L 9 SO 19/19

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 9 SO 19/19
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 19/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Ermessensausübung bei Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen
Leitsatz: 1. Ist die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt als konkludente Bewilligungsentscheidung auszulegen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für den Monat der Auszahlung. Treten nach Auszahlung der Leistung während des laufenden Monats leistungserhebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ein, richtet sich die Aufhebungsentscheidung für Teile dieses Monats nach § 48 Abs. 1 SGB X. Wird die Entscheidung irrtümlich auf § 45 SGB X gestützt, bedarf es keiner Umdeutung.

Bemerkung

Abwägungsbelang, Anhörung, Behördenfehler, Bestimmtheit, Ermessen, Erstattungsentscheidung, konkludenter Verwaltungsakt, Umdeutung, Verschulden, Vertrauensschutz, Verwaltungsakt, Zurücknahme

 

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 8. Januar 2019 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2016 wird dahingehend geändert, dass die Aufhebungsentscheidung sich auf die Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum 28. Oktober 2010 bis 31. März 2011 und die Erstattungsentscheidung sich auf die für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen in Höhe von 1.445,70 EUR beschränkt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

 

Der Beklagte hat der Klägerin 9/10 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge und für das Widerspruchsverfahren zu erstatten.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids wegen im Zeitraum vom 28. Oktober 2010 bis zum 30. November 2015 geleisteter Zahlungen.

Die 1962 geborene Klägerin erhielt seit Mai 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf ihren Antrag vom 10. Mai 2010 hin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Mai 2010 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 2010 in Höhe von monatlich 278,13 EUR und berücksichtigte dabei neben dem Regelsatz, den Unterkunftskosten in Höhe einer Kaltmiete von 210,00 EUR, Nebenkostenvorauszahlungen von 93,00 EUR und Heizkostenvorauszahlungen von 33,59 EUR als einzusetzendes Einkommen die Erwerbsminderungsrente in Höhe von 417,46 EUR. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Leistungen jeweils für einen Monat weiter bewilligt würden, wenn sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht geändert hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 53 f. der Leistungsakte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass er verpflichtet sei, den Anspruch auf Leistungen jährlich zu überprüfen und forderte sie auf, einen neuen Antrag zu stellen. Hierzu übersandte der Beklagte der Klägerin ein entsprechendes Antragsformular und forderte weitere Unterlagen, unter anderem Kontoauszüge der letzten drei Monate, die letzte Heiz- und Nebenkostenabrechnung sowie den neuesten Rentenbescheid. Zur Einreichung setzte der Beklagte der Klägerin eine Frist bis zum 3. März 2011. Der Beklagte wies die Klägerin ferner darauf hin, dass über die Weitergewährung und Zahlung der Leistungen ab dem 1. April 2011 erst nach Eingang des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen entschieden werden könne. Auf dieses Schreiben hin äußerte sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht.

Dennoch überwies die Beklagte über den 1. April 2011 hinweg Zahlungen auf das Konto der Klägerin. Hintergrund dieser Zahlungen war, dass die Sachbearbeitung den Fall abgeschlossen hatte, nachdem das Schreiben vom 12. Januar 2011 unbeantwortet geblieben war, dabei aber in der Fachanwendung ein Häkchen falsch gesetzt hatte, wodurch der weitere Zahlungslauf veranlasst wurde. Bis einschließlich Dezember 2010 überwies der Beklagte monatlich 278,13 EUR. Ab Januar 2011 wurde ein Betrag von monatlich 284,52 EUR gezahlt. In der Folgezeit variierten die monatlich gezahlten Beträge zwischen 97,73 EUR und 297,61 EUR. Auf den Zeitraum vom 28. Oktober 2010 bis zum 30. November 2015 entfielen insgesamt Zahlungen des Beklagten von 14.917,79 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zahlungsaufstellung (Bl. 85 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Aufgrund einer erneuten Prüfung erhielt der Beklagte im Januar 2016 die Auskunft, dass die Klägerin seit dem Jahr 2011 verheiratet sei und nunmehr unter einer anderen Adresse in U_______ lebe.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Leistungseinstellung und Rückforderung der Hilfe zum Lebensunterhalt seit 1. Januar 2011 an. Der Beklagte setzte der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme sowie zur Darlegung und zum Nachweis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemanns bis zum 26. Februar 2016.

