seien die Zeiten vom 01.08.1975 bis 30.11.1979 anzuerkennen. Die Anerkennung der in Österreich erworbenen Kindererziehungszeiten mit der Begründung zu verwehren, dass diese bereits durch den österreichischen Versicherungsträger berücksichtigt worden seien, sei rechtlich nicht haltbar. Sie erfülle die Voraussetzungen einer Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt nicht mit der Folge, dass die in Österreich erworbenen Kindererziehungszeiten gänzlich unberücksichtigt bleiben würden. Der Vortrag der Beklagten, dass eine Ableitung der Voraussetzungen vom Ehegatten, anders als bei § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, im Europarecht nicht möglich sei, werde ausdrücklich bestritten.

 

Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide vom 05.12.2016 und 27.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente der Klägerin neu festzustellen und dabei Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder X. und A. auch im Zeitraum 8/75 bis 11/79 anzuerkennen.

 

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig gehalten. Die Klägerin erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der im Ausland zurückgelegten Erziehungszeiten in der deutschen Rentenversicherung. Die Erziehung der Kinder in der Zeit von August 1975 bis November 1979 sei in Österreich erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsgleichstellung seien nicht erfüllt, weil sie während der Erziehung keine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt habe, die den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen habe. Die Möglichkeit, im Ausland zurückgelegte Erziehungszeiten der Deutschen Rentenversicherung als rechtserhebliche Zeiten anerkennen zu können, wenn nicht von der Berechtigten selbst, sondern von deren Ehepartner die Voraussetzungen erfüllt werden, sei nur über § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) möglich. Aber auch diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil von dem Ehegatten der Klägerin während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt für eine im Ausland ausgeübte Beschäftigung keine Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt worden seien. Übe die erziehende Person keine Erwerbstätigkeit mehr aus, komme zwar die Anrechnung von Erziehungszeiten über Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 im Betracht. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 schließe die Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung in der deutschen Rentenversicherung unter anderem dann aus, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Erziehung erfolgt sei, nach seinen Rechtsvorschriften Erziehungszeiten berücksichtige. Damit werde die gleichzeitige Anrechnung von Erziehungszeiten für dasselbe Kind in mehreren Mitgliedstaaten grundsätzlich ausgeschlossen. Die Pensionsversicherungsanstalt habe im österreichischen Versicherungsverlauf bei der Klägerin Kindererziehungszeiten nach dem ASVG von 8/1975 bis 11/1979 anerkannt. Unerheblich sei, dass der österreichische Versicherungsträger aus den von ihm in der österreichischen Pensionsversicherung berücksichtigen Kindererziehungszeiten gegebenenfalls eine Leistung nicht erbringe.

 

Mit Urteil vom 14.02.2019 hat das SG nach dem Tenor der Entscheidung die Bescheide vom 05.12.2106 (richtig: 05.12.2016) und 27.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Altersrente der Klägerin neu festzustellen und dabei Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder X. und A. auch im Zeitraum August 1975 bis November 1979 anzuerkennen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Neufeststellung ihrer Rente und Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Sie erfülle die Voraussetzungen der §§ 56 Abs. 1, 57 SGB VI im Hinblick auf die Kinder X. und A. auch im Zeitraum August 1975 bis November 1979. Die Erziehungszeit sei ihr zuzuordnen, die Erziehung in Österreich stehe einer Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland gleich und sie sei nicht von der Anrechnung ausgeschlossen. Dies gelte im Hinblick auf die Tochter A. für den Zeitraum ab der Geburt am 00.00.1977.

