L 13 AS 592/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2769/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 592/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 6. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand


Der Kläger beantragte am 9. Dezember 2021 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Nachdem zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch verschiedene Punkte im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung (u.a. persönliche Vorsprache des Klägers, Auszahlungsmodalitäten der beantragten Leistungen, Vorschussleistungen, Höhe der Leistungen) streitig waren, hat der Kläger am 21. Dezember 2021 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zahlreiche Anträge gestellt.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2022, 1. Februar 2022, 12. Februar 2022, 22. März 2022 und 22. August 2022 hat der Kläger weitere Anträge gestellt und Kommunikation mit dem Beklagten sowie verschiedene Bescheide und Widerspruchsbescheide vorgelegt (u.a. Bescheid vom 12. Januar 2022 [Ablehnung Ortsabwesenheit vom 17.01.2022 - 27.02.2022], Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2022, mit welchem ein Widerspruch des Klägers betreffend die Ortsabwesenheit als unzulässig verworfen wurde, Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2022 betreffend den Bescheid vom 22. Januar 2022 [Ablehnung des Antrags des Klägers vom 16. Dezember 2021 auf Kostenübernahme für eine komplette Erstausstattung für ein Zimmer], mit welchem der Widerspruch als unzulässig verworfen wurde wegen Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG, Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2022 betreffend den Bescheid vom 22. Januar 2022 [Höhe der bewilligten Leistungen], mit welchem der Widerspruch als unzulässig verworfen wurde wegen Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG, Bescheid vom 4. März 2022 [Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung wegen Ortsabwesenheit in der Zeit vom 2. bis 10. Februar 2022, Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. August 2022 auf zu geringe Auszahlungshöhe, Aufforderung zur Übernahme von Campingplatzunterkunftskosten bis 31. August 2022]).

Der Beklagte hat darauf verwiesen, es sei nicht ersichtlich, gegen welchen Bescheid sich der Kläger konkret wende und die Klage dürfte darüber hinaus unzulässig sein, da es an einem Vorverfahren mangle. Hinsichtlich des Vortrags zur Ortsabwesenheit bleibe festzuhalten, dass beim Beklagten in der Menge von wirren Schreiben des Klägers untergegangen sei, dass dem Kläger vom Beklagten die vorläufige Zahlungseinstellung wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit mit Schreiben vom 17. Januar 2022 mitgeteilt worden sei. Der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2022 gehe daher fälschlich von fehlenden Schreiben des Beklagten aus. Es könne jedoch vorliegend hinsichtlich der vorläufigen Zahlungseinstellung dennoch zu keiner anderen Entscheidung kommen. Der Widerspruch sei als unzulässig zu verwerfen gewesen.
Das SG hat für den 13. Juli 2022 einen Erörterungstermin angesetzt, um das Anliegen des Klägers näher aufzuklären. Zu diesem Termin ist der Kläger, nachdem er bereits zuvor schriftlich das „Nichterscheinen seiner Person mangels Notwendigkeit dessen“ mitgeteilt hatte, nicht erschienen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2023 abgewiesen. Ein zulässiges und begründetes Klagebegehren sei in den Schreiben des Klägers nicht zu erkennen.
Nach § 54 Abs. 1 SGG könne durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei, sei die Klage zulässig, wenn der Kläger behaupte, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Betreffe der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, so könne nach § 54 Abs. 4 SGG mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG könne mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Gemäß § 78 Abs. 1 SGG seien vor Erhebung der Anfechtungsklage im Grundsatz Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Dies gelte gemäß § 78 Abs. 3 SGG entsprechend für die Verpflichtungsklage, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden sei.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen dürfte vorliegend bereits zweifelhaft sein, inwieweit hier überhaupt eine zulässige Klage vorliege. Soweit jedoch von der Zulässigkeit der Klaganträge (und insbesondere von einer rechtswirksamen Klageerhebung gegen die im Laufe des Verfahrens ergangenen Widerspruchsbescheide) ausgegangen werden sollte, könne das Gericht aus den (schwer nachzuvollziehenden) Ausführungen des Klägers nicht erkennen, dass diese auch begründet wären. Eine nähere Aufklärung seines Anliegens sei dem Gericht aufgrund des Nichterscheinens zum Erörterungstermin im Übrigen auch nicht möglich gewesen.