Die Klägerin äußerte mit Schreiben vom 27. Januar 2016 ihr Unverständnis über die beabsichtigte Rückforderung. Nach Mitteilung des Beklagten im Schreiben vom 12. Januar 2011 seien die Leistungen im März 2011 eingestellt worden. Einen weitergehenden Antrag habe sie nicht gestellt. Sie habe über den Monat März 2011 hinaus auch keine Leistungen mehr erhalten. Auch sei nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum eine Rückforderung begehrt werde. Die Zusammenstellung der Forderung könne nicht nachvollzogen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 63 der Leistungsakte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 forderte der Beklagte die Klägerin nochmals zur Vorlage von Einkommensnachweisen für sie und ihren Ehemann für die letzten 12 Monate sowie von Nachweisen zum Vermögen auf. Außerdem sei eine Eheurkunde, ein aktueller Mietvertrag und eine Kopie des aktuellen Personalausweises einzureichen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie bei ihrer bereits geäußerten Auffassung verbleibe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 70 der Leistungsakte Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2016 nahm der Beklagte den Bescheid vom 25. Mai 2010 zurück. Ferner forderte er von der Klägerin für den Zeitraum vom 28. Oktober 2010 bis zum 30. November 2015 die Erstattung eines Betrages in Höhe von 15.033,56 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin seit dem 28. Oktober 2010 nicht mehr an der im Antrag angegebenen Adresse, sondern an einer anderen Adresse in U_______ gewohnt habe. Darüber hinaus habe sie nicht mitgeteilt, dass sie seit dem 28. Oktober 2010 in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gelebt habe und seit dem 1. April 2011 verheiratet gewesen sei. Auf ihre Verpflichtung zur Mitteilung sei die Klägerin in dem unterschriebenen Merkblatt hingewiesen worden. Die Rücknahmeentscheidung stützte der Beklagte auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die Erstattungsentscheidung auf § 50 Abs. 1 und 3 SGB X. Eine gründliche Abwägung der Interessen der Klägerin mit den Interessen der Allgemeinheit auf Rückzahlung der überzahlten Leistungen ergebe, dass Letzteren der Vorzug zu geben sei. Würde im Falle der Klägerin keine Rückzahlung verlangt werden, wären all diejenigen benachteiligt, die in vergleichbaren Fällen ihrer Anzeigepflicht nachkämen. Das wäre mit einer Gleichbehandlung aller Leistungsberechtigten nicht vereinbar.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 4. März 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihr bisheriges Vorbringen. Ein Weitergewährungsantrag sei nicht gestellt worden. Leistungen habe sie nicht erhalten.

Der Beklagte führte in der Folge ein Kontenabrufverfahren durch. Dabei wurde festgestellt, dass das Konto der Klägerin, auf das die Leistungen angewiesen wurden, seit dem 23. Juli 1998 dauerhaft bestanden habe und das Vertragsverhältnis nicht gekündigt sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums am 31. Juli 2010 Leistungen jeweils für einen Monat weiter bewilligt worden seien. Dies sei durch eine konkludente fortlaufende Zahlung erfolgt. Die Leistungsentscheidung sei rechtmäßig aufgehoben worden, da die Klägerin es unterlassen habe, den Zusammenzug und die Heirat dem Beklagten mitzuteilen. Die konkludenten Leistungsbewilligungen ab Oktober 2010 seien daher gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zurückzunehmen. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Bewilligungsentscheidungen auf Angaben beruhten die sie mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Der anrechnungsfreie Verbleib von zu Unrecht erhaltenen Geldmitteln würde den Grundsätzen des Sozialhilferechts widersprechen. Auch im vorliegenden Einzelfall sei bei Abwägung der Interessen der Leistungsberechtigten an der Belastung der empfangenen Leistungen mit den Interessen der Allgemeinheit auf Rückzahlung zu dem Ergebnis zu kommen, dass ein Verbleib der zu Unrecht bezogenen Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Betracht kommen könne. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien gemäß § 50 SGB X zu erstatten.

Gegen den Bescheid vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2016 hat die Klägerin am 5. Januar 2017 Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihr Vertrauensschutz zustehe, da sie keine weiteren Anträge auf Leistungen gestellt habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Forderung nur aufgrund eines Verschuldens des Beklagten entstanden sei. Darüber hinaus könne die Forderungssumme nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen berufe sie sich auf Verjährung.

Sie hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2016 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen.