 

Der EuGH habe Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 in der Entscheidung vom 10.07.2012 - C-522/10 (Reichel-Albert) erweiternd ausgelegt. Die vom EuGH aufgestellten Kriterien erfülle die Klägerin. Die Zeit vom August 1975 bis November 1979 sei im Hinblick auf die Kinder X. und A. einer Erziehung in Deutschland gleichzustellen. Die Klägerin habe nur in Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt und dementsprechend auch nur hier Rentenbeiträge gezahlt. Die Beitragszeiten in Österreich beruhten allein auf der Kindererziehung und führten nicht zu einem Rentenanspruch, da sie die Wartezeit nicht erfüllt habe. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz auch aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begründet. Schließlich habe die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit auch nur vorübergehend eingestellt. Sie sei war zwar nach der Rückkehr nach Deutschland nicht mehr abhängig beschäftigt gewesen und habe dementsprechend auch keine Pflichtbeitragszeiten mehr bei der Beklagten. Sie habe jedoch eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Nach der Auffassung des SG sei eine selbstständige Tätigkeit ausreichend und auch eine Sozialversicherungspflicht dieser Tätigkeit sei nicht erforderlich. Eine solche Tätigkeit habe die Klägerin in Deutschland nach der Rückkehr aus Österreich ausgeübt.

 

Gegen das ihr am 07.03.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.03.2019 Berufung eingelegt. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung im Ausland lägen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.07.2012 (C-522/10, Reichel-Albert) nicht vor. Nach dieser Entscheidung können Erziehungszeiten nur anerkannt werden, wenn der Erziehende außer der Erziehungszeit in einem anderen Land keine weitere Anbindung dorthin habe. Außerdem müsse vor und nach der Auslandserziehung mindestens ein Pflichtbeitrag zur deutschen Rentenversicherung vorliegen, damit Deutschland der zuständige Staat auch für die Erziehungszeiten im Ausland bleibe. Die Klägerin habe jedoch anrechenbare Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt und der österreichische Versicherungsträger Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 987/2009 setze nach dem Wortlaut zwingend voraus, dass der Erziehungsstaat nach seinen Rechtsvorschriften Erziehungszeiten nicht berücksichtigt. Nur für diesen Fall benenne Art. 44 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 einen anderen Staat, der nachrangig für die rentenrechtliche Berücksichtigung der Kindererziehung zuständig sei, nämlich den letzten Beschäftigungsstaat. Berücksichtige der Erziehungsstaat Erziehungszeiten, gebe es aber keinen Grund, weshalb ein weiterer Staat die Erziehungszeiten (zusätzlich) rentenrechtlich berücksichtigen sollte bzw. stände dem Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 entgegen.

 

Änderungen in ihrer Rechtsauslegung ergeben sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 07.07.2022 in der Rechtssache C-576/20. Dem Urteil vom 07.07.2022 läge eine Konstellation wie im EuGH-Urteil vom 19.07.2012 zugrunde. Allerdings sei das damalige Urteil in der Rechtssache C-522/10 für den zeitlichen Anwendungsbereich des alten Europarechts, der VO EWG Nr. 1408/71 ergangen. Der EuGH habe nunmehr bestätigt, dass eine Anrechnung von Erziehungszeiten nach Maßgabe der „Reichel-Albert“ Entscheidung auch im zeitlichen Anwendungsbereich des neuen Europarechts, der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 in Betracht kommt. Die deutschen Versicherungsträger haben aber bereits vor diesem Urteil die Auffassung vertreten, dass das „Reichel-Albert“-Urteil auch nach Inkrafttreten des neuen Europarechts weiterhin anzuwenden sei. Neue oder von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH bzw. von Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 abweichende Kriterien zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei Erziehung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat habe der EuGH in seiner Entscheidung nicht formuliert. Der Sachverhalt der Klägerin weiche erheblich von den EuGH-Entscheidungen C-522/10 bzw.
C-576/20 ab.

 