Gegen den Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2023 hat der Kläger am 21. Februar 2022 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt – „untermauert mit beigefügtem Sachvortrag an die Staatsanwaltschaft
K1“.
Auf gerichtliche Nachfrage hat er eine Kopie seines Schreibens vom 21. Februar 2022 an die Staatsanwaltschaft
K1 vorgelegt (Beschwerde gegen Nichtaufnahme von Ermittlungen, sinngemäß im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung durch den Beklagten).
Er hat außerdem Unterlagen vorgelegt, die sich u.a. auf eine aktuelle Entscheidung der Gemeinde
B1 beziehen, mit welcher eine (erneute) Aufnahme in die Obdachlosenunterkunft abgelehnt worden sei. Es gehe um wohnungsrechtliche Ansprüche auf der Insel N1, die auch aus beigefügter Strafanzeige zu verstehen seien und zur Aufnahme in B1 aus der Schweiz geführt hätten. Der Kläger hat noch eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft F1 vom 27. April 2023 vorgelegt (betr. 72/18 des Amtsgerichts T1).

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Sozialhilfe/ALGII auf Sozialhilfehöhe der Schweiz von 997 CHF für den Monat Dezember 2021 und ab Januar 2022 1006 CHF zu zahlen und die Formalitäten wegen
B1 deswegen einzuhalten auch mit Sondervereinbarung wie dem Jobcenter in Kenntnis an das Bundesamt für Sozialversicherung der Schweiz bekannt,
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ALG II-Leistung auf kein Erscheinen im Jobcenter Landkreis
K1 auf vereinfachten Antrag vom 8.12.2021 gewährt zu haben auf Zusendung Zahlungsanweisung zur Verrechnung ohne auf Kontoeröffnung vorzugeben oder das zu planen oder geplant zu haben,
3. den Beklagten zu verurteilen, auf Antrag zu 2. in der Rechtfertigungseinforderungskonsequenz in Ordnungshaft auf Aussetzung (Sozialleistung) zu gehen bei über mittlerweile 17 Tagen in Nichteinhaltung Tagesdurchschnitt von 446 EUR / 997 CHF,
4. den Beklagten Jobcenter Landkreis
K1 und dortige Arbeitsvermittlung zu verurteilen, Nachweise über Anfragen bei Flughafen N1 GmbH auf Leiterarbeitsstelle zum 1.1.2022 mit Antwort von dort zu erbringen mit gleichzeitiger Arbeitsvertragseinforderung auch gegen den Willen der dortigen Geschäftsführung unter. S1 und unter keiner Einwendbarkeit von städtischer Beratungswartezeit“),
5. die Beklagte Jobcenter Landkreis
K1 und dortige Arbeitsvermittlung zu verurteilen, Home-Office Arbeitsstelle tageweise in B1 für die Flughafen N1 GmbH auf der Unterstellung nach schweizerischem Recht zu koordinieren auch bei Dienstantritt/Arbeitsantritt am 1.1.2022,
6. Bei örtlicher Verleumdungseinwendung auch altes Nicht oder Falschantworten betreffend
N1/Landkreis A1 (Einzelpersonen/Behördenpersonen /Kundenpersonen) auch zukünftig Verhaftungen via Rechtsweg in BadenWürttemberg für dort örtlich zu veranlassen,
7. Die Beklagte auf Klarstellung auf beigefügte Eingabe vom 24.1.2022 zu formulieren zu verurteilen,
8. Bei Nichteingang von Zahlungsanweisung zur Verrechnung am 29.1.2022 entsprechend wegen Falschbearbeitung wie in der Klarstellungseinforderung quasi im Vergehen schon vorgeworfen die Beklagte auf Verhängung von interner Ordnungshaft auch wie am 18.1.2022 bereits eingefordert (auch nachgeholt per Unterschrift) zu verurteilen auch auf gerichtliche Nachfrage auch zur Dienstaufsichtsbeschwerde sowie auf Aussetzung(Sozialleistung) auch für davor verknüpft auf Tagesdurchschnittswertenichteinhaltung auf außerdem noch der nicht erlaubten Hinhaltethematik,
9. Auf nicht ausreichenden Sachvortrag auf die Eingabe vom 11.1.2022 die Beklagte betreffend jegliche Anträge vom 17.12.2021 sonst auch ordnungsrechtlich zu verurteilen und womöglich Verweisungen vorzunehmen und wegen dem klaren Hinhaltebetrug in Verknüpfung wie genannt/beantragt in Antrag zu 8. wegen Unglaubwürdigkeit als Betrug als Arbeitsvermittlung danach angenommen als unerlaubte Handlungen auch betreffend Nichtgewährung Ortsabwesenheit auf noch 2021 wie Urlaubszeiten und damit bei vollständiger 6 Wochen-Applizierung keine Einstellung der ALG2-Leistung zu veranlassen gehabt wie auch weiterhin,
10. Wegen Status als wie Notunterkunft auch als Obdachlosenunterkunftsstatus des Zimmers des Klägers mit Briefkasten die Widerspruchssache auf Nichtgewährung Wohnungserstausstattung ebenfalls auf Sachbearbeitungsfehler auch auf widerrechtliche Zügigkeit zu verurteilen zu entscheiden wegen nur Spannbetttuch, Schlafsack, Handtücher der Gemeinde
B1 vorhanden seit Anfang Dezember 2021 und Möglichkeit der Möbelgestellung,
11. Die Abteilung für Etablierung von Selbstständigkeit der Beklagten zu den der Abteilung bekannt sein müssenden Eingaben des Klägers Stellung nehmen zu lassen zu verurteilen,
12. Auf Unerheblichkeit, ob Verwaltungsakt zu ergehen hatte oder nicht auf der Hinhaltethematik die Beklagte auf Falschaussagen/Falschauffassung (mutwillige und zu dünn argumentiert auch auf anderen Anträge als gar nicht zu Stellung genommen) zu verurteilen, ordnungsrechtlich, und auch auf unerlaubte Handlungen als wie Aufwiegelung im Gerichtssaal auf Verhalten zu suchen auf Par. 178 Abs. 1 GVG als Ungebühr schuldig/vorschuldig gemacht und darauf bei Verhängung von einer Woche Ordnungshaft ohne Zahlbarkeitserlaubnis von Ordnungsgeld hierdurch gleichzeitig auf Beugehaft nach u.a. Par. 70 StPO, Par. 118 Abs. 1 SGG beantragt zu verurteilen und noch wegen Par. 61 SGG in der Gerichtssprache ohne damit nur für Gerichtssaal zu applizieren.