Mit Urteil vom 8. Januar 2019 hat das Sozialgericht Itzehoe die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten insoweit aufgehoben, als sie einen Betrag von 14.917,79 EUR überstiegen hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage für den Zeitraum bis zum 31. März 2011 § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X sei. Für den danach folgenden Zeitraum seien Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden, so dass Rechtsgrundlage § 50 Abs. 2 SGB X sei. Einer Ermessensausübung bedürfe es bei beiden Rechtsvorschriften nicht, weil § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) entsprechend anwendbar sei. Die konkludenten Bewilligungsentscheidungen bis zum 31. März 2011 seien rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin seit dem 28. Oktober 2010 mit ihrem späteren Ehemann in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt habe und zu erwarten gewesen sei, dass ihr Bedarf durch gemeinsames Einkommen und Vermögen gedeckt worden sei. Etwaige Zweifel gingen zu Ihren Lasten, da die zur Rechtswidrigkeit führenden Umstände in der Sphäre der Klägerin gelegen hätten. Die Klägerin habe aber weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Angaben zu ihrer Beziehung zu ihrem jetzigen Ehemann und zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Die Klägerin habe auch mindestens grob fahrlässig ihre Hinweispflichten verletzt, weil sie dem Beklagten nicht mitgeteilt habe, dass sie ab dem 28. Oktober 2010 gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehemann in dessen Wohnung lebe. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 lägen auch die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 SGB X vor. Auch für den Zeitraum bis zum 30. November 2015 habe es an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin gefehlt. Auch für diesen Zeitraum habe die Klägerin die Aufklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihres Ehemannes verhindert. Im Übrigen gehe die Kammer in analoger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X davon aus, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung gekannt oder aber nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Die Klägerin stelle inzwischen nicht mehr in Abrede, dass der Beklagte die ursprünglich bewilligten Leistungen bis zum 30. November 2015 gezahlt habe. Der Behauptung der Klägerin, dass sie keine Kenntnis von den Zahlungen erlangt habe, weil sie ihr Konto nicht kontrolliere, schenke die Kammer nach persönlicher Anhörung der Klägerin keinen Glauben. Vielmehr sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin von dem Zufluss der Zahlungen zumindest hätte wissen müssen. Sie sei allein verfügungsbefugt über das Konto gewesen und habe sich regelmäßig Kontoauszüge geholt. Es wäre ihr unproblematisch möglich gewesen, den Zahlungseingang nachzuvollziehen. Die Klägerin habe ihren Angaben entsprechend monatlich einen Betrag vom Konto abgehoben. Dabei habe sie berechnet, welche Abbuchungen voraussichtlich vorgenommen würden. Darüber hinaus habe sie als Eingänge auf dem Konto die Rentenzahlung der Deutschen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag zwischen Eingang der Rente und den voraussichtlichen Abbuchungen habe sie einmal im Monat abgehoben. Lege man dies zugrunde, hätten die seitens des Beklagten gezahlten Beträge noch vollständig auf dem Konto der Klägerin vorhanden sein müssen. Dies sei indes nicht der Fall. Vielmehr habe die Klägerin nach den der Kammer vorliegenden Kontoauszügen gerade monatlich mehr abgehoben, als ihr an Rente zugeflossen sei. Die übrigen Rücknahme- nun bzw. Erstattungsvoraussetzungen lägen vor. Die Erstattungssumme betrage jedoch nur 14.917,79 EUR. Verjährung sei gemäß § 50 Abs. 4 SGB X nicht eingetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Sozialgerichts (Bl. 52 f. der Gerichtsakte) ergänzend Bezug genommen.

Gegen das ihr am 25. März 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. März 2019 Berufung beim Sozialgericht Itzehoe erhoben, das die Berufungsschrift dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 5. April 2019 zugeleitet hat.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie habe von den Zahlungseingängen tatsächlich keine Kenntnis genommen. Sie kontrolliere ihre Zahlungseingänge grundsätzlich nicht und beachte höchstens den Kontostand auf den Kontoauszügen. Wegen der Höhe der gezahlten Beträge sei auch nicht aufgefallen, dass das Guthaben jeweils hätte niedriger sein müssen. Sie sei aufgrund der nicht gestellten Anträge auf Hilfe zum Lebensunterhalt weder davon ausgegangen, dass Zahlungseingänge erfolgen würden, noch davon, dass sie vor diesem Hintergrund irgendetwas ihr Konto betreffendes im Blick hätte haben müssen. Eine Verpflichtung, ihr Konto zu kontrollieren, habe nicht bestanden.

 

Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 8. Januar 2019 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2016 vollumfänglich aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt zur Begründung auf seine Bescheide und auf das angefochtene Urteil Bezug. Im Hinblick auf den richterlichen Hinweis vom 28. Oktober 2022 (Bl. 121 der Gerichtsakte), das in die Ermessenserwägungen erhebliches Eigenverschulden der Behörde einzustellen gewesen wäre, nimmt er auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 14/11 R – Bezug. Ein schweres Mitverschulden seinerseits erkenne er nicht. Zu der Überzahlung sei es gekommen, weil in der EDV ein Häkchen falsch gesetzt worden sei, das den weiteren Zahlungslauf veranlasst habe. Die Akte sei von der zuständigen Sachbearbeitung weggehängt worden. Da das Schreiben vom 12. Januar 20211 nicht beantwortet worden sei, habe für die Sachbearbeitung keine Veranlassung bestanden, die Akte noch einmal anzufassen.

Die Beteiligten haben am 15. März 2023 vor dem Einzelrichter mündlich verhandelt. Mit Schriftsätzen vom 21. März 2023 und 4. April 2023 haben sie einer Entscheidung durch den gesamten Senat ohne erneute mündliche Verhandlung zugestimmt.

Dem Senat haben die Leistungsakten des Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung entscheidet der gesamte Senat ohne erneute mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Dass sich die Beteiligten zuvor mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und vor diesem bereits mündlich verhandelt haben, hindert eine Entscheidung durch den Senat nicht. Einer formellen Zurückübertragung hat es nicht bedurft.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 2 SGG). Sie ist zulassungsfrei statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Grenze von 750,00 EUR überschreitet (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2016 nur noch in dem durch das Sozialgericht geänderten Umfang der Erstattungsforderung von 14.919,79 EUR. Soweit das erstinstanzliche Urteil den Beklagten beschwert, ist es rechtskräftig geworden.