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.02.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der EuGH die Frage, ob auch eine selbstständige Tätigkeit nach der Rückkehr nach Deutschland ausreiche und ob diese gegebenenfalls sozialversicherungspflichtig sein müsse, in der vom Beklagten angeführten Entscheidung nicht beantwortet. Nach dem Urteil des EuGH vom 07.07.2022 sei Art. 44 (EG) VO Nr. 987/2009 in Anbetracht seines Wortlauts dahin auszulegen, dass er die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht abschließend regele. Zu den Zielen der Regelung gehörten die Modernisierung und Vereinfachung der Personenfreizügigkeit als Teil des freien Personenverkehrs. Eine nationale Regelung, die bestimmte Inländer allein deshalb benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, führe folglich zu einer Ungleichbehandlung, die den Grundsätzen widerspreche, auf denen der Status eines Unionsbürgers bei der Ausübung seiner Freizügigkeit beruhe. Der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat habe in denjenigen Fällen, in denen die betroffene Person ausschließlich in diesem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge entrichtet habe, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in andere Mitgliedstaaten, in denen sie Kindererziehungszeiten zurückgelegt habe, nach der auf das Urteil vom 19.07.2012 zurückgehenden Rechtsprechung diese Zeiten gemäß Art. 21 AEUV für die Gewährung einer Altersrente zu berücksichtigen. Entgegen der Annahme der Beklagten werde keine versicherungspflichtige Beschäftigung nach Rückkehr in den ersten Mitgliedsstaat gefordert. Es werde in der EuGH-Entscheidung lediglich von einer Berufstätigkeit gesprochen. In Art. 44 Abs. 2 der VO Nr. 987/2009 werde nicht zwischen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit differenziert. Durch die Anmeldung eines eigenen Gewerbes ab Herbst 1988 und die Ausübung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit für insgesamt 22 Jahre sei sie maßgelblich in das deutsche Erwerbsleben integriert.

 

Der im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 14.04.2020 beigeladene Ehemann der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

 

Der Senat hat Auskünfte von der Pensionsversicherungsanstalt in Wien vom 31.07.2020 und 04.12.2020 eingeholt. Danach sind die Kindererziehungszeiten der Klägerin zugesprochen worden. Eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sei prinzipiell möglich, es seien jedoch für 117 Monate Beiträge zu entrichten. Der zu zahlende Beitrag betrage ab 01.07.2019 monatlich 694,26 € und ab dem 01.01.2020 monatlich 714,21 €. Die Beiträge würden jährlich angepasst.

 

Mit Bescheid vom 06.03.2021 hat die Beklagte die bisherige Altersrente wegen Änderung des Zusatzbeitrags ab dem 01.03.2021 neu berechnet und den Zahlbetrag ab dem 01.03.2021 mit monatlich 159,56 € beziffert.  Gegen den Bescheid hat die Klägerin Widerspruch eingelegt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

 

Das SG hat die Beklagte zu Unrecht zur Neufeststellung der Regelaltersrente unter Anerkennung von weiteren Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten verurteilt. Die hierauf gerichtete Klage der Klägerin ist zwar zulässig, aber unbegründet.

 

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 05.12.2016 und 27.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2017. Der Rentenbescheid vom 06.03.2021 ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Er ändert die angefochtene Verwaltungsentscheidung bezüglich der Höhe des Anspruchs auf Regelaltersrente nicht ab, sondern beinhaltet lediglich eine Neuberechnung des Auszahlungsbetrages der Rente aufgrund der Änderung des Zusatzbeitrages. Die Bescheide vom 05.12.2016 und 27.04.2017 sind im Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergangen. Die Beklagte hat den auf den Vormerkungsbescheid vom 07.06.2005 bezogenen Überprüfungsantrag richtigerweise als auf den letzten Rentenbescheid vom 29.01.2016 gerichtet ausgelegt. Nach Eintritt des Leistungsfalls ist das Begehren der Klägerin nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheides, sondern vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des Rentenbescheides (bzw. – nachfolgend – zu dessen Überprüfung) zu verfolgen. Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 06.05.2010 – B 13 R 118/08 R – juris Rdn. 16).

 

Bezogen hierauf ist zu entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 29.01.2016 und Gewährung einer höheren Altersrente unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder X. und A. für den Zeitraum August 1975 bis November 1979 hat. Dies gilt im Hinblick auf die Tochter A. für den Zeitraum ab der Geburt am 00.00.1977. Dieses Begehren verfolgt die Klägerin zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (BSG Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 19/13 R – BSGE 115, 121-126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29).