Der Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Er hat an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.


Wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2023 zutreffend ausgeführt hat, ist dem unstrukturierten Vorbringen des Klägers kein zulässiges und begründetes Klagebegehren zu entnehmen.

Bezüglich der vom Kläger ursprünglich bei Klageerhebung geltend gemachten Ansprüchen mangelt es – soweit dem Vorbringen des Klägers überhaupt ein sinnvoller bzw. statthafter Anspruch entnommen werden kann - schon an einem im Wege der Anfechtungsklage gemäß §  54 Abs. 1 SGG (ggf. kombiniert mit einer Leistungsklage) anfechtbaren Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Klageerhebung am 21. Dezember 2021 bzw. der Durchführung eines vor Klageerhebung vorgeschriebenen Vorverfahrens (§ 78 SGG). Soweit der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens verschiedene Bescheide und Widerspruchsbescheide des Beklagten vorgelegt hat, die sich auf Entscheidungen des Beklagten beziehen, welche nach der Klageerhebung getroffen wurden, ist die dagegen gerichtete Klage – soweit das SG darüber entschieden hat und unabhängig von der Frage, ob eine Klageänderung insoweit gemäß § 99 SGG zulässig wäre – jedenfalls unbegründet. Die Widersprüche des Klägers wurden vom Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie mit einfacher E-Mail eingelegt wurden und somit nicht der Formvorschrift des § 84 SGG entsprachen oder sich nicht gegen einen mit Widerspruch anfechtbaren Bescheid des Beklagten richteten. Bezüglich der sonstigen vom Kläger vorgelegten bzw. erwähnten Bescheide des Beklagten (sofern überhaupt das gemäß § 78 SGG vorgeschriebene Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sein sollte) oder soweit eine vom Kläger erhobene (reine) Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG grundsätzlich statthaft wäre, sind dem größtenteils unverständlichen Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für einen begründeten Anspruch gegenüber dem Beklagten zu entnehmen.
Eine weitere Aufklärung seines Anliegens hat der Kläger durch sein Nichterscheinen zum Erörterungstermin beim SG am 13. Juli 2022 vereitelt.

Im Berufungsverfahren haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Soweit der Kläger in seinem Berufungsschreiben auf beigefügten Sachvortrag an die Staatsanwaltschaft K1 verwiesen hat, kann auch hieraus kein konkretes bzw. begründetes Klagebegehren abgeleitet werden.
Soweit der Kläger zuletzt Unterlagen vorgelegt hat, die sich auf eine aktuelle Entscheidung auf Abweisung der Obdachlosenunterbringung beziehen, ist – unabhängig davon, dass auch die Zuständigkeit des Beklagten insoweit nicht ersichtlich ist - darüber im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht entschieden worden, weshalb das Landessozialgericht Baden-Württemberg als Berufungsgericht insoweit schon instanziell unzuständig ist und im Wege der Berufung nicht entscheiden kann. Da der Kläger auch zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 nicht erschienen ist, konnte auch im Berufungsverfahren keine weitere Sachverhaltsaufklärung erfolgen.


Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
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