Die richtige Bezeichnung des Beklagten lautet „Kreis Pinneberg – Die Landrätin“. Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dahingehend, dass die Klage gegen die Behörde zu richten ist, sofern das Landesrecht nach Maßgabe des § 70 Nr. 3 SGG die Beteiligtenfähigkeit von Behörden anerkennt (vgl. nur BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R – SozR 4-3500 § 54 Nr 6, juris Rn. 14; zur Geltung in Erstattungsstreitverfahren vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 23/07 RBSGE 102,10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2, juris Rn. 12). Dies ist in Schleswig-Holstein der Fall (§ 62 Landesjustizgesetz [LJG] vom 17. April 2018 [GVOBl. S. 231]). Soweit das Bundessozialgericht deshalb für schleswig-holsteinische Kreisbehörden in ständiger Rechtsprechung fortgesetzt die Bezeichnung „Der Landrat des Kreises...“ verwendet, ist diese Bezeichnung nicht korrekt (vgl. bereits Senatsurteil vom 24. September 2020 – L 9 SO 72/17 – juris Rn. 29). Denn diese Behördenbezeichnung führt der Landrat nach Landesrecht ausschließlich in der Funktion, die er im Wege der Organleihe als allgemeine untere Landesbehörde ausübt (§ 7 Nr. 3 Landesverwaltungsgesetz [LVwG] vom 2. Juni 1992 [GVOBl. 243, 534] i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2 Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein vom 3. April 1996 [GVOBl. S. 406]). Zu diesen Aufgaben zählt die Sozialhilfe nicht. Die Sozialhilfe ist vielmehr den Kreisen und kreisfreien Städten als – pflichtige (vgl. § 2 Abs. 2 Kreisordnung [KrO] vom 28. Februar 2003 [GVOBl. S. 94]) – Selbstverwaltungsaufgabe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [AG-SGB XII] vom 31. März 2015 [GVOBl. S. 90]) bzw. – soweit Leistungen nach dem Vierten Kapitel in Rede stehen – als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung (vgl. § 3 Abs. 1 KrO) zugewiesen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AG-SGB XII), die vom Landrat als Behörde des Kreises (§ 11 LVwG) wahrgenommen wird (§ 51 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 KrO). In dieser Funktion führt die Behörde die Bezeichnung „Kreis Pinneberg – Die Landrätin“.

Die Berufung ist überwiegend begründet. Im Wesentlichen zu Unrecht hat das Sozialgericht die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) gegen den streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2016 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist ganz überwiegend rechtswidrig und beschwert die Klägerin (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Beklagte hat die Entscheidung bereits zu Unrecht insgesamt auf §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 50 Abs. 1 SGB X gestützt. Diese Rechtsgrundlage kommt nur für den Aufhebungszeitraum zwischen dem 1. November 2010 und dem 31. März 2011 in Betracht. Für den Zeitraum zwischen dem 28. und 31. Oktober 2010 kann eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung nur auf §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4, 50 Abs. 1 SGB X gestützt werden; für den Zeitraum ab 1. April 2011 kommt allein eine Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 2 SGB X in Betracht. Lediglich hinsichtlich der beiden erstgenannten Zeiträume hält der Bescheid auch einer inhaltlichen Überprüfung stand.

Insoweit ist der Verwaltungsakt zunächst formell rechtmäßig. Der Beklagte war für die Entscheidung zuständig. Er hat die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung auch ordnungsgemäß angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X). Dass der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebungsentscheidung nach § 45 SGB X (und nicht zu einer Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X) angehört hat, begründet, da der Beklagte seine Entscheidung bis zuletzt auf diese Vorschrift gestützt hat, keinen Anhörungsmangel (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 RBSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, juris Rn. 14).

Der angefochtene Bescheid genügt auch den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 33 Abs. 1 SGB X). Das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt danach, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Adressat des Verwaltungsakts muss unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers – unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids und auch der Begründung im Widerspruchsbescheid, die zur Auslegung herangezogen werden kann – in der Lage sein, aus dem Verfügungssatz der Entscheidung das von ihm Geforderte zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 23. Februar 2023 – B 8 SO 9/21 R – juris Rn. 17 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Klägerin trotz Nennung einer falschen Ermächtigungsgrundlage erkennen konnte, welche Rechtsfolgen der Beklagte bewirken wollte. Es war für sie ohne weiteres erkennbar, dass der Bescheid des Beklagten auf die vollständige Aufhebung aller Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum ab 28. Oktober 2010 und die vollständige Rückforderung der für diesen Zeitraum gezahlten Leistungen bzw. erbrachten Zahlungen zielte.

Für den Zeitraum 28. bis 31. Oktober 2010 liegen auch die Aufhebungsvoraussetzungen vor. Allerdings ist die zutreffende Ermächtigungsgrundlage insoweit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X und nicht § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (und ggf. 3) SGB X. Denn die konkludente Bewilligungsentscheidung durch Zahlung von 278,13 EUR zu Anfang Oktober war zunächst rechtmäßig, da die Klägerin erst im Laufe des Monats in die Wohnung ihres Lebensgefährten und späteren Ehemannes einzog. Der Wechsel der Rechtsgrundlage ist im Sinne des Nachschiebens von Gründen ohne Umdeutung (§ 43 SGB X) zulässig, weil die Entscheidungen nach § 45 SGB X und § 48 SGB X in der Substanz auf dieselbe Rechtsfolge (Aufhebung der Bewilligungsentscheidung) gerichtet sind (vgl. dazu Schütze in: ders., SGB X, 9. Aufl. 2020, § 43 Rn. 8 und 12). Anders als beim Wechsel von § 48 SGB X zu § 45 SGB X steht dem Austausch der Begründung auch nicht das Problem der Ermessensausübung entgegen (vgl. § 43 Abs. 3 SGB X), denn § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X verlangt eine solche für den Regelfall nicht (Soll-Ermessen) und ein atypischer Fall liegt hier auch nicht vor (dazu sogleich).

Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X sind gegeben.  Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteilige Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) bzw. soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Beide Voraussetzungen liegen hier nach Überzeugung des erkennenden Senats vor.

Zunächst handelt es sich bei der konkludenten Bewilligungsentscheidung für den Monat Oktober 2010 durch Zahlung des Leistungsbetrags in Höhe von 278,13 EUR um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dauerwirkung wird einem Verwaltungsakt insbesondere dann beigemessen, wenn er sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom verwaltungsaktunabhängiges Rechtsverhältnis begründet bzw. inhaltlich verändert (vgl. m. Nachw. Schütze, a.a.O., § 45 Rn. 63). Vorliegend beschränkt sich die konkludente Bewilligungsentscheidung nicht auf eine einmalige Gestaltung der Rechtslage, sondern bewirkt eine Bewilligungsentscheidung für einen Zeitraum von einem Monat. Dies hat zur Folge, dass auch dieser Verwaltungsakt durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse rechtswidrig werden kann. Damit ist der Anwendungsbereich des § 48 SGB X eröffnet.

In den tatsächlichen Verhältnissen ist während des Bewilligungszeitraums auch eine wesentliche, d. h. leistungsrelevante Änderung dadurch eingetreten, dass die Klägerin am 28. Oktober 2010 in die Wohnung ihres späteren Ehegatten eingezogen ist und nach Überzeugung des erkennenden Senats mit diesem eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet hat (§ 20 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]). Nach Überzeugung des erkennenden Senats lag bereits mit dem Einzug der Klägerin bei ihrem späteren Ehemann sowohl eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft als auch eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vor. Dafür spricht nicht nur der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Einzug der Klägerin in die Wohnung ihres späteren Ehemannes und der späteren Eheschließung. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung das Bestehen einer solchen eheähnliche Lebensgemeinschaft auch nicht in Abrede gestellt. Angesichts des durch den Umzug und die Begründung einer Einsatzgemeinschaft veränderten Bedarfs (verminderter Regelsatz und hälftige Unterkunftskosten der neuen Wohnung) und des zusätzlich zum Renteneinkommen der Klägerin zu berücksichtigenden Partnereinkommens hat in diesem Zeitraum ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel nicht mehr bestanden. Dies hat auch die Klägerin wiederholt eingeräumt, indem sie betont hat, zumindest ab April 2011 keine Leistungsansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt mehr geltend machen zu wollen. Sie hat im Übrigen zu keinem Zeitpunkt Angaben zum Einkommen ihres Lebensgefährten/Ehemannes gemacht und auch keine Hinderungsgründe geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund greift die Vermutungsregelung des § 39 Satz 1 SGB XII.

Diesbezüglich ist die Klägerin ihren Mitteilungspflichten, die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ergeben, in zumindest grob fahrlässiger Weise nicht nachgekommen. Eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders hohem Maße ergibt sich daraus, dass die Klägerin auf ihre Mitteilungspflichten in dem von ihr am 10. Mai 2010 unterschriebenen Merkblatt (Bl. 12 der Verwaltungsakte) dezidiert hingewiesen worden war. Mit diesem Merkblatt ist die Klägerin insbesondere darüber belehrt worden, dass eine Mitteilungspflicht bestehe, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft begründet wird bzw. die Wohnung gewechselt wurde (Buchstabe d. und e. der Belehrung).

Der Senat ist angesichts der Aussagen der Klägerin aber auch davon überzeugt, dass sie den Wegfall der Leistungsvoraussetzungen durch Umzug zu ihrem Lebensgefährten und späteren Ehemann zumindest grob fahrlässig verkannt hat. Auch insoweit deutet ihre Aussage, dass sie ab April 2011 keine Leistungen mehr habe in Anspruch nehmen wollen, darauf hin, dass ihr zumindest hätte bewusst sein müssen – wenn es ihr nicht ohnehin bewusst war –, dass der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bereits mit dem Umzug zum Lebensgefährten weggefallen war.

Bei Vorliegen dieser Aufhebungsvoraussetzungen soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sieht damit eine Ermessensentscheidung lediglich für den atypischen Fall vor. Ein atypischer Fall, der in Bezug auf die Sondersituation ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung gebietet (vgl. Schütze in: ders., a.a.O., § 48 Rn. 20 f. m.w.N.), ist jedoch nicht feststellbar, so dass es einer Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht bedarf und etwaige Ermessensfehler insoweit nicht auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung durchschlagen können.