 

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine über die im Bescheid vom 05.12.2016 ausgesprochene Abänderung des Bescheides vom 29.01.2016 hinausgehende Anerkennung von Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

 

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich – was hier allein in Betracht käme – im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Recht ist bei Erlass des Bescheides vom 29.01.2016 lediglich insoweit unrichtig angewandt worden, wie er durch den Bescheid vom 05.12.2016 korrigiert worden ist.

 

Eine darüber hinaus gehende höhere Regelaltersrente steht der Klägerin nicht zu. Sie hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten bezüglich der Kinder X. und A. während ihres Aufenthalts in Österreich in der Zeit von August 1975 bis November 1979. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder unmittelbar aus dem SGB VI noch aus europäischem Recht und ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

 

Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten einer Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn kraft Gesetzes gleichgestellt; die Beiträge für die Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt (§ 177 Abs. 1 SGB VI).

 

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 SGB VI in der vom 01.07.2014 bis 31.12.2018 geltenden Fassung sind Kindererziehungszeiten die Zeiten der Erziehung eines Kindes, das vor dem 01.01.1992 geboren ist, in den ersten 24 Kalendermonaten, ab dem 01.01.2019 in den ersten 30 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt. Eine Kindererziehungszeit ist nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI anzurechnen, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.  Eine Erziehung ist gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Nach Satz 2 steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt nach Satz 3 bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

 

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar ist die streitgegenständliche Erziehungszeit der Klägerin gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI zuzuordnen, weil sie die Kinder überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI). Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Kindererziehungszeit für die Kinder X. und A. gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind nach dem Umzug nach Österreich im August 1975 nicht erfüllt. Die Erziehung ist nicht mehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Die Klägerin hat mit ihren Kindern ab August 1975 nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt. Die Erziehung der Kinder X. und A. ist nach dem Umzug im August 1975 in Österreich erfolgt. Dort hat sie sich im streitigen Zeitraum auch gewöhnlich aufgehalten (§ 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 1. Fall SGB VI).

 

Der Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht in Bezug auf die Anrechnung der Kindererziehungszeiten der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin mit ihren Kindern in Österreich auch nicht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fall 2 i.V.m. § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI gleich. Eine Gleichstellung nach dieser Vorschrift kommt in Betracht, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten und während der Erziehung oder unmittelbar vor Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Beitragszeiten hat. Bei den Beitragszeiten im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI muss es sich um solche in der deutschen Rentenversicherung handeln (vgl. BSG Urteil vom 11.05.2011 – B 5 R 22/10 R – juris Rdn. 19; Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 56 SGB VI (Stand: 01.04.2021), § 56 Rdn. 59). Eine Gleichstellung der Erziehung ist nicht anzuerkennen, weil die Klägerin weder während der Erziehung noch unmittelbar vor der Geburt der Kinder X. und A. Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung gehabt hat.

 

Eine Gleichstellung der Erziehungszeiten in Österreich im Sinne von § 56 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Fall 2 SGB VI scheidet auch nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI aus. Hiernach ist eine Gleichstellung bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland anzunehmen, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeiträge hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war. Zwar hat der beigeladene Ehemann der Klägerin eine Beschäftigung in Österreich ausgeübt. Für diese in Österreich ausgeübten Beschäftigung sind jedoch keine Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung, sondern solche zum österreichischen Rentenversicherungsträger zurückgelegt worden. Der beigeladene Ehemann war auch nicht von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI befreit. Er gehört nicht zu den in § 5 Abs. 1 und Abs. 4 genannten Personenkreisen.

 

Eine über den aufgezeichneten Anwendungsbereich hinausgehende erweiternde Auslegung von § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI mit dem Ziel der Gleichstellung einer Auslands-erziehung mit einer Inlandserziehung in den Fällen, in denen der nicht erziehende Ehegatte in Österreich sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und der erziehende Ehegatte und die Kinder im Ausland leben, kommt nicht in Betracht. Die Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland in diesen Fällen ist keine planwidrige Regelungslücke. Im Falle der Klägerin erfolgte die Übersiedlung nach Österreich und die Kindererziehung nicht wegen einer im Ausland ausgeübten, mit dem innerstaatlichen System der sozialen Sicherung verbundenen Beschäftigung. Vielmehr war der Beigeladene durchgängig in Österreich im streitigen Zeitraum berufstätig und dort sozialversicherungspflichtig.