Für den Zeitraum zwischen dem 1. November 2010 und dem 31. März 2011 liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X vor. Die durch – für diesen Zeitraum noch bewusste und zweckgerichtete – Zahlung konkludent erlassenen Bewilligungsentscheidungen (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 14. April 2011 – B 8 SO 12/09 RBSGE 108, 123 = SozR 4-3500 § 82 Nr 7, juris Rn. 12) waren bereits anfänglich rechtswidrig, weil sie jeweils nicht berücksichtigten, dass die Klägerin inzwischen unter anderer Adresse mit anderen Aufwendungen für die Unterkunft im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten lebte und damit im Rahmen der Einsatzgemeinschaft auch dessen Einkommen zu berücksichtigen war. Auch hier greift die Vermutungsregelung des § 39 Satz 1 SGB XII.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie ihrer Pflicht zur Mitteilung des Umzugs zu ihrem Lebensgefährten nicht nachgekommen ist und die (konkludenten) Bewilligungsentscheidungen deshalb auf Angaben beruhten, die die Klägerin als Begünstigte zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Sowohl die Einlassungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren als auch diejenigen im Klage- und Berufungsverfahren lassen erkennen, dass der Klägerin die Leistungsrelevanz des Umzugs zu ihrem Lebensgefährten bewusst war und sie die Mitteilung darüber zumindest bewusst und grob fahrlässig unterlassen hat. Insoweit hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats die Rechtswidrigkeit der in der Folge jeweils monatlich ergangenen Bewilligungsentscheidungen auch grob fahrlässig verkannt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Bezogen auf die Entscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. März 2011 hat der Beklagte mit der vollständigen Aufhebung der Leistungen auch eine rechtmäßige Rechtsfolge gesetzt. Anders als das Sozialgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass eine solche Entscheidung nur nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen werden kann. Die Analogievoraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 330 Abs. 2 SGB III liegen mangels planwidriger Regelungslücke nicht vor. Eine solche Ermessensentscheidung hat der Beklagte auch getroffen. Wenngleich das Wort Ermessen weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid ausdrücklich erwähnt wird, zeigen Hinweise auf die „gründliche Abwägung der Interessen des Leistungsberechtigten … mit den Interessen der Allgemeinheit“, die „Gleichbehandlung aller Leistungsberechtigten“ sowie eine umfassende Interessenabwägung „im Einzelfall“ unter Beachtung der „Grundsätze des Sozialhilferechts“, dass sich der Beklagte eines Entscheidungsspielraums im Einzelfall bewusst war und entsprechende ermessenstypische Erwägungen zur Ausfüllung dieses Spielraums angestellt hat. Ein Ermessensausfall kann damit nicht festgestellt werden. Auch Ermessensfehler liegen insoweit nicht vor, weil alle relevanten Belange – viele kommen im vorliegenden Fall ohnehin nicht in Betracht – in die Entscheidung eingestellt worden sind. Insbesondere ist für die Fortzahlung und konkludente Fortgewährung der Leistungen bis Ende März 2011 auch noch kein behördliches Mitverschulden feststellbar. Die Mitteilung der geänderten Umstände lag in diesem Zeitraum allein im Verantwortungsbereich der Klägerin.

Der Aufhebungsentscheidung stehen schließlich auch die Ausschlussfristen des § 45 Abs. 3 SGB X nicht entgegen. Die regelhafte Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X für die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten mit Dauerwirkung gilt nicht, weil zuungunsten der Klägerin die Aufhebungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X festgestellt werden (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X). Für den Zeitraum 28. bis 30. Oktober 2010, für den die Aufhebungsentscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X zu stützten ist, gilt die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X entsprechend (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Der Beklagte hat die Aufhebungsentscheidung auch innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (z.T. i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X) getroffen, wobei die Frist frühestens mit der Anhörung (Zugang des Schreibens der Klägerin vom 27. Januar 2016 am 2. Februar 2016) zu laufen begann.

Erweisen sich damit die Aufhebungsentscheidungen für den Zeitraum 28. Oktober 2010 bis 31. März 2011 als insgesamt rechtmäßig, folgt daraus auch die Rechtmäßigkeit der Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 1 SGB X im Umfang von 1.445,70 EUR. Die Erstattungsentscheidung ist eine gebundene Entscheidung. Sie betrifft bei vollständiger Aufhebung der bewilligten Leistungen 2 x 278,13 EUR (Leistungen für November und Dezember 2010), 3 x 284,52 EUR (Leistungen für Januar bis März 2011) und (278,13 x 4/31 =) 35,88 EUR (Leistungen für 28. bis 31. Oktober 2010). Insgesamt errechnet sich ein Betrag in tenorierter Höhe.

Für den Zeitraum seit 1. April 2011 kommt eine Aufhebungsentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X schon mangels eines aufzuhebenden Verwaltungsakts nicht mehr in Betracht. Im Gegensatz zu den bis dahin geleisteten Zahlungen hat der Beklagte diese Zahlungen nicht willentlich und zweckgerichtet zur Erfüllung eines vermeintlichen Sozialhilfeanspruchs erbracht. So hat der Beklagte mit Schreiben vom 12. Januar 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über „die Weitergewährung und Zahlung der Leistung ab dem 01.04.2011 erst nach Eingang des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen entschieden werden“ könne. Da die Klägerin sich in der Folge auf dieses Schreiben, das sie erhalten hatte, überhaupt nicht äußerte und insoweit auch keine Unterlagen beibrachte, musste die Zahlung über den 31. März 2011 hinaus vom Empfängerhorizont betrachtet als ohne Verwaltungsakt erbracht verstanden werden. So ist sie von der Klägerin auch verstanden worden, weil diese sich bereits im Verwaltungsverfahren – unter Beifügung einer Kopie des Schreibens vom 12. Januar 2011 – darauf berufen hat, dass sie einen Fortzahlungsantrag gerade nicht gestellt hat. Die Zahlung der eigentlich – in Konsequenz des Schreibens vom 12. Januar 2011 – eingestellten Leistung beruhte vielmehr auf einem Behördenversehen.