 

Der Ausschluss der Klägerin von der Anerkennung der Zeit, in der sie ihren Sohn X. und ihre Tochter A. in Österreich erzogen hat, als Pflichtbeitragszeit, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Er stellt insbesondere keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz dar (BSG Urteil vom 23.10.2003 – B 4 RA 15/03 R – juris Rdn. 32, 33). Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet ist systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sicherungssysteme (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 06.03.2017 – 1 BvR 2740/16 – juris Rdn. 3).

 

Eine Gleichstellung der hier streitigen Kindererziehungszeiten während ihres Aufenthalts in Österreich kommt auch nach den europarechtlichen Vorgaben des hier anwendbaren Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht in Betracht und folgt auch nicht aus Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

 

Die am 01.05.2010 in Kraft getretene Regelung in Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 ist im Hinblick auf die angefochtene Verwaltungsentscheidung vom 05.12.2016 und 24.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2017 zeitlich anzuwenden (BSG Urteil vom 11.05.2011 – B 5 R 22/10 R – juris Rdn. 20). Die Klägerin unterfällt auch dem persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004. Nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten sowie für ihre Familienangehörigen. Unter „Rechtsvorschriften“ sind nach Art. 1 Buchstabe I) VO (EG) Nr. 883/2004 für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 genannten Zweige der sozialen Sicherheit zu verstehen. Leistungen bei Invalidität und im Alter werden dabei ausdrücklich in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b) und c) VO (EG) Nr. 883/2004 genannt.

Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung der Kindererziehungszeiten über Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 i.V.m. VO (EG) Nr. 883/2004 sind jedoch nicht gegeben. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 bestimmt, dass der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften bleibt, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden, wenn nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt wird.

 

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 987/2009 bezeichnet der Ausdruck „Grundverordnung“ die VO (EG) Nr. 883/2004. Nach den Rechtsvorschriften des Titels II der VO (EG) Nr. 883/2004 war der „zuständige Mitgliedstaat" hinsichtlich der streitigen Kindererziehungszeiten hier Österreich. Nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e) dieser VO unterliegt jede Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unbeschadet anderslautender Bestimmungen der Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates, hier Österreich. Diese Auffangnorm greift hier, weil die Klägerin nicht zu den unter Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) bis d) VO (EG) Nr. 883/2004 aufgezählten Personenkreisen gehörte. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzung in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 987/2009 erfüllt ist, wonach der hier nach Titel II der Grundverordnung zuständige Mitgliedstaat, d.h. hier Österreich, „keine Kindererziehungszeit“ berücksichtigt hat. Für eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in Österreich spricht die Anerkennung von Kindererziehungszeiten durch die Pensionsversicherungsanstalt im österreichischen Versicherungsverlauf nach dem ASVG von 8/1975 bis 11/1979. Der Ausdruck „Kindererziehungszeit“ bezeichnet im Sinne des Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 jeden Zeitraum, der im Rahmen des Rentenrechts eines Mitgliedstaats ausdrücklich aus dem Grund angerechnet wird oder Anrecht auf eine Zulage zu einer Rente gibt, dass eine Person ein Kind aufgezogen hat, unabhängig davon, nach welcher Methode diese Zeiträume berechnet werden und unabhängig davon, ob sie während der Erziehungszeit anfallen oder rückwirkend anerkannt werden. Zweifel an der die Anwendung von Art 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 ausschließenden Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten könnten lediglich hinsichtlich der Frage, ob eine abstrakte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ausreichend ist oder konkret auch eine Leistung aufgrund der anerkannten Erziehungszeiten zu erbringen ist, auftreten. Gegen eine konkrete Erbringung von Leistungen im Hinblick auf die Anerkennung von Kindererziehungszeiten spricht Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 883/2004, wonach Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. In diesem Zusammenhang sieht Art. 44 Abs. 2 VO Nr. 987/2009 eine Ausnahme des Titels II der Verordnung Nr. 883/2004 vor, um einen Mitgliedstaat, der nach diesen Regeln nicht mehr zuständig ist, aufzuerlegen, in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen.