Insoweit kommt lediglich eine Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X in Betracht. Danach sind Leistungen zu erstatten, soweit diese ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (Satz 1). Die §§ 45 und 48 gelten insoweit allerdings entsprechend (Satz 2). Die von dem Beklagten getroffene Entscheidung nach §§ 45 Abs. 2 Satz 3, 50 Abs. 1 SGB X kann allerdings in eine Entscheidung nach § 50 Abs. 2 SGB X umgedeutet werden. Voraussetzung dafür ist gemäß § 43 Abs. 1 SGB X, dass der neue Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet ist wie der ursprüngliche fehlerhafte Verwaltungsakt. Dies ist dann der Fall, wenn die beiden Verwaltungsakte die gleiche materiell-rechtliche Tragweite aufweisen (BT-Drucks. 7/9120 S. 67 zu § 43 VwVfG). Regelungszweck und Regelungsinhalt müssen für den Adressaten im Wesentlichen gleichartig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 – 6 C 28.05 – Buchholz 442 066 § 150 TKG Nr 3). Diese Voraussetzungen sind bei einem Wechsel von § 45 SGB X zu § 50 Abs. 2 SGB X erfüllt, weil es in beiden Fällen um die Rückabwicklung überzahlter Leistungen geht und angesichts der entsprechenden Anwendbarkeit des § 45 SGB X gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X überdies vergleichbare Wertungen gelten. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht auch eine Umdeutung eines Bescheids nach § 50 Abs. 2 SGB X in einen solchen nach §§ 45, 50 SGB X für grundsätzlich zulässig erachtet (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1995 – 8 RKn 11/93BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr 17, juris Rn. 32 ff.).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X liegen vor. Die Leistungen, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind, sind zu Unrecht erbracht worden. Entscheidend ist insoweit die materielle Rechtslage (Schütze in: von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 50 Rn. 23). Dabei wäre vorliegend erneut zu berücksichtigen, dass angesichts der bereits dargestellten Umstände eine Bedarfsdeckung nach § 39 Satz 1 SGB XII zu vermuten ist. Angesichts des Erklärungsgehalts des Schreibens vom 12. Januar 2011 und der Untätigkeit der Klägerin in Ansehung dieses Erklärungswerts (keine Beibringung der geforderten Belege, kein neuer „Antrag“) fehlt es für den Zeitraum ab 1. April 2011 darüber hinaus auch an der aktualisierten Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Ein Fortbestehen der Bedarfslage hätte die Klägerin nach Lage der Dinge bis Ende März 2011 erneut an den Beklagten herantragen müssen, um ein erneutes Verwaltungsverfahren einzuleiten (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2019 – B 8 SO 20/18 R – SozR 4-3500 § 18 Nr 5, juris Rn. 15). Dies hat die Klägerin trotz des Hinweises des Beklagten, den sie auch als solchen verstanden hat, nicht getan.

Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, die nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X bei anfänglich rechtswidrigen Zahlungen entsprechend gelten, sind vorliegend erfüllt. Der Senat schließt sich insoweit vollumfänglich der Argumentation des Sozialgerichts an und verzichtet auf deren wiederholte Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGB SGG).

Die umgedeutete Erstattungsentscheidung ist allerdings deshalb nicht tragfähig, weil der Beklagte das ihm zukommende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Zwar hat er sein Ermessen grundsätzlich erkannt und auch zutreffende Erwägungen in seine Entscheidung eingestellt. Die eingestellten Erwägungen sind aber nicht vollständig, so dass die Abwägungsentscheidung notwendig unter einem Mangel leidet und sich im Ergebnis als ermessensfehlerhaft darstellt.

Als ermessensrelevanter Gesichtspunkt hätte nach Überzeugung des Senats insbesondere in die Ermessensentscheidung eingestellt werden müssen, dass die Weiterzahlung der eigentlich eingestellten Leistungen über einen Zeitraum von ca. viereinhalb Jahren und die Überzahlung eines (weiteren) Betrags von knapp 13.500,00 EUR wesentlich durch einen behördlichen Fehler mitverursacht worden sind. Die Sachbearbeitung des Beklagten führte bei der Einstellung des Leistungsfalls die EDV-Fachanwendung nicht richtig aus, indem sie im Programm ein Häkchen setzte bzw. nicht entfernte mit der Folge, dass der Zahlungslauf nicht unterbrochen, sondern fortgesetzt wurde.

Behördliches Verschulden ist nach Überzeugung des erkennenden Senats bei der Überzahlung von Leistungen bei einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen grundsätzlich ein beachtlicher Belang, der in die Ermessensentscheidung einzustellen ist. Soweit das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 14/11 R – SozR 4-1300 § 45 Nr 15, juris Rn. 35 den Rechtssatz aufgestellt hat, dass ein Ermessens- bzw. Abwägungsdefizit nicht vorliege, wenn die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts einen eigenen „normalen“ Fehler in die Interessenabwägung nicht mit einstelle, sofern der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, folgt der Senat dem nicht.