 

Jedenfalls kann die Klägerin ihren Anspruch auf Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 deshalb nicht stützen, weil sie zu dem Zeitpunkt, in dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit begann, also die Tage, an denen die Kinder der Klägerin X. und A. geboren wurden, keine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat.

 

Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 ist in Anbetracht seines Wortlauts, des Zusammenhangs, in den er sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, jedoch dahin auszulegen, dass er die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die ein und dieselbe Person in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, nicht abschließend regelt (EuGH Urteil vom 07.07.2022 - C-576/20 – juris Rdn. 55). Vielmehr gilt das Ziel, den Grundsatz der Freizügigkeit, wie er in Art. 21 AEUV verankert ist, zu wahren, auch im Rahmen der Verordnungen 883/2004 und 987/2009.

 

Die Nichtanerkennung der geltend gemachten Zeiten der Auslandserziehung durch die Beklagte verstößt auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht gegen die (allgemeine) Unionsbürgerfreizügigkeit nach Art. 21 AEUV. Nach Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Union erforderlich und sehen die Verträge hierfür keine Befugnisse vor, so können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 erleichtert wird (Art. 21 Abs. 2 AEUV). Zu den gleichen wie den in Abs. 1 genannten Zwecken kann der Rat, sofern die Verträge hierfür keine Befugnisse vorsehen, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die soziale Sicherheit und den sozialen Schutz betreffen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments (Art. 21 Abs. 3 AEUV). Art. 21 AEUV ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.07.2022 – C-576/20 – juris Rdn. 65) dahin auszulegen, dass er den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat in dem Fall, in dem die betroffene Person ausschließlich in diesem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in anderen Mitgliedstaaten, in denen sie Kindererziehungszeiten zurückgelegt hat, nach der auf dem Urteil vom 19.07.2012 (C-522/10 Reichel-Albert) zurückgehenden Rechtsprechung dazu verpflichtet ist, diesen Zeiten für die Gewährung einer Altersrente zu berücksichtigen.

 

Auch aus dieser Rechtsprechung kann die Klägerin die Anerkennung von (weiteren) Kindererziehungszeiten nicht herleiten. Die vom EuGH aufgestellten Kriterien erfüllt die Klägerin nicht. Zwar hat sie ausschließlich in Deutschland und nicht in Österreich gearbeitet. Auch macht die Klägerin zu Recht geltend, dass ihr die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der deutschen Rentenversicherung nicht verwehrt geblieben wäre, hätte sie nicht mit ihrem Ehemann von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV Gebrauch gemacht. Dennoch gebietet diese Vorschrift in der Auslegung des EUGH im Falle der Klägerin eine Berücksichtigung der Zeit der Kindererziehung im Ausland durch die Beklagte nicht. Denn die notwendige enge Verbindung zwischen Kindererziehungszeiten und dem deutschen Rentensystem kann nicht hergestellt werden. Es fehlt für eine rentenrechtliche Berücksichtigung der Zeit der Kindererziehung aufgrund des Freizügigkeitsrechts gemäß Art. 21 AEUV an der notwendigen „Umrahmung“ des Aufenthalts in Österreich durch deutsche Beitragszeiten bzw. Beschäftigungen in Deutschland, die dadurch gekennzeichnet ist, dass Beitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland sowohl vor als auch nach der Verlegung des Wohnsitzes in den anderen Mitgliedsstaat vorliegen. Die Klägerin hat nach der in Österreich verbrachten Zeit in der Bundesrepublik Deutschland keine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unter Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen mehr vorzuweisen.

 

Die nach Rückkehr aus Österreich fehlenden Pflichtbeitragszeiten können nach Auffassung des Senats auch nicht durch andere Sachverhalte, insbesondere nicht durch die von der Klägerin ausgeübten selbstständigen Tätigkeit oder durch die erfolgte Zahlung eines freiwilligen Beitrags zur Erfüllung der Wartezeit ersetzt werden. Die von der Klägerin nach der Rückkehr aus Österreich ausgeübte selbstständige Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH mangels Beitragszahlung nicht geeignet den zu fordernden engen Bezug der Zeit der Kindererziehung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung herzustellen. Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 19.07.2012, bei der noch die Verordnung Nr. 1408/71 zugrunde zuzulegen war, die Notwendigkeit von Arbeit und Beitragszahlung sowohl vor als auch nach der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat hervorgehoben (C-522/10, Rdn. 35, Reichel-Albert).

 

Die Zahlung eines freiwilligen Beitrags kann eine vergleichbare Verbindung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht herstellen. Die Notwendigkeit zur Zahlung dieses Beitrages ist vielmehr Ausdruck des Umstandes, dass die Klägerin sich nach ihrer Rückkehr nach Deutschland der gesetzlichen Rentenversicherung nicht wieder zugewandt hat.

 

Aus dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich kann die Klägerin keine weiteren Rechte herleiten. Unter welchen Voraussetzungen Kindererziehungszeiten unter europarechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind, richtet sich nach der VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 987/2009. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 dieser VO tritt im Rahmen ihres Geltungsbereichs diese VO an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Nach den Sätzen 2 und 3 dieser VO können einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit jedoch unter bestimmen Voraussetzungen Anwendung finden, sofern diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sind. Nach Anhang II der VO (EG) Nr. 883/2004 gelten zwischen Deutschland und Österreich

a) Art. 1 Abs. 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung sowie Ziffer 10 des Schlussprotokolls zu oben genannten Abkommen (Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger durch den letzten Beschäftigungsstaat) weiter für Personen, die am 1. Januar 2005 oder davor eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und vor dem 1. Januar 2011 arbeitslos werden,

b) Art. 14 Abs. 2 Buchstaben g, h, i und j des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Oktober 1995 (Festlegung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Ländern für frühere Versicherungsfälle und erworbene Versicherungszeiten); die Anwendung dieser Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

Die Klägerin erfüllt weder die Voraussetzungen des Buchstaben a) noch des Buchstaben b). Es geht nicht um Leistungen der Arbeitslosenversicherung, ebenso wenig um die Festlegung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Ländern für frühere Versicherungsfälle und erworbene Versicherungszeiten.

 

Die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 57 Satz 1 SGB VI ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen, wie oben ausgeführt, nicht vor.

 

Anhaltspunkte dafür, dass die gewährte Regelaltersrente aus anderen Gründen zu niedrig festgesetzt worden sein könnte, sind nicht erkennbar. Dies wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

 

Der Senat hat weder einen Anlass für eine Vorlage bei dem EuGH zur Vorabentscheidung gesehen noch das Verfahren gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG auszusetzen bis eine Vorabentscheidung des EuGH (C 283/21) über die Vorlage des erkennenden Senats vom 23.04.2021 (L 18 R 1114/16) nach Art. 267 AEUV ergangen ist. Denn anders als in dem vom Senat vorlegten Fall, bei dem bei der dortigen Klägerin die Zeiten vom niederländischen Versicherungsträger nicht, jedenfalls nicht explizit anerkannt worden sind, ist in dem jetzigen Streitfall vom österreichischen Versicherungsträger eine Berücksichtigung der Erziehungszeiten in Österreich erfolgt, die jedoch mangels fehlender weiterer Versicherungszeiten zu keiner Auszahlung einer Rente von der Pensionsversicherungsanstalt geführt hat. Entscheidend ist jedoch, dass die Klägerin in dem vom Senat dem EuGH vorgelegten Fall sowohl vor als auch nach der Rückkehr aus dem Ausland einen Bezug zur deutschen Rentenversicherung vorzuweisen hat. Demgegenüber liegt bei der Klägerin nach der Rückkehr aus Österreich mangels Entrichtung von Beiträgen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit kein Bezug zur deutschen Rentenversicherung mehr vor.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Rechtskraft
Aus
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