Seine Hauptargumentation legt das Bundessozialgericht in Rn. 37 der genannten Entscheidung dar. Dort heißt es:

„Abgesehen von den in § 45 Abs 2 S 3 SGB X geregelten Fallkonstellationen, die generell einen Ausschluss von Vertrauensschutz wegen eines vorwerfbaren Verhaltens des Begünstigten begründen, liegt die Ursache für den Erlass eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts regelmäßig (allein) im Verantwortungsbereich der Verwaltung. Zutreffend weist die Beklagte deshalb (…) darauf hin, dass Fehler der Verwaltung den Regelfall der Anwendung des § 45 SGB X darstellen und nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu dieser Aufhebungsvorschrift ein solchermaßen von der Behörde verursachter rechtswidriger Zustand grundsätzlich - unter näher bestimmten Voraussetzungen - auch wieder beseitigt werden können soll. Würde jeder im Bereich der Verwaltung auftretende Fehler zu einem schutzwürdigen Vertrauen des durch den Verwaltungsakt Begünstigten führen, bedürfte es der Norm des § 45 SGB X letztlich gar nicht; eine solche Konstruktion liefe der Zielsetzung des § 45 SGB X, einen rechtswidrigen Zustand auch wieder beseitigen zu können, zuwider (…).“

Vereinfacht dargestellt bedeutet dies: Weil die Verwaltung die Bewilligungsentscheidung trifft, setzt eine rechtswidrige Bewilligungsentscheidung einen Behördenfehler nachgerade zwingend voraus. Weil aber rechtswidrige und damit fehlerhafte Entscheidungen nach dem Normbefehl des § 45 SGB X zurückgenommen werden können sollen, darf ein Behördenfehler der Rücknahmeentscheidung nicht entgegenstehen.

Dass bereits die Grundannahme (rechtswidrige Verwaltungsakte sind auf Behördenfehler zurückzuführen) nicht zwingend ist, zeigt gerade der vorliegende Fall anschaulich. Es kann sehr wohl Konstellationen geben, in denen ein Verwaltungsakt objektiv anfänglich rechtswidrig ist, obwohl die Sachbearbeitung subjektiv bei der Ermittlung des Sachverhalts und der Anwendung der maßgeblichen Rechtsnormen nichts vorwerfbar falsch gemacht hat. Im konkreten Fall ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Beklagten im Hinblick auf die Überzahlung für den Zeitraum zwischen dem 1. November 2010 und dem 31. März 2011 gerade kein Vorwurf zu machen. Die Ursache für die rechtswidrige Bewilligungsentscheidung hat für diesen Zeitraum vielmehr allein die Klägerin gesetzt. Anders liegen die Dinge hingegen für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. November 2015, in dem die Klägerin zwar wusste, zumindest aber hätte wissen müssen, dass ihr die überwiesenen Beträge nicht zustehen, die Ursache für die Überzahlung aber durch eine fehlerhafte Bedienung der behördeninternen EDV gesetzt worden ist. Auch der weitergehenden Annahme des Bundessozialgerichts, die Berücksichtigung von behördeneigenem Verschulden als Ermessensbelang führe zu einem faktischen Leerlaufen des § 45 SGB X, kann der Senat nicht folgen. Denn die Einstellung eines eigenen Behördenverschuldens in den Abwägungsprozess bedeutet noch nicht, dass dieser am Ende auch zwingend auf die Entscheidung durchschlägt. Anders als es das Bundessozialgericht meint, führte bei einer Rechtsauslegung im Sinne des erkennenden Senats nicht „jeder im Bereich der Verwaltung auftretende Fehler zu einem schutzwürdigen Vertrauen des durch den Verwaltungsakt Begünstigten“. Es kommt vielmehr – und das ist der Sinn und Zweck jeder Ermessensentscheidung – gerade auf den Abwägungsvorgang im Einzelfall an. Auch im vorliegenden Falle wäre es möglich gewesen, den Gesichtspunkt behördlichen Verschuldens im Rahmen einer Gesamtabwägungsentscheidung auch unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens der Klägerin u.U. vollständig zurücktreten zu lassen mit der Folge, dass das Ergebnis (vollständige Erstattung aller überzahlten Leistungen) identisch gewesen wäre. Diesen Gesichtspunkt von vornherein gänzlich außer Acht zu lassen, würde jedoch den Blick auf die grundsätzlich vollständig zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls sachwidrig verengen und damit den notwendigen Abwägungsvorgang verfälschen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zu. Er weicht im Grundsätzlichen von der Entscheidung des 12. Senats des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 14/11 R ab. Sofern das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung, dass behördeneigene Fehler in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht in die Ermessensentscheidung eingestellt werden müssen, auf Fälle „normalen“ Verschuldens beschränken will, liegt hier nach Überzeugung des Senats ein solchermaßen normaler Fehler vor. Das Vergessen eines Häkchens in der Fachanwendung hatte vorliegend zwar fiskalisch erhebliche Auswirkungen, stellte aber in der Sache einen Allerweltsfehler dar und war nicht Ausprägung groben Mitarbeiterverschuldens.

Rechtskraft
Aus
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